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5_1971 AT

5. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/

1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 89/1960, 236/1965 und 25/1969 wird geändert

wie folgt

1. Dem § 6 ist eine lit. f mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„f) die Rechnungsprüfer".

2. Dem § 10 d ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen

gültigen Wahlvorschlag überreicht hat, kann für

jede Zweigwahlkommission zwei Vertrauensmänner

namhaft machen, die berechtigt sind, an

jenen Sitzungen teilzunehmen, in denen die Feststellung

des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreis

erfolgt. Den Vertrauensmännern steht kein

Stimmrecht zu."

3. a) Im § 13 Abs. 2 erster Satz ist nach den

Worten „durch den letzten Präsidenten" folgender

Halbsatz einzufügen

„im Falle seiner Verhinderung durch den zuletzt

zu seiner Stellvertretung berufenen Vizepräsidenten".

b) § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Einberufer der ersten Vollversammlung

(Abs. 2) nimmt nach der Eröffnung der

Sitzung den neugewählten Kammerräten das

Gelöbnis ab, daß sie ihre Pflichten gewissenhaft

erfüllen, die Interessen der Arbeiter und Angestellten

wahrnehmen und in Ausübung ihrer

Funktion die Gesetze der Republik achten werden.

Sodann wählt die Vollversammlung mit

einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den Präsidenten.

Im Anschluß daran erfolgt die Wahl der

weiteren Vorstandsmitglieder. In den Arbeiterkammern

Wien, Niederösterreich, Oberösterreich

und Steiermark werden je weitere 14 Vorstandsmitglieder,

in den Arbeiterkammern Tirol,

Salzburg und Kärnten je weitere 10 und in den

Arbeiterkammern Burgenland und Vorarlberg

je weitere 8 Vorstandsmitglieder nach dem

Grundsatz des Verhältniswahlrechtes gewählt,

wobei tunlichst auf das Größenverhältnis der zur

Durchführung der Wahl der Vollversammlung

gebildeten Wahlkörper zueinander Bedacht zu

nehmen ist. Der Präsident ist dabei jener wahlwerbenden

Gruppe anzurechnen, auf deren

Wahlvorschlag er in die Vollversammlung gewählt

wurde. Schließlich werden mit einfacher

Mehrheit aus der Mitte der Vollversammlung

drei Rechnungsprüfer gewählt."

c) § 13 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Scheidet der Präsident, eines der übrigen

Vorstandsmitglieder oder ein Rechnungsprüfer

aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode

von der Vollversammlung eine Neuwahl aus

jener wahlwerbenden Gruppe vorzunehmen, auf

deren Wahlvorschlag der Ausscheidende gewählt

wurde."

4. a) Im § 17 Abs. 1 sind die Worte „von

dieser" durch die Worte „von deren Vorstand"

zu ersetzen.

b) § 17 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Geschäftsführung der Fachausschüsse

wird durch die vom Vorstand der Arbeiterkammer

beschlossene Geschäftsordnung bestimmt."

5. Nach § 17 ist ein § 17 a einzufügen, der

samt Überschrift zu lauten hat

„Rechnungsprüfer

§ 17 a. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung

der finanziellen Gebarung der Arbeiter-

kammer. Sie haben der Vollversammlung, die

über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses

zu beschließen hat, einen Bericht über ihre Prüfungstätigkeit

vorzulegen."

6. § 19 Abs. 1 dritter Satz hat zu lauten

„Die Umlage darf von höchstens 160 S kalendertäglich

bzw. von 4800 S monatlich bemessen

werden."

7. Dem § 25 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Eine Sitzung ist auch dann abzuhalten, wenn

dies von fünf Präsidenten schriftlich verlangt

wird."

8. Im § 26 Abs. 4 erster Satz ist die Zahl „20"

durch die Zahl „25" zu ersetzen.

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 b finden das

erste Mal mit Beginn der Funktionsperiode der

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neugewählten

Vollversammlung (§ 8) Anwendung.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971,

hinsichtlich der Z. 6 jedoch mit Beginn der Beitragspenode

Jänner 1971, in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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