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600_1986 AT

600. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 600. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens —

In Anbetracht der Ziele und

Grundsätze der Satzung der Ver-

einten Nationen betreffend die

Wahrung des Weltfriedens und

der internationalen Sicherheit

sowie die Förderung freundschaftlicher

Beziehungen und der

Zusammenarbeit zwischen den

Staaten,

Insbesondere von der Erkenntnis

ausgehend, daß jeder das

Recht auf Leben sowie persönliche

Freiheit und Sicherheit hat,

wie es die Allgemeine Erklärung

der Menschenrechte und der

Internationale Pakt über bürgerliche

und politische Rechte vorsehen,

In Bekräftigung des Grundsatzes

der Gleichberechtigung und

Selbstbestimmung der Völker,

wie er in der Satzung der Vereinten

Nationen und in der Erklärung

über Grundsätze des Völkerrechts

betreffend freundschaftliche

Beziehungen und

Zusammenarbeit zwischen den

Staaten im Einklang mit der Satzung

der Vereinten Nationen

sowie in anderen diesbezüglichen

Entschließungen der Generalversammlung

verankert ist,

In der Erwägung, daß die Geiselnahme

eine Straftat darstellt,

die der Völkergemeinschaft

Anlaß zu ernster Besorgnis gibt,

und daß nach diesem Übereinkommen

jeder, der eine Geiselnahme

begeht, strafrechtlich verfolgt

oder ausgeliefert werden

muß,

Überzeugt, daß es dringend

notwendig ist, eine internationale

Zusammenarbeit zwischen den

Staaten bei der Ausarbeitung und

Annahme wirksamer Maßnahmen

zur Verhütung, strafrechtlichen

Verfolgung und Bestrafung

aller Geiselnahmen als Äußerungen

des internationalen Terrorismus

zu entwickeln —

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Wer eine andere Person (im

folgenden als „Geisel" bezeichnet)

in seine Gewalt bringt oder

in seiner Gewalt hält und mit dem

Tod, mit Körperverletzung oder

mit der Fortdauer der Freiheitsentziehung

für diese Person

droht, um einen Dritten, nämlich

einen Staat, eine internationale

zwischenstaatliche Organisation,

eine natürliche oder juristische

Person oder eine Gruppe von

Personen zu einer Handlung

oder Unterlassung als ausdrückliche

oder stillschweigende Voraussetzung

für die Freigabe der

Geisel zu nötigen, begeht die

Straftat der Geiselnahme im

Sinne dieses Übereinkommens.

(2) Wer

a) eine Geiselnahme zu begehen

versucht oder

b) sich an einer Geiselnahme,

die ein anderer begeht oder

zu begehen versucht, beteiligt,

begeht gleichfalls eine Straftat für

die Zwecke dieses Übereinkommens.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat bedroht die

in Artikel 1 genannten Straftaten

mit angemessenen Strafen, welche

die Schwere der Tat berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Der Vertragsstaat, in dessen

Hoheitsgebiet der Täter die

Geisel in seiner Gewalt hält, trifft

alle ihm geeignet erscheinenden

Maßnahmen, um das Los der

Geisel zu erleichtern, insbesondere

um ihre Befreiung sicherzustellen

und um ihr, falls erforderlich,

nach ihrer Befreiung die

Ausreise zu erleichtern.

(2) Gelangt ein Gegenstand,

den der Täter durch die Geiselnahme

erlangt hat, in den

Gewahrsam eines Vertragsstaats,

so gibt ihn dieser so bald wie

möglich der Geisel bzw. dem in

Artikel 1 bezeichneten Dritten

oder dessen zuständigen Behörden

zurück.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten arbeiten

bei der Verhütung der in Arti-

kel 1 genannten Straftaten

zusammen, indem sie insbesondere

a) alle durchführbaren Maßnahmen

treffen, um in ihren

jeweiligen Hoheitsgebieten

Vorbereitungen für die

Begehung dieser Straftaten

innerhalb oder außerhalb

ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern,

einschließlich

Maßnahmen, um in ihren

Hoheitsgebieten illegale

Tätigkeiten von Personen,

Gruppen und Organisationen

zu verbieten, welche die

Begehung von Geiselnahmen

fördern, anstiften,

organisieren oder durchführen;

b) Informationen austauschen

sowie Verwaltungs- und

andere Maßnahmen miteinander

abstimmen, die geeignet

sind, die Begehung dieser

Straftaten zu verhindern.

Artikel 5

(1) Jeder Vertragsstaat trifft

die notwendigen Maßnahmen,

um seine Gerichtsbarkeit über die

in Artikel 1 genannten Straftaten

zu begründen, die begangen werden

a) in seinem Hoheitsgebiet

oder an Bord eines in diesem

Staat eingetragenen

Schiffes oder Luftfahrzeugs;

b) von seinen Staatsangehörigen

oder, sofern dieser

Staat es für angebracht hält,

von Staatenlosen, die ihren

gewöhnlichen Aufenthalt in

seinem Hoheitsgebiet

haben;

c) um diesen Staat zu einer

Handlung oder Unterlassung

zu nötigen oder

d) in bezug auf eine Geisel, die

Angehörige dieses Staates

ist, sofern dieser Staat es für

angebracht hält.

(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat

die notwendigen Maßnahmen,

um seine Gerichtsbarkeit

über die in Artikel 1 genannten

Straftaten für den Fall zu

begründen, daß der Verdächtige

sich in seinem Hoheitsgebiet

befindet und er ihn nicht an einen

der in Absatz 1 dieses Artikels

bezeichneten Staaten ausliefert.

(3) Dieses Übereinkommen

schließt eine Strafgerichtsbarkeit,

die nach innerstaatlichem Recht

ausgeübt wird, nicht aus.

Artikel 6

(1) Hält der Vertragsstaat, in

dessen Hoheitsgebiet sich der

Verdächtige befindet, es in Anbetracht

der Umstände für gerechtfertigt,

so nimmt er ihn nach seinem

Recht in Haft oder trifft

andere Maßnahmen, um seine

Anwesenheit für die Zeit sicherzustellen,

die zur Einleitung eines

Straf- oder Auslieferungsverfahrens

benötigt wird. Der Vertragsstaat

führt umgehend eine vorläufige

Untersuchung zur Feststellung

des Sachverhalts durch.

(2) Die Haft oder die anderen

Maßnahmen nach Absatz 1 sind

unverzüglich unmittelbar oder

über den Generalsekretär der

Vereinten Nationen zu notifizieren

a) dem Staat, in dem die Straftat

begangen wurde;

b) dem Staat, der genötigt

oder dessen Nötigung versucht

worden ist;

c) dem Staat, dem die natürliche

oder juristische Person

angehört, die genötigt oder

deren Nötigung versucht

worden ist;

d) dem Staat, dem die Geisel

angehört oder in dessen

Hoheitsgebiet sie ihren

gewöhnlichen Aufenthalt

hat;

e) dem Staat, dem der Verdächtige

angehört oder,

wenn er staatenlos ist, in

dessen Hoheitsgebiet er seinen

gewöhnlichen Aufenthalt

hat;

f) der internationalen zwischenstaatlichen

Organisation,

die genötigt oder

deren Nötigung versucht

worden ist;

g) allen anderen betroffenen

Staaten.

(3) Jeder, gegen den die in

Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen

getroffen werden, ist berechtigt,

a) unverzüglich mit dem nächsten

zuständigen Vertreter

des Staates, dessen Angehöriger

er ist oder der anderweitig

zur Herstellung einer

solchen Verbindung berechtigt

ist, oder, wenn der

Betreffende staatenlos ist,

des Staates, in dem er seinen

gewöhnlichen Aufenthalt

hat, in Verbindung zu

treten;

b) den Besuch eines Vertreters

dieses Staates zu empfangen.

(4) Die in Absatz 3 bezeichneten

Rechte werden in Übereinstimmung

mit den Gesetzen und

sonstigen Vorschriften des Staates

ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet

sich der Verdächtige befindet,

wobei jedoch diese Gesetze

und sonstigen Vorschriften die

volle Verwirklichung der Zwecke

gestatten müssen, für welche die

Rechte nach Absatz 3 gewährt

werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 lassen

das Recht jedes Vertragsstaats,

der nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe

b einen Anspruch auf

Gerichtsbarkeit hat, unberührt,

das Internationale Komitee vom

Roten Kreuz einzuladen, mit

dem Verdächtigen Verbindung

aufzunehmen und ihn zu besuchen.

(6) Der Staat, der die vorläufige

Untersuchung nach Absatz 1

durchführt, unterrichtet die in

Absatz 2 bezeichneten Staaten

oder Organisationen umgehend

über das Ergebnis der Untersuchung

und teilt ihnen mit, ob er

seine Gerichtsbarkeit auszuüben

beabsichtigt.

Artikel 7

Der Vertragsstaat, in dem der

Verdächtige strafrechtlich verfolgt

wird, teilt nach seinem

Recht den Ausgang des Verfahrens

dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen mit, der

diese Information an die anderen

betroffenen Staaten und die

betroffenen internationalen zwischenstaatlichen

Organisationen

weiterleitet.

Artikel 8

(1) Der Vertragsstaat, in dessen

Hoheitsgebiet der Verdächtige

aufgefunden wird, ist, wenn

er ihn nicht ausliefert, verpflichtet,

den Fall ohne irgendeine Ausnahme

und unabhängig davon,

ob die Tat in seinem Hoheitsgebiet

begangen wurde, seinen

zuständigen Behörden zum

Zweck der Strafverfolgung in

einem Verfahren nach seinem

Recht zu unterbreiten. Diese

Behörden treffen ihre Entscheidung

in der gleichen Weise wie

im Fall einer gemeinrechtlichen

Straftat schwerer Art nach dem

Recht dieses Staates.

