5. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
(BGBl. Nr. 40/1980, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 414/1985) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
Liberia 29. August 1985
Sowjetunion 29. April 1986
Ukrainische SSR 14. Mai 1986
Weißrussische SSR 1. Mai 1986
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
ARGENTINIEN
„Argentinien betrachtet die in Artikel 45 (b) enthaltene
Bestimmung als nicht anwendbar, da diese
Bestimmung einen im voraus erfolgenden Verzicht
auf Rechte vorsieht.
Argentinien stimmt dem Gedanken nicht zu, daß
eine, von den Parteien nicht vorausgesehene,
grundlegende Änderung der Umstände gegenüber
den zur Zeit des Abschlusses eines Vertrages gegebenen,
als Grund für die Beendigung des Vertrages
oder einen Rücktritt geltend gemacht werden kann.
Außerdem erklärt Argentinien, daß es Einwand
gegen erklärte oder zukünftige Vorbehalte hinsichtlich
von Art. 62 Abs. 2 (a) erhebt.
Die Anwendung dieses Übereinkommens auf
Gebiete, deren Souveränität Gegenstand einer
Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Staaten
ist, seien es Vertragsstaaten oder nicht, kann nicht
in einer Weise aufgefaßt werden, als bedeute sie
eine Änderung, einen Verzicht auf oder die Aufgabe
eines vorher von einem von ihnen eingenommenen
Standpunkts."
DÄNEMARK
„Dänemark betrachtet sich gegenüber jedem
Staat, der, zur Gänze oder teilweise, einen Vorbehalt
hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 66
des Übereinkommens betreffend die obligatorische
Beilegung bestimmter Streitigkeiten erklärt, als
nicht gebunden durch jene Bestimmungen des
Teils V des Übereinkommens, denenzufolge die in
Artikel 66 vorgesehenen Beilegungsverfahren im
Falle von Vorbehalten seitens anderer Staaten nicht
anzuwenden sind."
FINNLAND
„Finnland erklärt seine Auffassung, daß Artikel 7
Absatz 2 des Übereinkommens in keiner Weise darauf
abzielt, irgendwelche in einem Vertragsstaat
geltende innerstaatliche Rechtsvorschriften betreffend
die Zuständigkeit für den Abschluß von Verträgen
abzuändern. Gemäß der Verfassung Finnlands
steht das Recht zum Abschluß von Verträgen
dem Präsidenten der Republik zu, der auch über
die Erteilung von Vollmachten an den Regierungschef
und den Minister für Auswärtige Angelegenheiten
entscheidet.
Finnland erklärt außerdem, daß es sich gegenüber
jedem Staat, der einen Vorbehalt erklärt hat
oder erklärt, demzufolge dieser Staat durch einige
oder alle Bestimmungen des Artikels 66 nicht
gebunden ist, weder durch die Verfahrensbestimmungen
noch durch die materiellen Bestimmungen
des Teils V des Übereinkommens als gebunden
betrachtet, auf die die in Artikel 66 vorgesehenen
Verfahren auf Grund des genannten Vorbehaltes
nicht angewendet werden."
KANADA
„Anläßlich seines Beitritts zum Wiener Übereinkommen
über das Recht der Verträge erklärt
Kanada, daß es Artikel 66 des Übereinkommens
dahingehend auffaßt, daß damit die Zuständigkeit
des Internationalen Gerichtshofes in keiner Weise
ausgeschlossen werden soll, wenn diese Zuständigkeit
auf Grund der Bestimmungen eines geltenden
Vertrages besteht, der die Vertragsparteien hinsichtlich
der Beilegung von Streitigkeiten bindet.
Bezüglich von Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens,
die die Zuständigkeit des Internationalen
Gerichtshofes als obligatorisch anerkennen,
erklärt Kanada, daß es die Bestimmungen des Artikels
66 des Wiener Übereinkommens nicht in der
Weise auffaßt, daß sie ,eine andere Art der friedlichen
Beilegung' im Sinne des Absatzes 2 (a) der
Erklärung Kanadas vorsehen, mit der die Zuständigkeit
des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch
anerkannt wurde und die am 7. April
1970 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt wurde."
