600. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens —
In Anbetracht der Ziele und
Grundsätze der Satzung der Ver-
einten Nationen betreffend die
Wahrung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit
sowie die Förderung freundschaftlicher
Beziehungen und der
Zusammenarbeit zwischen den
Staaten,
Insbesondere von der Erkenntnis
ausgehend, daß jeder das
Recht auf Leben sowie persönliche
Freiheit und Sicherheit hat,
wie es die Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte und der
Internationale Pakt über bürgerliche
und politische Rechte vorsehen,
In Bekräftigung des Grundsatzes
der Gleichberechtigung und
Selbstbestimmung der Völker,
wie er in der Satzung der Vereinten
Nationen und in der Erklärung
über Grundsätze des Völkerrechts
betreffend freundschaftliche
Beziehungen und
Zusammenarbeit zwischen den
Staaten im Einklang mit der Satzung
der Vereinten Nationen
sowie in anderen diesbezüglichen
Entschließungen der Generalversammlung
verankert ist,
In der Erwägung, daß die Geiselnahme
eine Straftat darstellt,
die der Völkergemeinschaft
Anlaß zu ernster Besorgnis gibt,
und daß nach diesem Übereinkommen
jeder, der eine Geiselnahme
begeht, strafrechtlich verfolgt
oder ausgeliefert werden
muß,
Überzeugt, daß es dringend
notwendig ist, eine internationale
Zusammenarbeit zwischen den
Staaten bei der Ausarbeitung und
Annahme wirksamer Maßnahmen
zur Verhütung, strafrechtlichen
Verfolgung und Bestrafung
aller Geiselnahmen als Äußerungen
des internationalen Terrorismus
zu entwickeln —
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Wer eine andere Person (im
folgenden als „Geisel" bezeichnet)
in seine Gewalt bringt oder
in seiner Gewalt hält und mit dem
Tod, mit Körperverletzung oder
mit der Fortdauer der Freiheitsentziehung
für diese Person
droht, um einen Dritten, nämlich
einen Staat, eine internationale
zwischenstaatliche Organisation,
eine natürliche oder juristische
Person oder eine Gruppe von
Personen zu einer Handlung
oder Unterlassung als ausdrückliche
oder stillschweigende Voraussetzung
für die Freigabe der
Geisel zu nötigen, begeht die
Straftat der Geiselnahme im
Sinne dieses Übereinkommens.
(2) Wer
a) eine Geiselnahme zu begehen
versucht oder
b) sich an einer Geiselnahme,
die ein anderer begeht oder
zu begehen versucht, beteiligt,
begeht gleichfalls eine Straftat für
die Zwecke dieses Übereinkommens.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat bedroht die
in Artikel 1 genannten Straftaten
mit angemessenen Strafen, welche
die Schwere der Tat berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Der Vertragsstaat, in dessen
Hoheitsgebiet der Täter die
Geisel in seiner Gewalt hält, trifft
alle ihm geeignet erscheinenden
Maßnahmen, um das Los der
Geisel zu erleichtern, insbesondere
um ihre Befreiung sicherzustellen
und um ihr, falls erforderlich,
nach ihrer Befreiung die
Ausreise zu erleichtern.
(2) Gelangt ein Gegenstand,
den der Täter durch die Geiselnahme
erlangt hat, in den
Gewahrsam eines Vertragsstaats,
so gibt ihn dieser so bald wie
möglich der Geisel bzw. dem in
Artikel 1 bezeichneten Dritten
oder dessen zuständigen Behörden
zurück.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten arbeiten
bei der Verhütung der in Arti-
kel 1 genannten Straftaten
zusammen, indem sie insbesondere
a) alle durchführbaren Maßnahmen
treffen, um in ihren
jeweiligen Hoheitsgebieten
Vorbereitungen für die
Begehung dieser Straftaten
innerhalb oder außerhalb
ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern,
einschließlich
Maßnahmen, um in ihren
Hoheitsgebieten illegale
Tätigkeiten von Personen,
Gruppen und Organisationen
zu verbieten, welche die
Begehung von Geiselnahmen
fördern, anstiften,
organisieren oder durchführen;
b) Informationen austauschen
sowie Verwaltungs- und
andere Maßnahmen miteinander
abstimmen, die geeignet
sind, die Begehung dieser
Straftaten zu verhindern.
Artikel 5
(1) Jeder Vertragsstaat trifft
die notwendigen Maßnahmen,
um seine Gerichtsbarkeit über die
in Artikel 1 genannten Straftaten
zu begründen, die begangen werden
a) in seinem Hoheitsgebiet
oder an Bord eines in diesem
Staat eingetragenen
Schiffes oder Luftfahrzeugs;
b) von seinen Staatsangehörigen
oder, sofern dieser
Staat es für angebracht hält,
von Staatenlosen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in
seinem Hoheitsgebiet
haben;
c) um diesen Staat zu einer
Handlung oder Unterlassung
zu nötigen oder
d) in bezug auf eine Geisel, die
Angehörige dieses Staates
ist, sofern dieser Staat es für
angebracht hält.
(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat
die notwendigen Maßnahmen,
um seine Gerichtsbarkeit
über die in Artikel 1 genannten
Straftaten für den Fall zu
begründen, daß der Verdächtige
sich in seinem Hoheitsgebiet
befindet und er ihn nicht an einen
der in Absatz 1 dieses Artikels
bezeichneten Staaten ausliefert.
(3) Dieses Übereinkommen
schließt eine Strafgerichtsbarkeit,
die nach innerstaatlichem Recht
ausgeübt wird, nicht aus.
Artikel 6
(1) Hält der Vertragsstaat, in
dessen Hoheitsgebiet sich der
Verdächtige befindet, es in Anbetracht
der Umstände für gerechtfertigt,
so nimmt er ihn nach seinem
Recht in Haft oder trifft
andere Maßnahmen, um seine
Anwesenheit für die Zeit sicherzustellen,
die zur Einleitung eines
Straf- oder Auslieferungsverfahrens
benötigt wird. Der Vertragsstaat
führt umgehend eine vorläufige
Untersuchung zur Feststellung
des Sachverhalts durch.
(2) Die Haft oder die anderen
Maßnahmen nach Absatz 1 sind
unverzüglich unmittelbar oder
über den Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu notifizieren
a) dem Staat, in dem die Straftat
begangen wurde;
b) dem Staat, der genötigt
oder dessen Nötigung versucht
worden ist;
c) dem Staat, dem die natürliche
oder juristische Person
angehört, die genötigt oder
deren Nötigung versucht
worden ist;
d) dem Staat, dem die Geisel
angehört oder in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt
hat;
e) dem Staat, dem der Verdächtige
angehört oder,
wenn er staatenlos ist, in
dessen Hoheitsgebiet er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
hat;
f) der internationalen zwischenstaatlichen
Organisation,
die genötigt oder
deren Nötigung versucht
worden ist;
g) allen anderen betroffenen
Staaten.
(3) Jeder, gegen den die in
Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen
getroffen werden, ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten
zuständigen Vertreter
des Staates, dessen Angehöriger
er ist oder der anderweitig
zur Herstellung einer
solchen Verbindung berechtigt
ist, oder, wenn der
Betreffende staatenlos ist,
des Staates, in dem er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
hat, in Verbindung zu
treten;
b) den Besuch eines Vertreters
dieses Staates zu empfangen.
(4) Die in Absatz 3 bezeichneten
Rechte werden in Übereinstimmung
mit den Gesetzen und
sonstigen Vorschriften des Staates
ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet
sich der Verdächtige befindet,
wobei jedoch diese Gesetze
und sonstigen Vorschriften die
volle Verwirklichung der Zwecke
gestatten müssen, für welche die
Rechte nach Absatz 3 gewährt
werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 lassen
das Recht jedes Vertragsstaats,
der nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe
b einen Anspruch auf
Gerichtsbarkeit hat, unberührt,
das Internationale Komitee vom
Roten Kreuz einzuladen, mit
dem Verdächtigen Verbindung
aufzunehmen und ihn zu besuchen.
(6) Der Staat, der die vorläufige
Untersuchung nach Absatz 1
durchführt, unterrichtet die in
Absatz 2 bezeichneten Staaten
oder Organisationen umgehend
über das Ergebnis der Untersuchung
und teilt ihnen mit, ob er
seine Gerichtsbarkeit auszuüben
beabsichtigt.
Artikel 7
Der Vertragsstaat, in dem der
Verdächtige strafrechtlich verfolgt
wird, teilt nach seinem
Recht den Ausgang des Verfahrens
dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen mit, der
diese Information an die anderen
betroffenen Staaten und die
betroffenen internationalen zwischenstaatlichen
Organisationen
weiterleitet.
Artikel 8
(1) Der Vertragsstaat, in dessen
Hoheitsgebiet der Verdächtige
aufgefunden wird, ist, wenn
er ihn nicht ausliefert, verpflichtet,
den Fall ohne irgendeine Ausnahme
und unabhängig davon,
ob die Tat in seinem Hoheitsgebiet
begangen wurde, seinen
zuständigen Behörden zum
Zweck der Strafverfolgung in
einem Verfahren nach seinem
Recht zu unterbreiten. Diese
Behörden treffen ihre Entscheidung
in der gleichen Weise wie
im Fall einer gemeinrechtlichen
Straftat schwerer Art nach dem
Recht dieses Staates.
