600. Verordnung: Zustellformularverordnung 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes, BGBl.
Nr. 200/1982, wird verordnet
§ 1. Für Zustellungen durch Organe der Post
oder Organe der Gemeinden im Inland werden die
angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Formulare festgelegt
Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung
über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes
(Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),
Formular 3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein
bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 4 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein
bei gewöhnlicher Zustellung),
Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein
bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein
bei gewöhnlicher Zustellung).
§ 2. Für Zustellungen durch Organe der Behörden
sind die Formulare 1, 2, 5 und 6 zu verwenden,
sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben
dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben
werden.
§ 3. Die in § 1 vorgesehenen Formulare können
auch in anderen Formaten verwendet werden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsformularverordnung
1951, BGBl. Nr. 219, hinsichtlich der
Formulare 1 bis 6 außer Kraft.