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600_1978 AT

600. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 600. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für

die Grenzabfertigung zuständigen obersten

Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland

in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des

Abkommens vom 14. September 1955 zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

für die Errichtung vorgeschobener

österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang

Schwarzbach-Bundesstraße folgende

Vereinbarung vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße

werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene

österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955

umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Bundesstraße Nr. 21 von der gemeinsamen

Grenze bis zur nördlichen

Abfahrt von der Autobahn;

— die von der Bundesstraße Nr. 21 nach

Westen abzweigende Zubringerstraße

zur Autobahn bis zur Einmündung in

die Autobahn Richtung München;

— den die Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz;

— in den beiderseits der Bundesstraße

Nr. 21 gelegenen Dienstgebäuden die

Abfertigungshallen, den Untersuchungs- und

Arrestraum, die sanitären Anlagen

und alle Verbindungswege;

— den Abfertigungskiosk an der Zubringerstraße

bei der Einmündung in die

Autobahn Richtung München;

b) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21

gelegenen Dienstgebäude den österreichischen

Bediensteten zur alleinigen Benützung

überlassenen Räume, und zwar alle Räume

mit Ausnahme der gemeinsam benützten.

Artikel 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung

tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über

die Errichtung vorgeschobener österreichischer

Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-

Bundesstraße Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970 außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom

14. September 1955 bildet, die am 1. Jänner 1979

in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von

sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 24. Oktober 1978

L.S.

An die

Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Zl. 112.05/38-A/78

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 24. Oktober 1978, 510-511.13/3 OST,

zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt ... (es folgt der weitere

Text der deutschen Eröffnungsnote) ... versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der

Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser

Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des

Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 bildet, die am 1. Jänner 1979

in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von

sechs Monaten je auf den ersten Tag eines

Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den

Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, den 24. Oktober 1978

L.S.

An das

Auswärtige Amt

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