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5. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I

Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert

1. § 3 samt Überschrift lautet

„Anpassung der Bezüge

§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im Jahr 2000, einen

Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für

das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli

des betreffenden Jahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1

Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge,

gerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März

jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund

des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch

Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr

vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Präsidenten

des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der

gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des § 108

Abs. 5 ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.“

2. § 6 lautet

„§ 6. Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5

mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung

1. beim überlebenden Ehegatten 60 vH,

2. bei einem Vollwaisen 36 vH,

3. bei einem Halbwaisen 24 vH

des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.“

3. Dem § 11 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt

„(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September

1999 in Kraft.

(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997

in Kraft.“

BGBlPdf 5. Verordnung: Veröffentlichungsverordnung – VeröffentlichungsV

Auf Grund des § 82 Abs. 9 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

verordnet

Veröffentlichung der Absicht bzw. des Beschlusses, von Rückkauf- und/oder

Wiederverkaufermächtigungen Gebrauch zu machen

§ 1. (1) Der Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr

zugelassen sind, hat die geplante Ausübung der Ermächtigung zur Durchführung eines Rückkauf-

und/oder Wiederverkaufprogramms unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen, wenn

erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, daß diese

auf den bevorstehenden Rückkauf und/oder Wiederverkauf zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).

(2) Der Beschluß des Vorstands, von der Ermächtigung der Hauptversammlung zum Aktienrückkauf

und/oder -wiederverkauf Gebrauch zu machen, ist unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu

veröffentlichen.

(3) Falls der Aktienrückkauf und/oder -wiederverkauf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats

durchgeführt werden darf, entsteht – unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 – die Veröffentlichungspflicht

erst dann, wenn entsprechende Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vorliegen, es sei

denn, es besteht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die

Umsetzung der Hauptversammlungsermächtigung.

(4) Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ist

unverzüglich zu veröffentlichen.

(5) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) und dem

zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

Veröffentlichung des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms

§ 2. (1) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr

zugelassen sind, hat ein allfälliges Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer mindestens drei Börsetage vor

der Durchführung gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Das gleiche gilt für ein allfälliges

Wiederverkaufprogramm.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs. 1 Z 9 AktG;

2. Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 1a

AktG;

3. Beginn und voraussichtliche Dauer des jeweiligen Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms;

4. Aktiengattung, auf die sich das Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramm bezieht;

5. beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückkaufs und/oder Wiederverkaufs eigener Aktien,

insbesondere auch den Anteil der rückzukaufenden und/oder wiederzuverkaufenden eigenen

Aktien am Grundkapital, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung;

6. höchster und niedrigster zu leistender und/oder zu erzielender Gegenwert je Aktie;

7. Art und Zweck des Rückkaufs und/oder Wiederverkaufs eigener Aktien, insbesondere, ob der

Rückkauf und/oder Wiederverkauf über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, ob

es beim Rückkauf ein Übernahmeangebot geben wird, ob die Aktien eingezogen (Kapitalstrukturverbesserungsmaßnahmen)

oder allenfalls wiederverkauft werden sollen oder ob sie für

Zwecke eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms verwendet werden sollen;

8. allfällige Auswirkungen des Rückkaufprogramms auf die Börsezulassung der Aktien des

Emittenten und

9. Ausmaß der eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen im Rahmen von Stock-Option-Plänen

an leitende Angestellte oder Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder des Emittenten, falls der

Emittent den genannten Personengruppen Aktienoptionen eingeräumt hat oder während der Frist

gemäß § 65 Abs. 1 Z 9 AktG einzuräumen plant.

(3) Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben der BWA und dem zuständigen

Börseunternehmen unverzüglich nach deren Festlegung mitzuteilen.

(4) Beabsichtigt der Emittent, die Veröffentlichungspflichten gemäß §§ 3 und 4 durch die Veröffentlichung

von Angaben über eine öffentlich zugängliche Seite im Internet zu erfüllen, so hat er in der

Veröffentlichung gemäß § 2 Abs. 1 auf diesen Umstand hinzuweisen und die bezughabende Internet-

Adresse in dieser Veröffentlichung anzugeben.

Veröffentlichung von Änderungen

§ 3. (1) Ändert der Emittent seine Entscheidungen betreffend die Angaben in § 2 Abs. 2 Z 3 bis 9,

sind die Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen. Betrifft die Änderung Aktienoptionen, so ist

sowohl das Ausmaß der bisher eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen als auch das Ausmaß der

weiteren oder neu eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen bekanntzugeben. Die Verpflichtung zur

Veröffentlichung besteht unabhängig davon, ob die Änderung gesellschaftsrechtlich oder kapitalmarktrechtlich

zulässig ist.

