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5. Kundmachung: Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Kundmachung: Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 20. Dezember 1967 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird

kundgemacht

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche

der ständigen Salinenarbeiter —

im folgenden kurz „Arbeiter" genannt —, die

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung

bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft

auf Pensionsversorgung gegen den

Bund haben, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder

und die frühere Ehefrau des verstorbenen Arbeiters.

(3) Witwe ist die Frau, die mit dem Arbeiter

im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der

Ehe verbunden gewesen ist.

(4) Kinder sind

a) die ehelichen Kinder,

b) die legitimierten Kinder,

c) die Wahlkinder,

d) die unehelichen Kinder und

e) die Stiefkinder.

(5) Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe

mit dem Arbeiter für nichtig erklärt, aufgehoben

oder geschieden worden ist.

(6) Angehörige sind die Personen, die im Fall

des Todes des Arbeiters Hinterbliebene wären.

Erlöschen der Anwartschaft und

Pensionsbeitrag

§ 2. (1) Die Anwartschaft erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) Verzicht,

c) Austritt oder

d) Entlassung.

(2) Der Arbeiter hat einen monatlichen Pensionsbeitrag

sowie einen Pensionsbeitrag von

jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche

Pensionsbeitrag ist in dem für Bundesbeamte

vorgesehenen Hundertsatz vom 26fachen

Schichtlohn, der Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung

von dem dem 26fachen Schichtlohn

entsprechenden Teil der Sonderzahlung zu ermitteln.

Als Schichtlohn gilt der Lohn für

7'5 Arbeitsstunden.

(3) Rechtmäßig geleistete Pensionsbeiträge

sind nicht zurückzuzahlen.

Versetzung und Übertritt in den

Ruhestand

§ 3. (1) Ist der Arbeiter dienstunfähig geworden,

so ist er auf sein Verlangen in den Ruhestand

zu versetzen.

(2) Hat der Arbeiter das 60. Lebensjahr überschritten

und eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

von mindestens 35 Jahren aufzuweisen,

so ist er auf sein Verlangen auch dann in den

Ruhestand zu versetzen, wenn er noch dienstfähig

ist.

(3) Der Arbeiter, der dienstunfähig geworden

ist oder das 60. Lebensjahr überschritten hat und

eine 35jährige Dienstzeit aufzuweisen hat, kann

vom Dienstgeber in den Ruhestand versetzt

werden.

(4) Mit Ablauf des Monates, in dem der Arbeiter

das 65. Lebensjahr vollendet hat, tritt er

in den Ruhestand.

ABSCHNITT II

Ruhebezug

Anspruch auf Ruhegenuß

§ 4. (1) Dem Arbeiter des Ruhestandes gebührt

ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine

ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens

zehn Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuß, die Haushaltszulage, die

Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß

bilden zusammen den Ruhebezug.

Ruhegenußermittlungsgrundlagen

und Ruhegenußbemessung sgrundlage

§ 5. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage

des 26fachen Schichtlohnes und der ruhegenußfähigen

Gesamtdienstzeit ermittelt. Als

Schichtlohn gilt der 7'5fache Stundenlohn, auf

den der Arbeiter im Zeitpunkt seines Ausscheidens

aus dem Dienststand Anspruch hatte.

80 v. H. des 26fachen Schichtlohnes bilden die

Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeiters

aus dem Dienststand der für die nächste

Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte

verstrichen, dann ist der Arbeiter so zu behandeln,

als ob die Vorrückung eingetreten wäre.

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

setzt sich zusammen aus

a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten

und

c) den zugerechneten Zeiträumen.

(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt

die Zeit, die der Arbeiter im bestehenden Dienstverhältnis

zum Bund vom Tage der Aufnahme

in das ständige Dienstverhältnis bis zum Tage

des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt

hat. Ausgenommen hievon sind die Zeit

eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens

vom Dienst in der Dauer von mehr als drei

Tagen und die Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall

des Lohnes von mehr als vier Wochen.

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist

in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden

Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens

sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet,

andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer

ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn

Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige

Dienstjahr um 2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage

nicht übersteigen.

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

§ 8. (1) Ist der Arbeiter infolge einer von ihm

nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder

körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden

und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

noch nicht zehn, jedoch mindestens

fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob

er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von

zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall

oder eine Berufskrankheit zurückzuführen

und gebührt dem Arbeiter aus diesem Grund

die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung

der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch

nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer

der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

§ 9. (1) Ist der Arbeiter ohne sein vorsätzliches

Verschulden infolge

a) Blindheit oder praktischer Blindheit,

b) Geisteskrankheit oder

c) einer anderen schweren Krankheit

zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden,

so sind ihm aus Anlaß der Versetzung in den

Ruhestand zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit

zehn Jahre zuzuredinen.

(2) Ist der Arbeiter infolge einer von ihm

nicht vorsätzlich herbeigeführten schweren körperlichen

Beschädigung zu einem zumutbaren

Erwerb unfähig geworden und sind berücksichtigungswürdige

Gründe vorhanden, so kann ihm

das Bundesministerium für Finanzen aus Anlaß

der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenußfähigen

Bundesdienstzeit einen Zeitraum

bis zu zehn Jahren zurechnen.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des

Arbeiters durch die Zurechnung nach der Bestimmung

des Abs. 1 oder 2 nicht gesichert ist,

kann das Bundesministerium für Finanzen verfügen,

daß — abweichend von der Vorschrift

des § 5 Abs. 1 — der 26fache Schichtlohn die

Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat.

Hiebei kann das Bundesministerium für Finanzen

auch bestimmen, daß der Ruhegenuß mit einem

höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem,

der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt.

Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene

Lebensunterhalt gesichert ist, sind die

Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den

Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz

wird mit dem Tod des Arbeiters wirkungslos.

(4) Ist der Arbeiter wieder zu einem zumutbaren

Erwerb fähig geworden und übt er ihn

aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit

die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3

bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das

Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem

der Arbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind

nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit

auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit

zurückzuführen ist und dem Arbeiter

aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der

Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten

gebührt.

(6) Scheidet der Arbeiter, dem aus Anlaß einer

früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen

nach den Abs. 1 bis 3 gewährt worden

sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm,

wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß,

auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder

in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch

nicht berührt.

