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5_1976 AT

5. Verordnung: Den Mitgliedern der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes gebührende Sitzungsgelder

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Den Mitgliedern der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes gebührende Sitzungsgelder

Gemäß § 25 Abs. 7 des Bundesgesetzes über

die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen

Rundfunks, BGBl. Nr. 397/1974,

wird verordnet

§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur

Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden

„Kommission" genannt) gebührt für die

Teilnahme an einer Plenarsitzung der Kommission

bzw. an einer Senatssitzung ein Sitzungsgeld

in der Höhe von S 500' — pro Halbtag.

§ 2. Zusätzlich zu dem im § 1 genannten

Betrag gebührt

1. jedem Mitglied, das in einer Plenarsitzung den

Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe

von S 1500' — pro Halbtag;

2. jedem Mitglied, das in einer Senatssitzung den

Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe

von S 500' — pro Halbtag und sofern an einem

Halbtag zwei oder mehr Fälle behandelt werden

S 200' — für jeden Fall pro Halbtag;

3. dem Berichterstatter für die Berichterstattung

in jedem Fall S 300' — pro Halbtag.

§ 3. (1) Die Summe der jedem Mitglied gebührenden

Sitzungsgelder ist jeweils am Ende

eines Quartals zu errechnen und jedem Mitglied

— unbeschadet des Abs. 2 — unverzüglich

anzuweisen.

(2) Die Überweisung der bis zum 30. September

1975 angefallenen Sitzungsgelder hat unverzüglich

zu erfolgen.

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