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5_1975 AT

5. Kundmachung: Eröffnung von Kontingenten und Festlegung von Richtplafonds gemäß Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Kundmachung: Eröffnung von Kontingenten und Festlegung von Richtplafonds gemäß Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Gemäß § 17 Abs. 3 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972, wird

kundgemacht

§ 1. Für die Einfuhr der im Anhang E des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/1972, genannten

Erzeugnisse mit Ursprung in Dänemark oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und

Nordirland werden für 1975 nachstehende Kontingente zum Zollsatz Null eröffnet

§ 2. Für die Einfuhr der im Anhang F des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten Erzeugnisse mit

Ursprung in Irland wird für 1975 nachstehendes Kontingent zum Zollsatz Null eröffnet

§ 3. Für die Einfuhr der im Anhang G des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannten Erzeugnisse mit

Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden für 1975 nachstehende Richtplafonds

festgelegt

§ 4. Die Bestimmungen der §§ 1 und 3 gelten nicht für die im Anhang D des Protokolls Nr. 1

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

genannten Erzeugnisse.

§ 5. Die in den §§ 1 bis 3 angeführten Kontingente und Richtplafonds gelten für Waren, die

vom 1. Jänner 1975 bis 31. Dezember 1975 in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt werden.

§ 6. Die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Dezember

1973, BGBl. Nr. 651, über die Eröffnung von Kontingenten und die Festlegung von

Richtplafonds gemäß Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft tritt außer Kraft.

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