5. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Johann in Tirol
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 164
Hochkönig Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
St. Johann in Tirol wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 3,86 (neu)/km 71,03 (alt), verläuft in der Folge
am orographisch linken Ufer der Pillerseeache und
bindet bei km 4,955 (neu)/km 69,90 (alt) wieder in
den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde St. Johann in Tirol
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 81-
1975/2/1 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.