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5_1989 AT

5. Verordnung: Ausnahme von der Anmeldepflicht für neue Stoffe bei Ausfuhr in bestimmte Staaten (Staatenverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Ausnahme von der Anmeldepflicht für neue Stoffe bei Ausfuhr in bestimmte Staaten (Staatenverordnung)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 5 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet

§ 1. Von der Anmeldepflicht gemäß § 4 ChemG

sind neue Stoffe ausgenommen, wenn sie in folgende

Staaten ausgeführt werden

Australien

Belgien

Bundesrepublik Deutschland

Dänemark

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Japan

Jugoslawien

Kanada

Luxemburg

Neuseeland

Niederlande

Norwegen

Portugal

Schweden

Schweiz

Spanien

Vereinigte Staaten

Vereinigtes Königreich

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1989 in

Kraft.

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