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5_1977 AT

5. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinde Wartberg ob der Aist

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 123 Mauthausener Straße im Bereich der Gemeinde Wartberg ob der Aist

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 123

Mauthausener Straße wird im Bereich der Gemeinde

Wartberg ob der Aist wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 11,442 (alt), das ist zirka 100 m vor

Einmündung der Gusental Bezirksstraße, führt

sodann in gestreckter Linienführung unter mehrfacher

Kreuzung der bestehenden Bundesstraßentrasse

nach Norden, umfährt in östlicher Richtung

die Ortschaft Wartberg ob der Aist, kreuzt

bei km 14,42 (alt) neuerlich die bestehende

Bundesstraßentrasse, unterfährt anschließend die

Bahnlinie der ÖBB „Linz—Staatsgrenze nach

Summerau" und bindet bei km 14,982 (neu) in

die mit Verordnung vom 9. November 1976,

BGBl. Nr. 642, im Verlauf bestimmte Trasse

der B 124 Königswiesener Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse,

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Wartberg

ob der Aist aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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