Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5_2001 AT

5. Verordnung: 5. Monatsausweisverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: 5. Monatsausweisverordnung

Auf Grund von § 74 Abs. 1 und 5 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000, wird verordnet

§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5a BWG, die in Österreich

gemäß § 9 BWG über eine Zweiganstalt tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und

4 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern. Bei Vorliegen einer Kreditinstituts-Gruppe nach § 30

BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Z 25 BWG als übergeordnetes Institut auftritt,

hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstituts-

Gruppe den Teil D sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft

(zweifache Konsolidierung) zu melden. Teil C, mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen, und

Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über

eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.

§ 2. (1) Der Teil A des Monatsausweises ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats,

spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil B des Monatsausweises

unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag

des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber

bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des

Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Monatsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer

elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank

bekanntgegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die

technischen Übertragungsvorgaben sowie die Richtigkeit der Daten.

(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, dürfen ihre Monatsausweise im

Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit

sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C

bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen und hinsichtlich des Teiles D

innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.

(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen

Verlangen erforderlich.

§ 3. Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die EZB-Referenzkurse am Monatsultimo

zugrunde zu legen. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse veröffentlicht

werden, sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo heranzuziehen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Die 4. Monatsausweisverordnung,

BGBl. II Nr. 191/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 449/1998, tritt mit Ablauf des 30. November 2000

außer Kraft.

(2) Punkt 1, Meldeblock A, sowie die Punkte 2 und 4 des § 27 BWG Großveranlagungen im Teil C

der Anlage sind erstmals ab Berichtstermin 30. Juni 2001 auszufüllen.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 ist es bis zum Berichtstermin 31. Mai 2001 erlaubt, die Monatsausweise

auch mittels elektronischer Datenträger unter Berücksichtigung der von der Oesterreichischen

Nationalbank bekanntgegebenen Mindestanforderungen zu übermitteln.

BGBlPdf 5. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat San Marino am 12. Oktober 2000 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und

Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 158/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat San Marino nachstehende Vorbehalte

erklärt

In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 erklärt die Republik San Marino, dass Abs. 1 von Art. 6 nur

auf gerichtlich strafbare Vortaten oder Kategorien von gerichtlich strafbaren Vortaten Anwendung findet,

die in der innerstaatlichen Gesetzgebung San Marinos betreffend die Geldwäsche und die Wäsche von

Erträgen aus Straftaten (Gesetz Nr. 123 aus 1998) vorgesehen sind.

In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass Abs. 2 des Art. 14 nur

vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundsätze ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt die Republik San Marino, dass unbeschadet dessen,

was in bilateralen Verträgen vorgesehen ist, gerichtliche Schriftstücke nur durch seine Zentrale Behörde

zugestellt werden.

In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht

vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer

Übersetzung in die italienische Sprache versehen sein müssen, deren Richtigkeit amtlich beglaubigt sein

muss. Dem nationalen Parlament (Consiglio Grande e Generale) wird die Einführung der Möglichkeit

vorgeschlagen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der

Amtssprachen des Europarates versehen sein können.

In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 erklärt die Republik San Marino, dass von ihr nach

Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne vorherige

Zustimmung der zuständigen Behörden San Marinos von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei

nicht in anderen als in den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder

übermittelt werden dürfen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →