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5_1970 AT

5. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl.

Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche, wird geändert wie folgt

In § 20 hat Abs. 1 wie folgt zu beginnen

„(1) Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen,

die der Evangelischen Kirche aus dem

kaiserlichen Patent vom 8. April 1861, RGBl.

Nr. 41, zustanden, hat der Bund der Evangelischen

Kirche beginnend mit dem Jahre 1970 alljährlich

folgende Leistungen zu erbringen

a) einen Betrag von 4,355.000 S,".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1970 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

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