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5_1996 AT

5. Verordnung: Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

Auf Grund des § 3a Abs. 13 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 21/1995 wird verordnet

§ 1. Der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln bestimmt sich unter

folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird

1. Die Nutzung muß im Drittlandsgebiet erfolgen.

2. Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern muß die kraftfahrrechtliche Zulassung im Drittlandsgebiet

erfolgen. Kraftfahrzeuge müssen daher ein Kennzeichen eines Staates aus dem Drittlandsgebiet

aufweisen.

3. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel zunächst um eine Gemeinschaftsware, muß eine mit

der zollrechtlichen Ausgangsbescheinigung versehene Ausfuhranmeldung vorliegen.

§ 2. Bei der Vermietung von Eisenbahngüterwagen (einschließlich Eisenbahnkesselwagen) an Unternehmer

in Staaten außerhalb der Europäischen Union bestimmt sich der Ort der Leistung danach, wo

die Eisenbahngüterwagen zum wesentlichen Teil genutzt werden, wenn diese Nutzung außerhalb des

Gebiets der Europäischen Union erfolgt.

§ 3. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 ausgeführt

werden.

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