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600_1975 AT

600. Kundmachung: Aufhebung der Entscheidungen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1970 (Feststellung der Betriebszahlen für die Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe) durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 600. Kundmachung: Aufhebung der Entscheidungen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1970 (Feststellung der Betriebszahlen für die Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 21. Oktober 1975, Zl. V 10/75-9,

die Entscheidungen des Bundesministeriums für

Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für

das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner

1970 (Feststellung der Betriebszahlen für die

Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe) vom

12. Juli 1971, Zl. 255.452-10/71, kundgemacht

gemäß § 44 in Verbindung mit den §§ 34 und

35 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148,

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. August

1971, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. März 1976 in Kraft.

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