5. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Nebengebührenzulagengesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesfinanzgesetzes 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Art. I erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des
Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.“
2. Im Art. II wird die Wortfolge „Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929“ durch die Wortfolge
„des Bundes-Verfassungsgesetzes“ ersetzt.
3. Im Art. IV Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Richter der Gehaltsgruppen II und III“ durch die
Wortfolge „der Richter der Gehaltsgruppen R 2, R 3, II und III“ ersetzt.
4. Nach Art. VI wird folgender Art. VII eingefügt
„Artikel VII
Mitwirkung bei Ernennungen
Bei der Besetzung von Planstellen ist § 3 Abs. 6 und 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.“
5. § 5 letzter Satz lautet
„Ich gelobe, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und
meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“
6. § 9a Abs. 8 lautet
„(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag
des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 67) eines Richteramtsanwärters
an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit
Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes
1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes – EKUG, BGBl. Nr. 651/
1989, ist von den gemäß § 76d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen. Die Überweisung hat jeweils bis
längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem
Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter
untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt
anzunehmen.“
7. Im § 9b Abs. 1 wird das Zitat „§ 22“ durch das Zitat „§ 30“ ersetzt.
8. Im § 28 Abs. 2 wird die Wendung „das Säumnis“ durch die Wendung „die Säumnis“ ersetzt.
9. § 29 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten
und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“
10. § 33 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung die für die Vorrückung in
höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle eines Senatspräsidenten
des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes sind zwischen Bewerbern, die
bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die für die Vorrückung in
höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeiten nur soweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden
Gerichtshof zurückgelegt worden sind.“
11. § 53 Abs. 4 entfällt.
12. § 57 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Richter ist der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und hat die in der Republik Österreich
geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten.“
13. Die §§ 65 bis 68e werden durch folgende §§ 65 bis 68c ersetzt
„Planstellen und ihre besoldungsrechtliche Zuordnung
§ 65. Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen
Sprengelrichter
§ 65a. (1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den
Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die
Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu
bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen
1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
2. Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten
ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
3. Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen
drohen,
4. Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.
(2) Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
Gehalt des Richters
§ 66. (1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe
bestimmt. Es beträgt
Ein festes Gehalt gebührt
1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 114215 S,
2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 113802 S,
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 125678 S.
(2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in
höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8
Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen
Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(3) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen
sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren
für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im
Rahmen der Rufbereitschaft.
(4) Der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehaltsstufe 4 nur dann, wenn er
mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(5) Die Vorrückung des Richters wird aufgeschoben
1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß,
2. durch eine Suspendierung bis zu deren Aufhebung.
(6) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die
auf Grund der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen
sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt
wird.
(7) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu
vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
1. wenn der Richter entlassen wird,
2. wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,
3. wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis
austritt.
(8) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten
1. Disziplinarerkenntnis, das auf Ausschließung von der Vorrückung oder auf Minderung der
Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der
Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli,
2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom
Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung,
3. eine auf „nicht entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem
Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der
Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.
§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
(9) Die Minderung der Bezüge tritt mit Rechtskraft der gemäß den §§ 104 Abs. 1 lit. c und 106
verhängten Disziplinarstrafe ein.
(10) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich,
wenn sich nicht aus Abs. 11 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(11) Abweichend vom Abs. 10 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird
und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe
der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der
Gehaltsgruppe R 2 nach Maßgabe der gemäß Abs. 2 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der
Gehaltsgruppe R 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der
Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle gebühren
die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 2 ergeben.
(12) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7
eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt
und dem Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und in der Gehaltsstufe 8 auf das Gehalt der
Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2.
Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 67. Das Gehalt beträgt
1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 23594 S und
2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 24253 S.
§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.
Dienstzulage
§ 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und
0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind.................................................................. 1500 S,
2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen
systemisiert sind ................................................................................................................ 2200 S,
3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen
systemisiert sind ................................................................................................................ 3400 S,
4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen
systemisiert sind ................................................................................................................ 4000 S,
5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ........................................................... 5100 S,
6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz .............................................................. 3400 S,
7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist ....... 9400 S,
8. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ................................................... 11700 S,
9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes .......................................................................... 8600 S.
Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter
§ 68a. Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein
Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 11 anderes ergibt.
Überstellung
§ 68b. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so bestimmen sich
seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß
§ 66 maßgebend gewesen wäre.
Aufwandsentschädigung
§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b....................................................................... 500 S,
2. alle übrigen Richter ........................................................................................................... 620 S.“
14. Nach § 70a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Die Dienstbehörde hat die Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem
anderen Grund als dem des Todes des Richters aufgelöst wird.“
15. § 70a Abs. 3 Z 1 lautet
„1. der Richter an einen anderen Dienstort ernannt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne
daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,“
16. Nach § 70a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Wird die Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, so ist der Bescheid nach
dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.“
17. § 70a Abs. 5 letzter Satz lautet
„Die Abs. 1 bis 4a sind anzuwenden.“
18. § 76b Abs. 1 lautet
„(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden
(Herabsetzung der Auslastung), wenn
1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines schulpflichtigen
Kindes (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und
2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.“
19. § 76d Abs. 1 lautet
„(1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a
gebühren im halben Ausmaß, wenn
1. seine Auslastung nach den §§ 76a oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
2. er eine Teilauslastung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für
den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.“
20. § 76d Abs. 5 lautet
„(5) Die §§ 12 und 13 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß bei einem Richter an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der
Teilauslastung und an die Stelle des Begriffes der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Begriff des
regelmäßigen Dienstes treten.“
21. § 77 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lautet
„Vertretungsrichter sind diejenigen Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten),
deren Ersternennung zum Richter am wenigsten lang zurückliegt. Die Zahl dieser Richter hat 5 vH der bei
den unterstellten Bezirksgerichten systemisierten Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer
gesetzlicher Zweckwidmung), mindestens jedoch vier zu betragen; die Zahl und die Mindestzahl erhöhen
sich um die Zahl der beim Gerichtshof besetzten richterlichen Ersatzplanstellen.“
22. Im § 77 Abs. 3 letzter Satz wird die Wendung „von dem ihm beim Gerichtshof obliegenden
Geschäften“ durch die Wendung „von den ihm beim Gerichtshof obliegenden Geschäften“ ersetzt.
23. § 77 Abs. 6 erster Satz lautet
„Soweit bei einem Gerichtshof erster Instanz auf Grund des Allgemeinen Teils des jährlichen Stellenplans
mehr Richter ernannt sind als Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher
Zweckwidmung) systemisiert sind, ist (sind) derjenige (diejenigen) Richter (mit Ausnahme des
Präsidenten und des/der Vizepräsidenten) Inhaber der auf Grund des Allgemeinen Teils des jährlichen
Stellenplans zur Verfügung stehenden richterlichen Ersatzplanstelle(n), dessen (deren) Ersternennung
zum Richter am wenigsten lang zurückliegt.“
24. Dem § 77 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Soweit im Abs. 6 sowie im Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans auf Gerichtshöfe erster
Instanz abgestellt wird, sind darunter sinngemäß auch Bezirksgerichte mit zumindest zehn (ganzen)
systemisierten Richterplanstellen zu verstehen.“
25. Im § 82 Abs. 2 wird die Wendung „aus den im Abs. 1 Z 3 genannten Gründen“ durch die Wendung
„aus den im § 6a Abs. 2 letzter Satz des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Gründen“ ersetzt.
26. Die §§ 83 und 84 lauten samt Überschriften
„Versetzung in den zeitlichen Ruhestand
§ 83. (1) Der Richter, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in den zeitlichen Ruhestand
zu versetzen, wenn
1. er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
2. er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
3. mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines
unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.
(2) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag des
Richters zu erfolgen.
(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom
Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen.
Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die
halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem
Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung
von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten
zusammenzurechnen.
Ruhen des Anspruches auf Ruhebezug
§ 84. Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines unabhängigen
Verwaltungssenates ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch
keine Abfertigung zu.“
27. § 86 Abs. 1 lautet
„(1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeiten sind – abweichend vom § 14 des
Gehaltsgesetzes 1956 – soweit anzurechnen, als sie der Richter als befristet bestelltes Mitglied eines
unabhängigen Verwaltungssenates verbracht hat und aus dieser Mitgliedschaft keinen Anspruch auf
Ruhegenuß hat.“
28. Die §§ 87 und 88 lauten samt Überschriften
„Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand
§ 87. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das
60. Lebensjahr vollendet hat.
Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen
§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn
1. er das 60. Lebensjahr vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3
nicht mehr erfüllt oder
2. seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend
lautet.“
29. § 91 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Wenn die Gesamtbeurteilung des Richters für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht
entsprechend lautet oder Umstände vorliegen, die die Vermutung begründen, daß der Richter die
Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt, so ist er schriftlich aufzufordern,
binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum
frühestmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a) zu beantragen.
(2) Ein Richter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als
Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, hat seine Versetzung in den zeitlichen
Ruhestand mit Wirksamkeit des Beginns dieses Dienstverhältnisses zu beantragen. Kommt er dieser
Pflicht nicht nach, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einer Nachfrist von einer Woche ab Zustellung
der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühstmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a)
zu beantragen.“
30. Am Ende des § 100 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt
„6. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen
Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Union nach § 2 Abs. 2 letzter
Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG).“
31. § 100 Abs. 4 erster Satz lautet
„Abs. 1 Z 1, 5 und 6, und die Abs. 2 und 3 sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden.“
32. Dem § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Einer Pflichtverletzung nach Abs. 1 sind gleichzuhalten
1. eine in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis begangene
Pflichtverletzung und
2. die wissentliche Täuschung über die Erfüllung unmittelbarer oder mittelbarer gesetzlicher
Voraussetzungen für das Richteramt.“
33. § 107 lautet samt Überschrift
„Ausschluß von der Ernennung auf eine Planstelle mit einem höheren Bezug
§ 107. Wurde auf Ausschließung von der Vorrückung oder Minderung der Bezüge erkannt, so kann
der Richter vor Ablauf der Ausschließung oder der Minderung nicht auf eine Planstelle mit einem höheren
Bezugsanspruch ernannt werden.“
34. § 108 Abs. 2 lautet
„(2) Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand
versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des
§ 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.“
35. § 111 lautet samt Überschrift
„Disziplinargericht
§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig
1. das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz ernannten
Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des
Oberlandesgerichtes,
2. das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannten
Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des
Oberlandesgerichtes,
3. das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannten
Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des
Oberlandesgerichtes,
4. das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannten
Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des
Oberlandesgerichtes,
5. der Oberste Gerichtshof für die Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Präsidenten und
Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte.“
36. § 114 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den
jüngeren.“
37. Im § 115 Abs. 2 letzter Satz wird die Wendung „ihres Dienstranges“ durch die Wendung „ihres
Lebensalters“ ersetzt.
38. Im § 120 Abs. 1 wird die Wendung „einen Richter“ durch die Wendung „einen Richter des Dienst-
oder Ruhestandes“ ersetzt.
39. § 143 lautet samt Überschrift
„Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des
Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.“
40. § 166 lautet
„§ 166. Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1999 eingeleitet worden sind, ist bis zu
deren erstinstanzlichem Abschluß § 111 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
anzuwenden.“
41. Die §§ 167 bis 170 werden durch folgende §§ 167 bis 170b ersetzt
„Überleitung der Richter der Gehaltsgruppen I bis III in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3
§ 167. (1) Ein Richter des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch
eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der im § 65 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine
Überleitung in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam,
wenn ihr der Richter eine Bedingung beifügt.
(2) Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit
1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird
die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der
Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin eines nach Abs. 1 in die Gehaltsgruppe R 1a bis R 3
übergeleiteten Richters bestimmen sich nach der Zeit, die für die Vorrückung des Richters nach § 66
maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Richter nur nach
Maßgabe des § 68 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 66 Abs. 12 zu. Die
Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Richters bestimmt sich nach § 68c.
(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner
1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf
eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.
Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III
§ 168. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen
vorgesehen
(2) Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr
durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in
höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8
Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(4) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine
seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(5) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich,
sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird
und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die
Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt
in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der
Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der
Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die
Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13
eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt
und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der
Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen
seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) § 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.
Begünstigungen für ehemals politisch Verfolgte
§ 168a. (1) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung
oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft
oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP
und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat,
ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft
nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in
doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei
tatsächlich oder – bei einem Richter mit festem Gehalt – fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren
eine Erhöhung des Gehaltes um 3724 S.
Dienstzulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis III
§ 169. (1) Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit
der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei
Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste,
für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der
Rufbereitschaft.
