5. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 214/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bun-
deskanzler und dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 23. Mai 1979, BGBl. Nr. 241, über die Pauschalierung
der Überstundenvergütungen für
Staatsanwälte wird wie folgt geändert
§ 1 hat zu lauten
„§ 1. Die den Staatsanwälten, mit Ausnahme
jener Staatsanwälte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage
gemäß § 45 des Gehaltsgesetzes 1956
haben, gebührenden Vergütungen für Überstunden,
die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der
Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.
Für die auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen
der Rufbereitschaft erfolgten Dienstverrichtungen,
die einen Vergütungsanspruch nach § 16
des Gehaltsgesetzes 1956 begründen, gilt diese
Pauschalierung nicht."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1983 in
Kraft.