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600. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1981

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 600. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1981

Auf Grund der §§ 4 a und 4 b des Gesetzes vom

6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die

Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 128/1954 und

BGBl. Nr. 220/1978 wird im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Finanzen, für Handel,

Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft

und für Verkehr verordnet

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Sendungen von Tieren, tierischen Rohstoffen

und Produkten sowie Gegenständen, die

Träger des Ansteckungsstoffes einer Tierseuche

sein können, unterliegen bei der Einfuhr oder

Durchfuhr nach Maßgabe dieser Verordnung der

veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.

(2) Die Einfuhr und Durchfuhr von

1. verendeten Einhufern oder Klauentieren,

2. verendetem Geflügel,

3. Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die anläßlich

der tierärztlichen Untersuchung als

untauglich für den menschlichen. Genuß

befunden wurden, und

4. Geschlechtsteilen, abgestorbenen Föten oder

Eihäuten, ausgenommen für die Herstellung

von Arzneimitteln,

ist verboten. Dies gilt nicht für die in Z 1 und 2

genannten zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten

und während des Transportes verendeten Tiere, die

vom Grenztierarzt als seuchenunbedenklich befunden

wurden.

(3) Die in der Anlage 1 angeführten Sendungen

unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle

(kontrollpflichtige Sendungen). Inwieweit

Sendungen bei der Einfuhr oder Durchfuhr einer

veterinärbehördlichen Bewilligung des Bundesministers

für Gesundheit und Umweltschutz bedürfen

oder sonstigen Beschränkungen nach Maßgabe dieser

Verordnung unterliegen, ist in der Anlage 1

bestimmt.

(4) Nicht kontrollpflichtig sind

1. Fleischwaren (zB Salami, Fleischkonserven

und dergleichen), die als Post- oder Bahnsendungen

befördert werden und für den persönlichen

Bedarf des Empfängers bestimmt sind,

wenn das Gewicht der Sendung drei Kilogramm

nicht übersteigt,

2. Fleisch (§ 11), das von Reisenden mitgeführt

wird, bis zu einem Gewicht von drei Kilogramm,

3. Geflügeleier, die von Reisenden mitgeführt

werden, bis zu 30 Stück und

4. Postsendungen in der Durchfuhr.

§ 2. (1) Einfuhr im Sinne dieser Verordnung ist

die Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung

von einem im Ausland gelegenen Ort nach einem

im Inland gelegenen Bestimmungsort. Als Einfuhr

gilt auch die Rücksendung einer vom Inland nach

dem Ausland beförderten kontrollpflichtigen Sendung.

(2) Durchfuhr im Sinne dieser Verordnung ist

die Beförderung einer kontrollpflichtigen Sendung

auf dem Land- oder Wasserwege ohne Zwischenlagerung

(Zwischeneinstallung) von einem im Ausland

gelegenen Ort durch das Bundesgebiet nach

einem im Ausland gelegenen Bestimmungsort.

(3) Sind nach §§ 20 oder 21 Maßnahmen anzuordnen,

ist der Bestimmungsort im Sinne des Abs. 1

jene Örtlichkeit (Gehöft, Stallobjekt, Kühlhaus,

Schlachthaus, Gewerbe- und Industriebetrieb,

Frachtlager und ähnliches), an der diese Maßnahmen

zu vollziehen sind.

Veterinärbehördliche Zeugnisse

§ 3. (1) Ein veterinärbehördliches Ursprungszeugnis

im Sinne dieser Verordnung ist ein Zeugnis,

in dem der Herkunfts- und der Bestimmungsort

einer Sendung, deren seuchenfreie Herkunft,

der Wohnort des Versenders, ferner bei Tieren

deren Anzahl und Beschreibung, bei Gegenständen

deren Menge und Bezeichnung von einem zur Ausstellung

solcher Zeugnisse ermächtigten Tierarzt

des Herkunftsstaates festgehalten ist.

(2) Die seuchenfreie Herkunft im Sinne dieser

Verordnung ist gegeben, wenn in der Herkunftsge-

meinde der Sendung zur Zeit des Abganges der

Sendung keine Tierseuche herrschte, die auf Tiere

der nach der Art der Sendung in Betracht kommenden

Tiergattung übertragbar ist.

