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5_1990 AT

5. Vereinbarung über den Handel mit bestimmten Textilprodukten zwischen der Türkei und Österreich samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Vereinbarung über den Handel mit bestimmten Textilprodukten zwischen der Türkei und Österreich samt Anhängen

(Übersetzung)

1. Diese Vereinbarung wurde unter Bedachtnahme

auf das in Genf am 20. Dezember 1973

abgeschlossene Abkommen über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 und insbesondere auf

dessen Artikel 4 sowie auf das am 31. Juli 1986 in

Genf vereinbarte Protokoll zur Verlängerung des

Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987 getroffen.

2. Diese Vereinbarung betrifft die Vorkehrungen

zwischen der Türkei und Österreich bezüglich des

Exports bestimmter Textilprodukte, die in Anhang I

angeführt sind, von der Türkei nach Österreich.

3. Gegen Vorlage von Exportinformationsdokumenten

(EID) gemäß dem in Anhang II angeführten

Muster, die von den zuständigen Behörden der

Türkei innerhalb der vereinbarten Kontingente für

Exporte der Türkei nach Österreich ausgestellt

werden und mit dem Vermerk versehen sind, daß

mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten

Kontingente gemäß Anhang I belastet

werden, wird die zuständige österreichische Behörde

die entsprechenden Importlizenzen ausstellen.

4. Entsprechend den vereinbarten Kontingenten,

wie in Anhang I angeführt, können ein Vortrag,

Vorgriff und eine Transferierung wie folgt vorgenommen

werden: Ein Vortrag auf die entsprechende

Quote für das zweite Vertragsjahr von

Mengen, die während des vorhergehenden Vertragsjahres

nicht ausgenutzt wurden, ist bis zu 11%

der Quote für das aufnehmende Vertragsjahr

möglich. Ein Vorgriff ist bis zu 6% der Quote des

aufnehmenden Vertragsjahres möglich. Ein Vorgriff

wird von der Quote des folgenden Jahres

abgezogen. Eine Transferierung zwischen den

Kategorien gemäß Anhang I kann bis zu 5% der

vereinbarten Quote vorgenommen werden, vorausgesetzt,

daß eine entsprechende Verminderung der

vereinbarten Quote, von der die Transferierung

vorgenommen wird, erfolgt. Die Kalkulation soll

auf den Konversationsfaktoren, die in Anhang I

angeführt sind, beruhen.

5. Um einen problemlosen Handel mit den

Produkten der Kategorien 1 und 2 gemäß Absatz 3

zu ermöglichen, werden Versendungen von Waren

aus der Türkei nach Österreich, welche bis zum

oder am 31. Dezember 1989 durchgeführt wurden,

in Österreich unter Vorlage der entsprechenden

Dokumente noch außerhalb der vereinbarten

Exportkontingente und noch ohne den erforderlichen

Vermerk auf dem Exportinformationsdokument

unter der Voraussetzung zugelassen, daß die

Ware bis spätestens 31. Jänner 1990 verzollt wird.

6. Die Türkei wird Österreich vierteljährlich

Statistiken über die in Anhang I angeführten

Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, verbunden

mit den für den Export nach Österreich ausgestellten

EID Dokumenten und unter Belastung der in

Anhang I angeführten Kontingente.

7. Österreich wird der Türkei monatliche

Statistiken über die Importgenehmigungen übermitteln,

die auf Basis der von der Türkei ausgestellten

Exportinformationsdokumente erteilt wurden.

8. Österreich und die Türkei stimmten überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien,

hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der

Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in

Konsultationen einzutreten. Jegliche Konsultationen,

die auf Grund dieses Absatzes geführt werden,

werden von beiden Seiten im Geiste der Zusammenarbeit

und mit der Absicht, gegensätzliche Standpunkte

auszugleichen, geführt.

9. Exportinformationsdokumente, wie in Punkt 3

angeführt, verlieren drei Monate nach ihrer

Ausstellung ihre Gültigkeit für eine Vorlage bei der

zuständigen österreichischen Behörde.

10. Diese Vereinbarung wird zwei Kalenderjahre,

beginnend mit dem 1. Jänner 1990, Gültigkeit

haben. Sie kann jedoch in beiderseitigem Einvernehmen

und unter Berücksichtigung allfälliger vereinbarter

Abänderungen um ein weiteres Jahr,

beginnend am 1. Jänner 1992, verlängert werden.

Geschehen zu Wien, am 3. Oktober 1989

Für die Republik Türkei

Erdogan Hürbas

Generaldirektor

Für die Republik Österreich

Mag. Josef Mayer

Abteilungsleiter

Anhang I

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