(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der
Gehaltsgruppe I
Hundertsatz
1. Richter, soweit sie nicht unter Z 2 bis 4 angeführt sind .................................................... 26,53
2. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
b) Richter der Gehaltsgruppe II ab Gehaltsstufe 13.......................................................... 40,64
3. a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt
sind,
b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,
c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12 .......................... 49,97
4. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,
c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13................................................... 59,38.
(3) Den Richtern der Gehaltsgruppe III gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 ein Zuschlag von
10,07 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(4) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort
verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind,
gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zur ihrer Dienstzulage im
Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(5) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des
Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I
Hundertsatz
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und
0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind.................................................................. 6,00
2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen
systemisiert sind ................................................................................................................ 8,70
3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 10 ganze Richterplanstellen
systemisiert sind,
b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,
c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes.................................................................. 11,35
4. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen
systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt
Wien,
b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ............................................................. 14,12.
Dienstalterszulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis III
§ 169a. Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht
haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4097 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes
1956 und § 66 Abs. 5 bis 8 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Richter der Gehaltsgruppen I und II
§ 170. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß
1. den Richtern der Gehaltsgruppe I
in der Gehaltsstufe 10........................................................................................................ 1250 S,
in der Gehaltsstufe 11........................................................................................................ 1150 S,
in der Gehaltsstufe 12........................................................................................................ 1050 S,
in der Gehaltsstufe 13........................................................................................................ 950 S,
in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 850 S,
in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 750 S,
in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 650 S,
2. den Richtern der Gehaltsgruppe II
in der Gehaltsstufe 13........................................................................................................ 900 S,
in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 800 S,
in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 700 S,
in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 600 S.
(2) Steht dem Richter die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Aufwandsentschädigung der Richter der Gehaltsgruppen I bis III
§ 170a. Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt
in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I
Hundertsatz
1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3....................................................................................... 1,37
2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6....................................................................................... 1,64
3. alle übrigen Richter der Gehaltsgruppen I bis III.............................................................. 2,50.
Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter
§ 170b. Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine
Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder § 168
Abs. 6 anderes ergibt.“
42. § 171 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage
der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
(2) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage
der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.“
43. Im § 173 Abs. 1 entfällt der Halbsatz „ , soweit nicht in den §§ 168 und 169 etwas anderes bestimmt
wird,“.
44. Dem § 173 wird folgender Abs. 22 angefügt
„(22) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 in Kraft
1. Art. I, II, IV Abs. 3 und VII, § 5 letzter Satz, § 9a Abs. 8, § 9b Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1
zweiter Satz, § 33 Abs. 2, § 57 Abs. 1 erster Satz, §§ 65 bis 68c, § 70a Abs. 2a, § 70a Abs. 3 Z 1,
§ 70a Abs. 4a, § 70a Abs. 5 letzter Satz, § 76b Abs. 1, § 76d Abs. 1 und 5, § 77 Abs. 3 letzter
Satz, § 77 Abs. 8, § 82 Abs. 2, §§ 83 und 84, § 86 Abs. 1, §§ 87 und 88, § 91 Abs. 1 und 2, § 100
Abs. 4 erster Satz, § 101 Abs. 4, § 107, § 108 Abs. 2, § 111, § 114 Abs. 1 letzter Satz, § 115
Abs. 2 letzter Satz, § 120 Abs. 1, § 143, § 166, §§ 167 bis 170b, § 171 Abs. 1 und 2, § 173
Abs. 1, § 174 und die Aufhebung der §§ 53 Abs. 4, 68d und 68e mit 1. Jänner 1999,
2. § 77 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 6 erster Satz mit 1. Februar 2001,
3. § 100 Abs. 1 Z 5 und 6 am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die
Kundmachung des EUB-SVG erfolgt.“
45. § 174 lautet
„§ 174. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministern betraut.“
Artikel II
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert
1. § 26 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8
RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.“
2. Der bisherige § 26a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt
„(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Vertretung der Richter sind für folgende Funktionen
Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen
1. Präsident der Vereinigung der österreichischen Richter und Vorsitzender der Bundessektion
Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,
2. drei Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richter und ein Stellvertreter des
Vorsitzenden der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst im Ausmaß von je 25 vH.
(3) Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträger sind jeweils von den angeführten
Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben, das seinerseits die zuständigen
Gerichtshofpräsidenten zu verständigen hat.
