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5_1993 AT

5. Verordnung: Qualitätsklassen für Erdbeeren

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Qualitätsklassen für Erdbeeren

Auf Grund § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1971, 519/1987 und 382/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für Erdbeeren der aus der Gattung „Fragaria L." hervorgegangenen Sorten der Unternummer 0810 10 des Zolltarifs gemäß Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1991.

§ 2. (1) Qualitätsklassen für Erdbeeren sind: „Klasse Extra", „Klasse I", „Klasse II" und „Klasse III".

(2) Erdbeeren, die in keine der in Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 3. (1) Erdbeeren müssen sein

1. ganz, ohne Beschädigungen,

2. versehen mit ihrem Kelch und einem kurzen, frischen und nicht vertrockneten Stiel, ausgenommen Walderdbeeren und unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 Z 4 lit. d,

3. gesund, nahezu frei von Pflanzenkrankheiten und Transportschäden sowie von Schädlingen,

4. sauber, nahezu frei von sichtbaren Fremdstoffen,

5. frisch, aber nicht gewaschen,

6. frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit und

7. frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Die Erdbeeren müssen sorgfältig gepflückt, genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, daß sie Transport und Hantierung überstehen und den Anforderungen am Bestimmungsort entsprechen.

(3) Erdbeeren müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen

1. Klasse Extra

Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Färbung und Form aufweisen und in bezug auf den Reifegrad, die Färbung und die Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Sie müssen das sortentypische glänzende Aussehen haben und frei von Erde sein.

2. Klasse I

Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen und nahezu frei von Erde sein, dürfen jedoch in der Größe weniger einheitlich sein. Sie dürfen folgende Fehler aufweisen, sofern diese das Aussehen oder die Haltbarkeit nicht beeinträchtigen

a) leichte Formfehler und

b) eine kleine weiße Stelle.

3. Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die Klassen „Extra" und „I" eingestuft werden können. Die Erdbeeren dürfen folgende Fehler aufweisen

a) Form- oder Entwicklungsfehler, sofern die Erdbeeren ihre sortentypischen Eigenschaften behalten,

b) eine weiße Stelle, deren Ausdehnung ein Fünftel der Oberfläche der Frucht nicht überschreiten darf,

c) leichte trockene Druckstellen, die sich nicht weiter entwickeln und

d) leichte Spuren von Erde.

4. Klasse III

Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die den Eigenschaften der Klasse „II" entsprechen, jedoch folgende zusätzliche Fehler aufweisen dürfen

a) leichte Druckstellen,

b) weiße oder grünliche Stellen, deren Gesamtausdehnung ein Drittel der Oberfläche der Frucht nicht überschreiten darf,

c) Spuren von Erde, soweit dadurch das Aussehen nicht zu sehr beeinträchtigt wird und

d) Erdbeeren ohne Kelch, sofern ihre Qualität nicht beeinträchtigt ist und sie gesondert angeboten werden.

§ 4. Erdbeeren, ausgenommen Walderdbeeren, müssen folgende Mindestgröße, gemessen nach dem größten Querdurchmesser, aufweisen

1. Klasse Extra..................... 25 mm,

2. Klassen I und II (außer den Sorten

Primella und Gariguette) .......... 22 mm,

3. Klassen I und II der Sorten Primella und

Gariguette ...................... 18 mm,

4. Klasse III ....................... 15 mm.

§ 5. Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen

1. Qualitätstoleranzen

a) Klasse Extra

5% Erdbeeren, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2% verdorbene Früchte sein.

b) Klasse I

10% Erdbeeren, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2% verdorbene Früchte sein.

c) Klasse II

10% Erdbeeren, die weder den Anforderungen dieser Klasse noch den Mindesteigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erdbeeren mit erkennbarem Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2% verdorbene Früchte sein.

d) Klasse III

15% Erdbeeren, die weder den Eigenschaften dieser Klasse noch den Mindesteigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erdbeeren mit erkennbarem Fäulnisbefall. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 4% verdorbene Früchte sein.

2. Größentoleranzen

In allen Klassen 10% Erdbeeren, die nicht der für die jeweilige Klasse geforderten Mindestgröße gemäß § 4 entsprechen.

§ 6. (1) Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und muß Erdbeeren gleicher Herkunft, gleicher Sorte und gleicher Klasse umfassen. Der sichtbare Teil des Inhaltes des Packstückes muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Bei Erdbeeren der Klasse III kann sich die Gleichmäßigkeit auf die Herkunft beschränken.

(2) Erdbeeren müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind. Im Inneren des Packstückes verwendetes Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erdbeeren keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern die zur Beschriftung verwendete Farbe oder der zur Etikettierung verwendete Klebstoff den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

§ 7. (1) Jedes Packstück muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich

1. Identifizierung

Packer oder Absender: Name und Anschrift oder Geschäftssymbol;

2. Art des Erzeugnisses

a) „Erdbeeren", wenn der Inhalt der Packung von außen nicht erkennbar ist und

b) Name der Sorte bei den Sorten „Primella" und „Gariguette";

3. Herkunft des Erzeugnisses

Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung und

4. Beschaffenheitsmerkmale: Qualitätsklasse.

(2) Bei Packstücken über 3 kg müssen die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm² groß sein, soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind.

(3) Bei der Darbietung im Detailhandel kann auf die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 verzichtet werden, wenn die Erdbeeren aus einem gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Packstück entnommen wurden.

(4) Erdbeeren, die im Detailhandel lose geschüttet angeboten werden, dürfen nicht als Klasse Extra oder Klasse I gekennzeichnet werden.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.

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