(2) Jedem, gegen den ein Verfahren
wegen einer der in Artikel
1 genannten Straftaten durchgeführt
wird, ist während des
gesamten Verfahrens eine
gerechte Behandlung zu gewährleisten,
die den Genuß aller
Rechte und Garantien einschließt,
die das Recht des Staates
vorsieht, in. dessen Hoheitsgebiet
er sich befindet.
Artikel 9
(1) Einem auf Grund dieses
Übereinkommens gestellten Ersuchen
um Auslieferung eines Verdächtigen
wird nicht stattgegeben,
wenn der ersuchte Vertragsstaat
ernstliche Gründe für die
Annahme hat,
a) daß das Auslieferungsersuchen
wegen einer in Artikel
1 genannten Straftat
gestellt worden ist, um eine
Person wegen ihrer Rasse,
ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit,
ihrer ethnischen
Herkunft oder ihrer
politischen Anschauungen
zu verfolgen oder zu bestrafen,
oder
b) daß die Lage dieser Person
i) aus einem der unter
Buchstabe a genannten
Gründe oder
ii) aus dem Grund, daß die
zuständigen Behörden
des zur Ausübung von
Schutzrechten berechtigten
Staates keine
Verbindung mit ihr aufnehmen
können,
erschwert werden könnte.
(2) Hinsichtlich der in diesem
Übereinkommen definierten
Straftaten werden die Bestimmungen
aller zwischen Vertragsstaaten
anwendbaren Auslieferungsverträge
und -vereinbarungen
im Verhältnis zwischen den
Vertragsstaaten geändert, soweit
sie mit dem vorliegenden Übereinkommen
unvereinbar sind.
Artikel 10
(1) Die in Artikel 1 genannten
Straftaten gelten als in jeden zwischen
Vertragsstaaten bestehenden
Auslieferungsvertrag einbezogene,
der Auslieferung unterliegende
Straftaten. Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, diese
Straftaten als der Auslieferung
unterliegende Straftaten in jeden
künftig zwischen ihnen zu schließenden
Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat,
der die Auslieferung vom Bestehen
eines Vertrags abhängig
macht, ein Auslieferungsersuchen
von einem anderen Vertragsstaat,
mit dem er keinen Auslieferungsvertrag
hat, so steht es dem
ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen
als Rechtsgrundlage
für die Auslieferung in bezug auf
die in Artikel 1 genannten Straftaten
anzusehen. Die Auslieferung
unterliegt im übrigen den im
Recht des ersuchten Staates vorgesehenen
Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die
Auslieferung nicht vom Bestehen
eines Vertrags abhängig machen,
erkennen untereinander die in
Artikel 1 genannten Straftaten
vorbehaltlich der im Recht des
ersuchten Staates vorgesehenen
Bedingungen als der Auslieferung
unterliegende Straftaten an.
(4) Die in Artikel 1 genannten
Straftaten werden für die Zwecke
der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten
so behandelt, als
seien sie nicht nur an dem Ort, an
dem sie sich ereignet haben, sondern
auch in den Hoheitsgebieten
der Staaten begangen worden,
die verpflichtet sind, ihre
Gerichtsbarkeit nach Artikel 5
Absatz 1 zu begründen.
Artikel 11
(1) Die Vertragsstaaten gewähren
einander die weitestgehende
Hilfe im Zusammenhang mit
Verfahren, die in bezug auf die in
Artikel 1 genannten Straftaten
eingeleitet werden, einschließlich
der Überlassung aller ihnen zur
Verfügung stehenden und für das
Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen
über die gegenseitige Rechtshilfe
unberührt, die in anderen
Verträgen enthalten sind.
Artikel 12
Soweit die Genfer Abkommen
von 1949 zum Schutze von
Kriegsopfern oder die Zusatzprotokolle
zu jenen Abkommen auf
eine bestimmte Geiselnahme
Anwendung finden und soweit
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
nach jenen Abkommen
zur strafrechtlichen Verfolgung
oder zur Auslieferung des Geiselnehmers
verpflichtet sind, findet
dieses Übereinkommen keine
Anwendung auf eine Geiselnahme,
die im Verlauf von
bewaffneten Konflikten im Sinne
der Genfer Abkommen von 1949
und der dazugehörigen Protokolle
einschließlich der in Artikel
1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls
von 1977 genannten bewaffneten
Konflikte begangen wird,
in denen Völker gegen Kolonialherrschaft
und fremde Besetzung
sowie gegen rassistische Regimes
in Ausübung ihres Rechts auf
Selbstbestimmung kämpfen, wie
es in der Satzung der Vereinten
Nationen und in der Erklärung
über Grundsätze des Völkerrechts
betreffend freundschaftliche
Beziehungen und Zusammenarbeit
zwischen den Staaten im
Einklang mit der Satzung der
Vereinten Nationen niedergelegt
ist.
