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5_1969 AT

5. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 30 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft über

Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 — im

folgenden als Abkommen bezeichnet — haben

die zuständigen Behörden, und zwar

für die Republik Österreich

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

vertreten durch Herrn Sektionschef Dr. Ernst

Willas,

für die Schweizerische Eidgenossenschaft

das Bundesamt für Sozialversicherung, vertreten

durch Herrn Vizedirektor Dr. Christoforo

Motta

zur Durchführung des Abkommens folgendes

vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen

angeführten Ausdrücke in der dort

festgelegten Bedeutung verwendet.

Artikel 2

Den nach Artikel 30 Absatz 3 des Abkommens

eingerichteten Verbindungsstellen obliegen zur

Erleichterung der Durchführung des Abkommens

außer den in dieser Vereinbarung festgelegten

Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,

insbesondere die Leistung und die Vermittlung

von Verwaltungshilfe.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden legen die für die

Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung

erforderlichen Formblätter fest.

Artikel 4

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 des

Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften

zu bescheinigen

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

wenn die Beschäftigung nicht der

Krankenversicherung unterliegt, von der österreichischen

Verbindungsstelle,

in der Schweiz

von der zuständigen Ausgleichskasse der

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

und von der zuständigen Kreisagentur

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Unfallversicherung

Artikel 5

Renten und Sterbegeld können an Berechtigte

im anderen Vertragsstaat unmittelbar oder in

entsprechender Anwendung des Kapitels 2 ausgezahlt

werden.

Artikel 6

(1) In den Fällen der Artikel 12 und 13 des

Abkommens hat der Antragsteller dem zuständigen

Träger die erforderlichen Angaben

über im anderen Vertragsstaat eingetretene

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mitzuteilen

sowie die Beschäftigungen anzugeben, die

im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübt

wurden und ihrer Art nach geeignet waren, eine

Berufskrankheit zu verursachen.

(2) Das weitere Verfahren ist in den Fällen

des Artikels 13 des Abkommens zwischen den

zuständigen Trägern unmittelbar abzuwickeln.

Artikel 7

(1) Wird Leistungsaushilfe nach Artikel 15

des Abkommens beansprucht und liegt weder

eine Bescheinigung nach Artikel 4 noch eine

nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens auszustellende

Bescheinigung vor, so hat sich der

Träger des Aufenthaltsortes an den zuständigen

Träger zu wenden.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die

Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle

es sich um einen eigenen Versicherten, und den

zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle

zu unterrichten.

(3) Leistungen im Sinne des Artikels 15 Absatz

4 des Abkommens sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate

und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst

Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit

dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrücke (Nachbildungen der verschiedenen

Körperteile), die benützt werden,

um die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Gegenstände

richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen

und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische

Geräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)

und Verschlußprothesen der

Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere

mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Blindenführhunde;

10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8

genannten Gegenstände;

11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und

ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich

S 1500'— in der Schweiz Fr. 250'—

übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter

Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger

des Aufenthaltsortes davon unverzüglich den

zuständigen Träger zu unterrichten.

Artikel 8

In Durchführung des Artikels 16 des Abkommens

ist der Anspruch auf Erstattung nach

Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes

Kalendervierteljahr, allenfalls durch Vermittlung

der Verbindungsstellen, geltend zu machen und

binnen zwei Monaten nach Eingang der

Forderung zu erfüllen.

Kapitel 2

Pensions(Renten)versicherung

Artikel 9

(1) Die schweizerische Verbindungsstelle hat

den in Betracht kommenden österreichischen

Träger oder die österreichische Verbindungsstelle

über die bei ihr oder bei schweizerischen Ausgleichskassen

eingelangten Anträge auf eine

Leistung aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung

unter Bekanntgabe des Eingangsdatums

und des gesamten Beschäftigungsverlaufes

des Versicherten unverzüglich zu unterrichten.

Sie hat die für die Berechnung der

schweizerischen Rente zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

in Kalenderjahren und Monaten

ehestens mitzuteilen und bekanntzugeben, wann

der Versicherte während der genannten Zeiten

als unselbständig oder selbständig Erwerbstätiger

Beiträge entrichtet hat, beziehungsweise wann

Beitragszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb

(Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens) zurückgelegt

wurden.

(2) Die österreichischen Träger haben die

schweizerische Verbindungsstelle über die bei

ihnen eingelangten Leistungsanträge unverzüglich

zu unterrichten, wenn die Angaben des Antragstellers

auf das Vorliegen schweizerischer Versicherungszeiten

schließen lassen. Auf Ersuchen

hat die schweizerische Verbindungsstelle auch in

diesen Fällen die Versicherungszeiten im Sinne

des Absatzes 1 zweiter Satz mitzuteilen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die

Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers

beziehungsweise des Versicherten und

seiner Familienangehörigen von dem den Antrag

entgegennehmenden Träger zu bestätigen.

