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5_1997 AT

5. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsruhegesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 410/1996, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Nach § 22c wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:,,

Abschnitt 5b

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen

§ 22d. (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes

1991, BGBl. Nr. 50/1992, dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden

Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen.

(2) Wird ein Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende

Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.

(3) Ein Arbeitnehmer darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt

wurde mit

1. Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 oder einer Verordnung gemäß § 12 zulässig sind,

2. Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,

3. der Kundenbedienung nach § 8 des Öffnungszeitengesetzes 1991,

4. Abschlußarbeiten gemäß § 3 Abs. 2.

(4) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche

Einzelvereinbarung kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung

an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei

zu bleiben.

(5) Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für Tätigkeiten gemäß § 7 des Öffnungszeitengesetzes 1991.“

2. § 27 Abs. 1 lautet:,,

(1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 7, 8 und 9 Abs. 1

bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 18, 22b, 22c Satz 2, 22d und 23 bis 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat

nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde,

soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft

mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30000 S zu bestrafen.“

3. Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:,,

(3) Mit Inkrafttreten der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1997 tritt Abschnitt

XVII Z 1 der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, außer Kraft.“

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz

1991 geändert wird, BGBl. I Nr. 4/1997, in Kraft.

BGBlPdf 5. Verordnung: Ärztekammer-Wahlordnung

Auf Grund des § 46 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 78/1987, 314/1987, 138/1989, 45/1991, 461/1992, 100/1994, 505/1994, 1105/1994, 201/1996

und 378/1996 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 851/1992, 939/1993, 9/1994, 798/1994, 573/1995,

192/1996 und 204/1996 wird für die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den

Bundesländern verordnet

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Arzt, Facharzt, Turnusarzt, Wahlkommissär

usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2. Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert

durchzuführen.

Wahlkörper

§ 3. (1) Innerhalb jeder Ärztekammer ist je ein Wahlkörper zu bilden für

1. die Sektion der Turnusärzte;

2. die Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte;

3. die Sektion der Fachärzte.

(2) Die Zugehörigkeit eines Kammerangehörigen zu einem Wahlkörper richtet sich für alle

ordentlichen Kammerangehörigen (§ 40 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984) nach der vor dem Tag der

Wahlausschreibung zuletzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragenen

Berufsbezeichnung. Mehrfach in die Ärzteliste eingetragene Kammerangehörige haben jedoch das Recht,

ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die

jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor der

Wahlausschreibung zu richten.

(3) Die Ärztekammer hat der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl

je ein Verzeichnis der nach Wahlkörpern zusammengefaßten Kammerangehörigen vorzulegen.

Anordnung der Wahlen

§ 4. Der Vorstand hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode

oder nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschlusses innerhalb von 14 Tagen die Vornahme

der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.

Festsetzung der Mandate

§ 5. (1) Die Zahl der Kammerräte der Vollversammlung ist von der Landesregierung nach Anhörung

des Kammervorstandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer angehörenden Turnusärzte, der

Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte durch Verordnung mit

insgesamt zumindest zwölf und höchstens 60 festzulegen. Im Rahmen der Gesamtzahl sind

dementsprechend auch die auf die drei Wahlkörper entfallenden Mandate festzusetzen (§ 45 Abs. 1 des

Ärztegesetzes 1984).

(2) Die Zahl der Kammerräte des Vorstandes, ausgenommen Präsident und Vizepräsident oder

Vizepräsidenten, ist nach Anhörung der Vollversammlung mit mindestens fünf und höchstens 15 von der

Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Gesamtzahl je der Turnusärzte, der

Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte und auf die Gliederung der

Ärztekammern nach Sektionen, Fachgruppen und Sprengel Bedacht zu nehmen (§ 51 Abs. 1 des

Ärztegesetzes 1984).

Leitung der Wahlen

§ 6. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist am Sitz jeder Ärztekammer, unbeschadet des

§ 22, eine gemeinsame Wahlkommission für die drei im § 3 Abs. 1 angeführten Wahlkörper zu bestellen.

Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden, neun Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern. Die

Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zu je einem Drittel aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für

Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu entnehmen, welche das aktive und

passive Wahlrecht für ihren Wahlkörper besitzen. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung

aller Landesteile Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auf Grund von

Vorschlägen des Vorstands von der Landesregierung zu ernennen.

