5. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 30 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 — im
folgenden als Abkommen bezeichnet — haben
die zuständigen Behörden, und zwar
für die Republik Österreich
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
vertreten durch Herrn Sektionschef Dr. Ernst
Willas,
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherung, vertreten
durch Herrn Vizedirektor Dr. Christoforo
Motta
zur Durchführung des Abkommens folgendes
vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen
angeführten Ausdrücke in der dort
festgelegten Bedeutung verwendet.
Artikel 2
Den nach Artikel 30 Absatz 3 des Abkommens
eingerichteten Verbindungsstellen obliegen zur
Erleichterung der Durchführung des Abkommens
außer den in dieser Vereinbarung festgelegten
Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,
insbesondere die Leistung und die Vermittlung
von Verwaltungshilfe.
Artikel 3
Die zuständigen Behörden legen die für die
Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung
erforderlichen Formblätter fest.
Artikel 4
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 des
Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften
zu bescheinigen
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
wenn die Beschäftigung nicht der
Krankenversicherung unterliegt, von der österreichischen
Verbindungsstelle,
in der Schweiz
von der zuständigen Ausgleichskasse der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
und von der zuständigen Kreisagentur
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Unfallversicherung
Artikel 5
Renten und Sterbegeld können an Berechtigte
im anderen Vertragsstaat unmittelbar oder in
entsprechender Anwendung des Kapitels 2 ausgezahlt
werden.
Artikel 6
(1) In den Fällen der Artikel 12 und 13 des
Abkommens hat der Antragsteller dem zuständigen
Träger die erforderlichen Angaben
über im anderen Vertragsstaat eingetretene
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mitzuteilen
sowie die Beschäftigungen anzugeben, die
im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübt
wurden und ihrer Art nach geeignet waren, eine
Berufskrankheit zu verursachen.
(2) Das weitere Verfahren ist in den Fällen
des Artikels 13 des Abkommens zwischen den
zuständigen Trägern unmittelbar abzuwickeln.
Artikel 7
(1) Wird Leistungsaushilfe nach Artikel 15
des Abkommens beansprucht und liegt weder
eine Bescheinigung nach Artikel 4 noch eine
nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens auszustellende
Bescheinigung vor, so hat sich der
Träger des Aufenthaltsortes an den zuständigen
Träger zu wenden.
(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die
Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle
es sich um einen eigenen Versicherten, und den
zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle
zu unterrichten.
(3) Leistungen im Sinne des Artikels 15 Absatz
4 des Abkommens sind
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst
Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit
dem dazugehörigen Normalschuh (nicht
orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrücke (Nachbildungen der verschiedenen
Körperteile), die benützt werden,
um die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Gegenstände
richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen
und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische
Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)
und Verschlußprothesen der
Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere
mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Blindenführhunde;
10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8
genannten Gegenstände;
11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und
ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich
S 1500'— in der Schweiz Fr. 250'—
übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter
Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger
des Aufenthaltsortes davon unverzüglich den
zuständigen Träger zu unterrichten.
Artikel 8
In Durchführung des Artikels 16 des Abkommens
ist der Anspruch auf Erstattung nach
Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes
Kalendervierteljahr, allenfalls durch Vermittlung
der Verbindungsstellen, geltend zu machen und
binnen zwei Monaten nach Eingang der
Forderung zu erfüllen.
Kapitel 2
Pensions(Renten)versicherung
Artikel 9
(1) Die schweizerische Verbindungsstelle hat
den in Betracht kommenden österreichischen
Träger oder die österreichische Verbindungsstelle
über die bei ihr oder bei schweizerischen Ausgleichskassen
eingelangten Anträge auf eine
Leistung aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung
unter Bekanntgabe des Eingangsdatums
und des gesamten Beschäftigungsverlaufes
des Versicherten unverzüglich zu unterrichten.
Sie hat die für die Berechnung der
schweizerischen Rente zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
in Kalenderjahren und Monaten
ehestens mitzuteilen und bekanntzugeben, wann
der Versicherte während der genannten Zeiten
als unselbständig oder selbständig Erwerbstätiger
Beiträge entrichtet hat, beziehungsweise wann
Beitragszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb
(Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens) zurückgelegt
wurden.
(2) Die österreichischen Träger haben die
schweizerische Verbindungsstelle über die bei
ihnen eingelangten Leistungsanträge unverzüglich
zu unterrichten, wenn die Angaben des Antragstellers
auf das Vorliegen schweizerischer Versicherungszeiten
schließen lassen. Auf Ersuchen
hat die schweizerische Verbindungsstelle auch in
diesen Fällen die Versicherungszeiten im Sinne
des Absatzes 1 zweiter Satz mitzuteilen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die
Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers
beziehungsweise des Versicherten und
seiner Familienangehörigen von dem den Antrag
entgegennehmenden Träger zu bestätigen.