(3) Bei zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmtem

geschlachteten Hausgeflügel (Hühner, Perlhühner,

Truthühner, Gänse, Enten, Tauben, Pfaue und dergleichen)

und totem Wildgeflügel sowie bei Fleisch

und Fett solcher Tiere, ferner bei zur Einfuhr

bestimmten Geflügeleiern und Eigelb ist die seuchenfreie

Herkunft gegeben, wenn die Ware aus

Gemeinden stammt, in denen während der letzten

40 Tage vor ihrer Versendung oder Einlagerung in

einer Kühl- oder Gefrieranlage keine Geflügelpest

geherrscht hat.

§ 4. (1) Ein Gesundheitszeugnis im Sinne dieser

Verordnung ist ein von einem hiezu staatlich

ermächtigten Tierarzt des Herkunftsstaates ausgestelltes

Zeugnis, in dem bescheinigt ist, daß jedes

einzelne Tier der Sendung untersucht und keine

klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit

festgestellt wurden.

(2) In dem Gesundheitszeugnis nach Abs. 1 ist

überdies zu bescheinigen

1. bei Einhufern aus europäischen Staaten, ausgenommen

die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken und die Türkei, daß

a) in der Herkunftsgemeinde des Einhufers

innerhalb der letzten 40 Tage vor der Ausstellung

dieses Zeugnisses keine anzeigepflichtige

auf Einhufer übertragbare

Krankheit geherrscht hat und

b) der Einhufer innerhalb der letzten sechs

Monate mittels des Agar-Gel-Immunodiffusionstestes

auf ansteckende Blutarmut

(Anaemia infectiosa equorum) und mittels

der Komplementbindungsmethode auf

Rotz (Malleus) untersucht wurde und

diese Untersuchungen einen negativen

Befund ergeben haben; die Untersuchungsergebnisse

gemäß lit. b sind nicht

erforderlich für Fohlen bei Fuß;

2. bei Einhufern aus außereuropäischen Staaten,

aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

oder aus der Türkei, daß

a) der Einhufer während der letzten drei

Monate vor der Verladung oder — wenn

das Tier jünger als drei Monate ist — seit

seiner Geburt ununterbrochen im Herkunftsbestand

gestanden ist,

b) der Einhufer innerhalb der letzten sechs

Monate mittels des Agar-Gel-Immunodiffusionstestes

auf ansteckende Blutarmut

(Anaemia infectiosa equorum) und mittels

der Komplementbindungsmethode auf

Rotz (Malleus) untersucht wurde und

beide Untersuchungen einen negativen

Befund ergeben haben und

c) in der Herkunftsgemeinde und in deren

Umkreis von zehn Kilometern Rotz (Malleus),

Beschälseuche (Exanthema coitale

paralyticum) während der letzten zwölf

Monate, ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung

(Meningo-encephalomyelitis

enzootica equorum, Borna'sche

Krankheit) während der letzten sechs

Monate sowie andere auf Einhufer übertragbare

Krankheiten während der letzten

40 Tage vor der Verladung nicht zur amtlichen

Kenntnis gelangt sind.

(3) Bei Fleisch von Klauentieren und Einhufern,

das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, ist zu

bescheinigen, daß das Fleisch von Tieren stammt,

die vor und nach der Schlachtung tierärztlich

untersucht worden sind und das Fleisch tauglich

befunden wurde. Bei aus Fleisch hergestellten

Erzeugnissen ist überdies zu bescheinigen, daß

diese zum menschlichen Genuß geeignet befunden

worden sind.

(4) Bei Fleisch von Schweinen ist zusätzlich zu

dem Zeugnis gemäß Abs. 3 zu bescheinigen, daß es

der amtlichen Trichinenschau unterzogen und frei

von Trichinen befunden oder einem Verfahren

unterzogen wurde, das mit Sicherheit Trichinen

abtötet.

(5) Bei Tierkörperteilen von Einhufern und von

Klauentieren, die zu Tierfutterkonserven verarbeitet

wurden, ist zu bescheinigen, daß die Tierkörperteile

von Tieren stammen, die vor und nach der

Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von

übertragbaren Tierkrankheiten befunden wurden.

§ 5. Für die Einfuhr von Mehl und Pulver von

Fischen, Meeressäugetieren, Schaltieren oder

Weichtieren einschließlich Muscheltieren ist ein

veterinärbehördliches Zeugnis erforderlich, das folgende

Angaben zu enthalten hat

1. Name und Anschrift des Absenders und des

Empfängers,

2. Art und Nummer des Transportmittels,

3. Warenart, Art und Kennzeichnung der Verpackung

sowie Gesamtgewicht der Sendung,

4. daß die Ware kein Fleischmehl, Tierkörpermehl,

Blutmehl, Knochenschrot, Knochenmehl

oder ähnliche Produkte enthält,

5. daß die versandfertige Ware stichprobenweise

auf Salmonellen untersucht wurde und diese

Untersuchung einen negativen Befund ergab

und

6. daß die Sendung oder Teile davon nicht aus

anderen Sendungen stammen, die auf Grund

einer Untersuchung mit Salmonellen kontaminiert

befunden wurden.

§ 6. Eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung

im Sinne dieser Verordnung ist die Zusicherung

der hiefür zuständigen Behörde eines Nachbarstaates,

Durchfuhrsendungen zur Einfuhr oder

Durchfuhr zuzulassen.

§ 7. (1) Zeugnissen im Sinne der §§ 3 bis 5 sind,

sofern sie nicht in deutscher Sprache verfaßt sind,

beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.

(2) Zeugnisse im Sinne der §§ 3 bis 5 sind, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für jedes

einzelne Stück der Sendung gesondert beizubringen.

Ihre Gültigkeit ist, wenn sie Tiere betreffen,

mit zwei Wochen, die Identitätsbescheinigung

gemäß § 22 mit sechs Monaten gerechnet vom Ausstellungstag

an begrenzt. Bei Seetransporten wird

die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses um die Zeit des

Transportes verlängert. Zeugnisse, deren Gültigkeitsdauer

zu einem Zeitpunkt abgelaufen ist, zu

dem sich die Sendung noch im Ausland befunden

hat, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer einer

weiteren Woche.

(3) Bei Kälbern, Schafen, Ziegen, Schweinen

sowie bei Klauentieren, die weder zu den Haustieren

gehören noch größer als ein Kalb sind, ferner

bei lebendem Haus- und Wildgeflügel, Papageien,

lebenden Süßwasserfischen ausgenommen Zierfischen

sowie bei Pelztieren genügt es, wenn das in

Anlage 1 geforderte Ursprungszeugnis (§ 3) je Tierart

und je Eisenbahnwagen (Sammelursprungszeugnis)

beigebracht wird.

(4) Bei Einhufern und Klauentieren, die dazu

bestimmt sind, nach deren Eintreffen am Bestimmungsort

geschlachtet zu werden, bei lebendem

Haus- und Wildgeflügel, Papageien, lebenden Süßwasserfischen

ausgenommen Zierfischen sowie bei

Pelztieren genügt es, wenn das in Anlage 1 geforderte

Gesundheitszeugnis (§ 4) je Tierart und je

Eisenbahnwagen (Sammelgesundheitszeugnis) beigebracht

wird.

(5) Bei Fleisch (§ 11) von Einhufern und Klauentieren,

bei geschlachtetem Haus- und totem Wildgeflügel

sowie bei Fleisch und Fett von solchen Tieren,

bei Milch, Geflügeleiern und Eigelb, Häuten

und Fellen von Einhufern und Klauentieren, Knochen,

Hörnern, Hufen, Klauen, Knochenmehl,

Knochenschrot, Magen, Schlünden, Därmen, Blasen,

Tierdrüsen, die zur Herstellung von Arzneimitteln

bestimmt sind, Leimleder, ungewaschener

Schafwolle, Tierhaaren und Borsten im rohen

Zustande, ungereinigten Federn, Fleischmehl,

Fischmehl, Fleischgrieß, Grieben zur Futtermittelerzeugung,

Speck für technische Zwecke, Blut,

Blutmehl, Blutalbumin, das für technische Zwecke

bestimmt ist, Blutdünger, Fleischdünger und Stalldünger

genügt es, wenn die in Anlage 1 geforderten

veterinärbehördlichen Zeugnisse je Sendung und je

Eisenbahnwagen beigebracht werden.

Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen

§ 8. (1) Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen im

Sinne der Anlage 1 hat der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz über Antrag zu

erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der

in Betracht kommenden kontrollpflichtigen Sendungen

die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen

nicht verbunden ist.

(2) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung

von Tierseuchen erforderlich ist, sind die hiefür

notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

Eisenbahnwagen-, Schiffs-, Flugzeug- und Kraftwagenladungen

§ 9. (1) Hinsichtlich der veterinärbehördlichen

Behandlung im Sinne dieser Verordnung sind ein

Schiffsabteil, eine Flugzeugladung sowie eine

Kraftwagenladung einer Eisenbahnwagenladung

gleichzuhalten. Bei Lastkraftwagenzügen ist die

Ladung des Anhängers zu jener des Zugfahrzeuges

hinzuzurechnen, sofern die Ladung für ein und

denselben Empfänger und denselben Bestimmungsort

bestimmt ist.

(2) Lebende Tiere dürfen nur mit der Eisenbahn,

mittels Kraftwagen, Kraftwagenanhänger, Schiff

oder Flugzeug eingeführt oder durchgeführt werden.

Dies gilt nicht für den Viehtrieb im kleinen

Grenzverkehr sowie für Tiere gemäß §§ 22 und 23.

(3) Die Transportfahrzeuge oder Transportbehälter

müssen so eingerichtet sein, daß Teile der

Sendung wie Haare, Federn, Exkremente, Einstreu,

Futter, Fleischsaft oder sonstige Flüssigkeiten während

der Beförderung aus den Fahrzeugen nicht

herausfallen oder heraussickern können.

Besondere Bestimmungen für die Einfuhr von

geschlachtetem Hausgeflügel

§ 10. Geschlachtetes Hausgeflügel darf nur eingeführt

werden, wenn

1. Kröpfe und Därme in handelsüblicher Weise

entfernt wurden,

2. Hälse, Flügel und Schenkel von Federn frei

sind und

3. die Köpfe grob und die Körper der Tiere vollständig

gerupft sind.

Fleisch

§ 11. Fleisch im Sinne dieser Verordnung sind

alle für den menschlichen Genuß verwendbaren

Teile von Tieren sowie die aus diesen hergestellten

Erzeugnisse.

Eintrittstellen

§ 12. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr kontrollpflichtiger

Sendungen ist nur über die in Anlage 2

angeführten Eintrittstellen zulässig, sofern diese

Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Bei außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen

kann der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz in dringenden Fällen die Einfuhr

oder Durchfuhr kontrollpflichtiger Sendungen

auch über andere Eintrittstellen zulassen.

Grenztierärztliche Kontrolle

§ 13. (1) Kontrollpflichtige Sendungen sind vom

Absender oder vom Empfänger beim Grenztierarzt

der in Betracht kommenden Eintrittstelle anzumelden.

(2) Von dem Einlangen einer der Kontrollpflicht

unterliegenden Sendung in der Eintrittstelle hat im

Straßenverkehr das Zollamt, im Eisenbahn-,

Schiffs-, Luft- und Postverkehr das Verkehrsunternehmen

den Grenztierarzt zu verständigen.

(3) Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen

Tätigkeit das Dienstabzeichen (Anlage 3) sichtbar

zu tragen.

Überprüfung der formellen Voraussetzungen für die

Einfuhr oder Durchfuhr

§ 14. (1) Die in Anlage 1 vorgesehenen Zeugnisse

sind vom Absender oder vom Empfänger spätestens

im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung in der

Eintrittstelle dem Grenztierarzt vorzulegen.

