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600_1982 AT

600. Verordnung: Zustellformularverordnung 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 600. Verordnung: Zustellformularverordnung 1982

Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes, BGBl.

Nr. 200/1982, wird verordnet

§ 1. Für Zustellungen durch Organe der Post

oder Organe der Gemeinden im Inland werden die

angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Formulare festgelegt

Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung

über die Hinterlegung eines Schriftstückes),

Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes

(Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),

Formular 3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein

bei Zustellung zu eigenen Handen),

Formular 4 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein

bei gewöhnlicher Zustellung),

Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein

bei Zustellung zu eigenen Handen),

Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein

bei gewöhnlicher Zustellung).

§ 2. Für Zustellungen durch Organe der Behörden

sind die Formulare 1, 2, 5 und 6 zu verwenden,

sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben

dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben

werden.

§ 3. Die in § 1 vorgesehenen Formulare können

auch in anderen Formaten verwendet werden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983

in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsformularverordnung

1951, BGBl. Nr. 219, hinsichtlich der

Formulare 1 bis 6 außer Kraft.

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