5. Kundmachung: Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 20. Dezember 1967 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird
kundgemacht
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche
der ständigen Salinenarbeiter —
im folgenden kurz „Arbeiter" genannt —, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung
bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft
auf Pensionsversorgung gegen den
Bund haben, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder
und die frühere Ehefrau des verstorbenen Arbeiters.
(3) Witwe ist die Frau, die mit dem Arbeiter
im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der
Ehe verbunden gewesen ist.
(4) Kinder sind
a) die ehelichen Kinder,
b) die legitimierten Kinder,
c) die Wahlkinder,
d) die unehelichen Kinder und
e) die Stiefkinder.
(5) Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe
mit dem Arbeiter für nichtig erklärt, aufgehoben
oder geschieden worden ist.
(6) Angehörige sind die Personen, die im Fall
des Todes des Arbeiters Hinterbliebene wären.
Erlöschen der Anwartschaft und
Pensionsbeitrag
§ 2. (1) Die Anwartschaft erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) Verzicht,
c) Austritt oder
d) Entlassung.
(2) Der Arbeiter hat einen monatlichen Pensionsbeitrag
sowie einen Pensionsbeitrag von
jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche
Pensionsbeitrag ist in dem für Bundesbeamte
vorgesehenen Hundertsatz vom 26fachen
Schichtlohn, der Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung
von dem dem 26fachen Schichtlohn
entsprechenden Teil der Sonderzahlung zu ermitteln.
Als Schichtlohn gilt der Lohn für
7'5 Arbeitsstunden.
(3) Rechtmäßig geleistete Pensionsbeiträge
sind nicht zurückzuzahlen.
Versetzung und Übertritt in den
Ruhestand
§ 3. (1) Ist der Arbeiter dienstunfähig geworden,
so ist er auf sein Verlangen in den Ruhestand
zu versetzen.
(2) Hat der Arbeiter das 60. Lebensjahr überschritten
und eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
von mindestens 35 Jahren aufzuweisen,
so ist er auf sein Verlangen auch dann in den
Ruhestand zu versetzen, wenn er noch dienstfähig
ist.
(3) Der Arbeiter, der dienstunfähig geworden
ist oder das 60. Lebensjahr überschritten hat und
eine 35jährige Dienstzeit aufzuweisen hat, kann
vom Dienstgeber in den Ruhestand versetzt
werden.
(4) Mit Ablauf des Monates, in dem der Arbeiter
das 65. Lebensjahr vollendet hat, tritt er
in den Ruhestand.
ABSCHNITT II
Ruhebezug
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 4. (1) Dem Arbeiter des Ruhestandes gebührt
ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine
ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens
zehn Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuß, die Haushaltszulage, die
Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß
bilden zusammen den Ruhebezug.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen
und Ruhegenußbemessung sgrundlage
§ 5. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage
des 26fachen Schichtlohnes und der ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit ermittelt. Als
Schichtlohn gilt der 7'5fache Stundenlohn, auf
den der Arbeiter im Zeitpunkt seines Ausscheidens
aus dem Dienststand Anspruch hatte.
80 v. H. des 26fachen Schichtlohnes bilden die
Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeiters
aus dem Dienststand der für die nächste
Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte
verstrichen, dann ist der Arbeiter so zu behandeln,
als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten
und
c) den zugerechneten Zeiträumen.
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt
die Zeit, die der Arbeiter im bestehenden Dienstverhältnis
zum Bund vom Tage der Aufnahme
in das ständige Dienstverhältnis bis zum Tage
des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt
hat. Ausgenommen hievon sind die Zeit
eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens
vom Dienst in der Dauer von mehr als drei
Tagen und die Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall
des Lohnes von mehr als vier Wochen.
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist
in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden
Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens
sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet,
andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer
ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn
Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige
Dienstjahr um 2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage
nicht übersteigen.
Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
§ 8. (1) Ist der Arbeiter infolge einer von ihm
nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder
körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden
und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
noch nicht zehn, jedoch mindestens
fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob
er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von
zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall
oder eine Berufskrankheit zurückzuführen
und gebührt dem Arbeiter aus diesem Grund
die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung
der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch
nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer
der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit
§ 9. (1) Ist der Arbeiter ohne sein vorsätzliches
Verschulden infolge
a) Blindheit oder praktischer Blindheit,
b) Geisteskrankheit oder
c) einer anderen schweren Krankheit
zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden,
so sind ihm aus Anlaß der Versetzung in den
Ruhestand zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit
zehn Jahre zuzuredinen.
(2) Ist der Arbeiter infolge einer von ihm
nicht vorsätzlich herbeigeführten schweren körperlichen
Beschädigung zu einem zumutbaren
Erwerb unfähig geworden und sind berücksichtigungswürdige
Gründe vorhanden, so kann ihm
das Bundesministerium für Finanzen aus Anlaß
der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenußfähigen
Bundesdienstzeit einen Zeitraum
bis zu zehn Jahren zurechnen.
(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des
Arbeiters durch die Zurechnung nach der Bestimmung
des Abs. 1 oder 2 nicht gesichert ist,
kann das Bundesministerium für Finanzen verfügen,
daß — abweichend von der Vorschrift
des § 5 Abs. 1 — der 26fache Schichtlohn die
Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat.
Hiebei kann das Bundesministerium für Finanzen
auch bestimmen, daß der Ruhegenuß mit einem
höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem,
der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt.
Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene
Lebensunterhalt gesichert ist, sind die
Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den
Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz
wird mit dem Tod des Arbeiters wirkungslos.
(4) Ist der Arbeiter wieder zu einem zumutbaren
Erwerb fähig geworden und übt er ihn
aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit
die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3
bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das
Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem
der Arbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind
nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit
auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
zurückzuführen ist und dem Arbeiter
aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der
Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten
gebührt.
(6) Scheidet der Arbeiter, dem aus Anlaß einer
früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen
nach den Abs. 1 bis 3 gewährt worden
sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm,
wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß,
auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder
in den Dienststand aufgenommen worden wäre.
Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch
nicht berührt.
Feststellung der Dienst- und Erwerbsunfähigkeit
§ 10. Die Dienst- und Erwerbsunfähigkeit des
Arbeiters wird auf Grund eines betriebs- oder
amtsärztlichen (fachärztlichen) Gutachtens festgestellt.
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 11. (1) Der im Ruhestand befindliche Arbeiter
hat sich, solange er das 60. Lebensjahr
nicht überschritten hat, auf Aufforderung einer
ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung
seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen.
(2) Wird auf Grund des Untersuchungsergebnisses
der Arbeiter für dienstfähig befunden und
zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert,
so hat er dieser Aufforderung unverzüglich Folge
zu leisten.
(3) Die Wiederaufnahme in den Dienststand
hat in den Fällen des Abs. 2 zum Monatsersten
zu erfolgen.
(4) Der Arbeiter, der der Aufforderung zur
Wiederaufnahme der Arbeit nicht nachkommt,
verliert den Anspruch auf Ruhegenuß.
Ruhen des Ruhegenusses
§ 12. Der Ruhegenuß ruht, solange der Arbeiter
ohne triftigen Grund der Aufforderung,
sich einer ärztlichen Untersuchung über den
Fortbestand seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen,
keine Folge leistet. Eine Nachzahlung für
die Zeit der Weigerung hat zu unterbleiben.
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
§ 13. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt
durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) Verzicht oder
c) Verweigerung der Wiederaufnahme der
Arbeit.