(2) Liegen diese Zeugnisse vor und entsprechen

sie den vorgeschriebenen Erfordernissen, so hat der

Grenztierarzt im Sinne der §§ 15 oder 16 vorzugehen.

(3) Sind die Voraussetzungen für eine Behandlung

gemäß Abs. 2 nicht gegeben, so hat der Grenztierarzt

die Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr

nicht zuzulassen und zurückzuweisen. Der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz hat

über Antrag des Absenders oder Empfängers die

grenztierärztliche Untersuchung gemäß §§ 15 oder

16 zuzulassen, wenn veterinärpolizeiliche Bedenken

dagegen nicht bestehen. Hiebei können zur

Vermeidung der Einschleppung von Tierseuchen

weitere erforderliche veterinärpolizeiliche Maßnahmen

vorgeschrieben werden.

(4) Wird die zurückgewiesene Sendung vom

Nachbarstaat oder dem Staat des Versandortes

nicht übernommen, so sind

1. lebende Tiere an den vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz festgesetzten

Bestimmungsort zum Zwecke der Tötung und

unschädlichen Beseitigung zu verbringen;

2. tierische Rohstoffe und Produkte sowie

Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können, an einen

vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz festgesetzten Bestimmungsort

zu verbringen und dort unschädlich zu beseitigen.

Grenztierärztliche Untersuchung

§ 15. (1) Tiere, die nicht gemäß § 14 zurückgewiesen

worden sind, hat der Grenztierarzt auf ihre

Seuchenunbedenklichkeit zu untersuchen.

(2) Zur Einfuhr kommende, für Nutz- oder

Zuchtzwecke bestimmte Einhufer (ausgenommen

Renn- und Trabrennpferde, Pferde für Reit- und

Springturniere und Zirkuspferde sowie Einhufer im

Falle des § 22) und Rinder sind zum Zwecke der

grenztierärztlichen Untersuchung auszuladen.

§ 16. Tierische Rohstoffe und Produkte sowie

Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können, hat der Grenztierarzt

'zu untersuchen, wenn

1. Zweifel an der Richtigkeit der in den beigebrachten

Zeugnissen gemachten Angaben

bestehen oder

2. Bedenken in veterinärpolizeilicher Hinsicht

eine Untersuchung der Sendung erfordern.

Hilfeleistungen

§ 17. Ist der Grenztierarzt außerstande, die

Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere

Personen durchzuführen und hat weder der Absender

noch der Empfänger für eine Hilfeleistung vorgesorgt

und ist auch das Verkehrsunternehmen

außerstande, diese Hilfe zu leisten oder lehnt es

eine solche Hilfeleistung ab, so hat der Grenztierarzt

die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder

Durchfuhr zu verweigern.

Grenztierärztliche Abfertigung

§ 18. (1) Bestehen auf Grund der grenztierärztlichen

Untersuchung gemäß §§ 15 oder 16 und der

vorgelegten Zeugnisse über die einwandfreie

Beschaffenheit der Sendung in veterinärpolizeilicher

Hinsicht keine Bedenken, so ist die Sendung

zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen. Ansonsten

ist die Sendung zurückzuweisen. § 14 Abs. 3 und 4

gilt entsprechend.

(2) Die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder

Durchfuhr ist vom Grenztierarzt zu bescheinigen

(grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung).

Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung

ist den in den §§ 3 bis 5 bezeichneten Zeugnissen

anzuschließen. Der Grenztierarzt hat die Zulassung

der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr auch im

Beförderungspapier zu vermerken.

(3) Gleichzeitig mit der Zulassung zur Einfuhr ist

vom Grenztierarzt der Abgang solcher Sendungen

nach dem inländischen Bestimmungsort der für diesen

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich

telegrafisch bekanntzugeben. Bei Sendungen

mit Bienenköniginnen ist die vom Verfügungsberechtigten

bei der grenztierärztlichen Abfertigung

angegebene Bundesanstalt für veterinärmedizinische

Untersuchungen oder die Veterinärmedizinische

Universität unverzüglich telegrafisch zu verständigen.

(4) Bei der Einfuhr sind die Sendungen — außer

in Notfällen — nach der grenztierärztlichen Abfertigung

ohne Aus-, Um- oder Zuladung an den

Bestimmungsort zu verbringen. Ausgenommen sind

Verladungen auf Lastkraftwagen im Anschluß an

Eisenbahn-, Flug- oder Schiffstransporte zur Verbringung

an den Bestimmungsort.

(5) Zur Einfuhr bestimmte Schlachttiere müssen

von der Grenzeintrittstelle direkt in einen Schlachthof

zur Schlachtung befördert werden.

(6) Bei der Durchfuhr dürfen — außer in Notfällen

— nach der grenztierärztlichen Abfertigung bis

zur Grenzaustrittstelle weder Aus-, Um- noch

Zuladungen erfolgen.

Gebühren für die veterinärbehördliche Grenzkontrolle

§ 19. Für die Vornahme der veterinärbehördlichen

Grenzkontrolle haben der Absender und der

Empfänger unbeschadet der Verpflichtung zum

Ersatz der Barauslagen als Gesamtschuldner

Gebühren gemäß Anlage 4 zu entrichten.

Veterinärbehördliche Behandlung der Sendungen

im Inland

§ 20. (1) Folgende Tiere dürfen, wenn sie aus

dem Ausland kommen, nicht zusammen in einem

Eisenbahnwagen (§ 9) befördert werden

1. Einhufer mit Klauentieren;

2. Einhufer und Klauentiere mit Geflügel;

3. Schlachttiere mit Nutz- oder Zuchttieren.

(2) Der Absender oder der Empfänger kann den

Bestimmungsort einer zur Einfuhr oder zur Durchfuhr

zugelassenen Sendung ändern, wenn der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz dies

bewilligt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

nicht veterinärpolizeiliche Bedenken einer Änderung

des Bestimmungsortes entgegenstehen. Der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

kann von Amts wegen einen anderen als den vom

Absender oder Empfänger gewählten Bestimmungsort

festsetzen, wenn eine solche Änderung

aus veterinärpolizeilichen Gründen notwendig ist.

Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, dieser

Verfügung des Bundesministers für Gesundheit und

Umweltschutz unverzüglich nachzukommen.

(3) Der Empfänger von Tieren der nachstehend

angeführten Arten hat das Eintreffen der Sendung

am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde

zu melden

1. für Nutz- oder Zuchtzwecke bestimmte Einhufer,

2. zur Weiterhaltung bestimmte Klauentiere

ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Haustiere

handelt oder nicht,

3. Haus- und Wildgeflügel,

4. Papageien, soweit sie nicht im Reiseverkehr

eingeführt werden, und

5. Süßwasserfische sowie deren Eier oder

Samen.

(4) Der Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde

hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Tiere

unverzüglich zu untersuchen und, soweit nicht weitere

Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 vorgeschrieben

wurden, den in der veterinärbehördlichen Einfuhrbewilligung

angeordneten diagnostischen Verfahren

zu unterwerfen. Überdies unterliegen Einhufer

nachstehenden Maßnahmen

1. Einhufer aus europäischen Staaten, ausgenommen

die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken und die Türkei, sind der

Mallein-Augenprobe zu unterziehen; sie sind

bis zum Abschluß der Mallein-Augenprobe

abgesondert von anderen Einhufern zu halten.

Ausgenommen von der Mallein-Augenprobe

am Bestimmungsort sind

a) Einhufer, die für zoologische Gärten,

Tierparks oder Tierschauen bestimmt

sind;

b) Einhufer, die Zirkusunternehmen gehören;

c) Einhufer, die zum Zwecke der Teilnahme

an einer Sportveranstaltung nach Österreich

eingeführt werden und nicht länger

als acht Tage in Österreich bleiben; diese

Tiere dürfen während ihres Aufenthaltes

in Österreich den Standort nicht wechseln;

d) Einhufer mit dauerndem Standort in

Österreich, die nicht länger als acht Tage

in einem anderen europäischen Staat, ausgenommen

in der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken oder in der Türkei,

waren;

2. Einhufer aus außereuropäischen Staaten, aus

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

oder aus der Türkei sind der Mallein-

Augenprobe und zweimal in Abständen von

drei Wochen der Blutuntersuchung auf Rotz

sowie sonstigen in der veterinärbehördlichen

Einfuhrbewilligung vorgeschriebenen diagnostischen

Verfahren zu unterziehen; die Tiere

sind bis zum Abschluß der diagnostischen

Verfahren von anderen Einhufern abzusondern.

