600. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 a und 4 b des Gesetzes vom
6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die
Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 128/1954 und
BGBl. Nr. 220/1978 wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Finanzen, für Handel,
Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft
und für Verkehr verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Sendungen von Tieren, tierischen Rohstoffen
und Produkten sowie Gegenständen, die
Träger des Ansteckungsstoffes einer Tierseuche
sein können, unterliegen bei der Einfuhr oder
Durchfuhr nach Maßgabe dieser Verordnung der
veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.
(2) Die Einfuhr und Durchfuhr von
1. verendeten Einhufern oder Klauentieren,
2. verendetem Geflügel,
3. Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die anläßlich
der tierärztlichen Untersuchung als
untauglich für den menschlichen. Genuß
befunden wurden, und
4. Geschlechtsteilen, abgestorbenen Föten oder
Eihäuten, ausgenommen für die Herstellung
von Arzneimitteln,
ist verboten. Dies gilt nicht für die in Z 1 und 2
genannten zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten
und während des Transportes verendeten Tiere, die
vom Grenztierarzt als seuchenunbedenklich befunden
wurden.
(3) Die in der Anlage 1 angeführten Sendungen
unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle
(kontrollpflichtige Sendungen). Inwieweit
Sendungen bei der Einfuhr oder Durchfuhr einer
veterinärbehördlichen Bewilligung des Bundesministers
für Gesundheit und Umweltschutz bedürfen
oder sonstigen Beschränkungen nach Maßgabe dieser
Verordnung unterliegen, ist in der Anlage 1
bestimmt.
(4) Nicht kontrollpflichtig sind
1. Fleischwaren (zB Salami, Fleischkonserven
und dergleichen), die als Post- oder Bahnsendungen
befördert werden und für den persönlichen
Bedarf des Empfängers bestimmt sind,
wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm
nicht übersteigt,
2. Fleisch (§ 11), das von Reisenden mitgeführt
wird, bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm,
3. Geflügeleier, die von Reisenden mitgeführt
werden, bis zu 30 Stück und
4. Postsendungen in der Durchfuhr.
§ 2. (1) Einfuhr im Sinne dieser Verordnung ist
die Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung
von einem im Ausland gelegenen Ort nach einem
im Inland gelegenen Bestimmungsort. Als Einfuhr
gilt auch die Rücksendung einer vom Inland nach
dem Ausland beförderten kontrollpflichtigen Sendung.
(2) Durchfuhr im Sinne dieser Verordnung ist
die Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung
auf dem Land- oder Wasserwege ohne Zwischenlagerung
(Zwischeneinstallung) von einem im Ausland
gelegenen Ort durch das Bundesgebiet nach
einem im Ausland gelegenen Bestimmungsort.
(3) Sind nach §§ 20 oder 21 Maßnahmen anzuordnen,
ist der Bestimmungsort im Sinne des Abs. 1
jene Örtlichkeit (Gehöft, Stallobjekt, Kühlhaus,
Schlachthaus, Gewerbe- und Industriebetrieb,
Frachtlager und ähnliches), an der diese Maßnahmen
zu vollziehen sind.
Veterinärbehördliche Zeugnisse
§ 3. (1) Ein veterinärbehördliches Ursprungszeugnis
im Sinne dieser Verordnung ist ein Zeugnis,
in dem der Herkunfts- und der Bestimmungsort
einer Sendung, deren seuchenfreie Herkunft,
der Wohnort des Versenders, ferner bei Tieren
deren Anzahl und Beschreibung, bei Gegenständen
deren Menge und Bezeichnung von einem zur Ausstellung
solcher Zeugnisse ermächtigten Tierarzt
des Herkunftsstaates festgehalten ist.
(2) Die seuchenfreie Herkunft im Sinne dieser
Verordnung ist gegeben, wenn in der Herkunftsge-
meinde der Sendung zur Zeit des Abganges der
Sendung keine Tierseuche herrschte, die auf Tiere
der nach der Art der Sendung in Betracht kommenden
Tiergattung übertragbar ist.
(3) Bei zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmtem
geschlachteten Hausgeflügel (Hühner, Perlhühner,
Truthühner, Gänse, Enten, Tauben, Pfaue und dergleichen)
und totem Wildgeflügel sowie bei Fleisch
und Fett solcher Tiere, ferner bei zur Einfuhr
bestimmten Geflügeleiern und Eigelb ist die seuchenfreie
Herkunft gegeben, wenn die Ware aus
Gemeinden stammt, in denen während der letzten
40 Tage vor ihrer Versendung oder Einlagerung in
einer Kühl- oder Gefrieranlage keine Geflügelpest
geherrscht hat.
§ 4. (1) Ein Gesundheitszeugnis im Sinne dieser
Verordnung ist ein von einem hiezu staatlich
ermächtigten Tierarzt des Herkunftsstaates ausgestelltes
Zeugnis, in dem bescheinigt ist, daß jedes
einzelne Tier der Sendung untersucht und keine
klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit
festgestellt wurden.
(2) In dem Gesundheitszeugnis nach Abs. 1 ist
überdies zu bescheinigen
1. bei Einhufern aus europäischen Staaten, ausgenommen
die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und die Türkei, daß
a) in der Herkunftsgemeinde des Einhufers
innerhalb der letzten 40 Tage vor der Ausstellung
dieses Zeugnisses keine anzeigepflichtige
auf Einhufer übertragbare
Krankheit geherrscht hat und
b) der Einhufer innerhalb der letzten sechs
Monate mittels des Agar-Gel-Immunodiffusionstestes
auf ansteckende Blutarmut
(Anaemia infectiosa equorum) und mittels
der Komplementbindungsmethode auf
Rotz (Malleus) untersucht wurde und
diese Untersuchungen einen negativen
Befund ergeben haben; die Untersuchungsergebnisse
gemäß lit. b sind nicht
erforderlich für Fohlen bei Fuß;
2. bei Einhufern aus außereuropäischen Staaten,
aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
oder aus der Türkei, daß
a) der Einhufer während der letzten drei
Monate vor der Verladung oder — wenn
das Tier jünger als drei Monate ist — seit
seiner Geburt ununterbrochen im Herkunftsbestand
gestanden ist,
b) der Einhufer innerhalb der letzten sechs
Monate mittels des Agar-Gel-Immunodiffusionstestes
auf ansteckende Blutarmut
(Anaemia infectiosa equorum) und mittels
der Komplementbindungsmethode auf
Rotz (Malleus) untersucht wurde und
beide Untersuchungen einen negativen
Befund ergeben haben und
c) in der Herkunftsgemeinde und in deren
Umkreis von zehn Kilometern Rotz (Malleus),
Beschälseuche (Exanthema coitale
paralyticum) während der letzten zwölf
Monate, ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung
(Meningo-encephalomyelitis
enzootica equorum, Borna'sche
Krankheit) während der letzten sechs
Monate sowie andere auf Einhufer übertragbare
Krankheiten während der letzten
40 Tage vor der Verladung nicht zur amtlichen
Kenntnis gelangt sind.
(3) Bei Fleisch von Klauentieren und Einhufern,
das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, ist zu
bescheinigen, daß das Fleisch von Tieren stammt,
die vor und nach der Schlachtung tierärztlich
untersucht worden sind und das Fleisch tauglich
befunden wurde. Bei aus Fleisch hergestellten
Erzeugnissen ist überdies zu bescheinigen, daß
diese zum menschlichen Genuß geeignet befunden
worden sind.
(4) Bei Fleisch von Schweinen ist zusätzlich zu
dem Zeugnis gemäß Abs. 3 zu bescheinigen, daß es
der amtlichen Trichinenschau unterzogen und frei
von Trichinen befunden oder einem Verfahren
unterzogen wurde, das mit Sicherheit Trichinen
abtötet.
(5) Bei Tierkörperteilen von Einhufern und von
Klauentieren, die zu Tierfutterkonserven verarbeitet
wurden, ist zu bescheinigen, daß die Tierkörperteile
von Tieren stammen, die vor und nach der
Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von
übertragbaren Tierkrankheiten befunden wurden.