(4) Die schweizerische Verbindungsstelle beziehungsweise

die zuständigen österreichischen

Träger haben in der Folge einander auch die

sonstigen für die Leistungsfeststellung erheblichen

Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher

Gutachten, mitzuteilen.

Artikel 10

Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die

zuständigen österreichischen Träger haben

einander über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens

und in der Folge über Änderungen

der Leistungshöhe zu unterrichten.

Artikel 1 1

(1) Bei Anwendung des Artikels 5 des Abkommens

sind unbeschadet des Absatzes 2

Pensionen (Renten) über die Verbindungsstelle

des einen Vertragsstaates durch die Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates nach den in

diesem Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften

über die Art und Weise der Zahlung

auszuzahlen.

(2) Leistungen aus den schweizerischen Rentenversicherungen

können an Schweizerbürger in

Österreich unmittelbar ausgezahlt werden.

Artikel 12

(1) Die Verbindungsstellen haben die für die

Auszahlung der Pensionen (Renten), der Pensions

(Renten)nachzahlungen und der einmaligen

Leistungen notwendigen Maßnahmen zu vereinbaren.

(2) Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen

Beträge sind der Verbindungsstelle des

Wohnortstaates bis spätestens 15. des dem Auszahlungsmonat

vorangehenden Kalendermonates

zu überweisen.

Artikel 13

(1) Die die Leistung auszahlende Verbindungsstelle

hat die Zahlung einzustellen, wenn sie

erfährt, daß

a) der Berechtigte seinen Wohnsitz in dem

Vertragsstaat, in dem sich diese Verbindungsstelle

befindet, aufgegeben hat,

b) der Berechtigte, dessen Ehefrau oder

weitere einen Anspruch auf Leistung begründende

Familienangehörige gestorben

sind,

c) die Witwe (der Witwer) sich wiederverheiratet

hat, und hat diese Fälle der Verbindungsstelle

im anderen Staat unverzüglich

mitzuteilen. Die entsprechenden Unterlagen

sind beizufügen oder nachzureichen.

(2) Die die Leistung auszahlende Verbindungsstelle

hat die Zahlung einzustellen, wenn sie

begründete Zweifel hat, ob die Voraussetzungen

für die Zahlung bestehen.

(3) Kommt der schweizerischen Verbindungsstelle

zur Kenntnis, daß der Leistungsempfänger

eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder sich

in Haft befindet, so hat sie die österreichische

Verbindungsstelle zu verständigen.

Kapitel 3

Krankenversicherung

Artikel 14

(1) Wird bei einer schweizerischen anerkannten

Krankenkasse ein Aufnahmegesuch nach

Nummer 14 Buchstabe a des Schlußprotokolls

zum Abkommen gestellt, so ist vom Antragsteller

eine Bescheinigung darüber vorzulegen,

wann er aus der österreichischen gesetzlichen

Krankenversicherung ausgeschieden ist, von wann

bis wann er in den letzten drei vorangegangenen

Monaten dort versichert war und gegebenenfalls,

welches anerkannte Kriegsleiden er oder die aufnahmeberechtigten

Angehörigen nach Kenntnis

des bescheinigenden Trägers der Krankenversicherung

haben. Die Bescheinigung ist von dem

Träger der Krankenversicherung zu erteilen, bei

dem der Versicherte zuletzt versichert war, oder,

falls mehrere Träger in Betracht kommen, von

den Trägern der Krankenversicherung, bei denen

der Versicherte in dem nach dem ersten Satz

maßgeblichen Zeitraum versichert war.

(2) Die österreichischen Träger der Krankenversicherung

haben den schweizerischen anerkannten

Krankenkassen über deren Ersuchen

auch weiter zurückliegende Versicherungszeiten

zu bescheinigen.

Artikel 15

Wird bei einer österreichischen Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte nach

Nummer 14 Buchstabe b des Schlußprotokolls

zum Abkommen die freiwillige Weiterversicherung

oder die Gewährung einer von der Erfüllung

einer Wartezeit abhängigen Leistung

beantragt, so sind vom Antragsteller Bescheinigungen

darüber vorzulegen, von wann bis wann

er bei schweizerischen anerkannten Krankenkassen

für Krankenpflege versichert war. Die

Bescheinigungen sind von den Krankenkassen

auszustellen, denen er angehört hat.

ABSCHNITT III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 1. Oktober 1968 in

zwei Urschriften.

Für das

Bundesministerium für

soziale Verwaltung

Dr. Willas m. p.

Für das

Bundesamt für Sozialversicherung

Dr. C. Motta m. p.

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