5. Verordnung: Den Mitgliedern der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes gebührende Sitzungsgelder
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 25 Abs. 7 des Bundesgesetzes über
die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen
Rundfunks, BGBl. Nr. 397/1974,
wird verordnet
§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur
Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden
„Kommission" genannt) gebührt für die
Teilnahme an einer Plenarsitzung der Kommission
bzw. an einer Senatssitzung ein Sitzungsgeld
in der Höhe von S 500' — pro Halbtag.
§ 2. Zusätzlich zu dem im § 1 genannten
Betrag gebührt
1. jedem Mitglied, das in einer Plenarsitzung den
Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe
von S 1500' — pro Halbtag;
2. jedem Mitglied, das in einer Senatssitzung den
Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe
von S 500' — pro Halbtag und sofern an einem
Halbtag zwei oder mehr Fälle behandelt werden
S 200' — für jeden Fall pro Halbtag;
3. dem Berichterstatter für die Berichterstattung
in jedem Fall S 300' — pro Halbtag.
§ 3. (1) Die Summe der jedem Mitglied gebührenden
Sitzungsgelder ist jeweils am Ende
eines Quartals zu errechnen und jedem Mitglied
— unbeschadet des Abs. 2 — unverzüglich
anzuweisen.
(2) Die Überweisung der bis zum 30. September
1975 angefallenen Sitzungsgelder hat unverzüglich
zu erfolgen.