5. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I
Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert
1. § 3 samt Überschrift lautet
„Anpassung der Bezüge
§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im Jahr 2000, einen
Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für
das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli
des betreffenden Jahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1
Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge,
gerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März
jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund
des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch
Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr
vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Präsidenten
des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der
gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des § 108
Abs. 5 ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.“
2. § 6 lautet
„§ 6. Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5
mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung
1. beim überlebenden Ehegatten 60 vH,
2. bei einem Vollwaisen 36 vH,
3. bei einem Halbwaisen 24 vH
des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.“
3. Dem § 11 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt
„(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September
1999 in Kraft.
(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997
in Kraft.“
Auf Grund des § 82 Abs. 9 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
verordnet
Veröffentlichung der Absicht bzw. des Beschlusses, von Rückkauf- und/oder
Wiederverkaufermächtigungen Gebrauch zu machen
§ 1. (1) Der Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr
zugelassen sind, hat die geplante Ausübung der Ermächtigung zur Durchführung eines Rückkauf-
und/oder Wiederverkaufprogramms unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen, wenn
erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, daß diese
auf den bevorstehenden Rückkauf und/oder Wiederverkauf zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).
(2) Der Beschluß des Vorstands, von der Ermächtigung der Hauptversammlung zum Aktienrückkauf
und/oder -wiederverkauf Gebrauch zu machen, ist unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu
veröffentlichen.
(3) Falls der Aktienrückkauf und/oder -wiederverkauf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durchgeführt werden darf, entsteht – unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 – die Veröffentlichungspflicht
erst dann, wenn entsprechende Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vorliegen, es sei
denn, es besteht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die
Umsetzung der Hauptversammlungsermächtigung.
(4) Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ist
unverzüglich zu veröffentlichen.
(5) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) und dem
zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Veröffentlichung des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms
§ 2. (1) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr
zugelassen sind, hat ein allfälliges Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer mindestens drei Börsetage vor
der Durchführung gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Das gleiche gilt für ein allfälliges
Wiederverkaufprogramm.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs. 1 Z 9 AktG;
2. Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 1a
AktG;
3. Beginn und voraussichtliche Dauer des jeweiligen Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms;
4. Aktiengattung, auf die sich das Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramm bezieht;
5. beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückkaufs und/oder Wiederverkaufs eigener Aktien,
insbesondere auch den Anteil der rückzukaufenden und/oder wiederzuverkaufenden eigenen
Aktien am Grundkapital, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung;
6. höchster und niedrigster zu leistender und/oder zu erzielender Gegenwert je Aktie;
7. Art und Zweck des Rückkaufs und/oder Wiederverkaufs eigener Aktien, insbesondere, ob der
Rückkauf und/oder Wiederverkauf über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, ob
es beim Rückkauf ein Übernahmeangebot geben wird, ob die Aktien eingezogen (Kapitalstrukturverbesserungsmaßnahmen)
oder allenfalls wiederverkauft werden sollen oder ob sie für
Zwecke eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms verwendet werden sollen;
8. allfällige Auswirkungen des Rückkaufprogramms auf die Börsezulassung der Aktien des
Emittenten und
9. Ausmaß der eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen im Rahmen von Stock-Option-Plänen
an leitende Angestellte oder Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder des Emittenten, falls der
Emittent den genannten Personengruppen Aktienoptionen eingeräumt hat oder während der Frist
gemäß § 65 Abs. 1 Z 9 AktG einzuräumen plant.
(3) Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben der BWA und dem zuständigen
Börseunternehmen unverzüglich nach deren Festlegung mitzuteilen.
(4) Beabsichtigt der Emittent, die Veröffentlichungspflichten gemäß §§ 3 und 4 durch die Veröffentlichung
von Angaben über eine öffentlich zugängliche Seite im Internet zu erfüllen, so hat er in der
Veröffentlichung gemäß § 2 Abs. 1 auf diesen Umstand hinzuweisen und die bezughabende Internet-
Adresse in dieser Veröffentlichung anzugeben.
Veröffentlichung von Änderungen
§ 3. (1) Ändert der Emittent seine Entscheidungen betreffend die Angaben in § 2 Abs. 2 Z 3 bis 9,
sind die Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen. Betrifft die Änderung Aktienoptionen, so ist
sowohl das Ausmaß der bisher eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen als auch das Ausmaß der
weiteren oder neu eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen bekanntzugeben. Die Verpflichtung zur
Veröffentlichung besteht unabhängig davon, ob die Änderung gesellschaftsrechtlich oder kapitalmarktrechtlich
zulässig ist.
