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5. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Nebengebührenzulagengesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesfinanzgesetzes 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Nebengebührenzulagengesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesfinanzgesetzes 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Art. I erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe

anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des

Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.“

2. Im Art. II wird die Wortfolge „Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929“ durch die Wortfolge

„des Bundes-Verfassungsgesetzes“ ersetzt.

3. Im Art. IV Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Richter der Gehaltsgruppen II und III“ durch die

Wortfolge „der Richter der Gehaltsgruppen R 2, R 3, II und III“ ersetzt.

4. Nach Art. VI wird folgender Art. VII eingefügt

„Artikel VII

Mitwirkung bei Ernennungen

Bei der Besetzung von Planstellen ist § 3 Abs. 6 und 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.“

5. § 5 letzter Satz lautet

„Ich gelobe, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und

meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“

6. § 9a Abs. 8 lautet

„(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag

des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 67) eines Richteramtsanwärters

an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit

Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes

1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes – EKUG, BGBl. Nr. 651/

1989, ist von den gemäß § 76d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen. Die Überweisung hat jeweils bis

längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem

Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter

untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt

anzunehmen.“

7. Im § 9b Abs. 1 wird das Zitat „§ 22“ durch das Zitat „§ 30“ ersetzt.

8. Im § 28 Abs. 2 wird die Wendung „das Säumnis“ durch die Wendung „die Säumnis“ ersetzt.

9. § 29 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten

und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“

10. § 33 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung die für die Vorrückung in

höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle eines Senatspräsidenten

des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes sind zwischen Bewerbern, die

bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die für die Vorrückung in

höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeiten nur soweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden

Gerichtshof zurückgelegt worden sind.“

11. § 53 Abs. 4 entfällt.

12. § 57 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Richter ist der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und hat die in der Republik Österreich

geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten.“

13. Die §§ 65 bis 68e werden durch folgende §§ 65 bis 68c ersetzt

„Planstellen und ihre besoldungsrechtliche Zuordnung

§ 65. Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen

Sprengelrichter

§ 65a. (1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den

Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die

Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu

bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen

1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,

2. Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten

ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,

3. Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen

drohen,

4. Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.

(2) Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

Gehalt des Richters

§ 66. (1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe

bestimmt. Es beträgt

Ein festes Gehalt gebührt

1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 114215 S,

2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 113802 S,

3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 125678 S.

(2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in

höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8

Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen

Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.

(3) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen

sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren

für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im

Rahmen der Rufbereitschaft.

(4) Der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehaltsstufe 4 nur dann, wenn er

mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.

(5) Die Vorrückung des Richters wird aufgeschoben

1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß,

2. durch eine Suspendierung bis zu deren Aufhebung.

(6) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die

auf Grund der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen

sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt

wird.

(7) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu

vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,

1. wenn der Richter entlassen wird,

2. wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,

3. wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis

austritt.

(8) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die

Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten

1. Disziplinarerkenntnis, das auf Ausschließung von der Vorrückung oder auf Minderung der

Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der

Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli,

2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom

Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung,

3. eine auf „nicht entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem

Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der

Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.

§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.

(9) Die Minderung der Bezüge tritt mit Rechtskraft der gemäß den §§ 104 Abs. 1 lit. c und 106

verhängten Disziplinarstrafe ein.

(10) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich,

wenn sich nicht aus Abs. 11 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(11) Abweichend vom Abs. 10 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird

und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe

der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der

Gehaltsgruppe R 2 nach Maßgabe der gemäß Abs. 2 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der

Gehaltsgruppe R 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der

Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle gebühren

die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 2 ergeben.

(12) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7

eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt

und dem Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und in der Gehaltsstufe 8 auf das Gehalt der

Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2.

Gehalt des Richteramtsanwärters

§ 67. Das Gehalt beträgt

1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 23594 S und

2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 24253 S.

§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.

Dienstzulage

§ 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß

1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und

0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind.................................................................. 1500 S,

2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen

systemisiert sind ................................................................................................................ 2200 S,

3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen

systemisiert sind ................................................................................................................ 3400 S,

4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen

systemisiert sind ................................................................................................................ 4000 S,

5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ........................................................... 5100 S,

6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz .............................................................. 3400 S,

7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist ....... 9400 S,

8. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ................................................... 11700 S,

9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes .......................................................................... 8600 S.

Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter

§ 68a. Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein

Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 11 anderes ergibt.