ABSCHNITT III
Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
§ 14. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die
in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie
vor dem Tag der Aufnahme in das ständige
Dienstverhältnis im Salinendienst liegen. Sie
werden durch Anrechnung ruhegenußfähige
Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind
anzurechnen
a) die in einem Dienstverhältnis bei einem
inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber
zurückgelegte Zeit,
b) die Zeit der Erfüllung einer inländischen
Arbeits- oder Wehrdienstpflicht einschließlich
der Zeit der Kriegsgefangenschaft und
der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft
erforderlichen Zeit,
c) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen
inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
d) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung
aus Anlaß eines Krieges,
e) die Zeit, die dem Arbeiter in einem anderen
Dienstverhältnis nach den Bestimmungen
des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung
des Ruhegenusses oder für die Bemessung
der Abfertigung angerechnet worden ist,
f) die in einem Berufsausbildungsverhältnis
zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung
Voraussetzung für die Anstellung
des Arbeiters gewesen ist oder die Berufsausbildung
bei einem inländischen öffentlich-
rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt
worden ist,
g) die im Inland in einem Dienstverhältnis
oder in einem Berufsausbildungsverhältnis
bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte
Zeit.
(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten
können mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen angerechnet werden
a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten
Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis
zurückgelegte Zeit,
c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung
der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es
sei denn, daß die Beschränkung wegen
eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem
Recht strafbar ist.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben
Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit
ist unzulässig.
Ausschluß der Anrechnung und
Verzicht
§ 15. (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
ist ausgeschlossen, wenn der Arbeiter
auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung
verzichtet hat
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten
ausgeschlossen
a) die Zeit, die der Arbeiter vor der Vollendung
des 18. Lebensjahres zurückgelegt
hat,
b) die Zeit, für die der Arbeiter auf Grund
eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft
oder einen Anspruch auf wiederkehrende
Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen
Dienstgebers erworben hat, sofern
die sich daraus ergebenden Bezüge
nicht dem Bund abgetreten worden sind.
Die Abtretung wird rechtsunwirksam,
wenn der Arbeiter aus dem Dienststand
ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf
Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Arbeiter kann die Anrechnung von
Ruhegenußvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung
ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe
können seine Hinterbliebenen, wenn er vor
der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten
gestorben ist.
(4) Auf das Recht, das dem Arbeiter aus der
Dienstgebererklärung über die Anrechnung erwachsen
ist, kann nicht verzichtet werden.
Besonderheiten der Anrechnung
§ 16. (1) Die im § 14 Abs. 2 lit. g und Abs. 3
lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten,
die der Arbeiter nach der Vollendung des
18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres
zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für
den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes
in den Ruhestand oder für den Fall des während
des Dienststandes eingetretenen Todes des Arbeiters
angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens
aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens
des Arbeiters wirksam.
Besonderer Pensionsbeitrag
§ 17. (1) Soweit der Bund für die angerechneten
Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag
nach den sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen erhält, hat der Arbeiter
einen besonderen Pensionsbeitrag zu
leisten. Stirbt der Arbeiter, so geht diese Verpflichtung
auf seine Hinterbliebenen über. Wenn
der Arbeiter abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung
so lange auf seine Angehörigen, als sie
Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu
entrichten,
a) soweit es sich um die Anrechnung von
Ruhegenußvordienstzeiten nach § 14 Abs. 2
lit. e handelt,
b) soweit der Arbeiter für die angerechnete
Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
Pensionsbeiträge entrichtet
hat und sie ihm nicht erstattet worden
sind,
c) soweit dem Arbeiter, seinen Hinterbliebenen
oder Angehörigen für die angerechnete
Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft
oder ein Anspruch auf wiederkehrende
Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen
Dienstgebers zugestanden ist
und die aus dieser Anwartschaft oder aus
diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen
dem Bunde abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen
Pensionsbeitrages bildet der 26fache Schichtlohn,
der dem Arbeiter für den ersten vollen Monat
seiner Dienstleistung im ständigen Dienstverhältnis
gebührt hat. Der besondere Pensionsbeitrag
beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt
angerechneten Zeiten 7 v. H. der Bemessungsgrundlage.
Für die Zeiten, die bedingt für den
Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes
in den Ruhestand oder für den Fall des während
des Dienststandes eingetretenen Todes des Arbeiters
angerechnet worden sind, ermäßigt sich
der Hundertsatz auf 3'5.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach
Zustellung der Dienstgebererklärung über die
Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug,
Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld,
Unterhaltsbezug, von der Abfertigung oder Abfindung
hereinzubringen. Bei der Hereinbringung
durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden
Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten
bewilligt werden. Bei der Festsetzung der
Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen.
