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5_1998 AT

5. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 253, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird wie folgt geändert

1. Nach § 4b wird folgender § 4c samt Überschrift eingefügt

„Ausnahmen durch Kollektivvertrag

§ 4c. (1) Der Kollektivvertrag kann Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot zulassen, wenn der

Kollektivvertrag Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

gleichermaßen erfaßt, einen Anspruch auf Versetzung bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung

auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten vorsieht

und geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die

Nachtarbeit festlegt, wobei auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu

zwölf Jahren Bedacht genommen werden soll.

(2) Die Betriebsvereinbarung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen zulassen,

wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt.“

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 4c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 5. Verordnung: Herabsetzung der Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrganges 1997

Auf Grund des § 30a Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 404/1997, wird

wie folgt geändert

Z 1 lautet

„1. bei Landwein (§ 28a Abs. 1 Z 5 Weingesetz) mit 16,5 g/l und“

BGBlPdf 5. Erklärung des Rücktritts vom Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Der Nationalrat hat beschlossen

Die nachstehende Erklärung des Rücktritts vom Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen,

die verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Erklärung

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich den Rücktritt von dem in Genf am

12. April 1979 abgeschlossenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981 idF BGBl. Nr. 38/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 274/1995, gemäß

Art. IX Z 8 dieses Übereinkommens.

Wien, am 6. August 1997

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung

wurde am 15. September 1997 beim Generaldirektor der WTO hinterlegt; der Rücktritt wurde gemäß

Art. IX Abs. 8 des Übereinkommens mit 14. November 1997 wirksam.

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