5. Siebente Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Siebente Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsakommen (GATT),
welches also lautet
(Übersetzung)
(GATT)
Die Vertragsparteien der Deklaration
vom 12. November
1959 über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „die
Deklaration" bzw. als „das Allgemeine
Abkommen" bezeichnet),
IN ANWENDUNG der
Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie
folgt
1. Die Geltung der Deklaration
wird durch Ersetzung des
Datums in Ziffer 6 durch das
Datum des „31. Dezember
1971" um ein weiteres Jahr
verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
Sie steht zur Annahme, durch
Unterzeichnung oder in anderer
Weise, durch Tunesien und
durch die teilnehmenden Regierungen
offen. Sie tritt zwischen
der Regierung Tunesiens
und einer teilnehmenden Regierung
in Kraft, sobald sie von
der Regierung Tunesiens und
von dieser Regierung angenommen
worden ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und
eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung
an die Regierung
Tunesiens und an jede
Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf am
zweiten Dezember neunzehnhundertsiebzig
in einer einzigen
Urschrift in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. September 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich am 28. Oktober 1971 in
Kraft getreten.