5_1970
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5. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
1970_5_0 5. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl.
Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der
Evangelischen Kirche, wird geändert wie folgt
In § 20 hat Abs. 1 wie folgt zu beginnen
„(1) Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen,
die der Evangelischen Kirche aus dem
kaiserlichen Patent vom 8. April 1861, RGBl.
Nr. 41, zustanden, hat der Bund der Evangelischen
Kirche beginnend mit dem Jahre 1970 alljährlich
folgende Leistungen zu erbringen
a) einen Betrag von 4,355.000 S,".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1970 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.