Der besondere Pensionsbeitrag kann auch
auf einmal entrichtet werden.
(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen
Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere
Härte bedeuten würde, so können mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Finanzen
bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige,
zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten
angerechnet worden sind, ist der aushaftende
besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis
ihrer durch die Anrechnung erhöhten
Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder
Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder
des Abgängigwerdens des Arbeiters. Von der Abfertigung
der Witwe oder der Waise ist kein
besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die
Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten
besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem
Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(7) Scheidet der Arbeiter aus dem Dienststand
aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder
Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung
erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur
Entrichtung des noch aushaftenden besonderen
Pensionsbeitrages.
ABSCHNITT IV
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
Unterabschnitt A
Versorgungsbezug der Witwe
Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß
§ 18. (1) Der Witwe eines Arbeiters gebührt
ein monatlicher Witwenversorgungsgenuß, wenn
der Arbeiter am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß
gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf
dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand
gehabt hätte.
(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß,
wenn
a) sie am Sterbetag des Arbeiters die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besessen
hat,
b) sie am Sterbetag des Arbeiters das 35. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. Dies
gilt nicht, wenn
1. der Arbeiter an den Folgen eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit gestorben
ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert
hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist
oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert
worden ist,
5. am Sterbetag des Arbeiters dem Haushalt
der Witwe ein anderes als in der Z. 3
oder 4 genanntes Kind des verstorbenen
Arbeiters . angehört, das Anspruch auf
Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Die Witwe hat ferner keinen Anspruch,
auf Witwenversorgungsgenuß, wenn die Ehe erst
während des Ruhestandes des Arbeiters geschlossen
worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und
der Altersunterschied der Ehegatten nicht
mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe
mindestens fünf Jahre gedauert und der
Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr
als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens
zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied
der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen
hat,
2. der Arbeiter nach der Eheschließung wieder
in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder
hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert
worden ist,
5. am Sterbetag des Arbeiters dem Haushalt der
Witwe ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes
Kind des verstorbenen Arbeiters angehört,
das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
hat.
(4) Hat sich der Arbeiter mit seiner früheren
Ehefrau wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung
der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten
zusammenzuzählen.
(5) Der Witwenversorgungsgenuß, die Haushaltszulage,
die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß
bilden zusammen den Witwenversorgungsbezug.
Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses
§ 19. Der Witwenversorgungsgenuß beträgt
50 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der
von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus
dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung
entspricht, mindestens aber 35 v. H. der
Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Übergangsbeitrag
§ 20. (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes
des Arbeiters schwanger und hat sie nach § 18
Abs. 2 lit. b oder Abs. 3 keinen Anspruch auf
Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer
der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag
in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf
den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 18
Abs. 2 lit. b oder Abs. 3 vom Anspruch auf
Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 30 bis 37 sind
sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung
der Schwangerschaft im Fall der Geburt
eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug,
ansonsten auf die gebührende
Abfertigung anzurechnen.
Unterabschnitt B
Versorgungsbezug der Waise
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
§ 21. (1) Dem Kind eines verstorbenen Arbeiters,
das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,
wenn der Arbeiter am Sterbetag Anspruch
auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall
der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung
in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Wahl- oder
Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß,
wenn es am Sterbetag des Arbeiters
bei der Bemessung der Haushaltszulage zu
berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Arbeiters,
das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher
Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer
Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine
Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur
Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener
Zeitraum für die Vorbereitung auf
die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen
und auf die Erwerbung eines akademischen
Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung
durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch
Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so gebührt der
Waisenversorgungsgenuß über das 25. Lebensjahr
hinaus für einen der Dauer der Behinderung
angemessenen Zeitraum.
(3) Dem Kind eines verstorbenen Arbeiters,
das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf
Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,
wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten
Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens
erwerbsunfähig ist.
(4) Das Kind eines verstorbenen Arbeiters hat
keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß,
wenn es am Sterbetag des Arbeiters die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besessen hat.
(5) Der Waisenversorgungsgenuß nach den
Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind
a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines
angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
b) einem Stift oder Kloster angehört und das
Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt
des Kindes aufkommt,
c) weiblichen Geschlechtes und verheiratet ist,
es sei denn, daß die Einkünfte des Ehemannes
zur Bestreitung des angemessenen
Lebensunterhaltes nicht ausreichen.
(6) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung
sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268/1967, angeführten Einkünfte,
soweit sie nicht nach § 3 desselben Gesetzes
steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gelten jedoch auch
a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen
Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152/1957, dem
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 199/1958, dem Bundesgesetz
über Ersatzleistungen an öffentlich
Bedienstete während des Karenzurlaubes
aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 98/
1961, dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Überbrückungshilfen an ehemalige
Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/
1963, und nach gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften.
(7) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum
bezogen als für einen Monat, so sind sie
verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte,
die für einen nicht feststellbaren Zeitraum
zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden
Kalenderjahres.
(8) Der Waisenversorgungsgenuß, die Zulage
nach § 27 Abs. 3, die Ergänzungszulage und der
Hilflosenzuschuß bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
§ 22. (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
a) für jede Halbwaise 10 v. H. des Ruhegenusses,
der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit
des Arbeiters und der von
ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus
dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen
Stellung entspricht, mindestens aber 7 v. H.
der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach
§ 5 Abs. 1,
b) für jede Vollwaise 25 v. H. des Ruhegenusses,
der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit
des Arbeiters und der von
ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus
dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen
Stellung entspricht, mindestens aber
17'5 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage
nach § 5 Abs. 1.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine
Wahleltern gestorben sind; es ist. Halbwaise,
wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein
Kind, das vom Arbeiter, nicht aber auch von
dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen
worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der
Arbeiter zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten
und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft
gelebt hat.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide
Elternteile, aus der das Stiefverhältnis begründenden
Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise,
wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Der Waisenversorgungsbezug des unehelichen
Kindes eines männlichen Arbeiters darf
die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die
das Kind gegen den verstorbenen Arbeiter an
dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Der Hilflosenzuschuß
bleibt hiebei außer Betracht.
(5) Auf den Waisenversorgungsbezug eines
Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen
anzurechnen, die das Kind von seinen
leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt
laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,
so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug
ein Zwölftel des Betrages anzurechnen,
der sich bei Annahme eines jährlichen
Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben
würde. Geht das Abfindungskapital ohne
vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so
entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen,
die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen
Eltern erhält, sind ebenfalls auf den
Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
Unterabschnitt C
Versorgungsbezug der früheren Ehefrau
§ 23. (1) Die Bestimmungen über den Anspruch
auf Witwenversorgung und über das Ausmaß
der Witwenversorgung — ausgenommen die
Bestimmungen der §§ 25 Abs. 3 bis 6 und 26 —
gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau
des verstorbenen Arbeiters, wenn dieser zur Zeit
seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
eines gerichtlichen Vergleiches oder einer
vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der
Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für
den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau
aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt der früheren
Ehefrau nur auf Antrag. Er fällt, wenn der
Antrag binnen drei Monaten nach dem Tode
des Arbeiters gestellt wird, mit dem auf den
Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen
übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß
von dem der Einbringung des Antrages folgenden
Monatsersten an; wird der Antrag an einem
Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß
von diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen
Arbeiter nur einen befristeten Anspruch
auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht
der Versorgungsanspruch längstens bis zum
Ablauf der Frist.
(4) Der Versorgungsbezug — ausgenommen
der Hilflosenzuschuß — darf die Unterhaltsleistung
nicht übersteigen, auf die die frühere
Ehefrau gegen den verstorbenen Arbeiter an
dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.
(5) Der Versorgungsgenuß der Witwe und der
Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen
zusammen den Ruhegenuß nicht übersteigen, auf
den der verstorbene Arbeiter Anspruch gehabt
hätte. Der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau
ist erforderlichenfalls entsprechend zu
kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer
Ehefrauen sind im gleichen Verhältnis zu kürzen.
Ist keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden,
dann ist der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau
so zu bemessen, als ob der Arbeiter eine anspruchsberechtigte
Witwe hinterlassen hätte.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen
durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen
Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen
dem Abschluß des Vergleiches oder des Vertrages
und dem Sterbetag des Arbeiters nicht mindestens
ein Jahr vergangen ist.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des
verstorbenen Arbeiters auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen,
sind auf den Versorgungsbezug der früheren
Ehefrau anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch der Witwe oder
einer früheren Ehefrau auf Versorgungsgenuß,
so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug
einer allenfalls noch verbleibenden früheren
Ehefrau nicht.
Unterabschnitt D
Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene
Begünstigungen für den Fall des
Todes des Arbeiters
§ 24. (1) Ist ein Arbeiter, dessen ruhegenußfähige
Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre
beträgt, im Dienststand an den Folgen eines
Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit
gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen,
wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die
Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung
der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln,
als ob der Arbeiter eine ruhegenußfähige
Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen
hätte.
(2) Ist ein Arbeiter im Dienststand gestorben
und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
mindestens 5 Jahre, dann sind die Hinterbliebenen
so zu behandeln, als ob dem Arbeiter
zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit
zehn Jahre nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1
zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt,
wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzter Arbeiter im Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand die Voraussetzungen
für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 9
Abs. 1 oder 2 erfüllt hat und über die Zurechnung
vor seinem Tod noch nicht entschieden
wurde.
(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt
eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung
nach der Vorschrift des Abs. 2 nicht gesichert
ist, kann das Bundesministerium für Finanzen
zugunsten dieses Hinterbliebenen eine Verfügung
im Sinne des § 9 Abs. 3 treffen. Die Bestimmungen
der §§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4 bleiben
unberührt. Maßgebend für die Beurteilung, ob
der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen
gesichert ist, sind die Verhältnisse zur
Zeit des Todes des Arbeiters.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß
für die Hinterbliebenen eines Arbeiters
des Ruhestandes, dem eine Begünstigung nach
der Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 gewährt
worden ist.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind
nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen
Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen
ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten
aus der Unfallversicherung der
öffentlich Bediensteten gebühren.
(6) Stirbt ein Arbeiter, dem aus Anlaß einer
früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung
nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1
oder 2 gewährt worden ist, im Dienststand, dann
sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger
ist, so zu behandeln, als ob der Arbeiter
nicht wieder in den Dienststand aufgenommen
worden wäre.
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß,
Abfindung der
Witwe bei Wiederverehelichung,
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
der Witwe
§ 25. (1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß
erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) Verzicht,
c) Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen Verbrechens. Der Anspruch erlischt
nicht, wenn diese Rechtsfolge der
Verurteilung aufgeschoben wird, es sei
denn, daß der Aufschub widerrufen wird,
oder wenn kraft besonderer gesetzlicher
Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen
nachteiligen Rechtsfolgen nicht
eintreten.
(2) Der Anspruch der Witwe und der früheren
Ehefrau erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Der Witwe des Arbeiters, die sich wiederverehelicht
hat, gebührt eine Abfindung in der
Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges,
auf den sie im Zeitpunkt der Schließung der
neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage
bleibt bei der Bemessung der Abfindung
außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des
Ehemannes, durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für
nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen
Voraussetzungen der Versorgungsanspruch
aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder
überwiegenden Verschulden der Ehefrau
geschieden oder aufgehoben worden ist
oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau
als schuldlos anzusehen ist.
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung
der letzten Ehe, frühestens jedoch
fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen
des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder
aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 21 Abs. 6 und 7)
anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten
oder für nichtig erklärten Ehe zufließen.
Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen
eine Kapitalabfindung, so ist auf den
monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des
Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme
eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals
ergeben würde. Geht das Abfindungskapital
ohne vorsätzliches Verschulden
der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.
Abfertigung der Witwe und der
Waise
§ 26. (1) Der Witwe und der Waise eines im
Dienststand verstorbenen Arbeiters gebührt eine
Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß
haben.