(2) Jedem, gegen den ein Verfahren

wegen einer der in Artikel

1 genannten Straftaten durchgeführt

wird, ist während des

gesamten Verfahrens eine

gerechte Behandlung zu gewährleisten,

die den Genuß aller

Rechte und Garantien einschließt,

die das Recht des Staates

vorsieht, in. dessen Hoheitsgebiet

er sich befindet.

Artikel 9

(1) Einem auf Grund dieses

Übereinkommens gestellten Ersuchen

um Auslieferung eines Verdächtigen

wird nicht stattgegeben,

wenn der ersuchte Vertragsstaat

ernstliche Gründe für die

Annahme hat,

a) daß das Auslieferungsersuchen

wegen einer in Artikel

1 genannten Straftat

gestellt worden ist, um eine

Person wegen ihrer Rasse,

ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit,

ihrer ethnischen

Herkunft oder ihrer

politischen Anschauungen

zu verfolgen oder zu bestrafen,

oder

b) daß die Lage dieser Person

i) aus einem der unter

Buchstabe a genannten

Gründe oder

ii) aus dem Grund, daß die

zuständigen Behörden

des zur Ausübung von

Schutzrechten berechtigten

Staates keine

Verbindung mit ihr aufnehmen

können,

erschwert werden könnte.

(2) Hinsichtlich der in diesem

Übereinkommen definierten

Straftaten werden die Bestimmungen

aller zwischen Vertragsstaaten

anwendbaren Auslieferungsverträge

und -vereinbarungen

im Verhältnis zwischen den

Vertragsstaaten geändert, soweit

sie mit dem vorliegenden Übereinkommen

unvereinbar sind.

Artikel 10

(1) Die in Artikel 1 genannten

Straftaten gelten als in jeden zwischen

Vertragsstaaten bestehenden

Auslieferungsvertrag einbezogene,

der Auslieferung unterliegende

Straftaten. Die Vertragsstaaten

verpflichten sich, diese

Straftaten als der Auslieferung

unterliegende Straftaten in jeden

künftig zwischen ihnen zu schließenden

Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat,

der die Auslieferung vom Bestehen

eines Vertrags abhängig

macht, ein Auslieferungsersuchen

von einem anderen Vertragsstaat,

mit dem er keinen Auslieferungsvertrag

hat, so steht es dem

ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen

als Rechtsgrundlage

für die Auslieferung in bezug auf

die in Artikel 1 genannten Straftaten

anzusehen. Die Auslieferung

unterliegt im übrigen den im

Recht des ersuchten Staates vorgesehenen

Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die

Auslieferung nicht vom Bestehen

eines Vertrags abhängig machen,

erkennen untereinander die in

Artikel 1 genannten Straftaten

vorbehaltlich der im Recht des

ersuchten Staates vorgesehenen

Bedingungen als der Auslieferung

unterliegende Straftaten an.

(4) Die in Artikel 1 genannten

Straftaten werden für die Zwecke

der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten

so behandelt, als

seien sie nicht nur an dem Ort, an

dem sie sich ereignet haben, sondern

auch in den Hoheitsgebieten

der Staaten begangen worden,

die verpflichtet sind, ihre

Gerichtsbarkeit nach Artikel 5

Absatz 1 zu begründen.

Artikel 11

(1) Die Vertragsstaaten gewähren

einander die weitestgehende

Hilfe im Zusammenhang mit

Verfahren, die in bezug auf die in

Artikel 1 genannten Straftaten

eingeleitet werden, einschließlich

der Überlassung aller ihnen zur

Verfügung stehenden und für das

Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen

über die gegenseitige Rechtshilfe

unberührt, die in anderen

Verträgen enthalten sind.

Artikel 12

Soweit die Genfer Abkommen

von 1949 zum Schutze von

Kriegsopfern oder die Zusatzprotokolle

zu jenen Abkommen auf

eine bestimmte Geiselnahme

Anwendung finden und soweit

Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

nach jenen Abkommen

zur strafrechtlichen Verfolgung

oder zur Auslieferung des Geiselnehmers

verpflichtet sind, findet

dieses Übereinkommen keine

Anwendung auf eine Geiselnahme,

die im Verlauf von

bewaffneten Konflikten im Sinne

der Genfer Abkommen von 1949

und der dazugehörigen Protokolle

einschließlich der in Artikel

1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls

von 1977 genannten bewaffneten

Konflikte begangen wird,

in denen Völker gegen Kolonialherrschaft

und fremde Besetzung

sowie gegen rassistische Regimes

in Ausübung ihres Rechts auf

Selbstbestimmung kämpfen, wie

es in der Satzung der Vereinten

Nationen und in der Erklärung

über Grundsätze des Völkerrechts

betreffend freundschaftliche

Beziehungen und Zusammenarbeit

zwischen den Staaten im

Einklang mit der Satzung der

Vereinten Nationen niedergelegt

ist.

