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5_1984 AT

5. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte

Auf Grund des § 16 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 214/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bun-

deskanzler und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 23. Mai 1979, BGBl. Nr. 241, über die Pauschalierung

der Überstundenvergütungen für

Staatsanwälte wird wie folgt geändert

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. Die den Staatsanwälten, mit Ausnahme

jener Staatsanwälte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage

gemäß § 45 des Gehaltsgesetzes 1956

haben, gebührenden Vergütungen für Überstunden,

die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der

Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.

Für die auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen

der Rufbereitschaft erfolgten Dienstverrichtungen,

die einen Vergütungsanspruch nach § 16

des Gehaltsgesetzes 1956 begründen, gilt diese

Pauschalierung nicht."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1983 in

Kraft.

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