(2) Den Vorsitz in der Wahlkommission führt ein von der Landesregierung aus dem Kreis der

rechtskundigen Verwaltungsbeamten ernannter Wahlkommissär, der vor Antritt seines Amtes in die

Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der

mit seinem Amt verbundenen Pflichten abzulegen hat. Bei Bedarf können von der Landesregierung bis

zu zwei Stellvertreter des Wahlkommissärs bestellt werden.

(3) Der Wahlkommissär führt die Geschäfte der Wahlkommission unter Bedachtnahme auf die

Vorschriften dieser Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht der Wahlkommission vorbehalten

sind. Der Wahlkommissär nimmt den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern der Wahlkommission das

Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen

Pflichten ab.

(4) Der Wahlkommission obliegt

1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb

dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§§ 16 und 19) bei

der Wahlkommission einlangen müssen;

2. die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die

Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§§ 12 und 14);

3. die Auflegung der Wählerlisten (§§ 12 und 14);

4. die Übermittlung der Wählerlisten (§ 12 Abs. 2);

5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§ 15 Abs. 5);

6.die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der

Wahlvorschläge sowie Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18);

7. über die Form und den Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (§ 19);

8. die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel (§ 20);

9. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkörpern und die Feststellung des

Abstimmungsergebnisses (§ 27);

10. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Wählergruppen und die Verlautbarung des

Wahlergebnisses (§ 28).

§ 7. (1) Die Wahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen

Briefes, telegraphisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung einberufen. Die

Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens je zwei der aus jedem Wahlkörper entnommenen

Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit unbedingter

Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei

Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(2) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt,

zu dessen Annahme jeder Kammerangehörige verpflichtet ist, der im Vertretungsbereich der

Ärztekammer seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach

Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandentschädigung in Geld. Die Höhe derselben

(Taggeld) wird vom Vorstand bestimmt.

§ 8. Jede wahlwerbende Wählergruppe (§ 17 Abs. 1), deren Wahlvorschläge gemäß § 18 Abs. 6

veröffentlicht worden sind, kann am Wahltag eine Vertrauensperson in die Wahlkommission entsenden.

Die Vertrauensperson ist dem Wahlkommissär spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch den

zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede

Vertrauensperson erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittschein, der ihr die

Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluß auf die

Wahlhandlung nehmen.

Ausschreibung der Wahl

§ 9. (1) Die Wahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tage der

Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum

von zumindest acht Wochen zu liegen.

(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben zu enthalten

1. den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare

Übergabe des Stimmzettels an den Leiter der Wahlkommission ausüben können (§ 23) oder an

dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden,

amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen;

2. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist

(§§ 20 bis 23);

3. die Anzahl der für die drei Wahlkörper der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und

approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu wählenden Kammerräte (§ 5);

4. die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung

eingesehen werden können (§ 12);

5. die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach Auflegung

derselben beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen sind und daß verspätet

eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben (§ 15 Abs. 2);

6. die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission

spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie

nicht berücksichtigt werden; ferner die im § 17 enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der

Wahlwerber, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung der Wahlvorschläge und die

Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;

7. die Bekanntmachung, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur

Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden (§ 18 Abs. 6);

8. die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen

enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können (§ 24 Abs. 1);

9. die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§§ 19 bis 23).

(3) Die Wahlkundmachung ist im Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes zu

veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann

außerdem auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in

Kenntnis setzen.

Aktives Wahlrecht

§ 10. (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle am Tag der Wahlausschreibung in die Ärzteliste

eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen gemäß §§ 40 Abs. 1 und 47 Abs. 1 des Ärztegesetzes

1984. Das aktive Wahlrecht für einen Wahlkörper richtet sich nach § 3 Abs. 2.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einer der Wählerlisten

eingetragen sein.

Passives Wahlrecht

§ 11. (1) Wählbar sind alle gemäß § 10 Abs. 1 wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht

gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlags sind in der dort festgelegten Reihenfolge Ersatzmitglieder

für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist. Die Wählbarkeit für einen Wahlkörper richtet sich

nach § 3 Abs. 2.

(2) Ein Mandatsverzicht ist der Ärztekammer schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird mit

dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam. Die Ärztekammer ist verpflichtet,

innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden der

Erledigung eines Mandates das nach Abs. 1 nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlags von der

Mandatsübernahme mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Weg automationsunterstützter

Datenübertragung zu verständigen. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Ärztekammer

verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes,

telegraphisch oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung davon zu verständigen und

aufzufordern, der Ärztekammer binnen acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine

Nachnominierung bekanntzugeben. Unterbleibt die Nachnominierung, bleibt das Mandat unbesetzt.

Wählerlisten

§ 12. (1) Die Wahlkommission hat die von der Ärztekammer nach Wahlkörpern gemäß § 3 Abs. 3

erstellten Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten an ihrem

Sitze öffentlich aufzulegen.

(2) Die Wahlkommission hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen,

die einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben haben, die Wählerlisten in Abschrift zu übermitteln.

§ 13. Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber von Wahlberechtigten haben der Wahlkommission

die zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von

ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren.

Einspruchsverfahren

§ 14. Die Wahlkommission hat die Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerliste im

Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes zu veröffentlichen unter Hinweis darauf, daß

von Wahlberechtigten Einsprüche innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden der Wahlkommission

eingebracht werden können und daß von Wahlberechtigten Einsprüche, die sich gegen die vermeintlich

unrichtige Zuweisung zu einem Wahlkörper richten, innerhalb der gleichen Frist bei der betreffenden

Ärztekammer eingebracht werden können.

§ 15. (1) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten

wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich

Wahlberechtigter oder vermeintlich unrichtiger Zuweisung zu einem Wahlkörper schriftlich Einspruch

erheben. Einsprüche gegen die vermeintlich unrichtige Zuweisung zu einem Wahlkörper sind bei der

Ärztekammer einzubringen, die hierüber endgültig entscheidet. Sonstige Einsprüche sind beim

Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Die Wahlkommission entscheidet hierüber endgültig.

(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein. Jeder Einspruch ist zu

begründen. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist er dem

Einspruchswerber ohne Verzug und unter Setzung einer Frist zur Behebung des Gebrechens

zurückzustellen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Änderungen an diesen nur mehr im

Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Schreib- und

Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich

auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende

Unrichtigkeiten.

(4) Die Wahlkommission oder die Ärztekammer (Abs. 1) hat Personen, gegen deren Aufnahme in

die Wählerliste Einspruch erhoben worden ist, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs

zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb

von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Vorsitzenden der Wahlkommission oder bei

der Ärztekammer (Abs. 1) schriftlich eingelangt sind.

(5) Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission oder die Ärztekammer (Abs. 1) binnen acht

Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch

Verständigten nicht eingelangt ist.

(6) Die Wahlkommission oder die Ärztekammer (Abs. 1) hat ihre Entscheidung dem

Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung

folgenden Tag schriftlich bekanntzugeben. Die Entscheidung der Ärztekammer über den Einspruch

gegen die Einreihung in einen Wahlkörper ist unverzüglich der Wahlkommission zur Kenntnis zu

bringen. An diese Entscheidung ist die Wahlkommission gebunden.

(7) Erfordert eine Entscheidung der Wahlkommission oder der Ärztekammer eine Richtigstellung

oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat die Wahlkommission die entsprechende Richtigstellung und

Abänderung unverzüglich selbst durchzuführen.

(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten

abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Wahlkuverts

§ 16. Die Wahlkommission hat nach Abschluß des Einspruchsverfahrens (§§ 14 und 15) und nach

der Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18) sämtlichen laut Wählerlisten ihres Bereiches

Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach dem Muster der Anlage 1, das für die Aufnahme des

Stimmzettels bestimmt ist, sowie einen amtlichen Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 mittels

eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Die Zustellung des Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß

sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen

Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels befindet. Die Zustellnachweise sind der Wählerliste

beizulegen. Für jeden der drei Wahlkörper gemäß § 3 Abs. 1 sind einheitlich für die Durchführung der

Wahlen in die Ärztekammern sämtlicher Bundesländer von der Österreichischen Ärztekammer

verschiedenfarbige Wahlkuverts aufzulegen.

Wahlvorschläge

§ 17. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung zu den Wahlen in die Ärztekammern

beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr

beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen, der den Empfang des Wahlvorschlags unter

gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahlprotokoll schriftlich zu bestätigen hat.

(2) Die Wahlvorschläge können in Listenform oder in Form von losen Blättern, die durchgehend zu

numerieren, zu heften und mit einem Siegel zu versehen sind, eingebracht werden. Sie dürfen höchstens

doppelt so viele Wahlwerber, wie Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind,

enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des

Geburtsdatums und der Anschrift sowie der Berufsbezeichnung des Wahlwerbers laut Ärzteliste am Tag

der Wahlausschreibung. Jeder Wahlwerber hat die Zustimmung zu seiner Bewerbung durch Unterschrift

zu bestätigen.

(3) Die Wahlvorschläge sind von mindestens so vielen Wahlberechtigten zu unterstützen, als

Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Zum Nachweis dessen sind den

Wahlvorschlägen Unterstützungserklärungen nach dem Muster der Anlage 3, ausgefüllt und von

Wahlberechtigten eigenhändig unterfertigt, anzuschließen.

(4) Die Wahlvorschläge sind als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder Wählergruppe zu

bezeichnen und haben einen der Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigten anzuführen. Mangels einer

solchen Nennung gilt der erstunterzeichnete Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter.

(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 18. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingebrachten

Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe

unverzüglich, längstens aber bis zum 26. Tag vor Beginn der Wahlhandlung mitzuteilen. Zur Behebung

der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder

dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum

Ablauf des 21. Tages vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich

mitzuteilen. Bei Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern muß der Änderungsvorschlag die

Unterschriften der gestrichenen oder neuaufgenommenen Wahlwerber sowie die des Zustellungsbevollmächtigten

der betreffenden Wählergruppe enthalten.

(2) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge, die verspätet eingebracht werden, ferner solche, die

nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen aufweisen oder keinen einzigen wählbaren

Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind nach erfolglosem Berichtigungsverfahren von der

Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu

streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig

bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der

Wahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich

entscheidet. Auf allen anderen Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der

gestellten Frist seine Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf den später eingebrachten Listen zu

streichen.

(5) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthalten sämtliche eingereichten Wahlvorschläge

nicht so viele Wahlwerber, wie Mandate zu vergeben sind, so hat die Wahlkommission das

Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

(6) Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten

Wahlvorschläge im Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes nach Prüfung so

zeitgerecht zu veranlassen, daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens zehn Tage vor dem

Wahltag erfolgt. Die Wahlkommission hat ferner dafür zu sorgen, daß die für die Wahl zugelassenen

Wahlvorschläge während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung

bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

(7) In der Verlautbarung gemäß Abs. 6 bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der

zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Gesamtzahl der Mandate, die die

Wählergruppen bei der letzten Wahl zur Vollversammlung erreicht haben, beginnend mit der höchsten

Zahl. Dabei ist nicht erforderlich, daß die Wählergruppen in allen Wahlkörpern vertreten waren. Sind die

Mandatszahlen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge der Wählergruppen mit diesen Mandatszahlen

nach der bei der letzten Wahl zur Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der für diese

Wählergruppen abgegebenen Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet das Los, das von dem an

Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist. Ändert eine Wählergruppe, die in der

letzten Vollversammlung vertreten war, ihre Bezeichnung einschließlich einer allfälligen

Kurzbezeichnung, so ist dieser Absatz anzuwenden, wenn die Wählergruppe mit Ausnahme der

Bezeichnung offensichtlich die gleiche ist.

(8) Im Anschluß an die gemäß Abs. 7 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen

anzuführen, wobei sich deren Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge beim

Wahlkommissär zu richten hat. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die

Reihenfolge das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.

(9) Kandidiert eine Wählergruppe nicht in allen Wahlkörpern, bleibt die in den Abs. 7 und 8

festgelegte Reihenfolge unberührt, doch ist die dieser Wählergruppe zukommende Stelle in der

Verlautbarung des Wahlvorschlages für den betreffenden Wahlkörper mit dem Wort „leer“ zu versehen.

(10) War bei der letzten Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vorhanden, so bestimmt sich die

Reihenfolge der Wählergruppen nach der Gesamtzahl der Mandate, die die Wählergruppen bei der

letztvorangegangenen Wahl zur Vollversammlung erreicht haben. War auch bei dieser Wahl nur ein

einziger Wahlvorschlag vorhanden, richtet sich die Reihenfolge der Wählergruppen nach dem Zeitpunkt

des Einlangens der Wahlvorschläge beim Wahlkommissär.

(11) Lassen sich aus einem Wahlvorschlag mehrere Wahlvorschläge ableiten, sind die Abs. 7 bis 10

sinngemäß anzuwenden.

Amtlicher Stimmzettel

§ 19. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger

Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der gemäß § 18 Abs. 7 bis 10 festgelegten

Reihenfolge sowie die aus dem Muster (Anlage 2) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf

Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden (§ 6 Abs. 4 Z 6).

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper

verlautbarten Wahlvorschläge zu richten (§ 18). Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 cm bis 15,5 cm in der

Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind

für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der

Druckbuchstaben, für alle Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu

verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.

(3) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper gleichfarbige amtliche Stimmzettel mit dem

jeweils in Betracht kommenden Wahlkuvert in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.

Abstimmungsverfahren

§ 20. (1) An der Wahl dürfen sich nur Ärzte beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen

Wählerlisten eingetragen sind.

(2) Alle wahlberechtigten Ärzte können ihr Wahlrecht durch postalische Übersendung des den

Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission, in deren Bereich sie tätig sind, oder

durch persönliche Abgabe der Stimme ausüben.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, sich des ihm von der Wahlkommission übermittelten

amtlichen Wahlkuverts zu bedienen und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Im Falle der Übersendung

des Wahlkuverts sind auf dem anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke (Name und

Anschrift usw.) mit Schreibmaschine oder in Blockschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer

Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimme.

(4) Das Wahlkuvert kann mittels eingeschriebenen Briefs übermittelt oder persönlich in dem gemäß

§ 6 Abs. 4 Z 1 festgelegten Zeitraum bei der für die Stimmabgabe zuständige Wahlkommission

überbracht werden. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß jeglicher

Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden

werden können. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

(5) Die Wahlkommission ist verpflichtet, auf Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu

bestätigen.

(6) Der Wahlkommissär hat die bei der Wahlkommission einlangenden Wahlkuverts zu sammeln

und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen.

§ 21. (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche

Abgabe ihrer Stimme im Wahllokal ermöglicht wird. Wird die Stimme am Wahltag persönlich

abgegeben, so ist § 23 anzuwenden.

(2) Das Wahllokal (Amtsraum der Wahlkommission) sowie die zur Durchführung der Wahlen

erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie Amtstische für die Wahlkommission, die Wahlurnen für die

drei Wahlkörper und die erforderlichen Wahlzellen sind von der Ärztekammer beizustellen.

(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl.

Nr. 471, mit Ausnahme des Abs. 4 zweiter Satz.

(4) Im Wahllokal müssen die Wählerlisten der drei Wahlkörper, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis,

das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung

1992 anzufertigen ist, sowie ein Exemplar dieser Verordnung zur Einsicht aufliegen.

§ 22. (1) Für die Durchführung der Wahlen im Bereich der Ärztekammer für Wien kann auf Antrag

des Wahlkommissärs von der Landesregierung die selbständige Durchführung des Abstimmungsverfahrens,

der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens am Sitz der Ärztekammer für Wien nach

Wahlkörpern gesondert und räumlich getrennt zugelassen werden. In diesem Fall ist je ein rechtskundiger

Verwaltungsbeamter als Leiter der Wahlkommission eines jeden Wahlkörpers zu bestellen. Die

Bestellung obliegt der Landesregierung. Die Angelobung nimmt der gemäß § 6 Abs. 2 bestellte

Wahlkommissär vor.

(2) Die Wahlkommission für den Wahlkörper besteht aus dem Leiter als Vorsitzenden der

Wahlkommission und drei Mitgliedern (drei Ersatzmitgliedern), die das aktive und passive Wahlrecht

zum Wahlkörper besitzen müssen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des

abtretenden Kammervorstandes von der Landesregierung ernannt. Gemäß § 8 kann jede wahlwerbende

Wählergruppe eine Vertrauensperson in die Wahlkommission des Wahlkörpers entsenden.

(3) Der Wahlkommission des Wahlkörpers kommen alle Aufgaben zu, die hinsichtlich des

Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens nach dieser Verordnung

der Wahlkommission obliegen. Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 29 mit der

Maßgabe Anwendung, daß die Niederschriften der Wahlkommissionen der Wahlkörper von den

Mitgliedern der Wahlkommission des Wahlkörpers zu fertigen und in einer Gesamtniederschrift, die von

sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommissionen der Wahlkörper zu unterzeichnen ist, zusammenzufassen

sind.

§ 23. (1) An dem von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag hat sich die Wahlkommission zur

Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu

versammeln. Der Wahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der

Wahlhandlung zu sorgen. Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung,

insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen

oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.

(2) Gebrechliche Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme

ausüben (§ 21 Abs. 1), dürfen sich von einer Begleitperson führen und von dieser bei der Wahlhandlung

helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden

kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.

(3) Jeder Wähler hat sich durch eine Urkunde oder sonstige Bescheinigung, aus der seine Identität

zweifelsfrei hervorgeht, auszuweisen.

(4) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt seinen Namen und

Berufssitz und hat das Wahlkuvert (§ 16) dem Wahlkommissär zu übergeben. Der Wahlkommissär hat zu

prüfen, ob der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist, sodann den anhängenden Kuvertabschnitt

abzutrennen, diesen zu vernichten und dem Wähler das Wahlkuvert wieder auszuhändigen. Über

Verlangen ist dem Wähler ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(5) Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert

und übergibt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen dem Wahlkommissär, der es

ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne legt. Nach Abgabe der Stimme

ist der Name des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission in der Wählerliste des betreffenden

Wahlkörpers abzustreichen; der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das für den

betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden

Zahl der Wählerliste einzutragen.

(6) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu,

wenn sich bei der Stimmabgabe Zweifel über die Identität des Wählers ergeben.

Gültigkeit der Stimmzettel

§ 24. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu

erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Das ist insbesondere der Fall,

wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten leeren

Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in

derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde,

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teils derart beschädigt worden ist, daß nicht mehr

eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte,

3. überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet worden ist,

4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet worden sind, oder

5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig

hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur

wahlwerbenden Gruppe angebracht worden sind, beeinträchtigen seine Gültigkeit nicht, wenn sich

hiedurch nicht einer der Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art

beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

(5) Wenn ein Kuvert mehrere dieselbe wahlwerbende Gruppe gültig bezeichnende Stimmzettel

enthält, so sind sie als einzige Stimme zu zählen; enthält es mehrere Stimmzettel, die verschiedene

wahlwerbende Gruppen bezeichnen, so sind alle Stimmzettel ungültig.

§ 25. (1) Unmittelbar nach Ablauf der am Wahltag für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die

Wahlkommission die postalisch bis zum Schluß der Wahlhandlung am Wahltag eingelangten amtlichen

Wahlkuverts (§ 16) zu behandeln.

(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob der aus dem anhängenden Kuvertabschnitt

ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste des Wahlkörpers der Turnusärzte, der Ärzte

für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder der Fachärzte ersichtlich ist.

(3) Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren

Behandlung auszuschließen.

(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen

Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer der

Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses

eingetragen.

(5) Hierauf hat der Wahlkommissär den anhängenden Kuvertabschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen

und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen

Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend

zu beachten.

(6) Nach Ablauf der am Wahltag für die Stimmabgabe festgelegten Zeit einlangende Wahlkuverts

sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in

der Niederschrift (§ 29) zu vermerken.

§ 26. Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert für die Abgabe in die für den Wahlkörper

der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder der Fachärzte bestimmte

Wahlurne zuzulassen ist (§ 25 Abs. 2), entscheidet die Wahlkommission.

Stimmenzählung

§ 27. (1) Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß § 25

behandelt worden sind, erklärt der Wahlkommissär die Stimmabgabe im Vertretungsbereich für

abgeschlossen.

(2) Die Wahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts,

entleert die Wahlurnen und stellt, für jeden Wahlkörper gesondert, fest

1. die Zahl der gemäß § 25 Abs. 3 wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmabgabe

ausgeschlossenen Wahlkuverts;

2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;

3. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;

4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel,

überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt

fest

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der gültigen Stimmen;

3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

Ermittlungsverfahren

§ 28. (1) Die Wahlkommission ermittelt sodann getrennt, für die drei Wahlkörper des

Vertretungsbereiches, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate.

(2) Die im Vertretungsbereich bei jedem Wahlkörper sich ergebenden Mandate werden auf die

Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die

einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Summen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander

geschrieben werden; unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach

Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden

Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl

der so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf die erforderliche Anzahl von Dezimalen zu

berechnen.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten

ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so

entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.

(4) Nicht gewählte Bewerber auf einem Wahlvorschlag sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein

Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.

(5) Die Wahlkommission hat hierauf von jedem Wahlvorschlag so viele Bewerber, als ihm Mandate

zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt zu erklären.

(6) Ihre Namen sind, nach Wahlkörpern getrennt, im Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen

Bundeslandes zu verlautbaren.

Niederschrift

§ 29. (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis

sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

1. die Bezeichnung des Vertretungsbereiches und des Wahlortes;

2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission;

3. die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen Wählergruppen;

4. die Zeit vom Beginn und Schluß des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;

5. die Beschlüsse der Wahlkommission über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts wegen

Nichteintragung in die Wählerliste (§ 25 Abs. 3);

6. sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefaßt

wurden;

7. die Feststellung der Wahlkommission nach § 27 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen

festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

8. das endgültige Wahlergebnis (§ 28), getrennt nach Wahlkörpern.

(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen

1. die Wählerlisten;

2. die Abstimmungsverzeichnisse;

3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften

zu versehen und zu verpacken sind;

4. die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen

mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;

5. die ungeöffneten, zu spät eingelangten Wahlkuverts (§ 25 Abs. 6).

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird

sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.

(6) Der Wahlakt der Wahlkommission ist binnen drei Tagen nach dem Wahltag dem Amt der

Landesregierung zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Wahlkommission.

Einspruch gegen die Ermittlung

§ 30. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des

Wahlergebnisses (§ 28 Abs. 6) von jeder wahlwerbenden Gruppe, die zur Wahl zugelassen worden ist,

bei der Landesregierung angefochten werden.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Landesregierung auf Grund der ihr

vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der

Ermittlung, so hat die Landesregierung das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu

erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.

(3) Findet die Landesregierung keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.

(4) Gegen die Entscheidung der Landesregierung über Einsprüche gemäß den Abs. 2 und 3 ist ein

ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Verständigung von der Wahl

§ 31. Jeder Kammerrat erhält von der Wahlkommission mittels eingeschriebenen Briefes,

telegraphisch oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Verständigung über seine

Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der

Verständigung schriftlich abgelehnt wird.

Wahlen in der Vollversammlung

§ 32. (1) Die Vollversammlung wählt in der Eröffnungssitzung mit der unbedingten Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten hat in

gleicher Weise zu erfolgen. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten keine

unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen

jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten

Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die

engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los

zu entscheiden. Das Los ist von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Vollversammlung zu ziehen.

(2) Hat die Vollversammlung mehr als nur einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind die

Vizepräsidenten in einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 28 zu wählen.

(3) Die Wahl der Kammerräte, die neben dem Präsidenten und dem (den) Vizepräsidenten den

Kammervorstand bilden, ist von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

(§ 28) und unter Bedachtnahme auf die Mandatsverteilung der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemein-

medizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte im Vorstand durchzuführen. Zu diesem Zweck sind

entsprechend den drei Wahlkörpern getrennte Wahlvorschläge jeweils aus dem Kreis der Kammerräte der

Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu erstatten.

Die Kammerräte des Vorstands jedes Wahlkörpers dürfen nur von den Kammerräten ihres Wahlkörpers

gewählt werden. Für die Stimmabgabe sind verschiedenfarbige Stimmzettel (Kuverts) zu verwenden.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder bei mehreren Vizepräsidenten ein Vizepräsident aus, so hat

die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied oder der Vizepräsident stammt, die Nominierung

des Nachfolgers entsprechend dem Wahlvorschlag vorzunehmen. Mit der Nominierung des Kammerrates

vor der Vollversammlung gilt dieser als gewählt.

Schlußbestimmungen

§ 33. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu berechnen.

§ 34. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den

Bundesländern ergeben, sind von der jeweiligen Ärztekammer zu tragen.

§ 35. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung vom 10. Februar 1950, BGBl. Nr. 64, über die Durchführung der Wahlen in die

Ärztekammern (Ärztekammer-Wahlordnung), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 446/1984, außer Kraft.

BGBlPdf 5. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Armenien am 6. Mai 1996 seine Beitrittsurkunde

zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl.

Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 612/1996) hinterlegt. Dieser Beitritt

ist gemäß Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens mit 30. November 1996 wirksam geworden.

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