600. Bundesgesetz: Versandverfahren-Durchführungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Abkommen vom 30. November
1972, BGBl. Nr. 599/1973, zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
in der jeweils geltenden Fassung, im
folgenden „Abkommen" genannt, ist gemäß den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Die im Abkommen festgelegten Begriffe
haben auch in diesem Bundesgesetz die
ihnen im Abkommen zugewiesene Bedeutung.
(2) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist
in den im Art. 1 Abs. 2 des Abkommens genannten
Fällen auf Antrag durchzuführen.
§ 2. (1) Wenn eine Zuwiderhandlung gegen
die Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren im Zollgebiet begangen wird
oder als im Zollgebiet begangen gilt, hat der
Hauptverpflichtete ab dem Zeitpunkt der
Empfangnahme des Versandscheines, im Falle der
Versendung im Rahmen einer. Bewilligung nach
der Anlage IX zum Abkommen ab der Versendung,
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 119 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, wie ein Begleitscheinnehmer für den
Zoll und die sonstigen Eingangsabgaben Ersatz
zu leisten. Bei Waren, die nicht zollhängig im
Sinn des Zollgesetzes 1955 sind, erstreckt sich
im Falle einer solchen Zuwiderhandlung diese
Ersatzpflicht auf jene Abgaben, die im Hinblick
auf die nicht erwiesene Ausfuhr zu erheben sind
oder zu Unrecht erstattet oder vergütet worden
sind.
(2) Die Abgangszollstelle hat bei der Abfertigung
zum gemeinschaftlichen Versandverfahren,
wenn die Bestimmungszollstelle im Zollausland
liegt, hinsichtlich der Waren und amtlichen Begleitpapiere
in jedem Fall auch die Amtshandlungen
eines Grenzzollamtes vorzunehmen.
(3) Im übrigen findet im gemeinschaftlichen
Versandverfahren das Zollgesetz 1955 Anwendung,
soweit es mit dem Abkommen und diesem
Bundesgesetz vereinbar ist. Die Versandanmeldung
im Sinn des Abkommens gilt als Warenerklärung.
Zollstellen im Sinn des Abkommens
sind die Zollämter.
§ 3. Bei der Durchfuhr durch Österreich tritt
das nach Art. 9 Abs. 1 des Abkommens abzugebende
„Exemplar für Zwecke der Statistik" an
die Stelle des nach dem Handelsstatistischen
Gesetz 1958, BGBl. Nr. 137, abzugebenden
Anmeldescheines.
§ 4. (1) Die Sicherheitsleistung im Sinn des
Abkommens ist als Sicherstellung im Sinn des
Zollgesetzes 1955 zu behandeln.
(2) Eine Person ist als Bürge dann zuzulassen,
wenn sie auch zur Bürgschaftsleistung nach § 60
Abs. 1 lit. b des Zollgesetzes 1955 zugelassen
ist.
(3) Eine Gesamtbürgschaft ist beim Zollamt
am Sitz jener Finanzlandesdirektion zu leisten,
in deren Bereich der Hauptverpflichtete seinen
Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Pauschalbürgschaft
ist beim Zollamt am Sitz jener Finanzlandesdirektion
zu leisten, in deren Bereich der Bürge
seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bürgschaft
für ein einzelnes gemeinschaftliches Versandverfahren
ist bei der Abgangszollstelle zu leisten.
(4) Eine nach dem Abkommen im Ausland
geleistete Bürgschaft gilt als Bürgschaft im Sinn
des § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Durch die Benennung eines Wahldomizils
öder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
gilt für den Bürgen, soweit es sich um die
Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Bürgschaftsverhältnis
handelt, am Ort des Wahldomizils
oder am Wohnsitz oder Sitz des Zustellungsbevollmächtigten
ein Wohnsitz begründet.
Eine im Ausland geleistete Bürgschaft wird
auch für in Österreich entstehende Forderungen
aus dem gemeinschaftlichen Versandverfahren im
Zeitpunkt der Annahme durch die Zollstelle der
Bürgschaftsleistung wirksam.
(5) Für die in Österreich nach dem Abkommen
zu leistenden Bürgschaften hat der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz durch Verordnung
unter Beachtung des Abkommens und der in
Österreich für Inhalt und Form von Bürgschaften
geltenden gesetzlichen Vorschriften Muster vorzuschreiben.
Bürgschaften, die diesen Mustern
nicht entsprechen, dürfen von den Zollstellen
nicht angenommen werden.
(6) Dem Wert der im Art. 13 Abs. 3 genannten
Rechnungseinheit entspricht der Betrag von 25 S.
Ändert sich das Verhältnis des Schillings zum
Gold, so hat der Bundesminister für Finanzen
diesen Betrag durch Verordnung unter Berücksichtigung
des neuen Goldpreises festzusetzen;
der so ermittelte Betrag ist auf den vollen
Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.
§ 5. (1) Werden im Eisenbahnverkehr Waren,
die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren
befördert werden sollen, im Zollgebiet
mit einem internationalen Beförderungspapier
aufgegeben, so muß das Beförderungspapier
der Abgangszollstelle nicht vorgelegt
werden; der Versender muß jedoch die ihm vom
Eisenbahnunternehmen überlassene Ausfertigung
des Beförderungspapiers für einen Zeitraum von
zwei Jahren aufbewahren und dem Zollamt über
Aufforderung zur Einsichtnahme zugänglich
machen.
(2) Die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen
zur Ersatzleistung für entgangene Eingangsabgaben
(§§ 129 und 143 a des Zollgesetzes
1955) bleibt, unbeschadet der Ersatzpflicht des
Hauptverpflichteten (§ 2 Abs. 1), unberührt.
§ 6. (1) Eine Bewilligung nach Art. 2 der
Anlage IX zum Abkommen darf nur Personen
oder Unternehmen hinsichtlich jener Waren
erteilt werden, für die diese nach dem Zollgesetz
1955 von der Stellungspflicht anläßlich
der Ausfuhr befreit sind.
(2) Eine Bewilligung nach Art. 9 Abs. 1 der
Anlage IX zum Abkommen darf nur Personen
oder Unternehmen hinsichtlich jener Waren
erteilt werden, für die diese nach dem Zollgesetz
1955 von der Stellungspflicht anläßlich
der Einfuhr befreit sind.
(3) Für die Erteilung der Bewilligungen nach
Abs. 1 und 2 ist das Zollamt zuständig, das im
jeweiligen Fall die besondere Zollaufsicht ausübt.
(4) Die Kosten für die Anfertigung des im
Art. 5 Abs. 1 lit. b der Anlage IX zum Abkommen
vorgesehenen Sonderstempels sind vom
zugelassenen Versender zu tragen.
§ 7. Bei Warenbeförderungen im gemeinschaftlichen
Versandverfahren und bei sonstigen
Warenbeförderungen, an denen ein oder mehrere
Mitgliedstaaten beteiligt sind, haben die Zollstellen
auf Antrag Bescheinigungen betreffend
die Umstände, unter denen die Beförderung im
Zollgebiet erfolgt ist, auszustellen und Amtshilfe
im Umfang des Art. 4 des Abkommens zu
leisten.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann
durch Verordnung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit,
soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem
nicht entgegenstehen,
a) Inhalt und Form der im § 7 genannten
Bescheinigungen sowie die Bedingungen für
deren Erteilung festlegen;
b) Vereinfachungen im gemeinschaftlichen
Versandverfahren, insbesondere hinsichtlich
der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung,
der Versandanmeldungen und der Abgabe
von Grenzübergangsscheinen, zulassen;
c) die Benennung von Mitbürgen in Österreich
im Sinn des Art. 28 Abs. 1 der
Anlage I zum Abkommen vorschreiben;
d) die Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
auf den Warenverkehr mit
Staaten, die mit der Gemeinschaft eine
dem Abkommen entsprechende Vereinbarung
geschlossen haben, ausdehnen.
(2) Werden die im Abs. 1 genannten Maßnahmen
durch Vereinbarung mit der Gemeinschaft
oder mit fremden Staaten getroffen, so
darf von der Ermächtigung nach Abs. 1 nur
so weit Gebrauch gemacht werden, als der Bundesminister
für Finanzen gemäß Art. 66 Abs. 2
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt
ist. Im übrigen hat der Bundesminister für
Finanzen bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 auf
Empfehlungen des Gemischten Ausschusses nach
Art. 16 Abs. 2 des Abkommens Bedacht zu nehmen.
§ 9. In Angelegenheiten der Vollziehung des
im Abkommen und in diesem Bundesgesetz geregelten
gemeinschaftlichen Versandverfahrens
können das Bundesministerium für Finanzen und
die ihm nachgeordneten Zollbehörden unmittelbar
mit den Dienststellen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und den Dienststellen
der anderen Staaten verkehren.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam
mit dem Abkommen in Kraft. Dieses Bundesgesetz
verliert seine Wirksamkeit mit dem
Außerkrafttreten des Abkommens.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden, treten aber
frühestens gemeinsam mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
a) hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit den Bundesministern für
Inneres, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft
sowie für Verkehr;
b) hinsichtlich des § 4 Abs. 4 der Bundesminister
für Justiz;
c) die Benennung von Mitbürgen in Österminister
für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz;
d) hinsichtlich der §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3 und
6, 5, 6, 7 und 9 der Bundesminister für
Finanzen;
e) im übrigen der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Auswärtige Angelegenheiten
und für Handel, Gewerbe und
Industrie.
(4) Der Bund als Träger von Privatrechten
gemäß § 4 wird durch den Bundesminister für
Finanzen vertreten.