5. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 410/1996, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Nach § 22c wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:,,
Abschnitt 5b
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen
§ 22d. (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes
1991, BGBl. Nr. 50/1992, dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden
Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen.
(2) Wird ein Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende
Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.
(3) Ein Arbeitnehmer darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt
wurde mit
1. Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 oder einer Verordnung gemäß § 12 zulässig sind,
2. Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
3. der Kundenbedienung nach § 8 des Öffnungszeitengesetzes 1991,
4. Abschlußarbeiten gemäß § 3 Abs. 2.
(4) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche
Einzelvereinbarung kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung
an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei
zu bleiben.
(5) Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für Tätigkeiten gemäß § 7 des Öffnungszeitengesetzes 1991.“
2. § 27 Abs. 1 lautet:,,
(1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 7, 8 und 9 Abs. 1
bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 18, 22b, 22c Satz 2, 22d und 23 bis 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat
nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde,
soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft
mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30000 S zu bestrafen.“
3. Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:,,
(3) Mit Inkrafttreten der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1997 tritt Abschnitt
XVII Z 1 der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, außer Kraft.“
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz
1991 geändert wird, BGBl. I Nr. 4/1997, in Kraft.
Auf Grund des § 46 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 78/1987, 314/1987, 138/1989, 45/1991, 461/1992, 100/1994, 505/1994, 1105/1994, 201/1996
und 378/1996 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 851/1992, 939/1993, 9/1994, 798/1994, 573/1995,
192/1996 und 204/1996 wird für die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den
Bundesländern verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Arzt, Facharzt, Turnusarzt, Wahlkommissär
usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 2. Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert
durchzuführen.
Wahlkörper
§ 3. (1) Innerhalb jeder Ärztekammer ist je ein Wahlkörper zu bilden für
1. die Sektion der Turnusärzte;
2. die Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte;
3. die Sektion der Fachärzte.
(2) Die Zugehörigkeit eines Kammerangehörigen zu einem Wahlkörper richtet sich für alle
ordentlichen Kammerangehörigen (§ 40 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984) nach der vor dem Tag der
Wahlausschreibung zuletzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragenen
Berufsbezeichnung. Mehrfach in die Ärzteliste eingetragene Kammerangehörige haben jedoch das Recht,
ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die
jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor der
Wahlausschreibung zu richten.
(3) Die Ärztekammer hat der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl
je ein Verzeichnis der nach Wahlkörpern zusammengefaßten Kammerangehörigen vorzulegen.
Anordnung der Wahlen
§ 4. Der Vorstand hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode
oder nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschlusses innerhalb von 14 Tagen die Vornahme
der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.
Festsetzung der Mandate
§ 5. (1) Die Zahl der Kammerräte der Vollversammlung ist von der Landesregierung nach Anhörung
des Kammervorstandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer angehörenden Turnusärzte, der
Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte durch Verordnung mit
insgesamt zumindest zwölf und höchstens 60 festzulegen. Im Rahmen der Gesamtzahl sind
dementsprechend auch die auf die drei Wahlkörper entfallenden Mandate festzusetzen (§ 45 Abs. 1 des
Ärztegesetzes 1984).
(2) Die Zahl der Kammerräte des Vorstandes, ausgenommen Präsident und Vizepräsident oder
Vizepräsidenten, ist nach Anhörung der Vollversammlung mit mindestens fünf und höchstens 15 von der
Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Gesamtzahl je der Turnusärzte, der
Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte und auf die Gliederung der
Ärztekammern nach Sektionen, Fachgruppen und Sprengel Bedacht zu nehmen (§ 51 Abs. 1 des
Ärztegesetzes 1984).
Leitung der Wahlen
§ 6. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist am Sitz jeder Ärztekammer, unbeschadet des
§ 22, eine gemeinsame Wahlkommission für die drei im § 3 Abs. 1 angeführten Wahlkörper zu bestellen.
Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden, neun Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern. Die
Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zu je einem Drittel aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für
Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu entnehmen, welche das aktive und
passive Wahlrecht für ihren Wahlkörper besitzen. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung
aller Landesteile Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auf Grund von
Vorschlägen des Vorstands von der Landesregierung zu ernennen.
(2) Den Vorsitz in der Wahlkommission führt ein von der Landesregierung aus dem Kreis der
rechtskundigen Verwaltungsbeamten ernannter Wahlkommissär, der vor Antritt seines Amtes in die
Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der
mit seinem Amt verbundenen Pflichten abzulegen hat. Bei Bedarf können von der Landesregierung bis
zu zwei Stellvertreter des Wahlkommissärs bestellt werden.
(3) Der Wahlkommissär führt die Geschäfte der Wahlkommission unter Bedachtnahme auf die
Vorschriften dieser Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht der Wahlkommission vorbehalten
sind. Der Wahlkommissär nimmt den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern der Wahlkommission das
Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen
Pflichten ab.
(4) Der Wahlkommission obliegt
1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb
dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§§ 16 und 19) bei
der Wahlkommission einlangen müssen;
2. die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die
Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§§ 12 und 14);
3. die Auflegung der Wählerlisten (§§ 12 und 14);
4. die Übermittlung der Wählerlisten (§ 12 Abs. 2);
5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§ 15 Abs. 5);
6.die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der
Wahlvorschläge sowie Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18);
7. über die Form und den Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (§ 19);
8. die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel (§ 20);
9. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkörpern und die Feststellung des
Abstimmungsergebnisses (§ 27);
10. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Wählergruppen und die Verlautbarung des
Wahlergebnisses (§ 28).
§ 7. (1) Die Wahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen
Briefes, telegraphisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung einberufen. Die
Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens je zwei der aus jedem Wahlkörper entnommenen
Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit unbedingter
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei
Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(2) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt,
zu dessen Annahme jeder Kammerangehörige verpflichtet ist, der im Vertretungsbereich der
Ärztekammer seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach
Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandentschädigung in Geld. Die Höhe derselben
(Taggeld) wird vom Vorstand bestimmt.
§ 8. Jede wahlwerbende Wählergruppe (§ 17 Abs. 1), deren Wahlvorschläge gemäß § 18 Abs. 6
veröffentlicht worden sind, kann am Wahltag eine Vertrauensperson in die Wahlkommission entsenden.
Die Vertrauensperson ist dem Wahlkommissär spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch den
zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede
Vertrauensperson erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittschein, der ihr die
Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluß auf die
Wahlhandlung nehmen.
Ausschreibung der Wahl
§ 9. (1) Die Wahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tage der
Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum
von zumindest acht Wochen zu liegen.
(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben zu enthalten
1. den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare
Übergabe des Stimmzettels an den Leiter der Wahlkommission ausüben können (§ 23) oder an
dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden,
amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen;
2. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist
(§§ 20 bis 23);
3. die Anzahl der für die drei Wahlkörper der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und
approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu wählenden Kammerräte (§ 5);
4. die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung
eingesehen werden können (§ 12);
5. die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach Auflegung
derselben beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen sind und daß verspätet
eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben (§ 15 Abs. 2);
6. die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission
spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie
nicht berücksichtigt werden; ferner die im § 17 enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der
Wahlwerber, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung der Wahlvorschläge und die
Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;
7. die Bekanntmachung, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur
Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden (§ 18 Abs. 6);
8. die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen
enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können (§ 24 Abs. 1);
9. die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§§ 19 bis 23).
(3) Die Wahlkundmachung ist im Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes zu
veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann
außerdem auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in
Kenntnis setzen.
Aktives Wahlrecht
§ 10. (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle am Tag der Wahlausschreibung in die Ärzteliste
eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen gemäß §§ 40 Abs. 1 und 47 Abs. 1 des Ärztegesetzes
1984. Das aktive Wahlrecht für einen Wahlkörper richtet sich nach § 3 Abs. 2.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einer der Wählerlisten
eingetragen sein.
Passives Wahlrecht
§ 11. (1) Wählbar sind alle gemäß § 10 Abs. 1 wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht
gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlags sind in der dort festgelegten Reihenfolge Ersatzmitglieder
für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist. Die Wählbarkeit für einen Wahlkörper richtet sich
nach § 3 Abs. 2.