Überstellung

§ 68b. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so bestimmen sich

seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß

§ 66 maßgebend gewesen wäre.

Aufwandsentschädigung

§ 68c. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b....................................................................... 500 S,

2. alle übrigen Richter ........................................................................................................... 620 S.“

14. Nach § 70a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Die Dienstbehörde hat die Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem

anderen Grund als dem des Todes des Richters aufgelöst wird.“

15. § 70a Abs. 3 Z 1 lautet

„1. der Richter an einen anderen Dienstort ernannt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne

daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,“

16. Nach § 70a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Wird die Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, so ist der Bescheid nach

dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.“

17. § 70a Abs. 5 letzter Satz lautet

„Die Abs. 1 bis 4a sind anzuwenden.“

18. § 76b Abs. 1 lautet

„(1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden

(Herabsetzung der Auslastung), wenn

1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines schulpflichtigen

Kindes (§ 76a Abs. 1) notwendig ist und

2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.“

19. § 76d Abs. 1 lautet

„(1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a

gebühren im halben Ausmaß, wenn

1. seine Auslastung nach den §§ 76a oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

2. er eine Teilauslastung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für

den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.“

20. § 76d Abs. 5 lautet

„(5) Die §§ 12 und 13 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, sind mit der Maßgabe

anzuwenden, daß bei einem Richter an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der

Teilauslastung und an die Stelle des Begriffes der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Begriff des

regelmäßigen Dienstes treten.“

21. § 77 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lautet

„Vertretungsrichter sind diejenigen Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten),

deren Ersternennung zum Richter am wenigsten lang zurückliegt. Die Zahl dieser Richter hat 5 vH der bei

den unterstellten Bezirksgerichten systemisierten Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer

gesetzlicher Zweckwidmung), mindestens jedoch vier zu betragen; die Zahl und die Mindestzahl erhöhen

sich um die Zahl der beim Gerichtshof besetzten richterlichen Ersatzplanstellen.“

22. Im § 77 Abs. 3 letzter Satz wird die Wendung „von dem ihm beim Gerichtshof obliegenden

Geschäften“ durch die Wendung „von den ihm beim Gerichtshof obliegenden Geschäften“ ersetzt.

23. § 77 Abs. 6 erster Satz lautet

„Soweit bei einem Gerichtshof erster Instanz auf Grund des Allgemeinen Teils des jährlichen Stellenplans

mehr Richter ernannt sind als Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher

Zweckwidmung) systemisiert sind, ist (sind) derjenige (diejenigen) Richter (mit Ausnahme des

Präsidenten und des/der Vizepräsidenten) Inhaber der auf Grund des Allgemeinen Teils des jährlichen

Stellenplans zur Verfügung stehenden richterlichen Ersatzplanstelle(n), dessen (deren) Ersternennung

zum Richter am wenigsten lang zurückliegt.“

24. Dem § 77 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Soweit im Abs. 6 sowie im Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans auf Gerichtshöfe erster

Instanz abgestellt wird, sind darunter sinngemäß auch Bezirksgerichte mit zumindest zehn (ganzen)

systemisierten Richterplanstellen zu verstehen.“

25. Im § 82 Abs. 2 wird die Wendung „aus den im Abs. 1 Z 3 genannten Gründen“ durch die Wendung

„aus den im § 6a Abs. 2 letzter Satz des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Gründen“ ersetzt.

26. Die §§ 83 und 84 lauten samt Überschriften

„Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

§ 83. (1) Der Richter, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in den zeitlichen Ruhestand

zu versetzen, wenn

1. er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder

2. er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder

3. mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines

unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.

(2) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag des

Richters zu erfolgen.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom

Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen.

Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die

halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem

Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung

von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten

zusammenzurechnen.

Ruhen des Anspruches auf Ruhebezug

§ 84. Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines unabhängigen

Verwaltungssenates ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch

keine Abfertigung zu.“

27. § 86 Abs. 1 lautet

„(1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeiten sind – abweichend vom § 14 des

Gehaltsgesetzes 1956 – soweit anzurechnen, als sie der Richter als befristet bestelltes Mitglied eines

unabhängigen Verwaltungssenates verbracht hat und aus dieser Mitgliedschaft keinen Anspruch auf

Ruhegenuß hat.“

28. Die §§ 87 und 88 lauten samt Überschriften

„Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand

§ 87. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das

60. Lebensjahr vollendet hat.

Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen

§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn

1. er das 60. Lebensjahr vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3

nicht mehr erfüllt oder

2. seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend

lautet.“

29. § 91 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Wenn die Gesamtbeurteilung des Richters für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht

entsprechend lautet oder Umstände vorliegen, die die Vermutung begründen, daß der Richter die

Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt, so ist er schriftlich aufzufordern,

binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum

frühestmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a) zu beantragen.

(2) Ein Richter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als

Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, hat seine Versetzung in den zeitlichen

Ruhestand mit Wirksamkeit des Beginns dieses Dienstverhältnisses zu beantragen. Kommt er dieser

Pflicht nicht nach, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einer Nachfrist von einer Woche ab Zustellung

der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühstmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a)

zu beantragen.“

30. Am Ende des § 100 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt

„6. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen

Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Union nach § 2 Abs. 2 letzter

Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG).“

31. § 100 Abs. 4 erster Satz lautet

„Abs. 1 Z 1, 5 und 6, und die Abs. 2 und 3 sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden.“

32. Dem § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Einer Pflichtverletzung nach Abs. 1 sind gleichzuhalten

1. eine in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis begangene

Pflichtverletzung und

2. die wissentliche Täuschung über die Erfüllung unmittelbarer oder mittelbarer gesetzlicher

Voraussetzungen für das Richteramt.“

33. § 107 lautet samt Überschrift

„Ausschluß von der Ernennung auf eine Planstelle mit einem höheren Bezug

§ 107. Wurde auf Ausschließung von der Vorrückung oder Minderung der Bezüge erkannt, so kann

der Richter vor Ablauf der Ausschließung oder der Minderung nicht auf eine Planstelle mit einem höheren

Bezugsanspruch ernannt werden.“

34. § 108 Abs. 2 lautet

„(2) Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand

versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des

§ 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.“

35. § 111 lautet samt Überschrift

„Disziplinargericht

§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig

1. das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz ernannten

Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des

Oberlandesgerichtes,

2. das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannten

Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des

Oberlandesgerichtes,

3. das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannten

Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des

Oberlandesgerichtes,

4. das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannten

Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des

Oberlandesgerichtes,

5. der Oberste Gerichtshof für die Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Präsidenten und

Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte.“

36. § 114 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den

jüngeren.“

37. Im § 115 Abs. 2 letzter Satz wird die Wendung „ihres Dienstranges“ durch die Wendung „ihres

Lebensalters“ ersetzt.

38. Im § 120 Abs. 1 wird die Wendung „einen Richter“ durch die Wendung „einen Richter des Dienst-

oder Ruhestandes“ ersetzt.

39. § 143 lautet samt Überschrift

„Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des

Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.“

40. § 166 lautet

„§ 166. Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1999 eingeleitet worden sind, ist bis zu

deren erstinstanzlichem Abschluß § 111 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung

anzuwenden.“

41. Die §§ 167 bis 170 werden durch folgende §§ 167 bis 170b ersetzt

„Überleitung der Richter der Gehaltsgruppen I bis III in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3

§ 167. (1) Ein Richter des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch

eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der im § 65 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine

Überleitung in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam,

wenn ihr der Richter eine Bedingung beifügt.

(2) Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit

1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird

die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der

Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin eines nach Abs. 1 in die Gehaltsgruppe R 1a bis R 3

übergeleiteten Richters bestimmen sich nach der Zeit, die für die Vorrückung des Richters nach § 66

maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Richter nur nach

Maßgabe des § 68 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 66 Abs. 12 zu. Die

Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Richters bestimmt sich nach § 68c.

(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner

1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf

eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.

Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III

§ 168. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen

vorgesehen

(2) Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr

durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in

höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8

Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(4) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine

seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.

(5) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich,

sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird

und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die

Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt

in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der

Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der

Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die

Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13

eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt

und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der

Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen

seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(8) § 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.

Begünstigungen für ehemals politisch Verfolgte

§ 168a. (1) Die Zeit, die ein Richter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung

oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft

oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP

und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat,

ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft

nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in

doppeltem Ausmaß anzurechnen.

(2) Einem Richter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei

tatsächlich oder – bei einem Richter mit festem Gehalt – fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren

eine Erhöhung des Gehaltes um 3724 S.

Dienstzulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis III

§ 169. (1) Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit

der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei

Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste,

für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der

Rufbereitschaft.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der

Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1. Richter, soweit sie nicht unter Z 2 bis 4 angeführt sind .................................................... 26,53

2. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

b) Richter der Gehaltsgruppe II ab Gehaltsstufe 13.......................................................... 40,64

3. a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt

sind,

b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12 .......................... 49,97

4. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,

c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13................................................... 59,38.

(3) Den Richtern der Gehaltsgruppe III gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 ein Zuschlag von

10,07 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(4) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort

verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind,

gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zur ihrer Dienstzulage im

Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(5) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des

Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und

0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind.................................................................. 6,00

2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen

systemisiert sind ................................................................................................................ 8,70

3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 10 ganze Richterplanstellen

systemisiert sind,

b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes.................................................................. 11,35

4. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen

systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt

Wien,

b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ............................................................. 14,12.

Dienstalterszulage der Richter der Gehaltsgruppen I bis III

§ 169a. Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht

haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4097 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes

1956 und § 66 Abs. 5 bis 8 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Richter der Gehaltsgruppen I und II

§ 170. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß

1. den Richtern der Gehaltsgruppe I

in der Gehaltsstufe 10........................................................................................................ 1250 S,

in der Gehaltsstufe 11........................................................................................................ 1150 S,

in der Gehaltsstufe 12........................................................................................................ 1050 S,

in der Gehaltsstufe 13........................................................................................................ 950 S,

in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 850 S,

in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 750 S,

in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 650 S,

2. den Richtern der Gehaltsgruppe II

in der Gehaltsstufe 13........................................................................................................ 900 S,

in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 800 S,

in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 700 S,

in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 600 S.

(2) Steht dem Richter die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Aufwandsentschädigung der Richter der Gehaltsgruppen I bis III

§ 170a. Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt

in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3....................................................................................... 1,37

2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6....................................................................................... 1,64

3. alle übrigen Richter der Gehaltsgruppen I bis III.............................................................. 2,50.

Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter

§ 170b. Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine

Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder § 168

Abs. 6 anderes ergibt.“

42. § 171 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a

Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage

der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(2) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a

Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage

der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.“

43. Im § 173 Abs. 1 entfällt der Halbsatz „ , soweit nicht in den §§ 168 und 169 etwas anderes bestimmt

wird,“.

44. Dem § 173 wird folgender Abs. 22 angefügt

„(22) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 in Kraft

1. Art. I, II, IV Abs. 3 und VII, § 5 letzter Satz, § 9a Abs. 8, § 9b Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1

zweiter Satz, § 33 Abs. 2, § 57 Abs. 1 erster Satz, §§ 65 bis 68c, § 70a Abs. 2a, § 70a Abs. 3 Z 1,

§ 70a Abs. 4a, § 70a Abs. 5 letzter Satz, § 76b Abs. 1, § 76d Abs. 1 und 5, § 77 Abs. 3 letzter

Satz, § 77 Abs. 8, § 82 Abs. 2, §§ 83 und 84, § 86 Abs. 1, §§ 87 und 88, § 91 Abs. 1 und 2, § 100

Abs. 4 erster Satz, § 101 Abs. 4, § 107, § 108 Abs. 2, § 111, § 114 Abs. 1 letzter Satz, § 115

Abs. 2 letzter Satz, § 120 Abs. 1, § 143, § 166, §§ 167 bis 170b, § 171 Abs. 1 und 2, § 173

Abs. 1, § 174 und die Aufhebung der §§ 53 Abs. 4, 68d und 68e mit 1. Jänner 1999,

2. § 77 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 6 erster Satz mit 1. Februar 2001,

3. § 100 Abs. 1 Z 5 und 6 am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die

Kundmachung des EUB-SVG erfolgt.“

45. § 174 lautet

„§ 174. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministern betraut.“

Artikel II

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert

1. § 26 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8

RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.“

2. Der bisherige § 26a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt

„(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Vertretung der Richter sind für folgende Funktionen

Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen

1. Präsident der Vereinigung der österreichischen Richter und Vorsitzender der Bundessektion

Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,

2. drei Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richter und ein Stellvertreter des

Vorsitzenden der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher

Dienst im Ausmaß von je 25 vH.

(3) Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträger sind jeweils von den angeführten

Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben, das seinerseits die zuständigen

Gerichtshofpräsidenten zu verständigen hat.

