5. Bundesgesetz: Verkehrsbeschränkungen zur Sicherung der Treibstoffversorgung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II enthalten sind, sowie die
Erlassung von Durchführungsverordnungen dazu
sind bis zum 30. Juni 1974 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die Vollziehung dieser
Vorschriften ist bis zum 30. Juni 1974 auch in
den Belangen Landessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes bestimmt.
Artikel II
§ 1. (1) Wenn und soweit es die Sicherung der
Versorgung mit Erdöl und seinen Derivaten erfordert,
kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Verkehr durch Verordnung
a) das Benützen aller oder bestimmter Arten
von Kraftfahrzeugen, von Motorbooten
sowie von Privatflugzeugen, jeweils für bestimmte
Zeiten, im ganzen Bundesgebiet
oder nur in bestimmten Gebieten,
b) das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten
für alle oder bestimmte
Arten von Kraftfahrzeugen auf Dauer oder
nur für bestimmte Zeiten
verbieten.
(2) Soweit ,es das öffentliche oder ein erhebliches
wirtschaftliches, soziales oder kulturelles
Interesse erfordert, können in der Verordnung
nach Abs. 1 Ausnahmen allgemein oder in einem
bestimmten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen
werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf
Antrag durch Bescheid Ausnahmen von den gemäß
Abs. 1 verordneten Beschränkungen im Einzelfall
auf Dauer oder nur auf bestimmte Zeit
für das ganze Bundesgebiet oder nur für bestimmte
Gebiete bewilligen, wenn eine solche
Ausnahme im besonderen Interesse der österreichischen
Volkswirtschaft gelegen ist oder wenn
ein erhebliches persönliches, wirtschaftliches oder
berufliches Interesse des Antragstellers vorliegt.
(4) In der Verordnung nach Abs. 1 kann auch
bestimmt werden, in welcher Weise Kraftfahrzeuge
oder Kraftfahrzeugpapiere zu kennzeichnen
sind, um die Überwachung der Einhaltung
einer nach Abs. 1 erlassenen Verordnung oder
das Vorliegen einer nach Abs. 2 oder 3 in Betracht
kommenden Ausnahme zu gewährleisten,
bzw. in welcher Weise eine Ausnahme nach Abs. 2
glaubhaft zu machen ist.
§ 2. (1) Wer einem nach § 1 verordneten Fahrverbot
zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom
Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige
Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer
Geldstrafe von S 500•— bis S 30.000•—, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden
bis sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer eine nach § 1 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung
nicht beachtet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser,
mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000•—, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1974
außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung
betraut. Soweit die Vollziehung des
Art. II den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen,
im übrigen obliegt die Vollziehung
dieses Bundesgesetzes gemäß den Bestimmungen
des Bundesministeriengesetzes 1973,
BGBl. Nr. 389, unter Beachtung dessen § 5 den
Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie
und für Verkehr.