Feststellung der Dienst- und Erwerbsunfähigkeit

§ 10. Die Dienst- und Erwerbsunfähigkeit des

Arbeiters wird auf Grund eines betriebs- oder

amtsärztlichen (fachärztlichen) Gutachtens festgestellt.

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 11. (1) Der im Ruhestand befindliche Arbeiter

hat sich, solange er das 60. Lebensjahr

nicht überschritten hat, auf Aufforderung einer

ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung

seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen.

(2) Wird auf Grund des Untersuchungsergebnisses

der Arbeiter für dienstfähig befunden und

zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert,

so hat er dieser Aufforderung unverzüglich Folge

zu leisten.

(3) Die Wiederaufnahme in den Dienststand

hat in den Fällen des Abs. 2 zum Monatsersten

zu erfolgen.

(4) Der Arbeiter, der der Aufforderung zur

Wiederaufnahme der Arbeit nicht nachkommt,

verliert den Anspruch auf Ruhegenuß.

Ruhen des Ruhegenusses

§ 12. Der Ruhegenuß ruht, solange der Arbeiter

ohne triftigen Grund der Aufforderung,

sich einer ärztlichen Untersuchung über den

Fortbestand seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen,

keine Folge leistet. Eine Nachzahlung für

die Zeit der Weigerung hat zu unterbleiben.

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

§ 13. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt

durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) Verzicht oder

c) Verweigerung der Wiederaufnahme der

Arbeit.

ABSCHNITT III

Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten

§ 14. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die

in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie

vor dem Tag der Aufnahme in das ständige

Dienstverhältnis im Salinendienst liegen. Sie

werden durch Anrechnung ruhegenußfähige

Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind

anzurechnen

a) die in einem Dienstverhältnis bei einem

inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber

zurückgelegte Zeit,

b) die Zeit der Erfüllung einer inländischen

Arbeits- oder Wehrdienstpflicht einschließlich

der Zeit der Kriegsgefangenschaft und

der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft

erforderlichen Zeit,

c) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen

inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

d) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung

aus Anlaß eines Krieges,

e) die Zeit, die dem Arbeiter in einem anderen

Dienstverhältnis nach den Bestimmungen

des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung

des Ruhegenusses oder für die Bemessung

der Abfertigung angerechnet worden ist,

f) die in einem Berufsausbildungsverhältnis

zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung

Voraussetzung für die Anstellung

des Arbeiters gewesen ist oder die Berufsausbildung

bei einem inländischen öffentlich-

rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt

worden ist,

g) die im Inland in einem Dienstverhältnis

oder in einem Berufsausbildungsverhältnis

bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte

Zeit.

(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten

können mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen angerechnet werden

a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,

b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten

Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis

zurückgelegte Zeit,

c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung

der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es

sei denn, daß die Beschränkung wegen

eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem

Recht strafbar ist.

(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben

Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit

ist unzulässig.

Ausschluß der Anrechnung und

Verzicht

§ 15. (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

ist ausgeschlossen, wenn der Arbeiter

auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung

verzichtet hat

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten

ausgeschlossen

a) die Zeit, die der Arbeiter vor der Vollendung

des 18. Lebensjahres zurückgelegt

hat,

b) die Zeit, für die der Arbeiter auf Grund

eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft

oder einen Anspruch auf wiederkehrende

Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen

Dienstgebers erworben hat, sofern

die sich daraus ergebenden Bezüge

nicht dem Bund abgetreten worden sind.

Die Abtretung wird rechtsunwirksam,

wenn der Arbeiter aus dem Dienststand

ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf

Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Arbeiter kann die Anrechnung von

Ruhegenußvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung

ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe

können seine Hinterbliebenen, wenn er vor

der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten

gestorben ist.

(4) Auf das Recht, das dem Arbeiter aus der

Dienstgebererklärung über die Anrechnung erwachsen

ist, kann nicht verzichtet werden.

Besonderheiten der Anrechnung

§ 16. (1) Die im § 14 Abs. 2 lit. g und Abs. 3

lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten,

die der Arbeiter nach der Vollendung des

18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres

zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für

den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen

Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes

in den Ruhestand oder für den Fall des während

des Dienststandes eingetretenen Todes des Arbeiters

angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens

aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens

des Arbeiters wirksam.

Besonderer Pensionsbeitrag

§ 17. (1) Soweit der Bund für die angerechneten

Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag

nach den sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen erhält, hat der Arbeiter

einen besonderen Pensionsbeitrag zu

leisten. Stirbt der Arbeiter, so geht diese Verpflichtung

auf seine Hinterbliebenen über. Wenn

der Arbeiter abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung

so lange auf seine Angehörigen, als sie

Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu

entrichten,

a) soweit es sich um die Anrechnung von

Ruhegenußvordienstzeiten nach § 14 Abs. 2

lit. e handelt,

b) soweit der Arbeiter für die angerechnete

Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem

Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

Pensionsbeiträge entrichtet

hat und sie ihm nicht erstattet worden

sind,

c) soweit dem Arbeiter, seinen Hinterbliebenen

oder Angehörigen für die angerechnete

Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft

oder ein Anspruch auf wiederkehrende

Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen

Dienstgebers zugestanden ist

und die aus dieser Anwartschaft oder aus

diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen

dem Bunde abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen

Pensionsbeitrages bildet der 26fache Schichtlohn,

der dem Arbeiter für den ersten vollen Monat

seiner Dienstleistung im ständigen Dienstverhältnis

gebührt hat. Der besondere Pensionsbeitrag

beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt

angerechneten Zeiten 7 v. H. der Bemessungsgrundlage.

Für die Zeiten, die bedingt für den

Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen

Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes

in den Ruhestand oder für den Fall des während

des Dienststandes eingetretenen Todes des Arbeiters

angerechnet worden sind, ermäßigt sich

der Hundertsatz auf 3'5.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach

Zustellung der Dienstgebererklärung über die

Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug,

Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld,

Unterhaltsbezug, von der Abfertigung oder Abfindung

hereinzubringen. Bei der Hereinbringung

durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden

Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten

bewilligt werden. Bei der Festsetzung der

Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen.

Der besondere Pensionsbeitrag kann auch

auf einmal entrichtet werden.