(2) Ein Mandatsverzicht ist der Ärztekammer schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird mit
dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam. Die Ärztekammer ist verpflichtet,
innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden der
Erledigung eines Mandates das nach Abs. 1 nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlags von der
Mandatsübernahme mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Weg automationsunterstützter
Datenübertragung zu verständigen. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Ärztekammer
verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes,
telegraphisch oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung davon zu verständigen und
aufzufordern, der Ärztekammer binnen acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine
Nachnominierung bekanntzugeben. Unterbleibt die Nachnominierung, bleibt das Mandat unbesetzt.
Wählerlisten
§ 12. (1) Die Wahlkommission hat die von der Ärztekammer nach Wahlkörpern gemäß § 3 Abs. 3
erstellten Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten an ihrem
Sitze öffentlich aufzulegen.
(2) Die Wahlkommission hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen,
die einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben haben, die Wählerlisten in Abschrift zu übermitteln.
§ 13. Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber von Wahlberechtigten haben der Wahlkommission
die zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von
ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren.
Einspruchsverfahren
§ 14. Die Wahlkommission hat die Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerliste im
Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes zu veröffentlichen unter Hinweis darauf, daß
von Wahlberechtigten Einsprüche innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden der Wahlkommission
eingebracht werden können und daß von Wahlberechtigten Einsprüche, die sich gegen die vermeintlich
unrichtige Zuweisung zu einem Wahlkörper richten, innerhalb der gleichen Frist bei der betreffenden
Ärztekammer eingebracht werden können.
§ 15. (1) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten
wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich
Wahlberechtigter oder vermeintlich unrichtiger Zuweisung zu einem Wahlkörper schriftlich Einspruch
erheben. Einsprüche gegen die vermeintlich unrichtige Zuweisung zu einem Wahlkörper sind bei der
Ärztekammer einzubringen, die hierüber endgültig entscheidet. Sonstige Einsprüche sind beim
Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Die Wahlkommission entscheidet hierüber endgültig.
(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein. Jeder Einspruch ist zu
begründen. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist er dem
Einspruchswerber ohne Verzug und unter Setzung einer Frist zur Behebung des Gebrechens
zurückzustellen.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Änderungen an diesen nur mehr im
Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Schreib- und
Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich
auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende
Unrichtigkeiten.
(4) Die Wahlkommission oder die Ärztekammer (Abs. 1) hat Personen, gegen deren Aufnahme in
die Wählerliste Einspruch erhoben worden ist, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs
zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb
von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Vorsitzenden der Wahlkommission oder bei
der Ärztekammer (Abs. 1) schriftlich eingelangt sind.
(5) Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission oder die Ärztekammer (Abs. 1) binnen acht
Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch
Verständigten nicht eingelangt ist.
(6) Die Wahlkommission oder die Ärztekammer (Abs. 1) hat ihre Entscheidung dem
Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung
folgenden Tag schriftlich bekanntzugeben. Die Entscheidung der Ärztekammer über den Einspruch
gegen die Einreihung in einen Wahlkörper ist unverzüglich der Wahlkommission zur Kenntnis zu
bringen. An diese Entscheidung ist die Wahlkommission gebunden.
(7) Erfordert eine Entscheidung der Wahlkommission oder der Ärztekammer eine Richtigstellung
oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat die Wahlkommission die entsprechende Richtigstellung und
Abänderung unverzüglich selbst durchzuführen.
(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten
abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.
Wahlkuverts
§ 16. Die Wahlkommission hat nach Abschluß des Einspruchsverfahrens (§§ 14 und 15) und nach
der Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18) sämtlichen laut Wählerlisten ihres Bereiches
Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach dem Muster der Anlage 1, das für die Aufnahme des
Stimmzettels bestimmt ist, sowie einen amtlichen Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 mittels
eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Die Zustellung des Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß
sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen
Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels befindet. Die Zustellnachweise sind der Wählerliste
beizulegen. Für jeden der drei Wahlkörper gemäß § 3 Abs. 1 sind einheitlich für die Durchführung der
Wahlen in die Ärztekammern sämtlicher Bundesländer von der Österreichischen Ärztekammer
verschiedenfarbige Wahlkuverts aufzulegen.