§ 5. Für die Einfuhr von Mehl und Pulver von
Fischen, Meeressäugetieren, Schaltieren oder
Weichtieren einschließlich Muscheltieren ist ein
veterinärbehördliches Zeugnis erforderlich, das folgende
Angaben zu enthalten hat
1. Name und Anschrift des Absenders und des
Empfängers,
2. Art und Nummer des Transportmittels,
3. Warenart, Art und Kennzeichnung der Verpackung
sowie Gesamtgewicht der Sendung,
4. daß die Ware kein Fleischmehl, Tierkörpermehl,
Blutmehl, Knochenschrot, Knochenmehl
oder ähnliche Produkte enthält,
5. daß die versandfertige Ware stichprobenweise
auf Salmonellen untersucht wurde und diese
Untersuchung einen negativen Befund ergab
und
6. daß die Sendung oder Teile davon nicht aus
anderen Sendungen stammen, die auf Grund
einer Untersuchung mit Salmonellen kontaminiert
befunden wurden.
§ 6. Eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung
im Sinne dieser Verordnung ist die Zusicherung
der hiefür zuständigen Behörde eines Nachbarstaates,
Durchfuhrsendungen zur Einfuhr oder
Durchfuhr zuzulassen.
§ 7. (1) Zeugnissen im Sinne der §§ 3 bis 5 sind,
sofern sie nicht in deutscher Sprache verfaßt sind,
beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.
(2) Zeugnisse im Sinne der §§ 3 bis 5 sind, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für jedes
einzelne Stück der Sendung gesondert beizubringen.
Ihre Gültigkeit ist, wenn sie Tiere betreffen,
mit zwei Wochen, die Identitätsbescheinigung
gemäß § 22 mit sechs Monaten gerechnet vom Ausstellungstag
an begrenzt. Bei Seetransporten wird
die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses um die Zeit des
Transportes verlängert. Zeugnisse, deren Gültigkeitsdauer
zu einem Zeitpunkt abgelaufen ist, zu
dem sich die Sendung noch im Ausland befunden
hat, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer einer
weiteren Woche.
(3) Bei Kälbern, Schafen, Ziegen, Schweinen
sowie bei Klauentieren, die weder zu den Haustieren
gehören noch größer als ein Kalb sind, ferner
bei lebendem Haus- und Wildgeflügel, Papageien,
lebenden Süßwasserfischen ausgenommen Zierfischen
sowie bei Pelztieren genügt es, wenn das in
Anlage 1 geforderte Ursprungszeugnis (§ 3) je Tierart
und je Eisenbahnwagen (Sammelursprungszeugnis)
beigebracht wird.
(4) Bei Einhufern und Klauentieren, die dazu
bestimmt sind, nach deren Eintreffen am Bestimmungsort
geschlachtet zu werden, bei lebendem
Haus- und Wildgeflügel, Papageien, lebenden Süßwasserfischen
ausgenommen Zierfischen sowie bei
Pelztieren genügt es, wenn das in Anlage 1 geforderte
Gesundheitszeugnis (§ 4) je Tierart und je
Eisenbahnwagen (Sammelgesundheitszeugnis) beigebracht
wird.
(5) Bei Fleisch (§ 11) von Einhufern und Klauentieren,
bei geschlachtetem Haus- und totem Wildgeflügel
sowie bei Fleisch und Fett von solchen Tieren,
bei Milch, Geflügeleiern und Eigelb, Häuten
und Fellen von Einhufern und Klauentieren, Knochen,
Hörnern, Hufen, Klauen, Knochenmehl,
Knochenschrot, Magen, Schlünden, Därmen, Blasen,
Tierdrüsen, die zur Herstellung von Arzneimitteln
bestimmt sind, Leimleder, ungewaschener
Schafwolle, Tierhaaren und Borsten im rohen
Zustande, ungereinigten Federn, Fleischmehl,
Fischmehl, Fleischgrieß, Grieben zur Futtermittelerzeugung,
Speck für technische Zwecke, Blut,
Blutmehl, Blutalbumin, das für technische Zwecke
bestimmt ist, Blutdünger, Fleischdünger und Stalldünger
genügt es, wenn die in Anlage 1 geforderten
veterinärbehördlichen Zeugnisse je Sendung und je
Eisenbahnwagen beigebracht werden.
Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen
§ 8. (1) Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen im
Sinne der Anlage 1 hat der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz über Antrag zu
erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der
in Betracht kommenden kontrollpflichtigen Sendungen
die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen
nicht verbunden ist.
(2) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung
von Tierseuchen erforderlich ist, sind die hiefür
notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
Eisenbahnwagen-, Schiffs-, Flugzeug- und Kraftwagenladungen
§ 9. (1) Hinsichtlich der veterinärbehördlichen
Behandlung im Sinne dieser Verordnung sind ein
Schiffsabteil, eine Flugzeugladung sowie eine
Kraftwagenladung einer Eisenbahnwagenladung
gleichzuhalten. Bei Lastkraftwagenzügen ist die
Ladung des Anhängers zu jener des Zugfahrzeuges
hinzuzurechnen, sofern die Ladung für ein und
denselben Empfänger und denselben Bestimmungsort
bestimmt ist.
(2) Lebende Tiere dürfen nur mit der Eisenbahn,
mittels Kraftwagen, Kraftwagenanhänger, Schiff
oder Flugzeug eingeführt oder durchgeführt werden.
Dies gilt nicht für den Viehtrieb im kleinen
Grenzverkehr sowie für Tiere gemäß §§ 22 und 23.
(3) Die Transportfahrzeuge oder Transportbehälter
müssen so eingerichtet sein, daß Teile der
Sendung wie Haare, Federn, Exkremente, Einstreu,
Futter, Fleischsaft oder sonstige Flüssigkeiten während
der Beförderung aus den Fahrzeugen nicht
herausfallen oder heraussickern können.
Besondere Bestimmungen für die Einfuhr von
geschlachtetem Hausgeflügel
§ 10. Geschlachtetes Hausgeflügel darf nur eingeführt
werden, wenn
1. Kröpfe und Därme in handelsüblicher Weise
entfernt wurden,
2. Hälse, Flügel und Schenkel von Federn frei
sind und
3. die Köpfe grob und die Körper der Tiere vollständig
gerupft sind.
Fleisch
§ 11. Fleisch im Sinne dieser Verordnung sind
alle für den menschlichen Genuß verwendbaren
Teile von Tieren sowie die aus diesen hergestellten
Erzeugnisse.
Eintrittstellen
§ 12. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr kontrollpflichtiger
Sendungen ist nur über die in Anlage 2
angeführten Eintrittstellen zulässig, sofern diese
Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Bei außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen
kann der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz in dringenden Fällen die Einfuhr
oder Durchfuhr kontrollpflichtiger Sendungen
auch über andere Eintrittstellen zulassen.
Grenztierärztliche Kontrolle
§ 13. (1) Kontrollpflichtige Sendungen sind vom
Absender oder vom Empfänger beim Grenztierarzt
der in Betracht kommenden Eintrittstelle anzumelden.
(2) Von dem Einlangen einer der Kontrollpflicht
unterliegenden Sendung in der Eintrittstelle hat im
Straßenverkehr das Zollamt, im Eisenbahn-,
Schiffs-, Luft- und Postverkehr das Verkehrsunternehmen
den Grenztierarzt zu verständigen.
(3) Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen
Tätigkeit das Dienstabzeichen (Anlage 3) sichtbar
zu tragen.
Überprüfung der formellen Voraussetzungen für die
Einfuhr oder Durchfuhr
§ 14. (1) Die in Anlage 1 vorgesehenen Zeugnisse
sind vom Absender oder vom Empfänger spätestens
im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung in der
Eintrittstelle dem Grenztierarzt vorzulegen.
