5. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/
1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 89/1960, 236/1965 und 25/1969 wird geändert
wie folgt
1. Dem § 6 ist eine lit. f mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„f) die Rechnungsprüfer".
2. Dem § 10 d ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen
gültigen Wahlvorschlag überreicht hat, kann für
jede Zweigwahlkommission zwei Vertrauensmänner
namhaft machen, die berechtigt sind, an
jenen Sitzungen teilzunehmen, in denen die Feststellung
des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreis
erfolgt. Den Vertrauensmännern steht kein
Stimmrecht zu."
3. a) Im § 13 Abs. 2 erster Satz ist nach den
Worten „durch den letzten Präsidenten" folgender
Halbsatz einzufügen
„im Falle seiner Verhinderung durch den zuletzt
zu seiner Stellvertretung berufenen Vizepräsidenten".
b) § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Einberufer der ersten Vollversammlung
(Abs. 2) nimmt nach der Eröffnung der
Sitzung den neugewählten Kammerräten das
Gelöbnis ab, daß sie ihre Pflichten gewissenhaft
erfüllen, die Interessen der Arbeiter und Angestellten
wahrnehmen und in Ausübung ihrer
Funktion die Gesetze der Republik achten werden.
Sodann wählt die Vollversammlung mit
einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den Präsidenten.
Im Anschluß daran erfolgt die Wahl der
weiteren Vorstandsmitglieder. In den Arbeiterkammern
Wien, Niederösterreich, Oberösterreich
und Steiermark werden je weitere 14 Vorstandsmitglieder,
in den Arbeiterkammern Tirol,
Salzburg und Kärnten je weitere 10 und in den
Arbeiterkammern Burgenland und Vorarlberg
je weitere 8 Vorstandsmitglieder nach dem
Grundsatz des Verhältniswahlrechtes gewählt,
wobei tunlichst auf das Größenverhältnis der zur
Durchführung der Wahl der Vollversammlung
gebildeten Wahlkörper zueinander Bedacht zu
nehmen ist. Der Präsident ist dabei jener wahlwerbenden
Gruppe anzurechnen, auf deren
Wahlvorschlag er in die Vollversammlung gewählt
wurde. Schließlich werden mit einfacher
Mehrheit aus der Mitte der Vollversammlung
drei Rechnungsprüfer gewählt."
c) § 13 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Scheidet der Präsident, eines der übrigen
Vorstandsmitglieder oder ein Rechnungsprüfer
aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode
von der Vollversammlung eine Neuwahl aus
jener wahlwerbenden Gruppe vorzunehmen, auf
deren Wahlvorschlag der Ausscheidende gewählt
wurde."
4. a) Im § 17 Abs. 1 sind die Worte „von
dieser" durch die Worte „von deren Vorstand"
zu ersetzen.
b) § 17 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Geschäftsführung der Fachausschüsse
wird durch die vom Vorstand der Arbeiterkammer
beschlossene Geschäftsordnung bestimmt."
5. Nach § 17 ist ein § 17 a einzufügen, der
samt Überschrift zu lauten hat
„Rechnungsprüfer
§ 17 a. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung
der finanziellen Gebarung der Arbeiter-
kammer. Sie haben der Vollversammlung, die
über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses
zu beschließen hat, einen Bericht über ihre Prüfungstätigkeit
vorzulegen."
6. § 19 Abs. 1 dritter Satz hat zu lauten
„Die Umlage darf von höchstens 160 S kalendertäglich
bzw. von 4800 S monatlich bemessen
werden."
7. Dem § 25 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Eine Sitzung ist auch dann abzuhalten, wenn
dies von fünf Präsidenten schriftlich verlangt
wird."
8. Im § 26 Abs. 4 erster Satz ist die Zahl „20"
durch die Zahl „25" zu ersetzen.
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 b finden das
erste Mal mit Beginn der Funktionsperiode der
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neugewählten
Vollversammlung (§ 8) Anwendung.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971,
hinsichtlich der Z. 6 jedoch mit Beginn der Beitragspenode
Jänner 1971, in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.