Wahlvorschläge
§ 17. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung zu den Wahlen in die Ärztekammern
beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr
beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen, der den Empfang des Wahlvorschlags unter
gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahlprotokoll schriftlich zu bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge können in Listenform oder in Form von losen Blättern, die durchgehend zu
numerieren, zu heften und mit einem Siegel zu versehen sind, eingebracht werden. Sie dürfen höchstens
doppelt so viele Wahlwerber, wie Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind,
enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des
Geburtsdatums und der Anschrift sowie der Berufsbezeichnung des Wahlwerbers laut Ärzteliste am Tag
der Wahlausschreibung. Jeder Wahlwerber hat die Zustimmung zu seiner Bewerbung durch Unterschrift
zu bestätigen.
(3) Die Wahlvorschläge sind von mindestens so vielen Wahlberechtigten zu unterstützen, als
Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Zum Nachweis dessen sind den
Wahlvorschlägen Unterstützungserklärungen nach dem Muster der Anlage 3, ausgefüllt und von
Wahlberechtigten eigenhändig unterfertigt, anzuschließen.
(4) Die Wahlvorschläge sind als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder Wählergruppe zu
bezeichnen und haben einen der Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigten anzuführen. Mangels einer
solchen Nennung gilt der erstunterzeichnete Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter.
(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 18. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingebrachten
Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe
unverzüglich, längstens aber bis zum 26. Tag vor Beginn der Wahlhandlung mitzuteilen. Zur Behebung
der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder
dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum
Ablauf des 21. Tages vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich
mitzuteilen. Bei Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern muß der Änderungsvorschlag die
Unterschriften der gestrichenen oder neuaufgenommenen Wahlwerber sowie die des Zustellungsbevollmächtigten
der betreffenden Wählergruppe enthalten.
(2) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge, die verspätet eingebracht werden, ferner solche, die
nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen aufweisen oder keinen einzigen wählbaren
Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind nach erfolglosem Berichtigungsverfahren von der
Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu
streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig
bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der
Wahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich
entscheidet. Auf allen anderen Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der
gestellten Frist seine Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf den später eingebrachten Listen zu
streichen.
(5) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthalten sämtliche eingereichten Wahlvorschläge
nicht so viele Wahlwerber, wie Mandate zu vergeben sind, so hat die Wahlkommission das
Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.
(6) Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten
Wahlvorschläge im Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes nach Prüfung so
zeitgerecht zu veranlassen, daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens zehn Tage vor dem
Wahltag erfolgt. Die Wahlkommission hat ferner dafür zu sorgen, daß die für die Wahl zugelassenen
Wahlvorschläge während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung
bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.
(7) In der Verlautbarung gemäß Abs. 6 bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der
zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Gesamtzahl der Mandate, die die
Wählergruppen bei der letzten Wahl zur Vollversammlung erreicht haben, beginnend mit der höchsten
Zahl. Dabei ist nicht erforderlich, daß die Wählergruppen in allen Wahlkörpern vertreten waren. Sind die
Mandatszahlen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen mit diesen Mandatszahlen
nach der bei der letzten Wahl zur Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der für diese
Wählergruppen abgegebenen Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet das Los, das von dem an
Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist. Ändert eine Wählergruppe, die in der
letzten Vollversammlung vertreten war, ihre Bezeichnung einschließlich einer allfälligen
Kurzbezeichnung, so ist dieser Absatz anzuwenden, wenn die Wählergruppe mit Ausnahme der
Bezeichnung offensichtlich die gleiche ist.
(8) Im Anschluß an die gemäß Abs. 7 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen
anzuführen, wobei sich deren Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge beim
Wahlkommissär zu richten hat. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die
Reihenfolge das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
(9) Kandidiert eine Wählergruppe nicht in allen Wahlkörpern, bleibt die in den Abs. 7 und 8
festgelegte Reihenfolge unberührt, doch ist die dieser Wählergruppe zukommende Stelle in der
Verlautbarung des Wahlvorschlages für den betreffenden Wahlkörper mit dem Wort „leer“ zu versehen.
(10) War bei der letzten Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vorhanden, so bestimmt sich die
Reihenfolge der Wählergruppen nach der Gesamtzahl der Mandate, die die Wählergruppen bei der
letztvorangegangenen Wahl zur Vollversammlung erreicht haben. War auch bei dieser Wahl nur ein
einziger Wahlvorschlag vorhanden, richtet sich die Reihenfolge der Wählergruppen nach dem Zeitpunkt
des Einlangens der Wahlvorschläge beim Wahlkommissär.