Bei Einhufern, die an internationalen

Pferdesportveranstaltungen teilnehmen und

nur kurzfristig im Inland bleiben, kann der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

von den diagnostischen Verfahren mit

Ausnahme der Mallein-Augenprobe Abstand

nehmen, wenn veterinärbehördliche Bedenken

dagegen nicht bestehen.

(5) Nach Abschluß der Maßnahmen gemäß

Abs. 4 sind die Tiere vom Amtstierarzt neuerlich zu

untersuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

jene Tiere zum Verkehr im Inland freizugeben, die

bei der Untersuchung frei von übertragbaren

Krankheiten befunden wurden und bei denen die

vorgeschriebenen diagnostischen Verfahren einen

negativen Befund ergeben haben. Anderenfalls hat

der Verfügungsberechtigte diese Tiere unverzüglich

aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder

deren Tötung zu veranlassen.

(6) Bienenköniginnen mit den dazugehörigen

Begleitbienen sind nach der grenztierärztlichen

Abfertigung unverzüglich in die Veterinärmedizinische

Universität oder eine Bundesanstalt für veterinärmedizinische

Untersuchungen zu bringen, an

der die Untersuchung auf die in der veterinärbehördlichen

Einfuhrbewilligung angeführten Bienenkrankheiten

vorzunehmen ist.

(7) Der Empfänger ist verpflichtet, die Maßnahmen

gemäß Abs. 4 bis 6 zu dulden.

§ 21. (1) Der Empfänger von kontrollpflichtigem

Fleisch, das von Einhufern, Klauentieren oder

Geflügel stammt, hat das Eintreffen der Sendung

am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde

zu melden. Die Zollämter haben

die Nämlichkeit der Sendung bis zum Einschreiten

des Amtstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde

zu sichern. Unbeschadet der zollamtlichen Abfertigung

darf der Empfänger über die Sendung erst frei

verfügen, wenn sie von der Bezirksverwaltungsbehörde

zum Verkehr im Inland zugelassen ist. Die

Bezirksverwaltungsbehörde hat durch den Amtstierarzt

das Fleisch unverzüglich untersuchen zu

lassen. Hiebei ist zu prüfen, ob das Fleisch den

Angaben in den Begleitpapieren entspricht und ob

es in sanitäts- oder veterinärpolizeilicher Hinsicht

zu Bedenken Anlaß gibt. Entspricht das Fleisch den

Angaben in den Begleitpapieren und gibt es in sanitäts-

oder veterinärpolizeilicher Hinsicht zu Bedenken

keinen Anlaß, so ist es zum Verkehr im Inland

zuzulassen; andernfalls hat der Verfügungsberechtigte

das Fleisch aus dem Bundesgebiet zu verbringen

oder unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde

unschädlich zu beseitigen.

(2) Der Empfänger ist verpflichtet, die Maßnahmen

gemäß Abs. 1 zu dulden.

Ausnahmebestimmungen

§ 22. (1) Für Einhufer, die ihren Standort im

österreichischen Zollgrenzbezirk haben und in Ausübung

des Reit- und Fahrsportes vorübergehend

österreichisches Zollgebiet verlassen sowie für Einhufer,

die ihren Standort im Zollgrenzbezirk eines

Nachbarstaates haben und in Ausübung des Reit-

und Fahrsportes vorübergehend auf österreichisches

Zollgebiet verbracht werden, entfällt die veterinärbehördliche

Grenzkontrolle, wenn der Reiter

oder Fahrer für die Tiere eine Identitätsbescheinigung

vorweist, die folgende Angaben zu enthalten

hat

1. Name und Anschrift des Besitzers;

2. Name, Geschlecht, Rasse, Alter, Farbe, Abzeichen,

Haut- und Hufbrände sowie Tätowierungen

des Einhufers;

3. ständiger Standort des Einhufers;

4. Standort des Einhufers zum Zeitpunkt der

Ausstellung der Bescheinigung;

5. daß der Einhufer innerhalb der letzten sechs

Monate mittels des Cogginstests auf ansteckende

Blutarmut der Pferde untersucht wurde

und diese Untersuchung einen negativen

Befund ergab.

(2) Im Inland hat die Bezirksverwaltungsbehörde

des Standortes (Abs. 1 Z 4) die Identitätsbescheinigung

auszustellen.

(3) Der Reiter oder Fahrer hat für die gemäß

Abs. 1 eingeführten Einhufer während des Aufenthaltes

auf österreichischem Zollgebiet die Identitätsbescheinigung

ständig bei sich mitzuführen.

Diese Bescheinigung ist auf Verlangen den Organen

der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den

Zollorganen vorzuweisen.

(4) Einhufer, die ihren Standort im Zollgrenzbezirk

des Nachbarstaates haben und in Ausübung

des Reit- oder Fahrsportes vorübergehend auf

österreichisches Zollgebiet verbracht worden sind,

müssen innerhalb von vier Tagen nach dem Tage

des Grenzübertritts wieder ausgeführt werden. Einhufer,

die ihren Standort im österreichischen Zollgrenzbezirk

haben und in Ausübung des Reit- oder

Fahrsportes vorübergehend österreichisches Zollgebiet

verlassen haben, müssen innerhalb von vier

Tagen nach dem Tage des Grenzübertritts wieder

auf österreichisches Zollgebiet verbracht werden.

§ 23. (1) Für lebende Hunde und Hauskatzen

entfällt die veterinärbehördliche Grenzkontrolle,

wenn beim Grenzübertritt nach Österreich den

Zollorganen ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt

wird, das in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten

deutschen Übersetzung nachstehende Angaben

zu enthalten hat

1. Name und Anschrift des Tierhalters;

2. Beschreibung des Tieres nach Rasse,

Geschlecht, Alter und Farbe, allenfalls die

Nummer der Hundemarke;

3. daß das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft

wurde, wobei auch der Tag der Impfung,

der Name der Herstellerfirma des Impfstoffes

und das Produktionszeichen angeführt

sein müssen; diese Schutzimpfung muß

zumindest 30 Tage vor dem Grenzübertritt

erfolgt sein, darf aber nicht länger als ein Jahr

zurückliegen.

(2) Lebende Hunde und Hauskatzen, für die das

unter Abs. 1 angeführte tierärztliche Zeugnis beim

Grenzübertritt nicht vorgelegt wird, sind vom

Grenztierarzt auf das Vorhandensein von klinischen

Anzeichen der Wutkrankheit zu untersuchen.

Die Tiere dürfen nur bei einem negativen

Befund zur Einfuhr oder Durchfuhr zugelassen

werden.

(3) Die Vorlage des tierärztlichen Zeugnisses

(Abs. 1) und die Untersuchung durch den Grenztierarzt

(Abs. 2) hat zu entfallen bei

1. Diensthunden des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie,

der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen,

der Zollwache und der

Justizwache;

2. Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz;

3. Hunden und Hauskatzen bis zu einem Alter

von zehn Wochen.

Schlußbestimmungen

§ 24. Durch diese Verordnung werden nicht

berührt

1. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr

oder Durchfuhr auf Grund des § 5 des Gesetzes

vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177,

betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen,

zuletzt geändert mit BGBl.

Nr. 220/1978,

2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen

und

3. Anordnungen auf Grund des Gesetzes vom

29. Feber 1880, RGBl. Nr. 37, betreffend die

Abwehr und Tilgung der Rinderpest.

§ 25. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Juli 1955,

BGBl. Nr. 200, betreffend die veterinärbehördliche

Grenzkontrolle in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 97/1975 und BGBl. Nr. 470/1977 tritt

außer Kraft.

§ 26. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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