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5_2002 AT

5. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (12. Novelle zum FSVG)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (12. Novelle zum FSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.

Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „nach § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, als

Wohnsitzärzte“ durch den Ausdruck „als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169)“

ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des

§ 49 Abs. 3 Z 26 ASVG.“

3. Nach § 21f wird folgender § 21g samt Überschrift angefügt

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2002

(12. Novelle)

§ 21g. Es treten in Kraft

1. mit 1. Jänner 2002 § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 5/2002;

2. rückwirkend mit 11. November 1998 § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2002.“

BGBlPdf 5. Verordnung: Sitzungsgelder der Elektrizitäts-Control Kommission

Auf Grund des § 17 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im

Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control

Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission gebührt an einem Tag

für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 66 Euro – für

jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 3600 Schilling – ab

1. Jänner 2002, 264 Euro.

§ 2. Jedem Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an

einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 450 Schilling – ab 1. Jänner 2002,

33 Euro – für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1800 Schilling

– ab 1. Jänner 2002, 132 Euro.

§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

BGBlPdf 5. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Türkei am 16. August 2000

ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches

Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/1999, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 62/1998) hinterlegt.

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