5. Vereinbarung über den Handel mit bestimmten Textilprodukten zwischen der Türkei und Österreich samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Diese Vereinbarung wurde unter Bedachtnahme
auf das in Genf am 20. Dezember 1973
abgeschlossene Abkommen über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 und insbesondere auf
dessen Artikel 4 sowie auf das am 31. Juli 1986 in
Genf vereinbarte Protokoll zur Verlängerung des
Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987 getroffen.
2. Diese Vereinbarung betrifft die Vorkehrungen
zwischen der Türkei und Österreich bezüglich des
Exports bestimmter Textilprodukte, die in Anhang I
angeführt sind, von der Türkei nach Österreich.
3. Gegen Vorlage von Exportinformationsdokumenten
(EID) gemäß dem in Anhang II angeführten
Muster, die von den zuständigen Behörden der
Türkei innerhalb der vereinbarten Kontingente für
Exporte der Türkei nach Österreich ausgestellt
werden und mit dem Vermerk versehen sind, daß
mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten
Kontingente gemäß Anhang I belastet
werden, wird die zuständige österreichische Behörde
die entsprechenden Importlizenzen ausstellen.
4. Entsprechend den vereinbarten Kontingenten,
wie in Anhang I angeführt, können ein Vortrag,
Vorgriff und eine Transferierung wie folgt vorgenommen
werden: Ein Vortrag auf die entsprechende
Quote für das zweite Vertragsjahr von
Mengen, die während des vorhergehenden Vertragsjahres
nicht ausgenutzt wurden, ist bis zu 11%
der Quote für das aufnehmende Vertragsjahr
möglich. Ein Vorgriff ist bis zu 6% der Quote des
aufnehmenden Vertragsjahres möglich. Ein Vorgriff
wird von der Quote des folgenden Jahres
abgezogen. Eine Transferierung zwischen den
Kategorien gemäß Anhang I kann bis zu 5% der
vereinbarten Quote vorgenommen werden, vorausgesetzt,
daß eine entsprechende Verminderung der
vereinbarten Quote, von der die Transferierung
vorgenommen wird, erfolgt. Die Kalkulation soll
auf den Konversationsfaktoren, die in Anhang I
angeführt sind, beruhen.
5. Um einen problemlosen Handel mit den
Produkten der Kategorien 1 und 2 gemäß Absatz 3
zu ermöglichen, werden Versendungen von Waren
aus der Türkei nach Österreich, welche bis zum
oder am 31. Dezember 1989 durchgeführt wurden,
in Österreich unter Vorlage der entsprechenden
Dokumente noch außerhalb der vereinbarten
Exportkontingente und noch ohne den erforderlichen
Vermerk auf dem Exportinformationsdokument
unter der Voraussetzung zugelassen, daß die
Ware bis spätestens 31. Jänner 1990 verzollt wird.
6. Die Türkei wird Österreich vierteljährlich
Statistiken über die in Anhang I angeführten
Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, verbunden
mit den für den Export nach Österreich ausgestellten
EID Dokumenten und unter Belastung der in
Anhang I angeführten Kontingente.
7. Österreich wird der Türkei monatliche
Statistiken über die Importgenehmigungen übermitteln,
die auf Basis der von der Türkei ausgestellten
Exportinformationsdokumente erteilt wurden.
8. Österreich und die Türkei stimmten überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien,
hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der
Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in
Konsultationen einzutreten. Jegliche Konsultationen,
die auf Grund dieses Absatzes geführt werden,
werden von beiden Seiten im Geiste der Zusammenarbeit
und mit der Absicht, gegensätzliche Standpunkte
auszugleichen, geführt.
9. Exportinformationsdokumente, wie in Punkt 3
angeführt, verlieren drei Monate nach ihrer
Ausstellung ihre Gültigkeit für eine Vorlage bei der
zuständigen österreichischen Behörde.
10. Diese Vereinbarung wird zwei Kalenderjahre,
beginnend mit dem 1. Jänner 1990, Gültigkeit
haben. Sie kann jedoch in beiderseitigem Einvernehmen
und unter Berücksichtigung allfälliger vereinbarter
Abänderungen um ein weiteres Jahr,
beginnend am 1. Jänner 1992, verlängert werden.
Geschehen zu Wien, am 3. Oktober 1989
Für die Republik Türkei
Erdogan Hürbas
Generaldirektor
Für die Republik Österreich
Mag. Josef Mayer
Abteilungsleiter
Anhang I