5. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 253, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird wie folgt geändert
1. Nach § 4b wird folgender § 4c samt Überschrift eingefügt
„Ausnahmen durch Kollektivvertrag
§ 4c. (1) Der Kollektivvertrag kann Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot zulassen, wenn der
Kollektivvertrag Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
gleichermaßen erfaßt, einen Anspruch auf Versetzung bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung
auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten vorsieht
und geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die
Nachtarbeit festlegt, wobei auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu
zwölf Jahren Bedacht genommen werden soll.
(2) Die Betriebsvereinbarung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen zulassen,
wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt.“
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 4c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Auf Grund des § 30a Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 404/1997, wird
wie folgt geändert
Z 1 lautet
„1. bei Landwein (§ 28a Abs. 1 Z 5 Weingesetz) mit 16,5 g/l und“
Der Nationalrat hat beschlossen
Die nachstehende Erklärung des Rücktritts vom Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen,
die verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Erklärung
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich den Rücktritt von dem in Genf am
12. April 1979 abgeschlossenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981 idF BGBl. Nr. 38/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 274/1995, gemäß
Art. IX Z 8 dieses Übereinkommens.
Wien, am 6. August 1997
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung
wurde am 15. September 1997 beim Generaldirektor der WTO hinterlegt; der Rücktritt wurde gemäß
Art. IX Abs. 8 des Übereinkommens mit 14. November 1997 wirksam.