MAROKKO
„Marokko legt den Artikel 62 (grundlegende
Änderung der Umstände'), Absatz 2 (a) dahingehend
aus, daß er nicht für rechtswidrige oder
ungleiche Verträge gilt oder für Verträge, die dem
Grundsatz der Selbstbestimmung widersprechen."
NEUSEELAND
„Anläßlich der Ratifizierung des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge erklärt
Neuseeland, daß es den Artikel 66 des Übereinkommens
dahingehend auffaßt, daß damit die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in
keiner Weise ausgeschlossen werden soll, wenn
diese Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen
eines geltenden Vertrages besteht, der die Vertragsparteien
hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten
bindet. Bezüglich von Vertragsstaaten des Wiener
Übereinkommens, die die Zuständigkeit des
Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch
anerkennen, erklärt Neuseeland, daß es Artikel 66
des Wiener Übereinkommens nicht in der Weise
auffassen wird, daß er ,eine andere Art der friedlichen
Beilegung' vorsieht, im Sinne des Satzes, der
in der Erklärung Neuseelands enthalten ist, mit der
die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes
als obligatorisch anerkannt wurde und die am
8. April 1940 beim Generalsekretär des Völkerbundes
hinterlegt wurde."
SCHWEDEN
„Artikel 66 des Übereinkommens enthält einige
Bestimmungen betreffend Verfahren zur gerichtlichen
oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder zum
Vergleich. Nach diesen Bestimmungen kann eine
Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung
der Artikel 53 oder 64, die das sogenannte jus
cogens betreffen, dem Internationalen Gerichtshof
vorgelegt werden. Betrifft die Streitigkeit die
Anwendung oder die Auslegung eines anderen
Artikels des Teils V des Übereinkommens, kann
das im Anhang zum Übereinkommen vorgesehene
Vergleichsverfahren eingeleitet werden.
Schweden ist der Ansicht, daß diese Bestimmungen
betreffend die Beilegung von Streitigkeiten
einen wichtigen Teil des Übereinkommens darstellen
und daß sie nicht von den materiellen Bestimmungen,
mit denen sie zusammenhängen, getrennt
werden können. Schweden hält es daher für nötig,
Einwendungen gegen jeden Vorbehalt eines anderen
Staates zu erheben, der darauf abzielt, die
Anwendung der Bestimmungen über die Beilegung
von Streitigkeiten ganz oder teilweise auszuschließen.
Schweden erhebt zwar keinen Einwand gegen
das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen
Schweden und einem solchen Staat, steht jedoch
auf dem Standpunkt, daß seine vertraglichen Beziehungen
zu diesem Staat weder die Verfahrensbestimmung,
hinsichtlich derer ein Vorbehalt
gemacht wurde, noch die materiellen Bestimmungen,
auf die sich diese Verfahrensbestimmung
bezieht, einschließen."
SOWJETUNION
„Die Sowjetunion betrachtet sich als nicht
gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66
des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall
die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist,
wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung
oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem
Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder
eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder
Auslegung eines anderen Artikels in Teil V des
Übereinkommens der Vergleichskommission zur
Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die
Vergleichskommission bildenden Vermittler von
den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden
können.
Die Sowjetunion wird sich durch die Bestimmungen
des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 45
(b) des Wiener Übereinkommens über das Recht
der Verträge als nicht verpflichtet betrachten, da sie
der bestehenden internationalen Praxis widersprechen.
Die Sowjetunion erklärt, daß sie sich das Recht
vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen
des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum
Schutze ihrer Interessen zu treffen."
SYRIEN
„Syrien betrachtet den Artikel 81 als nicht in
Übereinstimmung stehend mit den Zielen und
Zwecken des Übereinkommens, da er nicht allen
Staaten ohne Unterschied oder Diskriminierung
den Beitritt gestattet.