(11) Lassen sich aus einem Wahlvorschlag mehrere Wahlvorschläge ableiten, sind die Abs. 7 bis 10
sinngemäß anzuwenden.
Amtlicher Stimmzettel
§ 19. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger
Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der gemäß § 18 Abs. 7 bis 10 festgelegten
Reihenfolge sowie die aus dem Muster (Anlage 2) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf
Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden (§ 6 Abs. 4 Z 6).
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper
verlautbarten Wahlvorschläge zu richten (§ 18). Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 cm bis 15,5 cm in der
Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind
für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der
Druckbuchstaben, für alle Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu
verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.
(3) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper gleichfarbige amtliche Stimmzettel mit dem
jeweils in Betracht kommenden Wahlkuvert in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.
Abstimmungsverfahren
§ 20. (1) An der Wahl dürfen sich nur Ärzte beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen
Wählerlisten eingetragen sind.
(2) Alle wahlberechtigten Ärzte können ihr Wahlrecht durch postalische Übersendung des den
Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission, in deren Bereich sie tätig sind, oder
durch persönliche Abgabe der Stimme ausüben.
(3) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, sich des ihm von der Wahlkommission übermittelten
amtlichen Wahlkuverts zu bedienen und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Im Falle der Übersendung
des Wahlkuverts sind auf dem anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke (Name und
Anschrift usw.) mit Schreibmaschine oder in Blockschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer
Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimme.
(4) Das Wahlkuvert kann mittels eingeschriebenen Briefs übermittelt oder persönlich in dem gemäß
§ 6 Abs. 4 Z 1 festgelegten Zeitraum bei der für die Stimmabgabe zuständige Wahlkommission
überbracht werden. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß jeglicher
Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden
werden können. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(5) Die Wahlkommission ist verpflichtet, auf Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu
bestätigen.
(6) Der Wahlkommissär hat die bei der Wahlkommission einlangenden Wahlkuverts zu sammeln
und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen.
§ 21. (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche
Abgabe ihrer Stimme im Wahllokal ermöglicht wird. Wird die Stimme am Wahltag persönlich
abgegeben, so ist § 23 anzuwenden.
(2) Das Wahllokal (Amtsraum der Wahlkommission) sowie die zur Durchführung der Wahlen
erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie Amtstische für die Wahlkommission, die Wahlurnen für die
drei Wahlkörper und die erforderlichen Wahlzellen sind von der Ärztekammer beizustellen.
(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl.
Nr. 471, mit Ausnahme des Abs. 4 zweiter Satz.
(4) Im Wahllokal müssen die Wählerlisten der drei Wahlkörper, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis,
das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung
1992 anzufertigen ist, sowie ein Exemplar dieser Verordnung zur Einsicht aufliegen.
§ 22. (1) Für die Durchführung der Wahlen im Bereich der Ärztekammer für Wien kann auf Antrag
des Wahlkommissärs von der Landesregierung die selbständige Durchführung des Abstimmungsverfahrens,
der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens am Sitz der Ärztekammer für Wien nach
Wahlkörpern gesondert und räumlich getrennt zugelassen werden. In diesem Fall ist je ein rechtskundiger
Verwaltungsbeamter als Leiter der Wahlkommission eines jeden Wahlkörpers zu bestellen. Die
Bestellung obliegt der Landesregierung. Die Angelobung nimmt der gemäß § 6 Abs. 2 bestellte
Wahlkommissär vor.
(2) Die Wahlkommission für den Wahlkörper besteht aus dem Leiter als Vorsitzenden der
Wahlkommission und drei Mitgliedern (drei Ersatzmitgliedern), die das aktive und passive Wahlrecht
zum Wahlkörper besitzen müssen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des
abtretenden Kammervorstandes von der Landesregierung ernannt. Gemäß § 8 kann jede wahlwerbende
Wählergruppe eine Vertrauensperson in die Wahlkommission des Wahlkörpers entsenden.
(3) Der Wahlkommission des Wahlkörpers kommen alle Aufgaben zu, die hinsichtlich des
Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens nach dieser Verordnung
der Wahlkommission obliegen. Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 29 mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Niederschriften der Wahlkommissionen der Wahlkörper von den
Mitgliedern der Wahlkommission des Wahlkörpers zu fertigen und in einer Gesamtniederschrift, die von
sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommissionen der Wahlkörper zu unterzeichnen ist, zusammenzufassen
sind.