(4) Die Ausübung anderer Funktionen in den im Abs. 2 genannten Organisationen kann bei der
Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick
auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben
gerechtfertigt ist.“
3. Im § 30 wird das Zitat „§ 65 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 65a“ ersetzt.
4. Im § 32 Abs. 2 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(§ 65 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes)“.
5. Dem § 98 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die §§ 26 Abs. 2, 26a, 30 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999
treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 bis 5 lautet
„(1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten einer staatsanwaltschaftlichen Behörde
zufallenden Geschäfte sind auf Referate aufzuteilen, die mit einem, allenfalls auch mit mehreren
Staatsanwälten zu besetzen sind.
(2) Referate dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Staatsanwaltsplanstellen (abzüglich der
Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) eröffnet werden. Weder für die Sprengelstaatsanwälte
noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans
ernannten Staatsanwälte dürfen eigene Referate eröffnet werden.
(3) Bei staatsanwaltschaftlichen Behörden mit vier oder mehr systemisierten Staatsanwaltsplanstellen
sind die Referate zu Gruppen zusammenzufassen, die vom Behördenleiter oder von einem Ersten Stellvertreter
oder von einem allfälligen Gruppenleiter geleitet werden. Jedes Referat darf nur einer Gruppe
zugeordnet werden. Die Zahl der Gruppen darf die Zahl der bei der staatsanwaltschaftlichen Behörde
systemisierten Planstellen für den Leiter, für den (die) Ersten Stellvertreter und für den (die) Gruppenleiter
nicht übersteigen.
(4) Dem Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe obliegt im Rahmen der Aufsicht über die
unterstellten Staatsanwälte insbesondere auch die Revision ihrer Erledigungen. Der Behördenleiter kann
einem Staatsanwalt, der über die entsprechende Eignung und Erfahrung verfügt und mindestens zehn
Jahre als Staatsanwalt oder Richter tätig war, bestimmte allgemein umschriebene Geschäfte zur
selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung dieser Geschäfte Bedacht zu nehmen.
(5) Der Verzicht auf die Verfolgung wegen einer dem Schöffen- oder Geschworenengericht zugewiesenen
strafbaren Handlung ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.“
2. § 6 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden haben die Einteilung der Staatsanwälte auf die
einzelnen Referate und deren erforderliche Zusammenfassung zu Gruppen alljährlich so vorzunehmen,
daß eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Staatsanwälte erreicht wird. Zu diesem Zweck haben
erforderlichenfalls auch der Behördenleiter, der (die) Erste(n) Stellvertreter und allfällige Gruppenleiter
ein eigenes Referat zu führen.
(2) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden können im Rahmen der Geschäftsverteilung
einen Teil ihrer Befugnisse (§ 2 Abs. 2) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zum Auslastungsausgleich
notwendig ist.“
3. § 12 lautet samt Überschrift
„Ernennungserfordernisse
§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 des
Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei
einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.“
4. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen
5. Im § 13 Abs. 2 entfallen der erste und zweite sowie der letzte Satz.
6. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 5 Abs. 1 bis 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 12 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter
und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
2. § 153a Abs. 1 Z 1 bis 5 lautet
„1. Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 4 oder nach § 156d Abs. 2 Z 3 des
Gehaltsgesetzes 1956,
2. Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 3 oder nach § 156d Abs. 2 Z 2 des
Gehaltsgesetzes 1956,
3. Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
4. Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
5. Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.“
3. § 153a Abs. 2 lautet
„(2) Auf die in Abs. 1 Z 4 genannten Staatsanwälte ist § 156d Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit
Ausnahme der Wortfolgen „die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden“ und
„beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I“ anzuwenden.“
4. Dem § 278 wird folgender Abs. 36 angefügt
„(36) § 1 Abs. 2 und § 153a Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel V
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert
1. § 12b Abs. 3 lautet
„(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen.
Nicht zuzurechnen sind jedoch
1. die Verwendungszulage,
2. die Funktionszulage,
3. die Dienstzulagen nach den §§ 44, 49a, 105 und 156d und
4. die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 169 des Richterdienstgesetzes.“
2. § 20c Abs. 2 Z 1 lautet
„1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam
ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,“
3. § 32 Abs. 5 lautet
„(5) Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf
ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder
nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der
Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er
1. gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und
2. der letzte Bezug eines Fixgehaltes – ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes – nicht länger
als drei Jahre zurückliegt.