(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen

Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere

Härte bedeuten würde, so können mit Zustimmung

des Bundesministeriums für Finanzen

bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.

(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige,

zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten

angerechnet worden sind, ist der aushaftende

besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis

ihrer durch die Anrechnung erhöhten

Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder

Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind

die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder

des Abgängigwerdens des Arbeiters. Von der Abfertigung

der Witwe oder der Waise ist kein

besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die

Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten

besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem

Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(7) Scheidet der Arbeiter aus dem Dienststand

aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder

Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung

erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur

Entrichtung des noch aushaftenden besonderen

Pensionsbeitrages.

ABSCHNITT IV

Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

Unterabschnitt A

Versorgungsbezug der Witwe

Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß

§ 18. (1) Der Witwe eines Arbeiters gebührt

ein monatlicher Witwenversorgungsgenuß, wenn

der Arbeiter am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß

gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf

dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand

gehabt hätte.

(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß,

wenn

a) sie am Sterbetag des Arbeiters die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besessen

hat,

b) sie am Sterbetag des Arbeiters das 35. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat. Dies

gilt nicht, wenn

1. der Arbeiter an den Folgen eines Dienstunfalles

oder einer Berufskrankheit gestorben

ist,

2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert

hat,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist

oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert

worden ist,

5. am Sterbetag des Arbeiters dem Haushalt

der Witwe ein anderes als in der Z. 3

oder 4 genanntes Kind des verstorbenen

Arbeiters . angehört, das Anspruch auf

Waisenversorgungsgenuß hat.

(3) Die Witwe hat ferner keinen Anspruch,

auf Witwenversorgungsgenuß, wenn die Ehe erst

während des Ruhestandes des Arbeiters geschlossen

worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und

der Altersunterschied der Ehegatten nicht

mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe

mindestens fünf Jahre gedauert und der

Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr

als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens

zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied

der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen

hat,

2. der Arbeiter nach der Eheschließung wieder

in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder

hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert

worden ist,

5. am Sterbetag des Arbeiters dem Haushalt der

Witwe ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes

Kind des verstorbenen Arbeiters angehört,

das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

hat.

(4) Hat sich der Arbeiter mit seiner früheren

Ehefrau wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung

der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten

zusammenzuzählen.

(5) Der Witwenversorgungsgenuß, die Haushaltszulage,

die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß

bilden zusammen den Witwenversorgungsbezug.

Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses

§ 19. Der Witwenversorgungsgenuß beträgt

50 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen

Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der

von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus

dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung

entspricht, mindestens aber 35 v. H. der

Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Übergangsbeitrag

§ 20. (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes

des Arbeiters schwanger und hat sie nach § 18

Abs. 2 lit. b oder Abs. 3 keinen Anspruch auf

Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer

der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag

in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf

den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 18

Abs. 2 lit. b oder Abs. 3 vom Anspruch auf

Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der §§ 30 bis 37 sind

sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung

der Schwangerschaft im Fall der Geburt

eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug,

ansonsten auf die gebührende

Abfertigung anzurechnen.

Unterabschnitt B

Versorgungsbezug der Waise

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

§ 21. (1) Dem Kind eines verstorbenen Arbeiters,

das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,

wenn der Arbeiter am Sterbetag Anspruch

auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall

der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung

in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Wahl- oder

Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß,

wenn es am Sterbetag des Arbeiters

bei der Bemessung der Haushaltszulage zu

berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Arbeiters,

das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher

Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer

Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine

Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur

Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener

Zeitraum für die Vorbereitung auf

die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen

und auf die Erwerbung eines akademischen

Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung

durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch

Krankheit oder ein anderes unüberwindbares

Hindernis verzögert worden, so gebührt der

Waisenversorgungsgenuß über das 25. Lebensjahr

hinaus für einen der Dauer der Behinderung

angemessenen Zeitraum.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Arbeiters,

das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf

Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,

wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten

Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens

erwerbsunfähig ist.

(4) Das Kind eines verstorbenen Arbeiters hat

keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß,

wenn es am Sterbetag des Arbeiters die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besessen hat.

(5) Der Waisenversorgungsgenuß nach den

Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind

a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines

angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b) einem Stift oder Kloster angehört und das

Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt

des Kindes aufkommt,

c) weiblichen Geschlechtes und verheiratet ist,

es sei denn, daß die Einkünfte des Ehemannes

zur Bestreitung des angemessenen

Lebensunterhaltes nicht ausreichen.

(6) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung

sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268/1967, angeführten Einkünfte,

soweit sie nicht nach § 3 desselben Gesetzes

steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gelten jedoch auch

a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen

Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152/1957, dem

Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 199/1958, dem Bundesgesetz

über Ersatzleistungen an öffentlich

Bedienstete während des Karenzurlaubes

aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 98/

1961, dem Bundesgesetz über die Gewährung

von Überbrückungshilfen an ehemalige

Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/

1963, und nach gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften.

(7) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum

bezogen als für einen Monat, so sind sie

verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte,

die für einen nicht feststellbaren Zeitraum

zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden

Kalenderjahres.

(8) Der Waisenversorgungsgenuß, die Zulage

nach § 27 Abs. 3, die Ergänzungszulage und der

Hilflosenzuschuß bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 22. (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

a) für jede Halbwaise 10 v. H. des Ruhegenusses,

der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit

des Arbeiters und der von

ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus

dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen

Stellung entspricht, mindestens aber 7 v. H.

der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach

§ 5 Abs. 1,

b) für jede Vollwaise 25 v. H. des Ruhegenusses,

der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit

des Arbeiters und der von

ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus

dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen

Stellung entspricht, mindestens aber

17'5 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage

nach § 5 Abs. 1.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine

Wahleltern gestorben sind; es ist. Halbwaise,

wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein

Kind, das vom Arbeiter, nicht aber auch von

dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen

worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der

Arbeiter zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten

und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft

gelebt hat.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide

Elternteile, aus der das Stiefverhältnis begründenden

Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise,

wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Der Waisenversorgungsbezug des unehelichen

Kindes eines männlichen Arbeiters darf

die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die

das Kind gegen den verstorbenen Arbeiter an

dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Der Hilflosenzuschuß

bleibt hiebei außer Betracht.

(5) Auf den Waisenversorgungsbezug eines

Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen

anzurechnen, die das Kind von seinen

leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt

laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,

so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug

ein Zwölftel des Betrages anzurechnen,

der sich bei Annahme eines jährlichen

Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben

würde. Geht das Abfindungskapital ohne

vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so

entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen,

die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen

Eltern erhält, sind ebenfalls auf den

Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

Unterabschnitt C

Versorgungsbezug der früheren Ehefrau

§ 23. (1) Die Bestimmungen über den Anspruch

auf Witwenversorgung und über das Ausmaß

der Witwenversorgung — ausgenommen die

Bestimmungen der §§ 25 Abs. 3 bis 6 und 26 —

gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau

des verstorbenen Arbeiters, wenn dieser zur Zeit

seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,

eines gerichtlichen Vergleiches oder einer

vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der

Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für

den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau

aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Der Versorgungsgenuß gebührt der früheren

Ehefrau nur auf Antrag. Er fällt, wenn der

Antrag binnen drei Monaten nach dem Tode

des Arbeiters gestellt wird, mit dem auf den

Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen

übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß

von dem der Einbringung des Antrages folgenden

Monatsersten an; wird der Antrag an einem

Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß

von diesem Tag an.

(3) Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen

Arbeiter nur einen befristeten Anspruch

auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht

der Versorgungsanspruch längstens bis zum

Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug — ausgenommen

der Hilflosenzuschuß — darf die Unterhaltsleistung

nicht übersteigen, auf die die frühere

Ehefrau gegen den verstorbenen Arbeiter an

dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.

(5) Der Versorgungsgenuß der Witwe und der

Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen

zusammen den Ruhegenuß nicht übersteigen, auf

den der verstorbene Arbeiter Anspruch gehabt

hätte. Der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau

ist erforderlichenfalls entsprechend zu

kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer

Ehefrauen sind im gleichen Verhältnis zu kürzen.

Ist keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden,

dann ist der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau

so zu bemessen, als ob der Arbeiter eine anspruchsberechtigte

Witwe hinterlassen hätte.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen

durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen

Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen

dem Abschluß des Vergleiches oder des Vertrages

und dem Sterbetag des Arbeiters nicht mindestens

ein Jahr vergangen ist.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des

verstorbenen Arbeiters auf Grund gesetzlicher

Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen,

sind auf den Versorgungsbezug der früheren

Ehefrau anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch der Witwe oder

einer früheren Ehefrau auf Versorgungsgenuß,

so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug

einer allenfalls noch verbleibenden früheren

Ehefrau nicht.

Unterabschnitt D

Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene

Begünstigungen für den Fall des

Todes des Arbeiters

§ 24. (1) Ist ein Arbeiter, dessen ruhegenußfähige

Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre

beträgt, im Dienststand an den Folgen eines

Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit

gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen,

wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die

Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung

der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln,

als ob der Arbeiter eine ruhegenußfähige

Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen

hätte.

(2) Ist ein Arbeiter im Dienststand gestorben

und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

mindestens 5 Jahre, dann sind die Hinterbliebenen

so zu behandeln, als ob dem Arbeiter

zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit

zehn Jahre nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1

zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt,

wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand

versetzter Arbeiter im Zeitpunkt der Versetzung

in den Ruhestand die Voraussetzungen

für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 9

Abs. 1 oder 2 erfüllt hat und über die Zurechnung

vor seinem Tod noch nicht entschieden

wurde.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt

eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung

nach der Vorschrift des Abs. 2 nicht gesichert

ist, kann das Bundesministerium für Finanzen

zugunsten dieses Hinterbliebenen eine Verfügung

im Sinne des § 9 Abs. 3 treffen. Die Bestimmungen

der §§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4 bleiben

unberührt. Maßgebend für die Beurteilung, ob

der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen

gesichert ist, sind die Verhältnisse zur

Zeit des Todes des Arbeiters.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß

für die Hinterbliebenen eines Arbeiters

des Ruhestandes, dem eine Begünstigung nach

der Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 gewährt

worden ist.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind

nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen

Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen

ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten

aus der Unfallversicherung der

öffentlich Bediensteten gebühren.

(6) Stirbt ein Arbeiter, dem aus Anlaß einer

früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung

nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1

oder 2 gewährt worden ist, im Dienststand, dann

sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger

ist, so zu behandeln, als ob der Arbeiter

nicht wieder in den Dienststand aufgenommen

worden wäre.

Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß,

Abfindung der

Witwe bei Wiederverehelichung,

Wiederaufleben des Versorgungsanspruches

der Witwe

§ 25. (1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß

erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) Verzicht,

c) Verurteilung durch ein inländisches Gericht

wegen Verbrechens. Der Anspruch erlischt

nicht, wenn diese Rechtsfolge der

Verurteilung aufgeschoben wird, es sei

denn, daß der Aufschub widerrufen wird,

oder wenn kraft besonderer gesetzlicher

Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen

nachteiligen Rechtsfolgen nicht

eintreten.

(2) Der Anspruch der Witwe und der früheren

Ehefrau erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Der Witwe des Arbeiters, die sich wiederverehelicht

hat, gebührt eine Abfindung in der

Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges,

auf den sie im Zeitpunkt der Schließung der

neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage

bleibt bei der Bemessung der Abfindung

außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des

Ehemannes, durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für

nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen

Voraussetzungen der Versorgungsanspruch

aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder

überwiegenden Verschulden der Ehefrau

geschieden oder aufgehoben worden ist

oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau

als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches

tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung

der letzten Ehe, frühestens jedoch

fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen

des Versorgungsanspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder

aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 21 Abs. 6 und 7)

anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten

oder für nichtig erklärten Ehe zufließen.

Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen

eine Kapitalabfindung, so ist auf den

monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des

Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme

eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals

ergeben würde. Geht das Abfindungskapital

ohne vorsätzliches Verschulden

der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.

Abfertigung der Witwe und der

Waise

§ 26. (1) Der Witwe und der Waise eines im

Dienststand verstorbenen Arbeiters gebührt eine

Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß

haben.

(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Abfertigung,

wenn für sie ein Anspruch auf Witwenversorgung

aus einer früheren Ehe wieder

auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung,

wenn sie am Sterbetag des Arbeiters

bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu

berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für

eine nachgeborene Waise.

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung

bildet der 26fache Schichtlohn, der der lohnrechtlichen

Stellung entspricht, die der Arbeiter

im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(5) Die Abfertigung der Witwe beträgt für

jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit

das Zweifache der Bemessungsgrundlage,

höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer

ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger

als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der

Höhe der Bemessungsgrundlage.

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt

20 v. H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v. H.

der für die Witwe vorgesehenen Abfertigung.

ABSCHNITT V

Gemeinsame Bestimmungen für Arbeiter des

Ruhestandes und Hinterbliebene

Haushaltszulage

§ 27. (1) Dem Arbeiter, der Anspruch auf

Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage

nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

(2) Der Witwe, deren Haushalt ein unversorgtes

Kind des Arbeiters angehört, gebührt zum

Witwenversorgungsgenuß die Haushaltszulage,

die dem Arbeiter gebühren würde, wenn er

nicht gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende

Teil der Haushaltszulage gebührt nicht,

wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung

hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß

eine Zulage im Ausmaß der für ein

Kind vorgesehenen Haushaltszulage.

(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt

insoweit nicht, als die Witwe oder die

Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige

Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Ergänzungszulage

§ 28. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß hat und deren monatliches

Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes

(Abs. 5) nicht erreicht, gebührt

auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe

des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen

und dem Mindestsatz. Die Bestimmungen

der §§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4

bleiben unberührt.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht

aus

a) dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit

Ausnahme der Ergänzungszulage und des

Hilflosenzuschusses,

b) den anderen Einkünften (§ 21 Abs. 6 und

7) des Anspruchsberechtigten und

c) den Einkünften (§ 21 Abs. 6 und 7) der

Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes

zu berücksichtigen sind.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit ist stets der volle

Bauschbetrag an Werbungskosten abzusetzen, der

im § 51 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268/1967, für den Fall der

monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen

Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder

Versorgungsbezügen gebühren,

b) Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils

in Betracht kommenden Mindestsatzes,

c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten,

das bei der Berechnung des

Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit

sie den Betrag von 200 S monatlich übersteigen.

(5) Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen

nach dieser Pensionsordnung sind die für die

Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze

anzuwenden.

(6) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf

eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

so gebührt die Ergänzungszulage nicht,

wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne

Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension

ohne Ausgleichszulage.

(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch

auf Ergänzungszulage schon beim Anfall

des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt, so

gebührt die Ergänzungszulage vom gleichen Zeitpunkt

an wie der Ruhe- oder Versorgungsgenuß,

wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem

Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses gestellt

wird. In allen übrigen Fällen gebührt die

Ergänzungszulage von dem der Einbringung des

Antrages folgenden Monatsersten an; wird der

Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt

die Ergänzungszulage von diesem Tag an.

Die Folge der verspäteten Antragstellung kann

aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Zustimmung

des Bundesministeriums für Finanzen

nachgesehen werden.

Hilflosenzuschuß

§ 29. (1) Einer Person, die derart hilflos ist,

daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf,

gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf

Antrag ein Hilflosenzuschuß nach den Bestimmungen

der gesetzlichen Pensionsversicherung

(§ 105 a Abs. 1 bis 3 ASVG.). Der Hilflosenzuschuß

gebührt ab dem auf den Antrag folgenden

Monatsersten. Er wird ausschließlich nach

der Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses

berechnet.

(2) Dem Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses,

der auch einen Anspruch auf

eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

oder einen Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß aus einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis hat, gebührt der Hilflosenzuschuß

nach dieser Pensionsordnung nicht.

Sonderzahlung

§ 30. (1) Neben dem Ruhebezug und dem

Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr

eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des

für den Monat der Fälligkeit gebührenden

Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht

für das ganze Kalendervierteljahr, für das die

Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen

Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der

verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr

ist am 1. März, die für das zweite

Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte

Kalendervierteljahr am 1. September und die für

das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember

fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen

Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß

vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres,

so wird die Sonderzahlung sofort

fällig.

Vorschuß und Geldaushilfe

§ 31. (1) .Ist eine Person, die Anspruch auf

Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet

in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann ihr auf

Antrag ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen

Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden.

Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen

abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den

gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen

längstens binnen vier Jahren hereinzubringen;

bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers

billige Rücksicht zu nehmen. Der

Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt

werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines

noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses

die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden

Geldleistungen sowie die den Hinterbliebenen

zustehenden Geldleistungen — ausgenommen

der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag

und der Pflegekostenbeitrag — herangezogen

werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige

Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer

Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen

bewilligt werden.

(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in

Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann ihr auf Antrag

auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(5) Zur Gewährung eines Vorschusses, der die

Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges

übersteigt oder der binnen einem Zeitraum

von mehr als vier Jahren zurückgezahlt

werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen erforderlich. Das

gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe,

die für sich allein oder zusammen mit den

im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen

den Betrag von 2000 S übersteigt.

Fälligkeitstag und Auszahlungstag

der monatlich wiederkehrenden

Geldleistungen

§ 32. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch

auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen

sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

sind unteilbar und jeweils am Monatsersten

im voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag

oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden

Werktag auszuzahlen. Darüber

hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig,

wenn das Bundesministerium für Finanzen

zustimmt. Die Zustimmung darf nur gegeben

werden, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

§ 33. Der Auszahlungsbetrag ist auf zehn

Groschen in der Weise zu runden, daß Beträge

unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben

und Beträge von fünf und mehr Groschen auf

zehn Groschen ergänzt werden.

Auszahlung der Geldleistungen

§ 34. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten

oder seinem gesetzlichen Vertreter

nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes

geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen.

Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten

oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf

ein Scheckkonto beim Postsparkassenamt oder

auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen

Kreditunternehmung überwiesen werden.

Die Änderung der Auszahlungsart oder der

Wechsel der Kreditunternehmung kann — abgesehen

vom Fall der Wohnsitzverlegung — jeweils

nur bis zum 1. November jedes Jahres mit

Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres

begehrt werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen

im Inland trägt der Bund.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen

durch Überweisung ist nur zulässig,

wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto,

auf das die Geldleistungen überwiesen werden

sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem

muß sich die Kreditunternehmung verpflichten,

die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund

zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten

zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen

worden sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen

der auszahlenden Dienststelle binnen einer

festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen

beizubringen.

