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600_1976 AT

600. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 600. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirch

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 190 Vorarlberger Straße

von km 22,42 bis km 22,82 wird, soweit er durch

die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen Teil des mit Verordnung

vom 25. April 1974, BGBl. Nr. 276, bestimmten

Abschnittes für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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