(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen

unverzüglich mitzuteilen; für die Veröffentlichung gegenüber dem anlagesuchenden Publikum ist § 2

Abs. 4 anwendbar.

Veröffentlichung der im Rahmen des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms

durchgeführten Transaktionen

§ 4. (1) Der Emittent hat die beim Rückkauf und/oder Wiederverkauf eigener Aktien durchgeführten

Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen.

(2) Während des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms sind am zweiten Börsetag der

Folgewoche hinsichtlich der durchgeführten Transaktionen der vergangenen Kalenderwoche, jeweils

gegliedert für die über die Börse und außerhalb der Börse rückgekauften und/oder wiederverkauften

Aktien, auf Tagesbasis, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung, jedenfalls folgende

Angaben der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen mitzuteilen sowie gegenüber dem anlagesuchenden

Publikum zu veröffentlichen

1. rückgekauftes und/oder wiederverkauftes Volumen (Stücke), insbesondere auch den Anteil der

im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 1a AktG bereits rückgekauften

und/oder wiederverkauften Aktien am Grundkapital;

2. höchster und niedrigster geleisteter und/oder erzielter Gegenwert je Aktie;

3. gewichteter Durchschnittsgegenwert der rückgekauften und/oder wiederverkauften Aktien und

4. Wert der rückgekauften und/oder wiederverkauften Aktien.

Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben spätestens einen Börsetag vor der Veröffentlichung

der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen in standardisierter, elektronisch lesbarer Form

mitzuteilen. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der BWA im

Einvernehmen mit dem zuständigen Börseunternehmen bekanntgegebenen Mindestanforderungen

entsprechen. Die Mitteilung an die BWA und das zuständige Börseunternehmen kann auf Kosten und

unter der Verantwortung des Emittenten auch durch geeignete Dritte erfolgen. Für die Veröffentlichung

gegenüber dem anlagesuchenden Publikum ist § 2 Abs. 4 anwendbar.

(3) Zusätzlich hat eine dem Abs. 2 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung zu erfolgen, wenn

seit der letzten Veröffentlichung mehr als 0,1% vom Grundkapital, gegliedert nach den vom Rückkauf

und/oder Wiederverkauf betroffenen Aktiengattungen, börslich oder außerbörslich rückgekauft und/oder

wiederverkauft werden. Diese Mitteilung und Veröffentlichung hat an dem der Überschreitung dieser

Grenze folgenden Börsetag zu erfolgen.

(4) Eine weitere, dem Abs. 2 Z 1 bis 4 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung hat nach

Beendigung des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms zu erfolgen.

Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten

§ 5. Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten

auch für den Fall, daß der Rückkauf und/oder Wiederverkauf durch ein Tochterunternehmen des

Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen

erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG).

Verhältnis zur Ad-hoc-Publizität

§ 6. Werden Tatsachen, die eine Veröffentlichungspflicht nach § 1 oder § 3 dieser Verordnung

auslösen, unter Bezugnahme auf § 82 Abs. 6 BörseG gemäß § 82 Abs. 8 BörseG veröffentlicht, so ersetzt

die Ad-hoc-Veröffentlichung eine Veröffentlichung nach § 1 oder § 3 dieser Verordnung.

Rückkauf im Wege eines Übernahmeangebots

§ 7. Wird der Rückkauf eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen

des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes

die Veröffentlichungsbestimmungen nach dieser Verordnung.

Sonstige gesetzliche Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten

§ 8. Alle sonstigen gesetzlichen Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten, wie insbesondere

gemäß § 82 Abs. 6 und 7 BörseG, gemäß § 83 BörseG sowie nach §§ 91 bis 94 BörseG bleiben von den in

dieser Verordnung geregelten Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten unberührt.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.

