Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5_1979 AT

5. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Warth, Grimmenstein, Thomasberg, Edlitz und Krumbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Warth, Grimmenstein, Thomasberg, Edlitz und Krumbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Warth, Grimmenstein, Thomasberg, Edlitz und

Krumbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 62,300 im Anschluß an den mit Verordnung

BGBl. Nr. 640/1976 bestimmten Abschnitt

der A 2 Süd Autobahn, quert die B 54 Wechsel

Straße und die parallel dazu verlaufende Trasse

der ÖBB Linie Wiener Neustadt—Aspang, verläuft

im weiteren durchwegs am nordöstlichen

Hang des Edlitztales in südlicher Richtung, quert

bei etwa km 73,000 die B 55 Kirchschlager Straße

unter Anordnung einer Anschlußstelle und endet

bei km 74,140.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und bei den Gemeinden Warth,

Grimmenstein, Thomasberg, Edlitz und Krumbach

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

A 2/3-75; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 115 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →