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5_1978 AT

5. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1978

Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in (der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967

und 613/1977 wird verordnet

§ 1. Der im Bereiche des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl.

Nr. 560/1977 für das Kalenderjahr 1978 mit

1,069 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß für das Kalenderjahr 1978 auch für den

Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1978

an die Stelle der in § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 613/1977 genannten festen Beträge

treten, werden wie folgt festgestellt

statt 3975 S mit 4249 S,

statt 3488 S mit 3729 S,

statt 4986 S mit 5330 S.

§ 3. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1978

an die Stelle der in § 12 a Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 93/1975 genannten festen Beträge

treten, werden unter Zugrundelegung der in

der Verordnung BGBl. Nr. 659/1976 angeführten

Beträge wie folgt festgestellt

statt 5905 S mit 6312 S,

statt 2363 S mit 2526 S.

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