(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Aus-

land hat, muß alljährlich bis längstens 1. März

eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand

vom 1. Jänner desselben Jahres, den Nachweis

über den ungeänderten Besitz der österreichischen

Staatsbürgerschaft und, wenn er die Haushaltszulage

bezieht, eine amtliche Bestätigung

über seinen Familienstand der Dienstbehörde

vorlegen. Die Witwe und die frühere Ehefrau,

die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich

bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche

Bestätigung darüber beibringen, daß sie

nicht wieder geheiratet haben.

(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht

rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem

Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Meldepflicht

§ 35. (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet,

jede ihm bekannte Veränderung in den

Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung

seines Anspruches oder das Ruhen der

Leistung begründet, binnen einem Monat der

auszahlenden Dienststelle zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat

innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede

Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

Ersatz zu Unrecht empfangener

Leistungen

§ 36. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen

(Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten

Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu

ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch

Abzug von den nach dieser Pensionsordnung

gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei

ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen

billige Rücksicht zu nehmen. Ist

die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich,

so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher

Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der

Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter

nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen

auf gerichtlichem Wege hereinzubringen.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen

kann die Rückzahlung gestundet werden. Von

der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen

kann Abstand genommen werden, wenn die

Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten

würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung

mit Kosten und Weiterungen verbunden

wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag

stehen würden.

Auswirkung künftiger Änderungen

dieser Pensionsordnung und

des Schichtlohnes

§ 37. (1) Künftige Änderungen dieser Pensionsordnung

gelten auch für Personen, die Anspruch

auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung

haben.

(2) Wird die Höhe des Lohnes der Arbeiter

des Dienststandes geändert, so ändert sich die

Höhe des der Ermittlung des Ruhegenusses zugrunde

gelegten Schichtlohnes entsprechend.

(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten

Voraussetzungen ändert sich das in den §§ 22

Abs. 4 und 23 Abs. 4 vorgesehene Höchstmaß

der Versorgungsleistungen um denselben Hundertsatz,

um den sich bei einem Bundesbeamten

des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V ändert.

ABSCHNITT VI

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag,

Pflegekostenbeitrag

Anspruch auf Todesfallbeitrag

§ 38. (1) Stirbt ein Arbeiter, so haben nacheinander

Anspruch auf Todesfallbeitrag

1. die überlebende Ehefrau, die am Sterbetag

des Arbeiters mit diesem in häuslicher Gemeinschaft

gelebt hat,

2. das Kind, das am Sterbetag des Arbeiters dessen

Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes

Kind vorhanden, so ist das Enkelkind

anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des

Arbeiters dessen Haushalt angehört hat,

3. das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz

oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes

Kind vorhanden, so ist

das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die

Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten

hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander

anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen

der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen

Arbeiter besteht unabhängig vom Zeitpunkt

des Todes des Arbeiters kein Anspruch auf Todesfallbeitrag.

Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages

ein Beitrag zur Deckung der Kosten,

die durch den Tod des Arbeiters entstanden

sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages

nicht übersteigen.

Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 39. (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter

des Dienststandes beträgt das Dreifache

des 26fachen Schichtlohnes, den der Arbeiter im

Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(2) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter

des Ruhestandes beträgt das Dreifache des Ruhebezuges,

der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit

des Arbeiters und der von ihm im

Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand

erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Der Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer

Betracht.

(3) Stirbt ein Arbeiter im Monat des Wirksamwerdens

der Versetzung in den Ruhestand, so

ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob

sich der Arbeiter am Sterbetag noch im Dienststand

befunden hätte.

Bestattungskostenbeitrag

§ 40. (1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch

auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der

Person, die die Kosten der Bestattung des Arbeiters

ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln

getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen,

soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen

oder in der Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung

nicht gedeckt sind.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere

Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die

Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages

nicht übersteigen.

Pflegekostenbeitrag

§ 41. (1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch

auf Todesfallbeitrag hat und erreicht ein

allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag

nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann

aus berücksichtigungswürdigen Gründen der

Person, die den Arbeiter vor seinem Tod unentgeltlich

gepflegt oder die Kosten der Pflege

ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen

hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt

werden.

(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge

zusammen dürfen die Höhe

des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages

nicht übersteigen.

ABSCHNITT VII

Versorgung bei Abgängigkeit

Versorgungsgeld für die Angehörigen

eines Arbeiters des

Dienststandes

§ 42. (1) Ist ein Arbeiter des Dienststandes

abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr

seine Bezüge.

(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen,

gebührt dem Angehörigen des Arbeiters ein

monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des

Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde,

wenn der Arbeiter im Zeitpunkt des Abgängigwerdens

gestorben wäre. Das Erfordernis einer

ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens

fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung

des § 18 Abs. 2 lit. b gilt nicht.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden

daran trifft, daß der Arbeiter abgängig geworden

ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben

keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Das der Ehefrau und den Kindern gebührende

Versorgungsgeld ist für die ersten sechs

Monate der Abgängigkeit des Arbeiters im

gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen

mit dem Versorgungsgeld der früheren

Ehefrau den Monatsbezug erreicht, der der

lohnrechtlichen Stellung des Arbeiters im Zeitpunkt

des Abgängigwerdens entspricht.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß

die Abgängigkeit des Arbeiters auf einen Dienstunfall

oder auf andere mit der ordnungsgemäßen

Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände

zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld

mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen für weitere sechs Monate

nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden.

Für die darüber hinausgehende Zeit kann das

Versorgungsgeld mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen auf den Betrag des

Ruhebezuges erhöht werden, der dem Arbeiter

gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens

in den Ruhestand versetzt worden

wäre.

(6) Der früheren Ehefrau gebührt Versorgungsgeld

nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag

binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden

des Arbeiters gestellt wird, mit dem auf den Tag

des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an.

In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld

von dem der Einbringung des Antrages folgenden

Monatsersten an; wird der Antrag an

einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld

von diesem Tag an.