Artikel 13
Diese Übereinkommen ist
nicht anwendbar, wenn die Tat
innerhalb eines einzigen Staates
begangen wird, die Geisel und
der Verdächtige Angehörige dieses
Staates sind und der Verdächtige
im Hoheitsgebiet dieses Staates
aufgefunden wird.
Artikel 14
Keine Bestimmung dieses
Übereinkommens darf als Rechtfertigung
für die Verletzung der
territorialen Unversehrtheit oder
politischen Unabhängigkeit eines
Staates entgegen der Satzung der
Vereinten Nationen ausgelegt
werden.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen läßt
die Anwendung der im Zeitpunkt
seiner Annahme geltenden Asylverträge
zwischen den Vertragsstaaten
dieser Verträge unberührt;
jedoch kann sich ein Vertragsstaat
dieses Übereinkommens
gegenüber einem anderen
Vertragsstaat, der nicht Vertragsstaat
jener Verträge ist, nicht auf
diese berufen.
Artikel 16
(1) Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt wird, ist auf Verlangen
eines dieser Staaten einem
Schiedsverfahren zu unterwerfen.
Können sich die Parteien binnen
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt,
zu dem das Schiedsverfahren
verlangt worden ist, über
seine Ausgestaltung nicht einigen,
so kann jede dieser Parteien die
Streitigkeit dem Internationalen
Gerichtshof unterbreiten, indem
sie einen seinem Statut entsprechenden
Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder der Ratifikation
dieses Übereinkommens
oder dem Beitritt zu diesem
erklären, daß er sich durch
Absatz 1 nicht als gebunden
betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten
sind gegenüber einem
Vertragsstaat, der einen solchen
Vorbehalt gemacht hat, durch
Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen
Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht
hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit
durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 17
(1) Dieses Übereinkommen
liegt bis zum 31. Dezember 1980
am Sitz der Vereinten Nationen
in New York für alle Staaten zur
Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen
steht allen Staaten zum Beitritt
offen. Die Beitrittsurkunden werden
beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 18
(1) Dieses Übereinkommen
tritt am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung der zweiundzwanzigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen in
Kraft.
(2) Für jeden Staat, der das
Übereinkommen nach Hinterlegung
der zweiundzwanzigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt es am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde durch diesen
Staat in Kraft.
Artikel 19
(1) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein
Jahr nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 20
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer,
russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen authentisch
ist, wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt;
dieser übermittelt allen
Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen hierzu
gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen, das
am 18. Dezember 1979 in New
York zur Unterzeichnung aufgelegt
wurde, unterschrieben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. August 1986 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich am 21. September 1986 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten
Ägypten, Bahamas, Barbados, Bhutan, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West),
Chile, El Salvador, Finnland, Guatemala, Honduras, Island, Italien, Jordanien, Kanada, Kenia, Republik
Korea, Lesotho, Malawi, Mauritius, Neuseeland (einschließlich Cook Inseln und Niue), Norwegen,
Panama, Philippinen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Suriname, Trinidad und Tobago, Vereinigte
Staaten und Vereinigtes Königreich (einschließlich abhängige Gebiete).
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
CHILE
Chile erklärt, daß die Ratifikation dieses Übereinkommens unter der Voraussetzung erfolgt, daß das
Übereinkommen eine Geiselnahme unter allen Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.
EL SALVADOR
El Salvador erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens.
KENIA
Kenia betrachtet sich als nicht durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens
gebunden.
MALAWI
Obgleich Malawi die Bestimmungen des Art. 16 annimmt, ist diese Annahme nichtsdestoweniger in
Zusammenhang mit der Erklärung des Präsidenten und Ministers für Auswärtige Angelegenheiten von
Malawi vom 12. Dezember 1966 zu verstehen, wonach die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs
als obligatorisch nach Art. 36 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofs anerkannt wird.
NEUSEELAND
Neuseeland behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens erst dann auf Tokelau
anzuwenden, wenn die erforderlichen innerstaatlichen Erfüllungsgesetze durch Tokelau erlassen worden
sind.
SCHWEIZ
Die Schweiz legt Art. 4 des Übereinkommens derart aus, daß sie sich verpflichtet, die darin enthaltenen
Bestimmungen zu den in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.