Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
600_1973 AT

600. Bundesgesetz: Versandverfahren-Durchführungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 600. Bundesgesetz: Versandverfahren-Durchführungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Abkommen vom 30. November

1972, BGBl. Nr. 599/1973, zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

in der jeweils geltenden Fassung, im

folgenden „Abkommen" genannt, ist gemäß den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Die im Abkommen festgelegten Begriffe

haben auch in diesem Bundesgesetz die

ihnen im Abkommen zugewiesene Bedeutung.

(2) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist

in den im Art. 1 Abs. 2 des Abkommens genannten

Fällen auf Antrag durchzuführen.

§ 2. (1) Wenn eine Zuwiderhandlung gegen

die Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren im Zollgebiet begangen wird

oder als im Zollgebiet begangen gilt, hat der

Hauptverpflichtete ab dem Zeitpunkt der

Empfangnahme des Versandscheines, im Falle der

Versendung im Rahmen einer. Bewilligung nach

der Anlage IX zum Abkommen ab der Versendung,

nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 119 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, wie ein Begleitscheinnehmer für den

Zoll und die sonstigen Eingangsabgaben Ersatz

zu leisten. Bei Waren, die nicht zollhängig im

Sinn des Zollgesetzes 1955 sind, erstreckt sich

im Falle einer solchen Zuwiderhandlung diese

Ersatzpflicht auf jene Abgaben, die im Hinblick

auf die nicht erwiesene Ausfuhr zu erheben sind

oder zu Unrecht erstattet oder vergütet worden

sind.

(2) Die Abgangszollstelle hat bei der Abfertigung

zum gemeinschaftlichen Versandverfahren,

wenn die Bestimmungszollstelle im Zollausland

liegt, hinsichtlich der Waren und amtlichen Begleitpapiere

in jedem Fall auch die Amtshandlungen

eines Grenzzollamtes vorzunehmen.

(3) Im übrigen findet im gemeinschaftlichen

Versandverfahren das Zollgesetz 1955 Anwendung,

soweit es mit dem Abkommen und diesem

Bundesgesetz vereinbar ist. Die Versandanmeldung

im Sinn des Abkommens gilt als Warenerklärung.

Zollstellen im Sinn des Abkommens

sind die Zollämter.

§ 3. Bei der Durchfuhr durch Österreich tritt

das nach Art. 9 Abs. 1 des Abkommens abzugebende

„Exemplar für Zwecke der Statistik" an

die Stelle des nach dem Handelsstatistischen

Gesetz 1958, BGBl. Nr. 137, abzugebenden

Anmeldescheines.

§ 4. (1) Die Sicherheitsleistung im Sinn des

Abkommens ist als Sicherstellung im Sinn des

Zollgesetzes 1955 zu behandeln.

(2) Eine Person ist als Bürge dann zuzulassen,

wenn sie auch zur Bürgschaftsleistung nach § 60

Abs. 1 lit. b des Zollgesetzes 1955 zugelassen

ist.

(3) Eine Gesamtbürgschaft ist beim Zollamt

am Sitz jener Finanzlandesdirektion zu leisten,

in deren Bereich der Hauptverpflichtete seinen

Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Pauschalbürgschaft

ist beim Zollamt am Sitz jener Finanzlandesdirektion

zu leisten, in deren Bereich der Bürge

seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bürgschaft

für ein einzelnes gemeinschaftliches Versandverfahren

ist bei der Abgangszollstelle zu leisten.

(4) Eine nach dem Abkommen im Ausland

geleistete Bürgschaft gilt als Bürgschaft im Sinn

des § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.

Durch die Benennung eines Wahldomizils

öder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

gilt für den Bürgen, soweit es sich um die

Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Bürgschaftsverhältnis

handelt, am Ort des Wahldomizils

oder am Wohnsitz oder Sitz des Zustellungsbevollmächtigten

ein Wohnsitz begründet.

Eine im Ausland geleistete Bürgschaft wird

auch für in Österreich entstehende Forderungen

aus dem gemeinschaftlichen Versandverfahren im

Zeitpunkt der Annahme durch die Zollstelle der

Bürgschaftsleistung wirksam.

(5) Für die in Österreich nach dem Abkommen

zu leistenden Bürgschaften hat der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz durch Verordnung

unter Beachtung des Abkommens und der in

Österreich für Inhalt und Form von Bürgschaften

geltenden gesetzlichen Vorschriften Muster vorzuschreiben.

Bürgschaften, die diesen Mustern

nicht entsprechen, dürfen von den Zollstellen

nicht angenommen werden.

(6) Dem Wert der im Art. 13 Abs. 3 genannten

Rechnungseinheit entspricht der Betrag von 25 S.

Ändert sich das Verhältnis des Schillings zum

Gold, so hat der Bundesminister für Finanzen

diesen Betrag durch Verordnung unter Berücksichtigung

des neuen Goldpreises festzusetzen;

der so ermittelte Betrag ist auf den vollen

Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.

