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5_1972 AT

5. Siebente Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Siebente Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Nachdem die Siebente Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration

über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsakommen (GATT),

welches also lautet

(Übersetzung)

(GATT)

Die Vertragsparteien der Deklaration

vom 12. November

1959 über den vorläufigen Beitritt

Tunesiens zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „die

Deklaration" bzw. als „das Allgemeine

Abkommen" bezeichnet),

IN ANWENDUNG der

Ziffer 6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie

folgt

1. Die Geltung der Deklaration

wird durch Ersetzung des

Datums in Ziffer 6 durch das

Datum des „31. Dezember

1971" um ein weiteres Jahr

verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie steht zur Annahme, durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise, durch Tunesien und

durch die teilnehmenden Regierungen

offen. Sie tritt zwischen

der Regierung Tunesiens

und einer teilnehmenden Regierung

in Kraft, sobald sie von

der Regierung Tunesiens und

von dieser Regierung angenommen

worden ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und

eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung

an die Regierung

Tunesiens und an jede

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am

zweiten Dezember neunzehnhundertsiebzig

in einer einzigen

Urschrift in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. September 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich am 28. Oktober 1971 in

Kraft getreten.

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