(7) Hat ein Arbeiter, dessen Bezüge nach Abs. 1

ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen,

so kann ihm mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen zu Handen eines zu bestellenden

Abwesenheitskurators längstens auf die

Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher

oder vertraglicher Verpflichtungen ein

monatliches Versorgungsgeld geleistet werden.

Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges

nicht übersteigen, der dem Arbeiter gebühren

würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens

in den Ruhestand versetzt worden

wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter

Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld

gebührt keine Sonderzahlung.

(8) Dem zurückgekehrten Arbeiter gebührt

für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag

zwischen dem nach dieser Pensionsordnung

geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise

dem nach früheren Bestimmungen

geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger

Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm

gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens

in den Ruhestand versetzt worden

wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung

des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit

nicht, als der Arbeiter eigenmächtig und ungerechtfertigt

dem Dienst ferngeblieben ist.

(9) Im Falle des Todes des Arbeiters ist das

nach dieser Pensionsordnung geleistete Versor-

gungsgeld beziehungsweise der nach früheren

Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich

allfälliger Zulagen auf den für die

gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung

zu berücksichtigen.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten

sinngemäß für den Fall, daß ein Arbeiter des

Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen

Macht befindet.

(11) Die Bestimmungen der §§ 30 bis 37 sind

sinngemäß anzuwenden.

Versorgungsgeld für die Angehörigen

eines Arbeiters des Ruhestandes

§ 43. (1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2

erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im

Fall der Abgängigkeit des Arbeiters des Ruhestandes

sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung

des § 18 Abs. 3 gilt nicht.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

für den Fall, daß der Arbeiter des Ruhestandes

sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht

befindet.

(3) Dem zurückgekehrten Arbeiter gebührt für

die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag

zwischen dem nach dieser Pensionsordnung

geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise

dem nach früheren Vorschriften geleisteten

Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen

und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind

bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu

berücksichtigen.

Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit

der Witwe

§ 44. Auf die Dauer der Abgängigkeit der

Witwe eines Arbeiters ist die von ihm hinterlassene

Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

ABSCHNITT VIII

Unterhaltsbezug

Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen

eines entlassenen

Arbeiters

§ 45. (1) Dem Angehörigen eines aus dem

Dienststand entlassenen Arbeiters kann mit Zustimmung

des Bundesministeriums für Finanzen

auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag

gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige

über ein zur Bestreitung des notwendigen

Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen

nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß

hätte, wenn der Arbeiter im Zeitpunkt der

Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag

kann auch befristet gewährt werden. Er ist

zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine

Gewährung weggefallen ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß

nicht übersteigen, auf den der Angehörige

Anspruch hätte, wenn der Arbeiter im

Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im

Falle einer Verurteilung des Angehörigen, die das

Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß

bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag

des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf

des Monates, in dem die Verurteilung getilgt

wird, um 25 v. H.

Unterhaltsbeitrag für ehemalige

Arbeiter des Ruhestandes

§ 46. (1) Dem ehemaligen Arbeiter des Ruhestandes,

dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge

gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt

ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe

von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige

Arbeiter Anspruch hätte, wenn er nicht

verurteilt worden wäre.

(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen

Gründen von dem der Tilgung

der Verurteilung folgenden Monatsersten

an mit Zustimmung des Bundesministeriums für

Finanzen bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht

werden, auf den der ehemalige Arbeiter

Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden

wäre.

(3) Die Bestimmungen der §§ 38 bis 41 sind

sinngemäß anzuwenden.

Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen

eines ehemaligen Arbeiters

des Ruhestandes

§ 47. (1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen

Arbeiters des Ruhestandes, der am Sterbetag

Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat,

gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der

Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der

Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige

Arbeiter nicht verurteilt worden wäre.

Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung des

Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches

auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert

sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v. H.

(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf

Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung

erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag

in der Höhe von 75 v. H. des Versorgungsgenusses,

auf den er Anspruch hätte,

wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen

Gründen von dem der Tilgung

der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit

Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen

bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht

werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch

hätte, wenn er nicht verurteilt worden

wäre.

(4) Der früheren Ehefrau gebührt der Unterhaltsbeitrag

nur auf Antrag. Er fällt, wenn der

Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des

Arbeiters gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag

folgenden Monatsersten an. In allen übrigen

Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem

der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten

an; wird der Antrag an einem Monatsersten

gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag

von diesem Tag an.

Gemeinsame Bestimmungen für

Empfänger von Unterhaltsbeiträgen

§ 48. (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen

sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 37

sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer

der Verbüßung einer wegen Begehung eines Verbrechens

verhängten Freiheitsstrafe. In der Zeit,

in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen

Arbeiters des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige

dieses ehemaligen Arbeiters wie ein

Hinterbliebener zu behandeln.

(3) Der Unterhaltsbeitrag, die Haushaltszulage,

die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß

bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den

Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. g des Strafgesetzes

gebührenden Leistungen anzurechnen.

ABSCHNITT IX

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 49. Diese Pensionsordnung tritt mit 1. Jänner

1968 in Kraft; Hinsichtlich der Bestimmungen

des § 29 sind die nach dieser Pensionsordnung

anspruchsberechtigten Personen so zu behandeln,

als ob diese Bestimmungen am 1. Juli

1967 in Kraft getreten wären.

Übergangsbestimmungen für Arbeiter

des Dienststandes

§ 50. (1) Auf Arbeiter, die sich im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im

Dienststande befinden, sind die Bestimmungen

dieser Pensionsordnung uneingeschränkt anzuwenden,

sobald sie darauf verzichten, nach den

Bestimmungen des Abs. 2 behandelt zu werden.

Die schriftliche Verzichtserklärung ist bis längstens

31. Dezember 1968 der zuständigen Salinenverwaltung

vorzulegen.

