5. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Warth, Grimmenstein, Thomasberg, Edlitz und Krumbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Warth, Grimmenstein, Thomasberg, Edlitz und
Krumbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 62,300 im Anschluß an den mit Verordnung
BGBl. Nr. 640/1976 bestimmten Abschnitt
der A 2 Süd Autobahn, quert die B 54 Wechsel
Straße und die parallel dazu verlaufende Trasse
der ÖBB Linie Wiener Neustadt—Aspang, verläuft
im weiteren durchwegs am nordöstlichen
Hang des Edlitztales in südlicher Richtung, quert
bei etwa km 73,000 die B 55 Kirchschlager Straße
unter Anordnung einer Anschlußstelle und endet
bei km 74,140.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und bei den Gemeinden Warth,
Grimmenstein, Thomasberg, Edlitz und Krumbach
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
A 2/3-75; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 115 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.