(4) Die Ausübung anderer Funktionen in den im Abs. 2 genannten Organisationen kann bei der

Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick

auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben

gerechtfertigt ist.“

3. Im § 30 wird das Zitat „§ 65 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 65a“ ersetzt.

4. Im § 32 Abs. 2 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(§ 65 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes)“.

5. Dem § 98 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die §§ 26 Abs. 2, 26a, 30 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999

treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 bis 5 lautet

„(1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten einer staatsanwaltschaftlichen Behörde

zufallenden Geschäfte sind auf Referate aufzuteilen, die mit einem, allenfalls auch mit mehreren

Staatsanwälten zu besetzen sind.

(2) Referate dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Staatsanwaltsplanstellen (abzüglich der

Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) eröffnet werden. Weder für die Sprengelstaatsanwälte

noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans

ernannten Staatsanwälte dürfen eigene Referate eröffnet werden.

(3) Bei staatsanwaltschaftlichen Behörden mit vier oder mehr systemisierten Staatsanwaltsplanstellen

sind die Referate zu Gruppen zusammenzufassen, die vom Behördenleiter oder von einem Ersten Stellvertreter

oder von einem allfälligen Gruppenleiter geleitet werden. Jedes Referat darf nur einer Gruppe

zugeordnet werden. Die Zahl der Gruppen darf die Zahl der bei der staatsanwaltschaftlichen Behörde

systemisierten Planstellen für den Leiter, für den (die) Ersten Stellvertreter und für den (die) Gruppenleiter

nicht übersteigen.

(4) Dem Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe obliegt im Rahmen der Aufsicht über die

unterstellten Staatsanwälte insbesondere auch die Revision ihrer Erledigungen. Der Behördenleiter kann

einem Staatsanwalt, der über die entsprechende Eignung und Erfahrung verfügt und mindestens zehn

Jahre als Staatsanwalt oder Richter tätig war, bestimmte allgemein umschriebene Geschäfte zur

selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung dieser Geschäfte Bedacht zu nehmen.

(5) Der Verzicht auf die Verfolgung wegen einer dem Schöffen- oder Geschworenengericht zugewiesenen

strafbaren Handlung ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.“

2. § 6 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden haben die Einteilung der Staatsanwälte auf die

einzelnen Referate und deren erforderliche Zusammenfassung zu Gruppen alljährlich so vorzunehmen,

daß eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Staatsanwälte erreicht wird. Zu diesem Zweck haben

erforderlichenfalls auch der Behördenleiter, der (die) Erste(n) Stellvertreter und allfällige Gruppenleiter

ein eigenes Referat zu führen.

(2) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Behörden können im Rahmen der Geschäftsverteilung

einen Teil ihrer Befugnisse (§ 2 Abs. 2) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zum Auslastungsausgleich

notwendig ist.“

3. § 12 lautet samt Überschrift

„Ernennungserfordernisse

§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 des

Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei

einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.“

4. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen

5. Im § 13 Abs. 2 entfallen der erste und zweite sowie der letzte Satz.

6. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 5 Abs. 1 bis 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 12 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter

und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“

2. § 153a Abs. 1 Z 1 bis 5 lautet

„1. Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 4 oder nach § 156d Abs. 2 Z 3 des

Gehaltsgesetzes 1956,

2. Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 3 oder nach § 156d Abs. 2 Z 2 des

Gehaltsgesetzes 1956,

3. Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,

4. Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,

5. Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.“

3. § 153a Abs. 2 lautet

„(2) Auf die in Abs. 1 Z 4 genannten Staatsanwälte ist § 156d Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit

Ausnahme der Wortfolgen „die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden“ und

„beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I“ anzuwenden.“

4. Dem § 278 wird folgender Abs. 36 angefügt

„(36) § 1 Abs. 2 und § 153a Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert

1. § 12b Abs. 3 lautet

„(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen.

Nicht zuzurechnen sind jedoch

1. die Verwendungszulage,

2. die Funktionszulage,

3. die Dienstzulagen nach den §§ 44, 49a, 105 und 156d und

4. die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 169 des Richterdienstgesetzes.“

2. § 20c Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam

ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,“

3. § 32 Abs. 5 lautet

„(5) Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf

ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder

nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der

Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er

1. gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und

2. der letzte Bezug eines Fixgehaltes – ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes – nicht länger

als drei Jahre zurückliegt.

In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der

der Beamte zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.“

4. § 33 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet

„b) keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder

nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.“

5. § 33 Abs. 3 Z 2 lit. b lautet

„b) keine Ansprüche auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder

nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bestehen.“

6. § 36 Abs. 4 lautet

„(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß des Beamten nach einem Fixgehalt oder

einem Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz

oder nach § 103 Abs. 5 bemißt.“

7. Die §§ 42 bis 47 lauten samt Überschrift

„Gehalt des Staatsanwaltes

§ 42. (1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die

Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 116281 S.

(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

1. Gehaltsgruppe St 1

a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),

b) Staatsanwälte,

c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),

d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;

2. Gehaltsgruppe St 2

a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;

3. Gehaltsgruppe St 3

a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,

b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in

höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8

Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen

Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.

(4) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen

sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft

und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.

(5) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern

sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin

nicht.

(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt

wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die

Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt

in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Abs. 3, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des § 8

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine

Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die

sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die

Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in

diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der

Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

Ergänzungszulage

§ 43. (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im

Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der

Gehaltsgruppe St 2.

(2) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im

Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der

Gehaltsgruppe St 3.

Dienstzulage

§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten

Ausmaß

1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter).......................................... 2700 S,

2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft.................................................. 3400 S,

3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,......................... 7100 S,

4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht

unter Z 5 angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg......................................................................... 9400 S,

5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien................................................................................... 11700 S,

6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft .......................................... 8600 S,

7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft................................................................................... 1100 S,

8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur..................................................... 3100 S.

Aufwandsentschädigung

§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 ............................................................................... 500 S,

2. alle übrigen Staatsanwälte ................................................................................................. 620 S.

Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt

§ 46. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster

Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6 oder 7 anderes ergibt.

Überstellung

§ 47. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen

sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als

Staatsanwalt nach § 42 maßgebend gewesen wäre.“

8. § 88 Abs. 5 lautet

„(5) Hat die Berufsmilitärperson im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf Fixgehalt

oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter

Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge der Berufsmilitärperson

der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn sie

1. gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und

2. der letzte Bezug eines Fixgehaltes – ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes – nicht länger

als drei Jahre zurückliegt.

In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der

die Berufsmilitärperson zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.“

9. § 94 Abs. 4 lautet

„(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß der Militärperson nach einem Fixgehalt

oder einem Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter

Satz oder nach § 103 Abs. 5 bemißt.“

10. § 113b Abs. 1 Z 4 und 5 lautet

„4. Dienstzulage nach den §§ 44 oder 49a oder 156d und für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

die Dienstzulage nach § 105 Abs. 4 (für die Zeit ab dem 1. Juli 1997: nach

§ 105 Abs. 3) oder nach § 82c Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden

Fassung,

5. Dienstzulage nach den §§ 68 oder 169 des Richterdienstgesetzes.“

11. § 114 Abs. 3 lautet

„(3) Einem Staatsanwalt, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach

zwei tatsächlich oder – bei einem Staatsanwalt mit festem Gehalt – fiktiv in der Gehaltsstufe 16

verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3724 S.“

12. § 114 Abs. 4 entfällt.

13. Nach § 156 wird folgender Unterabschnitt G eingefügt

„Unterabschnitt G

Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3

§ 156a. (1) Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann

durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in § 42 Abs. 2 festgelegten Zuordnung seiner

Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist

rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.

(2) Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit

1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird

die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der

Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III gemäß Abs. 1 in eine der Gehaltsgruppen St 1

bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der

Zeit, die für seine Vorrückung nach § 42 Abs. 3 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage

steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 44 und eine (allfällige) Ergänzungszulage

nur nach Maßgabe des § 43 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt

sich nach § 45.

(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner

1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf

eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 156b. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen

vorgesehen

(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in

ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in

höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8

Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern

sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin

nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt

wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die

Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt

in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der

Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetz 1956 zwei Jahre nach der Ernennung.

Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der

Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13.

Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine

nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß

des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der

Gehaltsgruppe II.

(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im

Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der

Gehaltsgruppe III.

Dienstalterszulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 156c. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16

verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4097 S. Die §§ 8 und 10 sind

sinngemäß anzuwenden.

Dienstzulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 156d. (1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage,

mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen

sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und

für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1

der Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt

sind..................................................................................................................................... 34,06

2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 3 oder 4 angeführt ist,

b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 ........... 40,64

Hundertsatz

3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes mit Ausnahme

des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft....................................... 49,97

4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur........................................................... 59,38

5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur...................................................... 68,71.

(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet

werden, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zu ihrer

Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe

I.

(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von

10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen

des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter).......................................... 8,70

2. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft....................................... 11,35

3. Leiter einer Staatsanwaltschaft.......................................................................................... 14,12

4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft................................................................................... 28,24.

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II

§ 156e. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß

1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I

in den Gehaltsstufen 6 bis 10............................................................................................. 1250 S,

in der Gehaltsstufe 11........................................................................................................ 1150 S,

in der Gehaltsstufe 12........................................................................................................ 1050 S,

in der Gehaltsstufe 13........................................................................................................ 950 S,

in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 850 S,

in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 750 S,

in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 650 S,

2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II

in den Gehaltsstufen 10 bis 13........................................................................................... 900 S,

in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 800 S,

in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 700 S,

in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 600 S.

(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 156f. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie

beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I

Hundertsatz

1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 ............................................................................ 1,37

2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 ............................................................................ 1,64

3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III.................................................... 2,50.

Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt

§ 156g. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine

Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz oder § 156b

Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.“

14. Dem § 161 wird folgender Abs. 31 angefügt

„(31) § 12b Abs. 3, § 20c Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 2 lit. b, § 36

Abs. 4, § 42 bis § 47, § 88 Abs. 5, § 94 Abs. 4, § 113b Abs. 1 Z 4 und 5, § 114 Abs. 3, der Abschnitt XI

Unterabschnitt G und die Aufhebung des § 114 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert

1. § 16a Abs. 1 Z 3 lautet

„3. eine Dienstzulage nach den §§ 44 oder 49a oder 156d des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den

§§ 68 oder 169 des Richterdienstgesetzes,“

2. § 16a Abs. 5 Z 2 und 3 lautet

„2. ein Gehalt nach § 42 oder § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 oder

3. ein Gehalt nach § 66 des Richterdienstgesetzes“

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 17 angefügt

„(17) § 16a Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999,

treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel VII

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet

„b) aa) Richteramtsanwärter,

bb) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I und der Gehaltsstufen

1 bis 4 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine Einreihung in

eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,“

2. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet

„b) aa) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I und der

Gehaltsstufen 5 und 6 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine

Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

bb) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der

Gehaltsgruppe I und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 1b,

cc) Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur

Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 2,

dd)Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der

Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe St 2,“

3. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b lautet

„b) aa) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I und ab der Gehaltsstufe

7 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1,

bb) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

cc) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe

I und ab der Gehaltsstufe 6 der Gehaltsgruppe R 1b,

dd) Leiter der Staatsanwaltschaft,

ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III bzw. R 2 und R 3 sowie Richter

und Staatsanwälte mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,“

4. § 45 Abs. 3 lautet

„(3) Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf § 61 Abs. 1 RDG die Verweisung auf § 55 Abs. 1

BDG 1979 tritt.“

5. Dem § 77 wird folgender Abs. 16 angefügt

„(16) § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 3 lit. b und Z 4 lit. b und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel VIII

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert

1. Dem § 41 wird für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 30. November 1999 folgender Abs. 5

angefügt

„(5) Ruhe- und Versorgungsbezüge, denen ein festes Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des

Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der bis zum

Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ändern sich jeweils um denselben

Prozentsatz, um den sich das Gehalt eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 16, ändert. Dies

gilt nicht für die Kinderzulage(n) und die Nebengebührenzulage.“

2. § 57 Abs. 4 lautet

„(4) Der Ruhegenuß eines gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 des Richterdienstgesetzes in den zeitlichen

Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu

bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht

worden wäre.“

3. Dem § 58 wird folgender Abs. 29 angefügt

„(29) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 in Kraft

1. § 41 Abs. 5 mit 1. Dezember 1998,

2. § 57 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 mit 1. Jänner 1999.“

4. § 66 Abs. 1 lautet

„(1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im

§ 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998

vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.“

Artikel IX

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999

(4. BFG-Novelle 1999)

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 189/1998, wird wie folgt geändert

1. Punkt 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet

„(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine

niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören, oder mit Richteramtsanwärtern

besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.“

2. Punkt 5 Abs. 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet

„(5) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Abs. 1 oder 4 angeführten Grund vom

Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz“ festgelegte Zahl von übrigen

Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein

Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt

werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren

Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.“

3. Punkt 4 Abs. 2 und Punkt 5 Abs. 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 treten

mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

BGBlPdf 5. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln (AEV Kleb- und Anstrichstoffe)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des

BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Klebstoff: Nichtmetallischer Werkstoff, der Körper durch Oberflächenhaftung (Adhäsion) und

innere Festigkeit (Kohäsion) verbinden kann, ohne daß sich das Gefüge der Körper wesentlich

verändert.

