5. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinde Wartberg ob der Aist
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 123
Mauthausener Straße wird im Bereich der Gemeinde
Wartberg ob der Aist wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 11,442 (alt), das ist zirka 100 m vor
Einmündung der Gusental Bezirksstraße, führt
sodann in gestreckter Linienführung unter mehrfacher
Kreuzung der bestehenden Bundesstraßentrasse
nach Norden, umfährt in östlicher Richtung
die Ortschaft Wartberg ob der Aist, kreuzt
bei km 14,42 (alt) neuerlich die bestehende
Bundesstraßentrasse, unterfährt anschließend die
Bahnlinie der ÖBB „Linz—Staatsgrenze nach
Summerau" und bindet bei km 14,982 (neu) in
die mit Verordnung vom 9. November 1976,
BGBl. Nr. 642, im Verlauf bestimmte Trasse
der B 124 Königswiesener Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse,
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Wartberg
ob der Aist aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.