Syrien stimmt in keinem Fall der Nicht-Anwendbarkeit
des in Artikel 62 Absatz 2 (a) genannten
Grundsatzes einer grundlegenden Änderung der
Umstände auf Verträge zu, mit denen Grenzen
festgelegt werden, da es darin eine flagrante Verletzung
einer zwingenden Norm sieht, die einen
Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts bildet
und das Recht der Völker auf Selbstbestimmung
anerkennt.
Syrien legt Artikel 52 wie folgt aus
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck,
Drohung mit oder Anwendung von Gewalt'
schließt auch die Ausübung wirtschaftlichen, politischen,
militärischen und psychologischen Zwanges
und alle Arten von Zwang ein, mit denen ein Staat
genötigt wird, einen Vertrag gegen seinen Wunsch
oder seine Interessen abzuschließen.
Der Beitritt Syriens zu diesem Übereinkommen
und dessen Ratifizierung durch seine Regierung
gilt nicht für den Anhang zum Übereinkommen,
der den obligatorischen Vergleich betrifft."
TANSANIA
„Artikel 66 des Übereinkommens ist gegenüber
Tansania von keinem Staat anzuwenden, der einen
Vorbehalt gegen eine Bestimmung des Teils V oder
diesen gesamten Teil des Übereinkommens macht."
TUNESIEN
„Die in Artikel 66 (a) angeführte Streitigkeit
kann nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem
Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt
werden."
UKRAINISCHE SSR
„Die Ukrainische SSR betrachtet sich als nicht
gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66
des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall
die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist,
wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung
oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem
Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder
eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder
Auslegung eines anderen Artikels in Teil V des
Übereinkommens der Vergleichskommission zur
Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die
Vergleichskommission bildenden Vermittler von
den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden
können.
Die Ukrainische SSR wird sich durch die Bestimmungen
des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels
45 (b) des Wiener Übereinkommens über das
Recht der Verträge als nicht verpflichtet betrachten,
da sie der bestehenden internationalen Praxis
widersprechen.
Die Ukrainische SSR erklärt, daß sie sich das
Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen
des Wiener Übereinkommens über das
Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen
zum Schutze ihrer Interessen zu treffen."
VEREINIGTES KÖNIGREICH
„Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung,
daß Artikel 66 des Übereinkommens in keiner
Weise darauf abzielt, die Zuständigkeit des Internationalen
Gerichtshofes auszuschließen, wenn
diese Zuständigkeit auf Grund geltender Bestimmungen
besteht, die die Parteien hinsichtlich der
Beilegung von Streitigkeiten binden. Insbesondere
und im Hinblick auf die Vertragsstaaten des Wiener
Übereinkommens, die mit der obligatorischen
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes
einverstanden sind, ist das Vereinigte Königreich
nicht der Auffassung, daß die Bestimmungen des
Artikels 66 Buchstabe (b) des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge ,eine andere Art
der friedlichen Beilegung' im Sinne von Buchstabe
(i) (a) der am 1. Jänner 1969 beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegten Erklärung des
Vereinigten Königreichs vorsieht.
Das Vereinigte Königreich behält sich in jeder
Hinsicht seine Stellungnahme in bezug auf die
Erklärungen vor, die von verschiedenen Staaten
anläßlich der Unterzeichnung abgegeben wurden
und gegen die das Vereinigte Königreich Einwendungen
erheben wird, sollten sie anläßlich der Ratifizierung
bestätigt werden."
WEISSRUSSISCHE SSR
„Die Weißrussische SSR betrachtet sich als nicht
gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66
des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall
die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist,
wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung
oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem
Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder
eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder
Auslegung eines anderen Artikels in Teil V des
Übereinkommens der Vergleichskommission zur
Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die
Vergleichskommission bildenden Vermittler von
den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden
können.
Die Weißrussische SSR wird sich durch die
Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 oder des
Artikels 45 (b) des Wiener Übereinkommens über
das Recht der Verträge als nicht verpflichtet
betrachten, da sie der bestehenden internationalen
Praxis widersprechen.
Die Weißrussische SSR erklärt, daß sie sich das
Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen
des Wiener Übereinkommens über das
Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen
zum Schutze ihrer Interessen zu treffen."