5. Verordnung: 5. Monatsausweisverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund von § 74 Abs. 1 und 5 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000, wird verordnet
§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5a BWG, die in Österreich
gemäß § 9 BWG über eine Zweiganstalt tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und
4 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern. Bei Vorliegen einer Kreditinstituts-Gruppe nach § 30
BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Z 25 BWG als übergeordnetes Institut auftritt,
hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstituts-
Gruppe den Teil D sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft
(zweifache Konsolidierung) zu melden. Teil C, mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen, und
Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über
eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.
§ 2. (1) Der Teil A des Monatsausweises ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats,
spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil B des Monatsausweises
unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag
des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber
bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des
Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung der Monatsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer
elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank
bekanntgegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die
technischen Übertragungsvorgaben sowie die Richtigkeit der Daten.
(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, dürfen ihre Monatsausweise im
Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit
sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C
bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen und hinsichtlich des Teiles D
innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.
(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen
Verlangen erforderlich.
§ 3. Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die EZB-Referenzkurse am Monatsultimo
zugrunde zu legen. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse veröffentlicht
werden, sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo heranzuziehen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Die 4. Monatsausweisverordnung,
BGBl. II Nr. 191/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 449/1998, tritt mit Ablauf des 30. November 2000
außer Kraft.
(2) Punkt 1, Meldeblock A, sowie die Punkte 2 und 4 des § 27 BWG Großveranlagungen im Teil C
der Anlage sind erstmals ab Berichtstermin 30. Juni 2001 auszufüllen.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 ist es bis zum Berichtstermin 31. Mai 2001 erlaubt, die Monatsausweise
auch mittels elektronischer Datenträger unter Berücksichtigung der von der Oesterreichischen
Nationalbank bekanntgegebenen Mindestanforderungen zu übermitteln.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat San Marino am 12. Oktober 2000 seine
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 158/2000) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat San Marino nachstehende Vorbehalte
erklärt
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 erklärt die Republik San Marino, dass Abs. 1 von Art. 6 nur
auf gerichtlich strafbare Vortaten oder Kategorien von gerichtlich strafbaren Vortaten Anwendung findet,
die in der innerstaatlichen Gesetzgebung San Marinos betreffend die Geldwäsche und die Wäsche von
Erträgen aus Straftaten (Gesetz Nr. 123 aus 1998) vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass Abs. 2 des Art. 14 nur
vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundsätze ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt die Republik San Marino, dass unbeschadet dessen,
was in bilateralen Verträgen vorgesehen ist, gerichtliche Schriftstücke nur durch seine Zentrale Behörde
zugestellt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht
vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer
Übersetzung in die italienische Sprache versehen sein müssen, deren Richtigkeit amtlich beglaubigt sein
muss. Dem nationalen Parlament (Consiglio Grande e Generale) wird die Einführung der Möglichkeit
vorgeschlagen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der
Amtssprachen des Europarates versehen sein können.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 erklärt die Republik San Marino, dass von ihr nach
Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne vorherige
Zustimmung der zuständigen Behörden San Marinos von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei
nicht in anderen als in den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder
übermittelt werden dürfen.