5. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (12. Novelle zum FSVG)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.
Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „nach § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, als
Wohnsitzärzte“ durch den Ausdruck „als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169)“
ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des
§ 49 Abs. 3 Z 26 ASVG.“
3. Nach § 21f wird folgender § 21g samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2002
(12. Novelle)
§ 21g. Es treten in Kraft
1. mit 1. Jänner 2002 § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 5/2002;
2. rückwirkend mit 11. November 1998 § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2002.“
Auf Grund des § 17 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im
Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control
Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission gebührt an einem Tag
für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 Schilling – ab 1. Jänner 2002, 66 Euro – für
jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 3600 Schilling – ab
1. Jänner 2002, 264 Euro.
§ 2. Jedem Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an
einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 450 Schilling – ab 1. Jänner 2002,
33 Euro – für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1800 Schilling
– ab 1. Jänner 2002, 132 Euro.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Türkei am 16. August 2000
ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches
Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/1999, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 62/1998) hinterlegt.