600. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 13 Seefelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Zirl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der S 13 Seefelder Schnellstraße,
welcher bis zur endgültigen Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. b EStG 1971 erfüllende Straßentrasse als
Bundesstraße B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971
gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung
B 313 Seefelder Ersatzstraße trägt, und
nunmehr durch die Fertigstellung und Verkehrsübergabe
des mit Verordnung vom 20. Oktober
1972, BGBl. Nr. 402, im Verlauf bestimmten
Abschnittes „Nordumfahrung Zirl" der die vorgenannten
Voraussetzungen erfüllenden Trasse
der S 13 Seefelder Schnellstraße für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird zwischen
km 0,0 (alt) und km 0,53 (alt) im Bereich der
Gemeinde Zirl als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Zirl aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 5000, Plan Nr. S 1965)
zu ersehen.