(2) Für Arbeiter, die innerhalb der im Abs. 1

festgesetzten Frist eine Verzichtserklärung nicht

abgeben, gelten folgende besondere Bestimmungen

a) Der Arbeiter, der das 55. Lebensjahr vollendet

und eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

von mindestens 35 Jahren aufzuweisen

hat, ist auf sein Verlangen auch

dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn

er noch dienstfähig ist.

b) Als Ruhegenußvordienstzeiten sind folgende

vor der Aufnahme in das ständige

Dienstverhältnis als Salinenarbeiter zurückgelegte

Zeiten anzurechnen

1. die im Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft zurückgelegten

Zeiten,

2. die für die Dienstverwendung des Arbeiters

einschlägige abgeschlossene gewerbliche

Lehrzeit nach Vollendung des

18. Lebensjahres,

3. die Zeit der Erfüllung einer inländischen

Arbeits- oder Wehrdienstpflicht einschließlich

der Zeit der Kriegsgefangenschaft

und der für die Heimkehr aus der

Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,

die Zeit, eines dem Wehrdienst ähnlichen

inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

die Zeit einer unverschuldeten

Zivilinternierung aus dem Anlaß eines

Krieges, alle diese Zeiten jedoch nur,

wenn ihnen ein Dienstverhältnis im

Sinne der Z. 1 unmittelbar vorausgegangen

ist und das Dienstverhältnis als Arbeiter

unmittelbar danach begründet

wurde.

c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt

70 v. H. des 28fachen Schichtlohnes.

d) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen

Gesamtdienstzeit von zehn

Jahren 40 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Er erhöht sich für jedes weitere

ruhegenußfähige Dienstjahr um 2'4 v. H.

der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Der

Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage

nicht übersteigen.

e) Die Bestimmungen des § 11 sind mit der

Maßgabe anzuwenden, daß im Abs. 1 an

die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres

der Zeitpunkt tritt, in dem der Arbeiter

eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von

35 Jahren vollendet hat oder hätte.

Übergangsbestimmungen für Leistungsempfänger

nach den bisherigen

Bestimmungen

§ 51. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Pensionsordnung Anspruch auf

Pensionsversorgung gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung

nach dieser Pensionsordnung.

Für diese Personen gelten aber folgende besondere

Bestimmungen

a) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit (für

die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstzeit), der für die Bemessung des

Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz und

die Ruhegenußbemessungsgrundlage werden

— soweit nicht unter lit. b anderes bestimmt

wird — durch diese Pensionsordnung

nicht geändert.

b) Die bisherige Ruhegenußbemessungsgrundlage

der Arbeiter, die vor dem 1. Jänner

1963 in den Ruhestand versetzt wurden,

wird wie folgt erhöht

für Arbeiter im Lohnschema H/II um

180 S,

für Arbeiter im Lohnschema H/I um

114 S,

für Arbeiter im Lohnschema NH/II um

114 S und

für Arbeiter im Lohnschema NH/I um

70 S.

Die sich durch diese Erhöhung der Ruhegenußbemessungsgrundlage

entsprechend

dem bisherigen für die Bemessung des

Ruhegenusses maßgebenden Hundertsatz

ergebenden erhöhten Ruhegenüsse gebühren

ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Pensionsordnung. Das Entsprechende

gilt für Hinterbliebene nach Arbeitern, die

vor dem 1. Jänner 1963 in den Ruhestand

versetzt wurden oder im Dienststand verstorben

sind.

c) Wurde der Bemessung des Witwenversorgungsgenusses

bisher ein höherer Hundertsatz

des Ruhegenusses als 50 zugrundegelegt,

so ist dieser höhere Hundertsatz

weiterhin für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung

maßgebend.

d) Die Bestimmungen des § 11 sind mit der

Maßgabe anzuwenden, daß im Abs. 1 an

die Stelle des 60. Lebensjahres das 55. Lebensjahr

tritt.

e) Ändert sich bei einem Bundesbeamten der

Verwendungsgruppe P 4 das Gehalt der

Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse III, so

ändern sich die Leistungen nach dieser

Pensionsordnung um denselben Hundertsatz.

Neue Anspruchsberechtigte

§ 52. (1) Personen, die nach den bisherigen

Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung

gehabt haben, gebühren bei Erfüllung

der Voraussetzungen Leistungen nach dieser Pensionsordnung.

Für diese Personen gelten aber

folgende besondere Bestimmungen

1. Die Pensionsversorgung gebührt nur auf

Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Pensionsordnung, wenn der

Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten

gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt

die Pensionsversorgung von dem der Einbringung

des Antrages folgenden Monatsersten

an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt,

so gebührt sie von diesem Tag an.

2. Die Bestimmungen des § 51 lit. a, lit. b und

lit. e sind sinngemäß anzuwenden.

3. Witwen und früheren Ehefrauen gebührt

die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig

sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr

vollendet haben.

4. Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung

gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung

Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat,

gebühren Leistungen nach dieser Pensionsordnung

vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag

im Sinne der Ziffer 1 ist nicht erforderlich.

5. Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden

Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

Versicherungszeiten berücksichtigt

worden, die nach den Bestimmungen dieser Pensionsordnung

ruhegenußfähig sind, so ist die

wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende

Leistung nach dieser Pensionsordnung

anzurechnen, die für denselben Zeitraum

gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt

sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende

Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung

anrechenbaren Versicherungsmonate

zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig

sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung

sind ausgenommen

a) die Ausgleichszulage und der Hilflosenzuschuß,

b) Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung

in der gesetzlichen Pensionsversicherung

und Leistungen auf Grund von

Versicherungszeiten, die der Arbeiter nach

dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerden

seiner Aufnahme in das ständige

Dienstverhältnis erworben hat.

(2) Mit Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung

nach dieser Pensionsordnung erlischt

ein außerordentlicher Versorgungsgenuß,

sofern er bis zum Zeitpunkt der Erlangung anderweitiger

ausreichender Unterhaltsmittel gewährt

worden ist.

Ausnahmen von der Voraussetzung

des Besitzes der österreichischen

Staatsbürgerschaft

§ 53. Anwartschaften und Pensionsansprüche

der Lehensträger im Sinne der Salinenkonvention

vom 18. März 1829 in Verbindung mit

BGBl. Nr. 197/1958 sind vom Besitz der österreichischen

Staatsbürgerschaft nicht abhängig.

Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen und Angehörigen

solcher Lehensträger.

Subsidiäre Anwendung der Vorschriften

über die Pensionsversorgung

der Bundesbeamten

§ 54. Wenn keine einschlägigen Bestimmungen

über die Pensionsversorgung in dieser Pensionsordnung

enthalten sind, sind die für Bundesbeamte

jeweils geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen

sinngemäß anzuwenden.

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