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5_1987 AT

5. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

(BGBl. Nr. 40/1980, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 414/1985) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde

Liberia 29. August 1985

Sowjetunion 29. April 1986

Ukrainische SSR 14. Mai 1986

Weißrussische SSR 1. Mai 1986

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

ARGENTINIEN

„Argentinien betrachtet die in Artikel 45 (b) enthaltene

Bestimmung als nicht anwendbar, da diese

Bestimmung einen im voraus erfolgenden Verzicht

auf Rechte vorsieht.

Argentinien stimmt dem Gedanken nicht zu, daß

eine, von den Parteien nicht vorausgesehene,

grundlegende Änderung der Umstände gegenüber

den zur Zeit des Abschlusses eines Vertrages gegebenen,

als Grund für die Beendigung des Vertrages

oder einen Rücktritt geltend gemacht werden kann.

Außerdem erklärt Argentinien, daß es Einwand

gegen erklärte oder zukünftige Vorbehalte hinsichtlich

von Art. 62 Abs. 2 (a) erhebt.

Die Anwendung dieses Übereinkommens auf

Gebiete, deren Souveränität Gegenstand einer

Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Staaten

ist, seien es Vertragsstaaten oder nicht, kann nicht

in einer Weise aufgefaßt werden, als bedeute sie

eine Änderung, einen Verzicht auf oder die Aufgabe

eines vorher von einem von ihnen eingenommenen

Standpunkts."

DÄNEMARK

„Dänemark betrachtet sich gegenüber jedem

Staat, der, zur Gänze oder teilweise, einen Vorbehalt

hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 66

des Übereinkommens betreffend die obligatorische

Beilegung bestimmter Streitigkeiten erklärt, als

nicht gebunden durch jene Bestimmungen des

Teils V des Übereinkommens, denenzufolge die in

Artikel 66 vorgesehenen Beilegungsverfahren im

Falle von Vorbehalten seitens anderer Staaten nicht

anzuwenden sind."

FINNLAND

„Finnland erklärt seine Auffassung, daß Artikel 7

Absatz 2 des Übereinkommens in keiner Weise darauf

abzielt, irgendwelche in einem Vertragsstaat

geltende innerstaatliche Rechtsvorschriften betreffend

die Zuständigkeit für den Abschluß von Verträgen

abzuändern. Gemäß der Verfassung Finnlands

steht das Recht zum Abschluß von Verträgen

dem Präsidenten der Republik zu, der auch über

die Erteilung von Vollmachten an den Regierungschef

und den Minister für Auswärtige Angelegenheiten

entscheidet.

Finnland erklärt außerdem, daß es sich gegenüber

jedem Staat, der einen Vorbehalt erklärt hat

oder erklärt, demzufolge dieser Staat durch einige

oder alle Bestimmungen des Artikels 66 nicht

gebunden ist, weder durch die Verfahrensbestimmungen

noch durch die materiellen Bestimmungen

des Teils V des Übereinkommens als gebunden

betrachtet, auf die die in Artikel 66 vorgesehenen

Verfahren auf Grund des genannten Vorbehaltes

nicht angewendet werden."

KANADA

„Anläßlich seines Beitritts zum Wiener Übereinkommen

über das Recht der Verträge erklärt

Kanada, daß es Artikel 66 des Übereinkommens

dahingehend auffaßt, daß damit die Zuständigkeit

des Internationalen Gerichtshofes in keiner Weise

ausgeschlossen werden soll, wenn diese Zuständigkeit

auf Grund der Bestimmungen eines geltenden

Vertrages besteht, der die Vertragsparteien hinsichtlich

der Beilegung von Streitigkeiten bindet.

Bezüglich von Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens,

die die Zuständigkeit des Internationalen

Gerichtshofes als obligatorisch anerkennen,

erklärt Kanada, daß es die Bestimmungen des Artikels

66 des Wiener Übereinkommens nicht in der

Weise auffaßt, daß sie ,eine andere Art der friedlichen

Beilegung' im Sinne des Absatzes 2 (a) der

Erklärung Kanadas vorsehen, mit der die Zuständigkeit

des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch

anerkannt wurde und die am 7. April

1970 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

hinterlegt wurde."

MAROKKO

„Marokko legt den Artikel 62 (grundlegende

Änderung der Umstände'), Absatz 2 (a) dahingehend

aus, daß er nicht für rechtswidrige oder

ungleiche Verträge gilt oder für Verträge, die dem

Grundsatz der Selbstbestimmung widersprechen."

NEUSEELAND

„Anläßlich der Ratifizierung des Wiener Übereinkommens

über das Recht der Verträge erklärt

Neuseeland, daß es den Artikel 66 des Übereinkommens

dahingehend auffaßt, daß damit die

Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in

keiner Weise ausgeschlossen werden soll, wenn

diese Zuständigkeit auf Grund der Bestimmungen

eines geltenden Vertrages besteht, der die Vertragsparteien

hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten

bindet. Bezüglich von Vertragsstaaten des Wiener

Übereinkommens, die die Zuständigkeit des

Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch

anerkennen, erklärt Neuseeland, daß es Artikel 66

des Wiener Übereinkommens nicht in der Weise

auffassen wird, daß er ,eine andere Art der friedlichen

Beilegung' vorsieht, im Sinne des Satzes, der

in der Erklärung Neuseelands enthalten ist, mit der

die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes

als obligatorisch anerkannt wurde und die am

8. April 1940 beim Generalsekretär des Völkerbundes

hinterlegt wurde."

SCHWEDEN

„Artikel 66 des Übereinkommens enthält einige

Bestimmungen betreffend Verfahren zur gerichtlichen

oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder zum

Vergleich. Nach diesen Bestimmungen kann eine

Streitigkeit betreffend die Anwendung oder Auslegung

der Artikel 53 oder 64, die das sogenannte jus

cogens betreffen, dem Internationalen Gerichtshof

vorgelegt werden. Betrifft die Streitigkeit die

Anwendung oder die Auslegung eines anderen

Artikels des Teils V des Übereinkommens, kann

das im Anhang zum Übereinkommen vorgesehene

Vergleichsverfahren eingeleitet werden.

Schweden ist der Ansicht, daß diese Bestimmungen

betreffend die Beilegung von Streitigkeiten

einen wichtigen Teil des Übereinkommens darstellen

und daß sie nicht von den materiellen Bestimmungen,

mit denen sie zusammenhängen, getrennt

werden können. Schweden hält es daher für nötig,

Einwendungen gegen jeden Vorbehalt eines anderen

Staates zu erheben, der darauf abzielt, die

Anwendung der Bestimmungen über die Beilegung

von Streitigkeiten ganz oder teilweise auszuschließen.

Schweden erhebt zwar keinen Einwand gegen

das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen

Schweden und einem solchen Staat, steht jedoch

auf dem Standpunkt, daß seine vertraglichen Beziehungen

zu diesem Staat weder die Verfahrensbestimmung,

hinsichtlich derer ein Vorbehalt

gemacht wurde, noch die materiellen Bestimmungen,

auf die sich diese Verfahrensbestimmung

bezieht, einschließen."

SOWJETUNION

„Die Sowjetunion betrachtet sich als nicht

gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66

des Wiener Übereinkommens über das Recht der

Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall

die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist,

wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung

oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem

Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder

eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder

Auslegung eines anderen Artikels in Teil V des

Übereinkommens der Vergleichskommission zur

Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die

Vergleichskommission bildenden Vermittler von

den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden

können.

Die Sowjetunion wird sich durch die Bestimmungen

des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 45

(b) des Wiener Übereinkommens über das Recht

der Verträge als nicht verpflichtet betrachten, da sie

der bestehenden internationalen Praxis widersprechen.

Die Sowjetunion erklärt, daß sie sich das Recht

vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen

des Wiener Übereinkommens über das Recht der

Verträge durch andere Staaten Maßnahmen zum

Schutze ihrer Interessen zu treffen."

SYRIEN

„Syrien betrachtet den Artikel 81 als nicht in

Übereinstimmung stehend mit den Zielen und

Zwecken des Übereinkommens, da er nicht allen

Staaten ohne Unterschied oder Diskriminierung

den Beitritt gestattet.

Syrien stimmt in keinem Fall der Nicht-Anwendbarkeit

des in Artikel 62 Absatz 2 (a) genannten

Grundsatzes einer grundlegenden Änderung der

Umstände auf Verträge zu, mit denen Grenzen

festgelegt werden, da es darin eine flagrante Verletzung

einer zwingenden Norm sieht, die einen

Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts bildet

und das Recht der Völker auf Selbstbestimmung

anerkennt.

Syrien legt Artikel 52 wie folgt aus

Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck,

Drohung mit oder Anwendung von Gewalt'

schließt auch die Ausübung wirtschaftlichen, politischen,

militärischen und psychologischen Zwanges

und alle Arten von Zwang ein, mit denen ein Staat

genötigt wird, einen Vertrag gegen seinen Wunsch

oder seine Interessen abzuschließen.

Der Beitritt Syriens zu diesem Übereinkommen

und dessen Ratifizierung durch seine Regierung

gilt nicht für den Anhang zum Übereinkommen,

der den obligatorischen Vergleich betrifft."

TANSANIA

„Artikel 66 des Übereinkommens ist gegenüber

Tansania von keinem Staat anzuwenden, der einen

Vorbehalt gegen eine Bestimmung des Teils V oder

diesen gesamten Teil des Übereinkommens macht."

TUNESIEN

„Die in Artikel 66 (a) angeführte Streitigkeit

kann nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem

Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt

werden."

UKRAINISCHE SSR

„Die Ukrainische SSR betrachtet sich als nicht

gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66

des Wiener Übereinkommens über das Recht der

Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall

die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist,

wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung

oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem

Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder

eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder

Auslegung eines anderen Artikels in Teil V des

Übereinkommens der Vergleichskommission zur

Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die

Vergleichskommission bildenden Vermittler von

den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden

können.

Die Ukrainische SSR wird sich durch die Bestimmungen

des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels

45 (b) des Wiener Übereinkommens über das

Recht der Verträge als nicht verpflichtet betrachten,

da sie der bestehenden internationalen Praxis

widersprechen.

Die Ukrainische SSR erklärt, daß sie sich das

Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen

des Wiener Übereinkommens über das

Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen

zum Schutze ihrer Interessen zu treffen."

VEREINIGTES KÖNIGREICH

„Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung,

daß Artikel 66 des Übereinkommens in keiner

Weise darauf abzielt, die Zuständigkeit des Internationalen

Gerichtshofes auszuschließen, wenn

diese Zuständigkeit auf Grund geltender Bestimmungen

besteht, die die Parteien hinsichtlich der

Beilegung von Streitigkeiten binden. Insbesondere

und im Hinblick auf die Vertragsstaaten des Wiener

Übereinkommens, die mit der obligatorischen

Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes

einverstanden sind, ist das Vereinigte Königreich

nicht der Auffassung, daß die Bestimmungen des

Artikels 66 Buchstabe (b) des Wiener Übereinkommens

über das Recht der Verträge ,eine andere Art

der friedlichen Beilegung' im Sinne von Buchstabe

(i) (a) der am 1. Jänner 1969 beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegten Erklärung des

Vereinigten Königreichs vorsieht.

Das Vereinigte Königreich behält sich in jeder

Hinsicht seine Stellungnahme in bezug auf die

Erklärungen vor, die von verschiedenen Staaten

anläßlich der Unterzeichnung abgegeben wurden

und gegen die das Vereinigte Königreich Einwendungen

erheben wird, sollten sie anläßlich der Ratifizierung

bestätigt werden."

WEISSRUSSISCHE SSR

„Die Weißrussische SSR betrachtet sich als nicht

gebunden durch die Bestimmungen des Artikels 66

des Wiener Übereinkommens über das Recht der

Verträge und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall

die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist,

wenn eine Streitigkeit betreffend die Anwendung

oder die Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem

Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder

eine Streitigkeit betreffend die Anwendung oder

Auslegung eines anderen Artikels in Teil V des

Übereinkommens der Vergleichskommission zur

Prüfung vorgelegt werden soll, und daß die die

Vergleichskommission bildenden Vermittler von

den Streitparteien nur einstimmig bestellt werden

können.

Die Weißrussische SSR wird sich durch die

Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 oder des

Artikels 45 (b) des Wiener Übereinkommens über

das Recht der Verträge als nicht verpflichtet

betrachten, da sie der bestehenden internationalen

Praxis widersprechen.

Die Weißrussische SSR erklärt, daß sie sich das

Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen

des Wiener Übereinkommens über das

Recht der Verträge durch andere Staaten Maßnahmen

zum Schutze ihrer Interessen zu treffen."

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