(2) Liegen diese Zeugnisse vor und entsprechen
sie den vorgeschriebenen Erfordernissen, so hat der
Grenztierarzt im Sinne der §§ 15 oder 16 vorzugehen.
(3) Sind die Voraussetzungen für eine Behandlung
gemäß Abs. 2 nicht gegeben, so hat der Grenztierarzt
die Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr
nicht zuzulassen und zurückzuweisen. Der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz hat
über Antrag des Absenders oder Empfängers die
grenztierärztliche Untersuchung gemäß §§ 15 oder
16 zuzulassen, wenn veterinärpolizeiliche Bedenken
dagegen nicht bestehen. Hiebei können zur
Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen
weitere erforderliche veterinärpolizeiliche Maßnahmen
vorgeschrieben werden.
(4) Wird die zurückgewiesene Sendung vom
Nachbarstaat oder dem Staat des Versandortes
nicht übernommen, so sind
1. lebende Tiere an den vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz festgesetzten
Bestimmungsort zum Zwecke der Tötung und
unschädlichen Beseitigung zu verbringen;
2. tierische Rohstoffe und Produkte sowie
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können, an einen
vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz festgesetzten Bestimmungsort
zu verbringen und dort unschädlich zu beseitigen.
Grenztierärztliche Untersuchung
§ 15. (1) Tiere, die nicht gemäß § 14 zurückgewiesen
worden sind, hat der Grenztierarzt auf ihre
Seuchenunbedenklichkeit zu untersuchen.
(2) Zur Einfuhr kommende, für Nutz- oder
Zuchtzwecke bestimmte Einhufer (ausgenommen
Renn- und Trabrennpferde, Pferde für Reit- und
Springturniere und Zirkuspferde sowie Einhufer im
Falle des § 22) und Rinder sind zum Zwecke der
grenztierärztlichen Untersuchung auszuladen.
§ 16. Tierische Rohstoffe und Produkte sowie
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können, hat der Grenztierarzt
'zu untersuchen, wenn
1. Zweifel an der Richtigkeit der in den beigebrachten
Zeugnissen gemachten Angaben
bestehen oder
2. Bedenken in veterinärpolizeilicher Hinsicht
eine Untersuchung der Sendung erfordern.
Hilfeleistungen
§ 17. Ist der Grenztierarzt außerstande, die
Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere
Personen durchzuführen und hat weder der Absender
noch der Empfänger für eine Hilfeleistung vorgesorgt
und ist auch das Verkehrsunternehmen
außerstande, diese Hilfe zu leisten oder lehnt es
eine solche Hilfeleistung ab, so hat der Grenztierarzt
die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder
Durchfuhr zu verweigern.
Grenztierärztliche Abfertigung
§ 18. (1) Bestehen auf Grund der grenztierärztlichen
Untersuchung gemäß §§ 15 oder 16 und der
vorgelegten Zeugnisse über die einwandfreie
Beschaffenheit der Sendung in veterinärpolizeilicher
Hinsicht keine Bedenken, so ist die Sendung
zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen. Ansonsten
ist die Sendung zurückzuweisen. § 14 Abs. 3 und 4
gilt entsprechend.
(2) Die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder
Durchfuhr ist vom Grenztierarzt zu bescheinigen
(grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung).
Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung
ist den in den §§ 3 bis 5 bezeichneten Zeugnissen
anzuschließen. Der Grenztierarzt hat die Zulassung
der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr auch im
Beförderungspapier zu vermerken.
(3) Gleichzeitig mit der Zulassung zur Einfuhr ist
vom Grenztierarzt der Abgang solcher Sendungen
nach dem inländischen Bestimmungsort der für diesen
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich
telegrafisch bekanntzugeben. Bei Sendungen
mit Bienenköniginnen ist die vom Verfügungsberechtigten
bei der grenztierärztlichen Abfertigung
angegebene Bundesanstalt für veterinärmedizinische
Untersuchungen oder die Veterinärmedizinische
Universität unverzüglich telegrafisch zu verständigen.
(4) Bei der Einfuhr sind die Sendungen — außer
in Notfällen — nach der grenztierärztlichen Abfertigung
ohne Aus-, Um- oder Zuladung an den
Bestimmungsort zu verbringen. Ausgenommen sind
Verladungen auf Lastkraftwagen im Anschluß an
Eisenbahn-, Flug- oder Schiffstransporte zur Verbringung
an den Bestimmungsort.
(5) Zur Einfuhr bestimmte Schlachttiere müssen
von der Grenzeintrittstelle direkt in einen Schlachthof
zur Schlachtung befördert werden.
(6) Bei der Durchfuhr dürfen — außer in Notfällen
— nach der grenztierärztlichen Abfertigung bis
zur Grenzaustrittstelle weder Aus-, Um- noch
Zuladungen erfolgen.
Gebühren für die veterinärbehördliche Grenzkontrolle
§ 19. Für die Vornahme der veterinärbehördlichen
Grenzkontrolle haben der Absender und der
Empfänger unbeschadet der Verpflichtung zum
Ersatz der Barauslagen als Gesamtschuldner
Gebühren gemäß Anlage 4 zu entrichten.
Veterinärbehördliche Behandlung der Sendungen
im Inland
§ 20. (1) Folgende Tiere dürfen, wenn sie aus
dem Ausland kommen, nicht zusammen in einem
Eisenbahnwagen (§ 9) befördert werden
1. Einhufer mit Klauentieren;
2. Einhufer und Klauentiere mit Geflügel;
3. Schlachttiere mit Nutz- oder Zuchttieren.
(2) Der Absender oder der Empfänger kann den
Bestimmungsort einer zur Einfuhr oder zur Durchfuhr
zugelassenen Sendung ändern, wenn der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz dies
bewilligt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
nicht veterinärpolizeiliche Bedenken einer Änderung
des Bestimmungsortes entgegenstehen. Der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
kann von Amts wegen einen anderen als den vom
Absender oder Empfänger gewählten Bestimmungsort
festsetzen, wenn eine solche Änderung
aus veterinärpolizeilichen Gründen notwendig ist.
Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, dieser
Verfügung des Bundesministers für Gesundheit und
Umweltschutz unverzüglich nachzukommen.
(3) Der Empfänger von Tieren der nachstehend
angeführten Arten hat das Eintreffen der Sendung
am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde
zu melden
1. für Nutz- oder Zuchtzwecke bestimmte Einhufer,
2. zur Weiterhaltung bestimmte Klauentiere
ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Haustiere
handelt oder nicht,
3. Haus- und Wildgeflügel,
4. Papageien, soweit sie nicht im Reiseverkehr
eingeführt werden, und
5. Süßwasserfische sowie deren Eier oder
Samen.
(4) Der Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde
hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Tiere
unverzüglich zu untersuchen und, soweit nicht weitere
Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 vorgeschrieben
wurden, den in der veterinärbehördlichen Einfuhrbewilligung
angeordneten diagnostischen Verfahren
zu unterwerfen. Überdies unterliegen Einhufer
nachstehenden Maßnahmen
1. Einhufer aus europäischen Staaten, ausgenommen
die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und die Türkei, sind der
Mallein-Augenprobe zu unterziehen; sie sind
bis zum Abschluß der Mallein-Augenprobe
abgesondert von anderen Einhufern zu halten.
Ausgenommen von der Mallein-Augenprobe
am Bestimmungsort sind
a) Einhufer, die für zoologische Gärten,
Tierparks oder Tierschauen bestimmt
sind;
b) Einhufer, die Zirkusunternehmen gehören;
c) Einhufer, die zum Zwecke der Teilnahme
an einer Sportveranstaltung nach Österreich
eingeführt werden und nicht länger
als acht Tage in Österreich bleiben; diese
Tiere dürfen während ihres Aufenthaltes
in Österreich den Standort nicht wechseln;
d) Einhufer mit dauerndem Standort in
Österreich, die nicht länger als acht Tage
in einem anderen europäischen Staat, ausgenommen
in der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken oder in der Türkei,
waren;
2. Einhufer aus außereuropäischen Staaten, aus
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
oder aus der Türkei sind der Mallein-
Augenprobe und zweimal in Abständen von
drei Wochen der Blutuntersuchung auf Rotz
sowie sonstigen in der veterinärbehördlichen
Einfuhrbewilligung vorgeschriebenen diagnostischen
Verfahren zu unterziehen; die Tiere
sind bis zum Abschluß der diagnostischen
Verfahren von anderen Einhufern abzusondern.
Bei Einhufern, die an internationalen
Pferdesportveranstaltungen teilnehmen und
nur kurzfristig im Inland bleiben, kann der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
von den diagnostischen Verfahren mit
Ausnahme der Mallein-Augenprobe Abstand
nehmen, wenn veterinärbehördliche Bedenken
dagegen nicht bestehen.
(5) Nach Abschluß der Maßnahmen gemäß
Abs. 4 sind die Tiere vom Amtstierarzt neuerlich zu
untersuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
jene Tiere zum Verkehr im Inland freizugeben, die
bei der Untersuchung frei von übertragbaren
Krankheiten befunden wurden und bei denen die
vorgeschriebenen diagnostischen Verfahren einen
negativen Befund ergeben haben. Anderenfalls hat
der Verfügungsberechtigte diese Tiere unverzüglich
aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder
deren Tötung zu veranlassen.
(6) Bienenköniginnen mit den dazugehörigen
Begleitbienen sind nach der grenztierärztlichen
Abfertigung unverzüglich in die Veterinärmedizinische
Universität oder eine Bundesanstalt für veterinärmedizinische
Untersuchungen zu bringen, an
der die Untersuchung auf die in der veterinärbehördlichen
Einfuhrbewilligung angeführten Bienenkrankheiten
vorzunehmen ist.
(7) Der Empfänger ist verpflichtet, die Maßnahmen
gemäß Abs. 4 bis 6 zu dulden.
§ 21. (1) Der Empfänger von kontrollpflichtigem
Fleisch, das von Einhufern, Klauentieren oder
Geflügel stammt, hat das Eintreffen der Sendung
am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde
zu melden. Die Zollämter haben
die Nämlichkeit der Sendung bis zum Einschreiten
des Amtstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde
zu sichern. Unbeschadet der zollamtlichen Abfertigung
darf der Empfänger über die Sendung erst frei
verfügen, wenn sie von der Bezirksverwaltungsbehörde
zum Verkehr im Inland zugelassen ist. Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat durch den Amtstierarzt
das Fleisch unverzüglich untersuchen zu
lassen. Hiebei ist zu prüfen, ob das Fleisch den
Angaben in den Begleitpapieren entspricht und ob
es in sanitäts- oder veterinärpolizeilicher Hinsicht
zu Bedenken Anlaß gibt. Entspricht das Fleisch den
Angaben in den Begleitpapieren und gibt es in sanitäts-
oder veterinärpolizeilicher Hinsicht zu Bedenken
keinen Anlaß, so ist es zum Verkehr im Inland
zuzulassen; andernfalls hat der Verfügungsberechtigte
das Fleisch aus dem Bundesgebiet zu verbringen
oder unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde
unschädlich zu beseitigen.
(2) Der Empfänger ist verpflichtet, die Maßnahmen
gemäß Abs. 1 zu dulden.
Ausnahmebestimmungen
§ 22. (1) Für Einhufer, die ihren Standort im
österreichischen Zollgrenzbezirk haben und in Ausübung
des Reit- und Fahrsportes vorübergehend
österreichisches Zollgebiet verlassen sowie für Einhufer,
die ihren Standort im Zollgrenzbezirk eines
Nachbarstaates haben und in Ausübung des Reit-
und Fahrsportes vorübergehend auf österreichisches
Zollgebiet verbracht werden, entfällt die veterinärbehördliche
Grenzkontrolle, wenn der Reiter
oder Fahrer für die Tiere eine Identitätsbescheinigung
vorweist, die folgende Angaben zu enthalten
hat
1. Name und Anschrift des Besitzers;
2. Name, Geschlecht, Rasse, Alter, Farbe, Abzeichen,
Haut- und Hufbrände sowie Tätowierungen
des Einhufers;
3. ständiger Standort des Einhufers;
4. Standort des Einhufers zum Zeitpunkt der
Ausstellung der Bescheinigung;
5. daß der Einhufer innerhalb der letzten sechs
Monate mittels des Cogginstests auf ansteckende
Blutarmut der Pferde untersucht wurde
und diese Untersuchung einen negativen
Befund ergab.
(2) Im Inland hat die Bezirksverwaltungsbehörde
des Standortes (Abs. 1 Z 4) die Identitätsbescheinigung
auszustellen.
(3) Der Reiter oder Fahrer hat für die gemäß
Abs. 1 eingeführten Einhufer während des Aufenthaltes
auf österreichischem Zollgebiet die Identitätsbescheinigung
ständig bei sich mitzuführen.
Diese Bescheinigung ist auf Verlangen den Organen
der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den
Zollorganen vorzuweisen.
(4) Einhufer, die ihren Standort im Zollgrenzbezirk
des Nachbarstaates haben und in Ausübung
des Reit- oder Fahrsportes vorübergehend auf
österreichisches Zollgebiet verbracht worden sind,
müssen innerhalb von vier Tagen nach dem Tage
des Grenzübertritts wieder ausgeführt werden. Einhufer,
die ihren Standort im österreichischen Zollgrenzbezirk
haben und in Ausübung des Reit- oder
Fahrsportes vorübergehend österreichisches Zollgebiet
verlassen haben, müssen innerhalb von vier
Tagen nach dem Tage des Grenzübertritts wieder
auf österreichisches Zollgebiet verbracht werden.
§ 23. (1) Für lebende Hunde und Hauskatzen
entfällt die veterinärbehördliche Grenzkontrolle,
wenn beim Grenzübertritt nach Österreich den
Zollorganen ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt
wird, das in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten
deutschen Übersetzung nachstehende Angaben
zu enthalten hat
1. Name und Anschrift des Tierhalters;
2. Beschreibung des Tieres nach Rasse,
Geschlecht, Alter und Farbe, allenfalls die
Nummer der Hundemarke;
3. daß das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft
wurde, wobei auch der Tag der Impfung,
der Name der Herstellerfirma des Impfstoffes
und das Produktionszeichen angeführt
sein müssen; diese Schutzimpfung muß
zumindest 30 Tage vor dem Grenzübertritt
erfolgt sein, darf aber nicht länger als ein Jahr
zurückliegen.
(2) Lebende Hunde und Hauskatzen, für die das
unter Abs. 1 angeführte tierärztliche Zeugnis beim
Grenzübertritt nicht vorgelegt wird, sind vom
Grenztierarzt auf das Vorhandensein von klinischen
Anzeichen der Wutkrankheit zu untersuchen.
Die Tiere dürfen nur bei einem negativen
Befund zur Einfuhr oder Durchfuhr zugelassen
werden.
(3) Die Vorlage des tierärztlichen Zeugnisses
(Abs. 1) und die Untersuchung durch den Grenztierarzt
(Abs. 2) hat zu entfallen bei
1. Diensthunden des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie,
der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen,
der Zollwache und der
Justizwache;
2. Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz;
3. Hunden und Hauskatzen bis zu einem Alter
von zehn Wochen.
Schlußbestimmungen
§ 24. Durch diese Verordnung werden nicht
berührt
1. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr
oder Durchfuhr auf Grund des § 5 des Gesetzes
vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177,
betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen,
zuletzt geändert mit BGBl.
Nr. 220/1978,
2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen
und
3. Anordnungen auf Grund des Gesetzes vom
29. Feber 1880, RGBl. Nr. 37, betreffend die
Abwehr und Tilgung der Rinderpest.
§ 25. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Juli 1955,
BGBl. Nr. 200, betreffend die veterinärbehördliche
Grenzkontrolle in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 97/1975 und BGBl. Nr. 470/1977 tritt
außer Kraft.
§ 26. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982
in Kraft.