Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5_1992 AT

5. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

Auf Grund des § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, BGBl. Nr. 169/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 509/1991 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Punkt des im Abs. 1 festgelegten Entgeltes entspricht einem Betrag von 11,60 S."

2. § 11 lautet

„§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →