5. Verordnung: Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3a Abs. 13 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 21/1995 wird verordnet
§ 1. Der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln bestimmt sich unter
folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird
1. Die Nutzung muß im Drittlandsgebiet erfolgen.
2. Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern muß die kraftfahrrechtliche Zulassung im Drittlandsgebiet
erfolgen. Kraftfahrzeuge müssen daher ein Kennzeichen eines Staates aus dem Drittlandsgebiet
aufweisen.
3. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel zunächst um eine Gemeinschaftsware, muß eine mit
der zollrechtlichen Ausgangsbescheinigung versehene Ausfuhranmeldung vorliegen.
§ 2. Bei der Vermietung von Eisenbahngüterwagen (einschließlich Eisenbahnkesselwagen) an Unternehmer
in Staaten außerhalb der Europäischen Union bestimmt sich der Ort der Leistung danach, wo
die Eisenbahngüterwagen zum wesentlichen Teil genutzt werden, wenn diese Nutzung außerhalb des
Gebiets der Europäischen Union erfolgt.
§ 3. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 ausgeführt
werden.