In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der
der Beamte zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.“
4. § 33 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet
„b) keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder
nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.“
5. § 33 Abs. 3 Z 2 lit. b lautet
„b) keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder
nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.“
6. § 36 Abs. 4 lautet
„(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß des Beamten nach einem Fixgehalt oder
einem Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz
oder nach § 103 Abs. 5 bemißt.“
7. Die §§ 42 bis 47 lauten samt Überschrift
„Gehalt des Staatsanwaltes
§ 42. (1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die
Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt
Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 116281 S.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
1. Gehaltsgruppe St 1
a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
b) Staatsanwälte,
c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe St 2
a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
3. Gehaltsgruppe St 3
a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in
höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8
Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen
Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(4) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen
sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft
und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
(5) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern
sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin
nicht.
(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt
wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die
Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt
in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Abs. 3, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des § 8
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine
Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die
sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die
Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in
diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der
Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
Ergänzungszulage
§ 43. (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im
Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der
Gehaltsgruppe St 2.
(2) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im
Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der
Gehaltsgruppe St 3.
Dienstzulage
§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten
Ausmaß
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter).......................................... 2700 S,
2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft.................................................. 3400 S,
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,......................... 7100 S,
4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht
unter Z 5 angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg......................................................................... 9400 S,
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien................................................................................... 11700 S,
6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft .......................................... 8600 S,
7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft................................................................................... 1100 S,
8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur..................................................... 3100 S.
Aufwandsentschädigung
§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ............................................................................... 500 S,
2. alle übrigen Staatsanwälte ................................................................................................. 620 S.
Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt
§ 46. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster
Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 oder 7 anderes ergibt.
Überstellung
§ 47. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen
sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als
Staatsanwalt nach § 42 maßgebend gewesen wäre.“
8. § 88 Abs. 5 lautet
„(5) Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf Fixgehalt
oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter
Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge der Berufsmilitärperson
der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn sie
1. gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und
2. der letzte Bezug eines Fixgehaltes – ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes – nicht länger
als drei Jahre zurückliegt.
In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der
die Berufsmilitärperson zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.“
9. § 94 Abs. 4 lautet
„(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß der Militärperson nach einem Fixgehalt
oder einem Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter
Satz oder nach § 103 Abs. 5 bemißt.“
10. § 113b Abs. 1 Z 4 und 5 lautet
„4. Dienstzulage nach den §§ 44 oder 49a oder 156d und für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
die Dienstzulage nach § 105 Abs. 4 (für die Zeit ab dem 1. Juli 1997: nach
§ 105 Abs. 3) oder nach § 82c Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden
Fassung,
5. Dienstzulage nach den §§ 68 oder 169 des Richterdienstgesetzes.“
11. § 114 Abs. 3 lautet
„(3) Einem Staatsanwalt, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach
zwei tatsächlich oder – bei einem Staatsanwalt mit festem Gehalt – fiktiv in der Gehaltsstufe 16
verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3724 S.“
12. § 114 Abs. 4 entfällt.
13. Nach § 156 wird folgender Unterabschnitt G eingefügt
„Unterabschnitt G
Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3
§ 156a. (1) Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann
durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in § 42 Abs. 2 festgelegten Zuordnung seiner
Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist
rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.
(2) Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit
1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird
die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der
Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III gemäß Abs. 1 in eine der Gehaltsgruppen St 1
bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der
Zeit, die für seine Vorrückung nach § 42 Abs. 3 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage
steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 44 und eine (allfällige) Ergänzungszulage
nur nach Maßgabe des § 43 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt
sich nach § 45.
(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner
1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf
eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 156b. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen
vorgesehen
(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in
ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in
höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8
Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern
sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin
nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt
wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die
Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt
in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der
Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetz 1956 zwei Jahre nach der Ernennung.
Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der
Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13.
Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine
nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß
des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der
Gehaltsgruppe II.
(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im
Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der
Gehaltsgruppe III.
Dienstalterszulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 156c. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16
verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4097 S. Die §§ 8 und 10 sind
sinngemäß anzuwenden.
Dienstzulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 156d. (1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage,
mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen
sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und
für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1
der Gehaltsgruppe I
Hundertsatz
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt
sind..................................................................................................................................... 34,06
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 ........... 40,64
Hundertsatz
3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes mit Ausnahme
des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft....................................... 49,97
4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur........................................................... 59,38
5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur...................................................... 68,71.
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet
werden, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer
Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe
I.
(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von
10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen
des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I
Hundertsatz
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter).......................................... 8,70
2. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft....................................... 11,35
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft.......................................................................................... 14,12
4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft................................................................................... 28,24.
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II
§ 156e. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß
1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
in den Gehaltsstufen 6 bis 10............................................................................................. 1250 S,
in der Gehaltsstufe 11........................................................................................................ 1150 S,
in der Gehaltsstufe 12........................................................................................................ 1050 S,
in der Gehaltsstufe 13........................................................................................................ 950 S,
in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 850 S,
in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 750 S,
in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 650 S,
2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
in den Gehaltsstufen 10 bis 13........................................................................................... 900 S,
in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 800 S,
in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 700 S,
in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 600 S.
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 156f. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie
beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I
Hundertsatz
1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 ............................................................................ 1,37
2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 ............................................................................ 1,64
3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III.................................................... 2,50.
Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt
§ 156g. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine
Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz oder § 156b
Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.“
14. Dem § 161 wird folgender Abs. 31 angefügt
„(31) § 12b Abs. 3, § 20c Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 2 lit. b, § 36
Abs. 4, § 42 bis § 47, § 88 Abs. 5, § 94 Abs. 4, § 113b Abs. 1 Z 4 und 5, § 114 Abs. 3, der Abschnitt XI
Unterabschnitt G und die Aufhebung des § 114 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel VI
Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert
1. § 16a Abs. 1 Z 3 lautet
„3. eine Dienstzulage nach den §§ 44 oder 49a oder 156d des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den
§§ 68 oder 169 des Richterdienstgesetzes,“
2. § 16a Abs. 5 Z 2 und 3 lautet
„2. ein Gehalt nach § 42 oder § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 oder
3. ein Gehalt nach § 66 des Richterdienstgesetzes“
3. Dem § 19 wird folgender Abs. 17 angefügt
„(17) § 16a Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999,
treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel VII
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet
„b) aa) Richteramtsanwärter,
bb) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I und der Gehaltsstufen
1 bis 4 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine Einreihung in
eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,“
2. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet
„b) aa) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I und der
Gehaltsstufen 5 und 6 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine
Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,
bb) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der
Gehaltsgruppe I und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 1b,
cc) Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur
Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 2,
dd)Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der
Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe St 2,“
3. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b lautet
„b) aa) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I und ab der Gehaltsstufe
7 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1,
bb) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,
cc) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe
I und ab der Gehaltsstufe 6 der Gehaltsgruppe R 1b,
dd) Leiter der Staatsanwaltschaft,
ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III bzw. R 2 und R 3 sowie Richter
und Staatsanwälte mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,“
4. § 45 Abs. 3 lautet
„(3) Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1
BDG 1979 tritt.“
5. Dem § 77 wird folgender Abs. 16 angefügt
„(16) § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 3 lit. b und Z 4 lit. b und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel VIII
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert
1. Dem § 41 wird für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. November 1999 folgender Abs. 5
angefügt
„(5) Ruhe- und Versorgungsbezüge, denen ein festes Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des
Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ändern sich jeweils um denselben
Prozentsatz, um den sich das Gehalt eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 16, ändert. Dies
gilt nicht für die Kinderzulage(n) und die Nebengebührenzulage.“
2. § 57 Abs. 4 lautet
„(4) Der Ruhegenuß eines gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 des Richterdienstgesetzes in den zeitlichen
Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu
bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht
worden wäre.“
3. Dem § 58 wird folgender Abs. 29 angefügt
„(29) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 in Kraft
1. § 41 Abs. 5 mit 1. Dezember 1998,
2. § 57 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 mit 1. Jänner 1999.“
4. § 66 Abs. 1 lautet
„(1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im
§ 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998
vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.“
Artikel IX
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999
(4. BFG-Novelle 1999)
Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 189/1998, wird wie folgt geändert
1. Punkt 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet
„(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine
niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören, oder mit Richteramtsanwärtern
besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.“
2. Punkt 5 Abs. 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet
„(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom
Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz“ festgelegte Zahl von übrigen
Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein
Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt
werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren
Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.“
3. Punkt 4 Abs. 2 und Punkt 5 Abs. 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 treten
mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Klebstoff: Nichtmetallischer Werkstoff, der Körper durch Oberflächenhaftung (Adhäsion) und
innere Festigkeit (Kohäsion) verbinden kann, ohne daß sich das Gefüge der Körper wesentlich
verändert.
