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5_1973 AT

5. Verordnung: Anerkennung der Anhänger der Armenisch-apostolischen Kirche in Österreich als Religionsgesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Anerkennung der Anhänger der Armenisch-apostolischen Kirche in Österreich als Religionsgesellschaft

Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 20. Mai

1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche

Anerkennung von Religionsgesellschaften, wird

verordnet

Die Anerkennung der Anhänger der Armenisch-

apostolischen Kirche als Religionsgesellschaft

unter der Bezeichnung „Armenisch-apostolische

Kirche in Österreich" wird ausgesprochen.

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