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5_1988 AT

5. Verordnung: Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes

vom 8. Oktober 1982, mit dem eine

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung

und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, BGBl. Nr. 591/

1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 339/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Der Vollausbau des Tauerntunnels im Zuge der

A 10 Tauern Autobahn wird der Tauernautobahn

Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und

Erhaltung übertragen.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der

Anlage enthalten.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die

gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 591/1982 vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zu genehmigenden Bauzeit-

und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.

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