(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen
unverzüglich mitzuteilen; für die Veröffentlichung gegenüber dem anlagesuchenden Publikum ist § 2
Abs. 4 anwendbar.
Veröffentlichung der im Rahmen des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms
durchgeführten Transaktionen
§ 4. (1) Der Emittent hat die beim Rückkauf und/oder Wiederverkauf eigener Aktien durchgeführten
Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen.
(2) Während des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms sind am zweiten Börsetag der
Folgewoche hinsichtlich der durchgeführten Transaktionen der vergangenen Kalenderwoche, jeweils
gegliedert für die über die Börse und außerhalb der Börse rückgekauften und/oder wiederverkauften
Aktien, auf Tagesbasis, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung, jedenfalls folgende
Angaben der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen mitzuteilen sowie gegenüber dem anlagesuchenden
Publikum zu veröffentlichen
1. rückgekauftes und/oder wiederverkauftes Volumen (Stücke), insbesondere auch den Anteil der
im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 1a AktG bereits rückgekauften
und/oder wiederverkauften Aktien am Grundkapital;
2. höchster und niedrigster geleisteter und/oder erzielter Gegenwert je Aktie;
3. gewichteter Durchschnittsgegenwert der rückgekauften und/oder wiederverkauften Aktien und
4. Wert der rückgekauften und/oder wiederverkauften Aktien.
Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben spätestens einen Börsetag vor der Veröffentlichung
der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen in standardisierter, elektronisch lesbarer Form
mitzuteilen. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der BWA im
Einvernehmen mit dem zuständigen Börseunternehmen bekanntgegebenen Mindestanforderungen
entsprechen. Die Mitteilung an die BWA und das zuständige Börseunternehmen kann auf Kosten und
unter der Verantwortung des Emittenten auch durch geeignete Dritte erfolgen. Für die Veröffentlichung
gegenüber dem anlagesuchenden Publikum ist § 2 Abs. 4 anwendbar.
(3) Zusätzlich hat eine dem Abs. 2 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung zu erfolgen, wenn
seit der letzten Veröffentlichung mehr als 0,1% vom Grundkapital, gegliedert nach den vom Rückkauf
und/oder Wiederverkauf betroffenen Aktiengattungen, börslich oder außerbörslich rückgekauft und/oder
wiederverkauft werden. Diese Mitteilung und Veröffentlichung hat an dem der Überschreitung dieser
Grenze folgenden Börsetag zu erfolgen.
(4) Eine weitere, dem Abs. 2 Z 1 bis 4 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung hat nach
Beendigung des Rückkauf- und/oder Wiederverkaufprogramms zu erfolgen.
Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten
§ 5. Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten
auch für den Fall, daß der Rückkauf und/oder Wiederverkauf durch ein Tochterunternehmen des
Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen
erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG).
Verhältnis zur Ad-hoc-Publizität
§ 6. Werden Tatsachen, die eine Veröffentlichungspflicht nach § 1 oder § 3 dieser Verordnung
auslösen, unter Bezugnahme auf § 82 Abs. 6 BörseG gemäß § 82 Abs. 8 BörseG veröffentlicht, so ersetzt
die Ad-hoc-Veröffentlichung eine Veröffentlichung nach § 1 oder § 3 dieser Verordnung.
Rückkauf im Wege eines Übernahmeangebots
§ 7. Wird der Rückkauf eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen
des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes
die Veröffentlichungsbestimmungen nach dieser Verordnung.
