600. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten
Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland
in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
für die Errichtung vorgeschobener
österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang
Schwarzbach-Bundesstraße folgende
Vereinbarung vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße
werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene
österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955
umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— die Bundesstraße Nr. 21 von der gemeinsamen
Grenze bis zur nördlichen
Abfahrt von der Autobahn;
— die von der Bundesstraße Nr. 21 nach
Westen abzweigende Zubringerstraße
zur Autobahn bis zur Einmündung in
die Autobahn Richtung München;
— den die Dienstgebäude umgebenden
Amtsplatz;
— in den beiderseits der Bundesstraße
Nr. 21 gelegenen Dienstgebäuden die
Abfertigungshallen, den Untersuchungs- und
Arrestraum, die sanitären Anlagen
und alle Verbindungswege;
— den Abfertigungskiosk an der Zubringerstraße
bei der Einmündung in die
Autobahn Richtung München;
b) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21
gelegenen Dienstgebäude den österreichischen
Bediensteten zur alleinigen Benützung
überlassenen Räume, und zwar alle Räume
mit Ausnahme der gemeinsam benützten.
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über
die Errichtung vorgeschobener österreichischer
Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-
Bundesstraße Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970 außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. Jänner 1979
in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 24. Oktober 1978
L.S.
An die
Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
Zl. 112.05/38-A/78
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 24. Oktober 1978, 510-511.13/3 OST,
zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt ... (es folgt der weitere
Text der deutschen Eröffnungsnote) ... versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der
Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser
Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. Jänner 1979
in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines
Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, den 24. Oktober 1978
L.S.
An das
Auswärtige Amt