2. Spachtelmasse: Flüssiges, pastöses oder pulveriges Fertigprodukt bestehend aus Bindemitteln,
Pigmenten, Füllstoffen und Zusatzstoffen zum Verfugen, Ausgleichen oder Glätten von
mineralischem Untergrund.
3. Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen
Ursprungs.
4. Farbstoff: In einem Löse- oder Bindemittel lösliches Farbmittel.
5. Pigment: In Löse- oder Bindemitteln unlösliches Farbmittel.
6. Anstrichstoff: Zum Beschichten verwendetes flüssiges, breiiges, pastöses, pulveriges oder
körniges Fertigprodukt bestehend aus Bindemitteln und gegebenenfalls Verdünnungsmitteln,
Zusatzstoffen und/oder Pigmenten oder Füllstoffen.
7. Holzschutzmittel: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen Holz oder Holzwerkstoffe behandelt
werden zum Schutz vor Schadorganismen.
8. Bauten- und Korrosionsschutzmittel: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen Bauwerke oder Teile
von Bauwerken behandelt werden zum Schutz vor Feuchtigkeit, Korrosion oder Schadorganismen.
9. Flammschutzmittel: Beschichtungsstoffe, die Oberflächen vor schädlicher Brandeinwirkung
schützen.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Klebstoffen, Leimen, Kitten und Spachtelmassen
2. Herstellen von Druckfarben und Anstrichstoffen
3. Herstellen von Holzschutzmitteln
4. Herstellen von Bauten- und Korrosionsschutzmitteln
5. Herstellen von Flammschutzmitteln
6. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 5.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)
3. Abwasser aus der Herstellung nachfolgend genannter Vorprodukte für Tätigkeiten gemäß Abs. 3
a) Stärke und Stärkederivate
b) Hautleim und Knochenleim
c) Kunstharze
d) Kohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien
e) Farbmittel
f) Kunststoffe, Gummi und Kautschuk
g) Schädlingsbekämpfungsmittel
h) Organische Zwischenprodukte und Feinchemikalien
i) Industrieminerale
4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß
Abs. 3 anfällt.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten
Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch
andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von
Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei
kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und
Reinigungstechnik)
1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine
stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Herstellungsrückstände erlauben (zB
Lösemittel);
2. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder
wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 1
stofflich verwertet werden können;
3. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls
unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender
Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);
4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine
gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthese- oder Herstellungsprozessen zu erwarten sind
und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden
können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Organometallverbindungen (Metall-
Kohlenstoff-Bindungen) als Stabilisatoren, Antioxidantien, Biozide oä. und von Organohalogenverbindungen
als Löse-, Verdünnungs- oder Flammschutzmittel;
5. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
6. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe
enthält, die ins Abwasser gelangen können;
7.Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und
Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
(Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Filtration, Oxidation/Reduktion,
Flotation, Adsorption uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; bei Direkteinleitern
Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;
9. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von
Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.
Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Arsen (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt
(Nr. 10), Chrom – VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 13), Nickel (Nr. 14), Quecksilber (Nr. 15),
Zink (Nr. 16), Zinn (Nr. 17), Ammonium (Nr. 18), Nitrit (Nr. 21), AOX (Nr. 27), Summe der
Kohlenwasserstoffe (Nr. 29), POX (Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und BTXE (Nr. 33).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 33 der Anlage A gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr
als 50% (bei Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages
anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht
überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines
Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 33 der Anlage A ermittelt, der zwischen der
Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die
Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die
Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die
„4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der
Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage
B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen
Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der
AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Moldova am 18. September 1998
seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 172/1998)
hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Moldova folgende Erklärungen abgegeben
Das Übereinkommen wird nur in bezug auf jene Schiedssprüche Anwendung finden, die nach
Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.
Das Übereinkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf solche Schiedssprüche
Anwendung finden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.