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5_1974 AT

5. Bundesgesetz: Verkehrsbeschränkungen zur Sicherung der Treibstoffversorgung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Verkehrsbeschränkungen zur Sicherung der Treibstoffversorgung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II enthalten sind, sowie die

Erlassung von Durchführungsverordnungen dazu

sind bis zum 30. Juni 1974 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die Vollziehung dieser

Vorschriften ist bis zum 30. Juni 1974 auch in

den Belangen Landessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes bestimmt.

Artikel II

§ 1. (1) Wenn und soweit es die Sicherung der

Versorgung mit Erdöl und seinen Derivaten erfordert,

kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Verkehr durch Verordnung

a) das Benützen aller oder bestimmter Arten

von Kraftfahrzeugen, von Motorbooten

sowie von Privatflugzeugen, jeweils für bestimmte

Zeiten, im ganzen Bundesgebiet

oder nur in bestimmten Gebieten,

b) das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten

für alle oder bestimmte

Arten von Kraftfahrzeugen auf Dauer oder

nur für bestimmte Zeiten

verbieten.

(2) Soweit ,es das öffentliche oder ein erhebliches

wirtschaftliches, soziales oder kulturelles

Interesse erfordert, können in der Verordnung

nach Abs. 1 Ausnahmen allgemein oder in einem

bestimmten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen

werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf

Antrag durch Bescheid Ausnahmen von den gemäß

Abs. 1 verordneten Beschränkungen im Einzelfall

auf Dauer oder nur auf bestimmte Zeit

für das ganze Bundesgebiet oder nur für bestimmte

Gebiete bewilligen, wenn eine solche

Ausnahme im besonderen Interesse der österreichischen

Volkswirtschaft gelegen ist oder wenn

ein erhebliches persönliches, wirtschaftliches oder

berufliches Interesse des Antragstellers vorliegt.

(4) In der Verordnung nach Abs. 1 kann auch

bestimmt werden, in welcher Weise Kraftfahrzeuge

oder Kraftfahrzeugpapiere zu kennzeichnen

sind, um die Überwachung der Einhaltung

einer nach Abs. 1 erlassenen Verordnung oder

das Vorliegen einer nach Abs. 2 oder 3 in Betracht

kommenden Ausnahme zu gewährleisten,

bzw. in welcher Weise eine Ausnahme nach Abs. 2

glaubhaft zu machen ist.

§ 2. (1) Wer einem nach § 1 verordneten Fahrverbot

zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom

Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige

Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer

Geldstrafe von S 500•— bis S 30.000•—, im Falle

der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden

bis sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer eine nach § 1 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung

nicht beachtet, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser,

mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000•—, im Falle

der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei

Wochen zu bestrafen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1974

außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung

betraut. Soweit die Vollziehung des

Art. II den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen,

im übrigen obliegt die Vollziehung

dieses Bundesgesetzes gemäß den Bestimmungen

des Bundesministeriengesetzes 1973,

BGBl. Nr. 389, unter Beachtung dessen § 5 den

Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie

und für Verkehr.

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