§ 23. (1) An dem von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag hat sich die Wahlkommission zur
Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu
versammeln. Der Wahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der
Wahlhandlung zu sorgen. Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung,
insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen
oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.
(2) Gebrechliche Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme
ausüben (§ 21 Abs. 1), dürfen sich von einer Begleitperson führen und von dieser bei der Wahlhandlung
helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden
kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(3) Jeder Wähler hat sich durch eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung, aus der seine Identität
zweifelsfrei hervorgeht, auszuweisen.
(4) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen und
Berufssitz und hat das Wahlkuvert (§ 16) dem Wahlkommissär zu übergeben. Der Wahlkommissär hat zu
prüfen, ob der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist, sodann den anhängenden Kuvertabschnitt
abzutrennen, diesen zu vernichten und dem Wähler das Wahlkuvert wieder auszuhändigen. Über
Verlangen ist dem Wähler ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen.
(5) Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert
und übergibt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen dem Wahlkommissär, der es
ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne legt. Nach Abgabe der Stimme
ist der Name des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission in der Wählerliste des betreffenden
Wahlkörpers abzustreichen; der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das für den
betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden
Zahl der Wählerliste einzutragen.
(6) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu,
wenn sich bei der Stimmabgabe Zweifel über die Identität des Wählers ergeben.
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 24. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu
erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Das ist insbesondere der Fall,
wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten leeren
Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in
derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde,
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teils derart beschädigt worden ist, daß nicht mehr
eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte,
3. überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet worden ist,
4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet worden sind, oder
5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig
hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur
wahlwerbenden Gruppe angebracht worden sind, beeinträchtigen seine Gültigkeit nicht, wenn sich
hiedurch nicht einer der Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art
beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
(5) Wenn ein Kuvert mehrere dieselbe wahlwerbende Gruppe gültig bezeichnende Stimmzettel
enthält, so sind sie als einzige Stimme zu zählen; enthält es mehrere Stimmzettel, die verschiedene
wahlwerbende Gruppen bezeichnen, so sind alle Stimmzettel ungültig.
§ 25. (1) Unmittelbar nach Ablauf der am Wahltag für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die
Wahlkommission die postalisch bis zum Schluß der Wahlhandlung am Wahltag eingelangten amtlichen
Wahlkuverts (§ 16) zu behandeln.
(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob der aus dem anhängenden Kuvertabschnitt
ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste des Wahlkörpers der Turnusärzte, der Ärzte
für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder der Fachärzte ersichtlich ist.
(3) Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren
Behandlung auszuschließen.
(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen
Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer der
Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses
eingetragen.
(5) Hierauf hat der Wahlkommissär den anhängenden Kuvertabschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen
und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen
Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend
zu beachten.
(6) Nach Ablauf der am Wahltag für die Stimmabgabe festgelegten Zeit einlangende Wahlkuverts
sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in
der Niederschrift (§ 29) zu vermerken.
§ 26. Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert für die Abgabe in die für den Wahlkörper
der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder der Fachärzte bestimmte
Wahlurne zuzulassen ist (§ 25 Abs. 2), entscheidet die Wahlkommission.
Stimmenzählung
§ 27. (1) Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß § 25
behandelt worden sind, erklärt der Wahlkommissär die Stimmabgabe im Vertretungsbereich für
abgeschlossen.
(2) Die Wahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts,
entleert die Wahlurnen und stellt, für jeden Wahlkörper gesondert, fest
1. die Zahl der gemäß § 25 Abs. 3 wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmabgabe
ausgeschlossenen Wahlkuverts;
2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
3. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.
(3) Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel,
überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt
fest
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der gültigen Stimmen;
3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
Ermittlungsverfahren
§ 28. (1) Die Wahlkommission ermittelt sodann getrennt, für die drei Wahlkörper des
Vertretungsbereiches, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate.