§ 5. (1) Werden im Eisenbahnverkehr Waren,

die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren

befördert werden sollen, im Zollgebiet

mit einem internationalen Beförderungspapier

aufgegeben, so muß das Beförderungspapier

der Abgangszollstelle nicht vorgelegt

werden; der Versender muß jedoch die ihm vom

Eisenbahnunternehmen überlassene Ausfertigung

des Beförderungspapiers für einen Zeitraum von

zwei Jahren aufbewahren und dem Zollamt über

Aufforderung zur Einsichtnahme zugänglich

machen.

(2) Die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen

zur Ersatzleistung für entgangene Eingangsabgaben

(§§ 129 und 143 a des Zollgesetzes

1955) bleibt, unbeschadet der Ersatzpflicht des

Hauptverpflichteten (§ 2 Abs. 1), unberührt.

§ 6. (1) Eine Bewilligung nach Art. 2 der

Anlage IX zum Abkommen darf nur Personen

oder Unternehmen hinsichtlich jener Waren

erteilt werden, für die diese nach dem Zollgesetz

1955 von der Stellungspflicht anläßlich

der Ausfuhr befreit sind.

(2) Eine Bewilligung nach Art. 9 Abs. 1 der

Anlage IX zum Abkommen darf nur Personen

oder Unternehmen hinsichtlich jener Waren

erteilt werden, für die diese nach dem Zollgesetz

1955 von der Stellungspflicht anläßlich

der Einfuhr befreit sind.

(3) Für die Erteilung der Bewilligungen nach

Abs. 1 und 2 ist das Zollamt zuständig, das im

jeweiligen Fall die besondere Zollaufsicht ausübt.

(4) Die Kosten für die Anfertigung des im

Art. 5 Abs. 1 lit. b der Anlage IX zum Abkommen

vorgesehenen Sonderstempels sind vom

zugelassenen Versender zu tragen.

§ 7. Bei Warenbeförderungen im gemeinschaftlichen

Versandverfahren und bei sonstigen

Warenbeförderungen, an denen ein oder mehrere

Mitgliedstaaten beteiligt sind, haben die Zollstellen

auf Antrag Bescheinigungen betreffend

die Umstände, unter denen die Beförderung im

Zollgebiet erfolgt ist, auszustellen und Amtshilfe

im Umfang des Art. 4 des Abkommens zu

leisten.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann

durch Verordnung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit,

soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem

nicht entgegenstehen,

a) Inhalt und Form der im § 7 genannten

Bescheinigungen sowie die Bedingungen für

deren Erteilung festlegen;

b) Vereinfachungen im gemeinschaftlichen

Versandverfahren, insbesondere hinsichtlich

der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung,

der Versandanmeldungen und der Abgabe

von Grenzübergangsscheinen, zulassen;

c) die Benennung von Mitbürgen in Österreich

im Sinn des Art. 28 Abs. 1 der

Anlage I zum Abkommen vorschreiben;

d) die Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

auf den Warenverkehr mit

Staaten, die mit der Gemeinschaft eine

dem Abkommen entsprechende Vereinbarung

geschlossen haben, ausdehnen.

(2) Werden die im Abs. 1 genannten Maßnahmen

durch Vereinbarung mit der Gemeinschaft

oder mit fremden Staaten getroffen, so

darf von der Ermächtigung nach Abs. 1 nur

so weit Gebrauch gemacht werden, als der Bundesminister

für Finanzen gemäß Art. 66 Abs. 2

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt

ist. Im übrigen hat der Bundesminister für

Finanzen bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 auf

Empfehlungen des Gemischten Ausschusses nach

Art. 16 Abs. 2 des Abkommens Bedacht zu nehmen.

§ 9. In Angelegenheiten der Vollziehung des

im Abkommen und in diesem Bundesgesetz geregelten

gemeinschaftlichen Versandverfahrens

können das Bundesministerium für Finanzen und

die ihm nachgeordneten Zollbehörden unmittelbar

mit den Dienststellen der Kommission der

Europäischen Gemeinschaften und den Dienststellen

der anderen Staaten verkehren.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam

mit dem Abkommen in Kraft. Dieses Bundesgesetz

verliert seine Wirksamkeit mit dem

Außerkrafttreten des Abkommens.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden, treten aber

frühestens gemeinsam mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

a) hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit den Bundesministern für

Inneres, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft

sowie für Verkehr;

b) hinsichtlich des § 4 Abs. 4 der Bundesminister

für Justiz;

c) die Benennung von Mitbürgen in Österminister

für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz;

d) hinsichtlich der §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3 und

6, 5, 6, 7 und 9 der Bundesminister für

Finanzen;

e) im übrigen der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit den

Bundesministern für Auswärtige Angelegenheiten

und für Handel, Gewerbe und

Industrie.

(4) Der Bund als Träger von Privatrechten

gemäß § 4 wird durch den Bundesminister für

Finanzen vertreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →