5. Verordnung: Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, wird verordnet
§ 1. Dem zum Verheizen bestimmten Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, sind folgende Kennzeichnungsstoffe, jeweils gleichmäßig verteilt, beizumengen
1. Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer solchen Menge, daß ein Gemisch aus einem Teil gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbare rote oder rötliche Färbung aufweist.
2. 8,4 Gramm Furfural (2-Furancarbaldehyd) und 4,2 Gramm Chinizarin (1,4-Dihydroxy-anthra-chinon) auf 1000 Liter Gasöl bei 15 °C. Abweichungen der angeführten Mengen von nicht mehr als ±5% sind zulässig. Der Gehalt an Furfural wird nach der ÖNORM EN 214 bestimmt.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Mineralölsteuergesetz 1995 in Kraft.