Artikel 13

Diese Übereinkommen ist

nicht anwendbar, wenn die Tat

innerhalb eines einzigen Staates

begangen wird, die Geisel und

der Verdächtige Angehörige dieses

Staates sind und der Verdächtige

im Hoheitsgebiet dieses Staates

aufgefunden wird.

Artikel 14

Keine Bestimmung dieses

Übereinkommens darf als Rechtfertigung

für die Verletzung der

territorialen Unversehrtheit oder

politischen Unabhängigkeit eines

Staates entgegen der Satzung der

Vereinten Nationen ausgelegt

werden.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen läßt

die Anwendung der im Zeitpunkt

seiner Annahme geltenden Asylverträge

zwischen den Vertragsstaaten

dieser Verträge unberührt;

jedoch kann sich ein Vertragsstaat

dieses Übereinkommens

gegenüber einem anderen

Vertragsstaat, der nicht Vertragsstaat

jener Verträge ist, nicht auf

diese berufen.

Artikel 16

(1) Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehr Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt wird, ist auf Verlangen

eines dieser Staaten einem

Schiedsverfahren zu unterwerfen.

Können sich die Parteien binnen

sechs Monaten nach dem Zeitpunkt,

zu dem das Schiedsverfahren

verlangt worden ist, über

seine Ausgestaltung nicht einigen,

so kann jede dieser Parteien die

Streitigkeit dem Internationalen

Gerichtshof unterbreiten, indem

sie einen seinem Statut entsprechenden

Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder der Ratifikation

dieses Übereinkommens

oder dem Beitritt zu diesem

erklären, daß er sich durch

Absatz 1 nicht als gebunden

betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten

sind gegenüber einem

Vertragsstaat, der einen solchen

Vorbehalt gemacht hat, durch

Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen

Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht

hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit

durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen

liegt bis zum 31. Dezember 1980

am Sitz der Vereinten Nationen

in New York für alle Staaten zur

Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen

steht allen Staaten zum Beitritt

offen. Die Beitrittsurkunden werden

beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen

tritt am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung der zweiundzwanzigsten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen in

Kraft.

(2) Für jeden Staat, der das

Übereinkommen nach Hinterlegung

der zweiundzwanzigsten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

ratifiziert oder ihm beitritt,

tritt es am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde durch diesen

Staat in Kraft.

Artikel 19

(1) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein

Jahr nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen wirksam.

Artikel 20

Die Urschrift dieses Übereinkommens,

dessen arabischer, chinesischer,

englischer, französischer,

russischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen authentisch

ist, wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt;

dieser übermittelt allen

Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen hierzu

gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen, das

am 18. Dezember 1979 in New

York zur Unterzeichnung aufgelegt

wurde, unterschrieben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. August 1986 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich am 21. September 1986 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten

Ägypten, Bahamas, Barbados, Bhutan, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West),

Chile, El Salvador, Finnland, Guatemala, Honduras, Island, Italien, Jordanien, Kanada, Kenia, Republik

Korea, Lesotho, Malawi, Mauritius, Neuseeland (einschließlich Cook Inseln und Niue), Norwegen,

Panama, Philippinen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Suriname, Trinidad und Tobago, Vereinigte

Staaten und Vereinigtes Königreich (einschließlich abhängige Gebiete).

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

CHILE

Chile erklärt, daß die Ratifikation dieses Übereinkommens unter der Voraussetzung erfolgt, daß das

Übereinkommen eine Geiselnahme unter allen Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.

EL SALVADOR

El Salvador erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens.

KENIA

Kenia betrachtet sich als nicht durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens

gebunden.

MALAWI

Obgleich Malawi die Bestimmungen des Art. 16 annimmt, ist diese Annahme nichtsdestoweniger in

Zusammenhang mit der Erklärung des Präsidenten und Ministers für Auswärtige Angelegenheiten von

Malawi vom 12. Dezember 1966 zu verstehen, wonach die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs

als obligatorisch nach Art. 36 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofs anerkannt wird.

NEUSEELAND

Neuseeland behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens erst dann auf Tokelau

anzuwenden, wenn die erforderlichen innerstaatlichen Erfüllungsgesetze durch Tokelau erlassen worden

sind.

SCHWEIZ

Die Schweiz legt Art. 4 des Übereinkommens derart aus, daß sie sich verpflichtet, die darin enthaltenen

Bestimmungen zu den in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.

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