5. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, in (der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967
und 613/1977 wird verordnet
§ 1. Der im Bereiche des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung BGBl.
Nr. 560/1977 für das Kalenderjahr 1978 mit
1,069 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem
Ausmaß für das Kalenderjahr 1978 auch für den
Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1978
an die Stelle der in § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 613/1977 genannten festen Beträge
treten, werden wie folgt festgestellt
statt 3975 S mit 4249 S,
statt 3488 S mit 3729 S,
statt 4986 S mit 5330 S.
§ 3. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1978
an die Stelle der in § 12 a Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 93/1975 genannten festen Beträge
treten, werden unter Zugrundelegung der in
der Verordnung BGBl. Nr. 659/1976 angeführten
Beträge wie folgt festgestellt
statt 5905 S mit 6312 S,
statt 2363 S mit 2526 S.