5. Verordnung: Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes
vom 8. Oktober 1982, mit dem eine
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung
und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken
übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz
1973 geändert wird, BGBl. Nr. 591/
1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 339/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Der Vollausbau des Tauerntunnels im Zuge der
A 10 Tauern Autobahn wird der Tauernautobahn
Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und
Erhaltung übertragen.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der
Anlage enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die
gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 591/1982 vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zu genehmigenden Bauzeit-
und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.