(4) Die schweizerische Verbindungsstelle beziehungsweise
die zuständigen österreichischen
Träger haben in der Folge einander auch die
sonstigen für die Leistungsfeststellung erheblichen
Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher
Gutachten, mitzuteilen.
Artikel 10
Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die
zuständigen österreichischen Träger haben
einander über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens
und in der Folge über Änderungen
der Leistungshöhe zu unterrichten.
Artikel 1 1
(1) Bei Anwendung des Artikels 5 des Abkommens
sind unbeschadet des Absatzes 2
Pensionen (Renten) über die Verbindungsstelle
des einen Vertragsstaates durch die Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates nach den in
diesem Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften
über die Art und Weise der Zahlung
auszuzahlen.
(2) Leistungen aus den schweizerischen Rentenversicherungen
können an Schweizerbürger in
Österreich unmittelbar ausgezahlt werden.
Artikel 12
(1) Die Verbindungsstellen haben die für die
Auszahlung der Pensionen (Renten), der Pensions
(Renten)nachzahlungen und der einmaligen
Leistungen notwendigen Maßnahmen zu vereinbaren.
(2) Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen
Beträge sind der Verbindungsstelle des
Wohnortstaates bis spätestens 15. des dem Auszahlungsmonat
vorangehenden Kalendermonates
zu überweisen.
Artikel 13
(1) Die die Leistung auszahlende Verbindungsstelle
hat die Zahlung einzustellen, wenn sie
erfährt, daß
a) der Berechtigte seinen Wohnsitz in dem
Vertragsstaat, in dem sich diese Verbindungsstelle
befindet, aufgegeben hat,
b) der Berechtigte, dessen Ehefrau oder
weitere einen Anspruch auf Leistung begründende
Familienangehörige gestorben
sind,
c) die Witwe (der Witwer) sich wiederverheiratet
hat, und hat diese Fälle der Verbindungsstelle
im anderen Staat unverzüglich
mitzuteilen. Die entsprechenden Unterlagen
sind beizufügen oder nachzureichen.
(2) Die die Leistung auszahlende Verbindungsstelle
hat die Zahlung einzustellen, wenn sie
begründete Zweifel hat, ob die Voraussetzungen
für die Zahlung bestehen.
(3) Kommt der schweizerischen Verbindungsstelle
zur Kenntnis, daß der Leistungsempfänger
eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder sich
in Haft befindet, so hat sie die österreichische
Verbindungsstelle zu verständigen.
Kapitel 3
Krankenversicherung
Artikel 14
(1) Wird bei einer schweizerischen anerkannten
Krankenkasse ein Aufnahmegesuch nach
Nummer 14 Buchstabe a des Schlußprotokolls
zum Abkommen gestellt, so ist vom Antragsteller
eine Bescheinigung darüber vorzulegen,
wann er aus der österreichischen gesetzlichen
Krankenversicherung ausgeschieden ist, von wann
bis wann er in den letzten drei vorangegangenen
Monaten dort versichert war und gegebenenfalls,
welches anerkannte Kriegsleiden er oder die aufnahmeberechtigten
Angehörigen nach Kenntnis
des bescheinigenden Trägers der Krankenversicherung
haben. Die Bescheinigung ist von dem
Träger der Krankenversicherung zu erteilen, bei
dem der Versicherte zuletzt versichert war, oder,
falls mehrere Träger in Betracht kommen, von
den Trägern der Krankenversicherung, bei denen
der Versicherte in dem nach dem ersten Satz
maßgeblichen Zeitraum versichert war.
(2) Die österreichischen Träger der Krankenversicherung
haben den schweizerischen anerkannten
Krankenkassen über deren Ersuchen
auch weiter zurückliegende Versicherungszeiten
zu bescheinigen.
Artikel 15
Wird bei einer österreichischen Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte nach
Nummer 14 Buchstabe b des Schlußprotokolls
zum Abkommen die freiwillige Weiterversicherung
oder die Gewährung einer von der Erfüllung
einer Wartezeit abhängigen Leistung
beantragt, so sind vom Antragsteller Bescheinigungen
darüber vorzulegen, von wann bis wann
er bei schweizerischen anerkannten Krankenkassen
für Krankenpflege versichert war. Die
Bescheinigungen sind von den Krankenkassen
auszustellen, denen er angehört hat.
ABSCHNITT III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 1. Oktober 1968 in
zwei Urschriften.
Für das
Bundesministerium für
soziale Verwaltung
Dr. Willas m. p.
Für das
Bundesamt für Sozialversicherung
Dr. C. Motta m. p.