(2) Die im Vertretungsbereich bei jedem Wahlkörper sich ergebenden Mandate werden auf die
Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die
einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Summen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander
geschrieben werden; unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach
Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden
Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl
der so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf die erforderliche Anzahl von Dezimalen zu
berechnen.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten
ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so
entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
(4) Nicht gewählte Bewerber auf einem Wahlvorschlag sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein
Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.
(5) Die Wahlkommission hat hierauf von jedem Wahlvorschlag so viele Bewerber, als ihm Mandate
zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt zu erklären.
(6) Ihre Namen sind, nach Wahlkörpern getrennt, im Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen
Bundeslandes zu verlautbaren.
Niederschrift
§ 29. (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis
sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
1. die Bezeichnung des Vertretungsbereiches und des Wahlortes;
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission;
3. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen Wählergruppen;
4. die Zeit vom Beginn und Schluß des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
5. die Beschlüsse der Wahlkommission über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts wegen
Nichteintragung in die Wählerliste (§ 25 Abs. 3);
6. sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefaßt
wurden;
7. die Feststellung der Wahlkommission nach § 27 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen
festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
8. das endgültige Wahlergebnis (§ 28), getrennt nach Wahlkörpern.
(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen
1. die Wählerlisten;
2. die Abstimmungsverzeichnisse;
3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften
zu versehen und zu verpacken sind;
4. die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen
mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
5. die ungeöffneten, zu spät eingelangten Wahlkuverts (§ 25 Abs. 6).
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird
sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(6) Der Wahlakt der Wahlkommission ist binnen drei Tagen nach dem Wahltag dem Amt der
Landesregierung zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 30. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des
Wahlergebnisses (§ 28 Abs. 6) von jeder wahlwerbenden Gruppe, die zur Wahl zugelassen worden ist,
bei der Landesregierung angefochten werden.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Landesregierung auf Grund der ihr
vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der
Ermittlung, so hat die Landesregierung das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu
erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
(3) Findet die Landesregierung keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Landesregierung über Einsprüche gemäß den Abs. 2 und 3 ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Verständigung von der Wahl
§ 31. Jeder Kammerrat erhält von der Wahlkommission mittels eingeschriebenen Briefes,
telegraphisch oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Verständigung über seine
Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der
Verständigung schriftlich abgelehnt wird.
Wahlen in der Vollversammlung
§ 32. (1) Die Vollversammlung wählt in der Eröffnungssitzung mit der unbedingten Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten hat in
gleicher Weise zu erfolgen. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten keine
unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen
jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten
Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die
engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los
zu entscheiden. Das Los ist von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Vollversammlung zu ziehen.
(2) Hat die Vollversammlung mehr als nur einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind die
Vizepräsidenten in einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 28 zu wählen.
(3) Die Wahl der Kammerräte, die neben dem Präsidenten und dem (den) Vizepräsidenten den
Kammervorstand bilden, ist von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
(§ 28) und unter Bedachtnahme auf die Mandatsverteilung der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemein-
medizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte im Vorstand durchzuführen. Zu diesem Zweck sind
entsprechend den drei Wahlkörpern getrennte Wahlvorschläge jeweils aus dem Kreis der Kammerräte der
Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu erstatten.
Die Kammerräte des Vorstands jedes Wahlkörpers dürfen nur von den Kammerräten ihres Wahlkörpers
gewählt werden. Für die Stimmabgabe sind verschiedenfarbige Stimmzettel (Kuverts) zu verwenden.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder bei mehreren Vizepräsidenten ein Vizepräsident aus, so hat
die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied oder der Vizepräsident stammt, die Nominierung
des Nachfolgers entsprechend dem Wahlvorschlag vorzunehmen. Mit der Nominierung des Kammerrates
vor der Vollversammlung gilt dieser als gewählt.
Schlußbestimmungen
§ 33. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu berechnen.
§ 34. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den
Bundesländern ergeben, sind von der jeweiligen Ärztekammer zu tragen.
§ 35. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 10. Februar 1950, BGBl. Nr. 64, über die Durchführung der Wahlen in die
Ärztekammern (Ärztekammer-Wahlordnung), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 446/1984, außer Kraft.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Armenien am 6. Mai 1996 seine Beitrittsurkunde
zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl.
Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 612/1996) hinterlegt. Dieser Beitritt
ist gemäß Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens mit 30. November 1996 wirksam geworden.