2. Spachtelmasse: Flüssiges, pastöses oder pulveriges Fertigprodukt bestehend aus Bindemitteln,

Pigmenten, Füllstoffen und Zusatzstoffen zum Verfugen, Ausgleichen oder Glätten von

mineralischem Untergrund.

3. Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen

Ursprungs.

4. Farbstoff: In einem Löse- oder Bindemittel lösliches Farbmittel.

5. Pigment: In Löse- oder Bindemitteln unlösliches Farbmittel.

6. Anstrichstoff: Zum Beschichten verwendetes flüssiges, breiiges, pastöses, pulveriges oder

körniges Fertigprodukt bestehend aus Bindemitteln und gegebenenfalls Verdünnungsmitteln,

Zusatzstoffen und/oder Pigmenten oder Füllstoffen.

7. Holzschutzmittel: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen Holz oder Holzwerkstoffe behandelt

werden zum Schutz vor Schadorganismen.

8. Bauten- und Korrosionsschutzmittel: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen Bauwerke oder Teile

von Bauwerken behandelt werden zum Schutz vor Feuchtigkeit, Korrosion oder Schadorganismen.

9. Flammschutzmittel: Beschichtungsstoffe, die Oberflächen vor schädlicher Brandeinwirkung

schützen.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Klebstoffen, Leimen, Kitten und Spachtelmassen

2. Herstellen von Druckfarben und Anstrichstoffen

3. Herstellen von Holzschutzmitteln

4. Herstellen von Bauten- und Korrosionsschutzmitteln

5. Herstellen von Flammschutzmitteln

6. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 5.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)

3. Abwasser aus der Herstellung nachfolgend genannter Vorprodukte für Tätigkeiten gemäß Abs. 3

a) Stärke und Stärkederivate

b) Hautleim und Knochenleim

c) Kunstharze

d) Kohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien

e) Farbmittel

f) Kunststoffe, Gummi und Kautschuk

g) Schädlingsbekämpfungsmittel

h) Organische Zwischenprodukte und Feinchemikalien

i) Industrieminerale

4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß

Abs. 3 anfällt.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten

Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch

andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von

Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei

kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und

Reinigungstechnik)

1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine

stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Herstellungsrückstände erlauben (zB

Lösemittel);

2. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder

wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 1

stofflich verwertet werden können;

3. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls

unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender

Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);

4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine

gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthese- oder Herstellungsprozessen zu erwarten sind

und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden

können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Organometallverbindungen (Metall-

Kohlenstoff-Bindungen) als Stabilisatoren, Antioxidantien, Biozide oä. und von Organohalogenverbindungen

als Löse-, Verdünnungs- oder Flammschutzmittel;

5. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;

6. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe

enthält, die ins Abwasser gelangen können;

7.Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und

Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;

8. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

(Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Filtration, Oxidation/Reduktion,

Flotation, Adsorption uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; bei Direkteinleitern

Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;

9. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von

Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.

Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt

Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Arsen (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt

(Nr. 10), Chrom – VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 13), Nickel (Nr. 14), Quecksilber (Nr. 15),

Zink (Nr. 16), Zinn (Nr. 17), Ammonium (Nr. 18), Nitrit (Nr. 21), AOX (Nr. 27), Summe der

Kohlenwasserstoffe (Nr. 29), POX (Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und BTXE (Nr. 33).

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 33 der Anlage A gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind

als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr

als 50% (bei Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages

anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht

überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines

Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 33 der Anlage A ermittelt, der zwischen der

Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die

Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die

Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die

„4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der

Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage

B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen

Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der

AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

BGBlPdf 5. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Moldova am 18. September 1998

seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 172/1998)

hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Moldova folgende Erklärungen abgegeben

Das Übereinkommen wird nur in bezug auf jene Schiedssprüche Anwendung finden, die nach

Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.

Das Übereinkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf solche Schiedssprüche

Anwendung finden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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