BGBlPdf 5. Kundmachung: Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden

Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. Nr. 229/1993 in der Fassung

BGBl. Nr. 957/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 709/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Albanien 29. Juni 1999

Andorra 23. Juli 1999

Barbados 24. August 1995

Belize 23. Mai 1997

Benin 4. Dezember 1997

Bolivien 15. November 1996

Botsuana 20. Mai 1998

Bulgarien 16. Februar 1996

Burkina Faso 4. November 1999

Burundi 6. Jänner 1997

Costa Rica 7. März 1995

Côte d’Ivoire 1. Dezember 1994

Deutschland 21. April 1995

Dominica 5. Mai 1998

Gambia 15. Dezember 1997

Georgien 20. Mai 1999

Griechenland 4. August 1994

Guatemala 15. Mai 1995

Guinea 26. April 1995

Honduras 27. Dezember 1995

Island 28. Juni 1995

Israel 14. Dezember 1994

Jemen 21. Februar 1996

Kap Verde 2. Juli 1999

Katar 9. August 1995

Kirgisistan 13. August 1996

Kolumbien 31. Dezember 1996

Komoren 31. Oktober 1994

Demokratische Republik Kongo 6. Oktober 1994

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Kroatien 9. Mai 1994

Kuba 3. Oktober 1994

Kuwait 11. Oktober 1993

Libanon 21. Dezember 1994

Litauen 22. April 1999

Madagaskar 2. Juni 1999

Marokko 28. Dezember 1995

Mauretanien 16. August 1996

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 16. Juli 1997

Föderierte Staaten von

Mikronesien 6. September 1995

Moldau 2. Juli 1998

Mongolei 15. April 1997

Mosambik 13. März 1997

Namibia 15. Mai 1995

Nepal 15. Oktober 1996

Neuseeland (ohne Tokelau) 20. Dezember 1994

Nicaragua 3. Juni 1997

Niger 17. Juni 1998

Oman 8. Februar 1995

Pakistan 26. Juli 1994

Papua-Neuguinea 1. September 1995

Paraguay 28. September 1995

Russische Föderation 31. Jänner 1995

Sambia 15. November 1994

Singapur 2. Jänner 1996

St. Kitts und Nevis 7. September 1994

St. Vincent und die Grenadinen 2. Dezember 1996

Thailand 24. November 1997

Tunesien 11. Oktober 1995

Turkmenistan 25. September 1996

Uganda 11. März 1999

Ukraine 8. Oktober 1999

Usbekistan 7. Februar 1996

Venezuela 3. März 1998

Vietnam 13. März 1995

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen

abgegeben

Andorra

Als zuständige Behörde für die Durchführung von Art. 5 des Übereinkommens wurde das „Ministry

of Agriculture and Environment“ bestimmt.

Deutschland

Deutschland geht davon aus, daß die Bestimmungen in Art. 4 Abs. 12 des Übereinkommens in keiner

Weise die Ausübung der Schifffahrtsrechte und -freiheiten, wie sie nach Völkerrecht gewährleistet sind,

beeinträchtigen. Demzufolge ist Deutschland der Ansicht, daß nichts in diesem Übereinkommen einer

Mitteilung an oder die Zustimmung eines Staates für die Durchfahrt von gefährlichen Abfällen auf einem

Schiff unter der Flagge einer Partei bedarf, wenn diese ihr Recht auf eine friedliche Durchfahrt durch das

Küstenmeer oder die Freiheit der Schifffahrt in einer ausschließlichen Wirtschaftszone nach dem

Völkerrecht ausübt.

Kolumbien

Gemäß Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Kolumbien für Zwecke der Durchführung dieses

internationalen Instruments, daß Artikel 81 der Politischen Verfassung Kolumbiens die Einfuhr von

Nuklearrückständen und toxischen Abfällen in das Staatsgebiet verbietet.

Kuba

Zu Art. 20 des Übereinkommens erklärt Kuba, daß Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die

Auslegung oder Einhaltung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls durch

Verhandlung auf diplomatischem Wege beigelegt oder einem Schiedsverfahren unter den in Anlage VI

über das Schiedsverfahren festgelegten Bedingungen unterbreitet werden.

Singapur

Singapur erklärt, daß in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 12 die Bestimmungen des Übereinkommens

in keiner Weise die Ausübung der Schifffahrtsrechte und -freiheiten, wie sie nach Völkerrecht

gewährleistet sind, beeinträchtigen. Demzufolge verlangt nichts in diesem Übereinkommen die Mitteilung

an oder die Zustimmung irgendeines Staates für die Durchfahrt eines Schiffes unter der Flagge einer

Partei, wenn diese die Durchfahrtsrechte durch das Küstenmeer oder die Freiheit der Schifffahrt in der

ausschließlichen Wirtschaftszone nach Völkerrecht ausübt.

St. Kitts und Nevis

Mit Bezug auf Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt St. Kitts und Nevis, daß es die

Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage VI des Übereinkommens festgelegten Verfahren und

Bedingungen als obligatorisch anerkennt.

Portugal hat am 28. Juni 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat am 30. Oktober 1995 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf

Hongkong ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des

Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion

Hongkong weiterhin Anwendung.

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