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600_1977 AT

600. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 13 Seefelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Zirl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 600. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 13 Seefelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Zirl

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der S 13 Seefelder Schnellstraße,

welcher bis zur endgültigen Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1

lit. b EStG 1971 erfüllende Straßentrasse als

Bundesstraße B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971

gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung

B 313 Seefelder Ersatzstraße trägt, und

nunmehr durch die Fertigstellung und Verkehrsübergabe

des mit Verordnung vom 20. Oktober

1972, BGBl. Nr. 402, im Verlauf bestimmten

Abschnittes „Nordumfahrung Zirl" der die vorgenannten

Voraussetzungen erfüllenden Trasse

der S 13 Seefelder Schnellstraße für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, wird zwischen

km 0,0 (alt) und km 0,53 (alt) im Bereich der

Gemeinde Zirl als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Zirl aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 5000, Plan Nr. S 1965)

zu ersehen.

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