Sonstige gesetzliche Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten
§ 8. Alle sonstigen gesetzlichen Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten, wie insbesondere
gemäß § 82 Abs. 6 und 7 BörseG, gemäß § 83 BörseG sowie nach §§ 91 bis 94 BörseG bleiben von den in
dieser Verordnung geregelten Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflichten unberührt.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. Nr. 229/1993 in der Fassung
BGBl. Nr. 957/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 709/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Albanien 29. Juni 1999
Andorra 23. Juli 1999
Barbados 24. August 1995
Belize 23. Mai 1997
Benin 4. Dezember 1997
Bolivien 15. November 1996
Botsuana 20. Mai 1998
Bulgarien 16. Februar 1996
Burkina Faso 4. November 1999
Burundi 6. Jänner 1997
Costa Rica 7. März 1995
Côte d’Ivoire 1. Dezember 1994
Deutschland 21. April 1995
Dominica 5. Mai 1998
Gambia 15. Dezember 1997
Georgien 20. Mai 1999
Griechenland 4. August 1994
Guatemala 15. Mai 1995
Guinea 26. April 1995
Honduras 27. Dezember 1995
Island 28. Juni 1995
Israel 14. Dezember 1994
Jemen 21. Februar 1996
Kap Verde 2. Juli 1999
Katar 9. August 1995
Kirgisistan 13. August 1996
Kolumbien 31. Dezember 1996
Komoren 31. Oktober 1994
Demokratische Republik Kongo 6. Oktober 1994
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Kroatien 9. Mai 1994
Kuba 3. Oktober 1994
Kuwait 11. Oktober 1993
Libanon 21. Dezember 1994
Litauen 22. April 1999
Madagaskar 2. Juni 1999
Marokko 28. Dezember 1995
Mauretanien 16. August 1996
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 16. Juli 1997
Föderierte Staaten von
Mikronesien 6. September 1995
Moldau 2. Juli 1998
Mongolei 15. April 1997
Mosambik 13. März 1997
Namibia 15. Mai 1995
Nepal 15. Oktober 1996
Neuseeland (ohne Tokelau) 20. Dezember 1994
Nicaragua 3. Juni 1997
Niger 17. Juni 1998
Oman 8. Februar 1995
Pakistan 26. Juli 1994
Papua-Neuguinea 1. September 1995
Paraguay 28. September 1995
Russische Föderation 31. Jänner 1995
Sambia 15. November 1994
Singapur 2. Jänner 1996
St. Kitts und Nevis 7. September 1994
St. Vincent und die Grenadinen 2. Dezember 1996
Thailand 24. November 1997
Tunesien 11. Oktober 1995
Turkmenistan 25. September 1996
Uganda 11. März 1999
Ukraine 8. Oktober 1999
Usbekistan 7. Februar 1996
Venezuela 3. März 1998
Vietnam 13. März 1995
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen
abgegeben
Andorra
Als zuständige Behörde für die Durchführung von Art. 5 des Übereinkommens wurde das „Ministry
of Agriculture and Environment“ bestimmt.
Deutschland
Deutschland geht davon aus, daß die Bestimmungen in Art. 4 Abs. 12 des Übereinkommens in keiner
Weise die Ausübung der Schifffahrtsrechte und -freiheiten, wie sie nach Völkerrecht gewährleistet sind,
beeinträchtigen. Demzufolge ist Deutschland der Ansicht, daß nichts in diesem Übereinkommen einer
Mitteilung an oder die Zustimmung eines Staates für die Durchfahrt von gefährlichen Abfällen auf einem
Schiff unter der Flagge einer Partei bedarf, wenn diese ihr Recht auf eine friedliche Durchfahrt durch das
Küstenmeer oder die Freiheit der Schifffahrt in einer ausschließlichen Wirtschaftszone nach dem
Völkerrecht ausübt.
Kolumbien
Gemäß Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Kolumbien für Zwecke der Durchführung dieses
internationalen Instruments, daß Artikel 81 der Politischen Verfassung Kolumbiens die Einfuhr von
Nuklearrückständen und toxischen Abfällen in das Staatsgebiet verbietet.
Kuba
Zu Art. 20 des Übereinkommens erklärt Kuba, daß Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die
Auslegung oder Einhaltung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls durch
Verhandlung auf diplomatischem Wege beigelegt oder einem Schiedsverfahren unter den in Anlage VI
über das Schiedsverfahren festgelegten Bedingungen unterbreitet werden.
Singapur
Singapur erklärt, daß in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 12 die Bestimmungen des Übereinkommens
in keiner Weise die Ausübung der Schifffahrtsrechte und -freiheiten, wie sie nach Völkerrecht
gewährleistet sind, beeinträchtigen. Demzufolge verlangt nichts in diesem Übereinkommen die Mitteilung
an oder die Zustimmung irgendeines Staates für die Durchfahrt eines Schiffes unter der Flagge einer
Partei, wenn diese die Durchfahrtsrechte durch das Küstenmeer oder die Freiheit der Schifffahrt in der
ausschließlichen Wirtschaftszone nach Völkerrecht ausübt.
St. Kitts und Nevis
Mit Bezug auf Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt St. Kitts und Nevis, daß es die
Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage VI des Übereinkommens festgelegten Verfahren und
Bedingungen als obligatorisch anerkennt.
Portugal hat am 28. Juni 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat am 30. Oktober 1995 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf
Hongkong ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des
Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion
Hongkong weiterhin Anwendung.