(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Abfertigung,
wenn für sie ein Anspruch auf Witwenversorgung
aus einer früheren Ehe wieder
auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung,
wenn sie am Sterbetag des Arbeiters
bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu
berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für
eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung
bildet der 26fache Schichtlohn, der der lohnrechtlichen
Stellung entspricht, die der Arbeiter
im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung der Witwe beträgt für
jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit
das Zweifache der Bemessungsgrundlage,
höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer
ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger
als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der
Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt
20 v. H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v. H.
der für die Witwe vorgesehenen Abfertigung.
ABSCHNITT V
Gemeinsame Bestimmungen für Arbeiter des
Ruhestandes und Hinterbliebene
Haushaltszulage
§ 27. (1) Dem Arbeiter, der Anspruch auf
Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage
nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
(2) Der Witwe, deren Haushalt ein unversorgtes
Kind des Arbeiters angehört, gebührt zum
Witwenversorgungsgenuß die Haushaltszulage,
die dem Arbeiter gebühren würde, wenn er
nicht gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende
Teil der Haushaltszulage gebührt nicht,
wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung
hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß
eine Zulage im Ausmaß der für ein
Kind vorgesehenen Haushaltszulage.
(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt
insoweit nicht, als die Witwe oder die
Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige
Zulage von einer anderen Stelle erhält.
Ergänzungszulage
§ 28. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß hat und deren monatliches
Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes
(Abs. 5) nicht erreicht, gebührt
auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe
des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen
und dem Mindestsatz. Die Bestimmungen
der §§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4
bleiben unberührt.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht
aus
a) dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit
Ausnahme der Ergänzungszulage und des
Hilflosenzuschusses,
b) den anderen Einkünften (§ 21 Abs. 6 und
7) des Anspruchsberechtigten und
c) den Einkünften (§ 21 Abs. 6 und 7) der
Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes
zu berücksichtigen sind.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ist stets der volle
Bauschbetrag an Werbungskosten abzusetzen, der
im § 51 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268/1967, für den Fall der
monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen
Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder
Versorgungsbezügen gebühren,
b) Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils
in Betracht kommenden Mindestsatzes,
c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten,
das bei der Berechnung des
Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit
sie den Betrag von 200 S monatlich übersteigen.
(5) Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen
nach dieser Pensionsordnung sind die für die
Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze
anzuwenden.
(6) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf
eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
so gebührt die Ergänzungszulage nicht,
wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne
Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension
ohne Ausgleichszulage.
(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Ergänzungszulage schon beim Anfall
des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt, so
gebührt die Ergänzungszulage vom gleichen Zeitpunkt
an wie der Ruhe- oder Versorgungsgenuß,
wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem
Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses gestellt
wird. In allen übrigen Fällen gebührt die
Ergänzungszulage von dem der Einbringung des
Antrages folgenden Monatsersten an; wird der
Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt
die Ergänzungszulage von diesem Tag an.
Die Folge der verspäteten Antragstellung kann
aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Finanzen
nachgesehen werden.
Hilflosenzuschuß
§ 29. (1) Einer Person, die derart hilflos ist,
daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf,
gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf
Antrag ein Hilflosenzuschuß nach den Bestimmungen
der gesetzlichen Pensionsversicherung
(§ 105 a Abs. 1 bis 3 ASVG.). Der Hilflosenzuschuß
gebührt ab dem auf den Antrag folgenden
Monatsersten. Er wird ausschließlich nach
der Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
berechnet.
(2) Dem Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses,
der auch einen Anspruch auf
eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
oder einen Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis hat, gebührt der Hilflosenzuschuß
nach dieser Pensionsordnung nicht.
Sonderzahlung
§ 30. (1) Neben dem Ruhebezug und dem
Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr
eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des
für den Monat der Fälligkeit gebührenden
Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht
für das ganze Kalendervierteljahr, für das die
Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen
Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der
verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr
ist am 1. März, die für das zweite
Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte
Kalendervierteljahr am 1. September und die für
das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember
fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen
Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß
vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres,
so wird die Sonderzahlung sofort
fällig.
Vorschuß und Geldaushilfe
§ 31. (1) .Ist eine Person, die Anspruch auf
Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet
in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihr auf
Antrag ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen
Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden.
Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen
abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den
gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen
längstens binnen vier Jahren hereinzubringen;
bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers
billige Rücksicht zu nehmen. Der
Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt
werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines
noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses
die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden
Geldleistungen sowie die den Hinterbliebenen
zustehenden Geldleistungen — ausgenommen
der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag
und der Pflegekostenbeitrag — herangezogen
werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige
Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer
Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen
bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in
Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann ihr auf Antrag
auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Zur Gewährung eines Vorschusses, der die
Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges
übersteigt oder der binnen einem Zeitraum
von mehr als vier Jahren zurückgezahlt
werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen erforderlich. Das
gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe,
die für sich allein oder zusammen mit den
im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen
den Betrag von 2000 S übersteigt.
Fälligkeitstag und Auszahlungstag
der monatlich wiederkehrenden
Geldleistungen
§ 32. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch
auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen
sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
sind unteilbar und jeweils am Monatsersten
im voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag
oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden
Werktag auszuzahlen. Darüber
hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig,
wenn das Bundesministerium für Finanzen
zustimmt. Die Zustimmung darf nur gegeben
werden, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
§ 33. Der Auszahlungsbetrag ist auf zehn
Groschen in der Weise zu runden, daß Beträge
unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben
und Beträge von fünf und mehr Groschen auf
zehn Groschen ergänzt werden.
Auszahlung der Geldleistungen
§ 34. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten
oder seinem gesetzlichen Vertreter
nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes
geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen.
Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten
oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf
ein Scheckkonto beim Postsparkassenamt oder
auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen
Kreditunternehmung überwiesen werden.
Die Änderung der Auszahlungsart oder der
Wechsel der Kreditunternehmung kann — abgesehen
vom Fall der Wohnsitzverlegung — jeweils
nur bis zum 1. November jedes Jahres mit
Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres
begehrt werden.
(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen
im Inland trägt der Bund.
(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen
durch Überweisung ist nur zulässig,
wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto,
auf das die Geldleistungen überwiesen werden
sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem
muß sich die Kreditunternehmung verpflichten,
die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund
zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten
zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen
worden sind.
(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen
der auszahlenden Dienststelle binnen einer
festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen
beizubringen.
(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Aus-
land hat, muß alljährlich bis längstens 1. März
eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand
vom 1. Jänner desselben Jahres, den Nachweis
über den ungeänderten Besitz der österreichischen
Staatsbürgerschaft und, wenn er die Haushaltszulage
bezieht, eine amtliche Bestätigung
über seinen Familienstand der Dienstbehörde
vorlegen. Die Witwe und die frühere Ehefrau,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich
bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche
Bestätigung darüber beibringen, daß sie
nicht wieder geheiratet haben.
(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht
rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem
Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
Meldepflicht
§ 35. (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet,
jede ihm bekannte Veränderung in den
Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung
seines Anspruches oder das Ruhen der
Leistung begründet, binnen einem Monat der
auszahlenden Dienststelle zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat
innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede
Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
Ersatz zu Unrecht empfangener
Leistungen
§ 36. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen
(Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten
Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu
ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch
Abzug von den nach dieser Pensionsordnung
gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei
ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen
billige Rücksicht zu nehmen. Ist
die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich,
so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher
Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der
Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter
nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen
auf gerichtlichem Wege hereinzubringen.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen
kann die Rückzahlung gestundet werden. Von
der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen
kann Abstand genommen werden, wenn die
Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten
würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung
mit Kosten und Weiterungen verbunden
wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag
stehen würden.
Auswirkung künftiger Änderungen
dieser Pensionsordnung und
des Schichtlohnes
§ 37. (1) Künftige Änderungen dieser Pensionsordnung
gelten auch für Personen, die Anspruch
auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung
haben.
(2) Wird die Höhe des Lohnes der Arbeiter
des Dienststandes geändert, so ändert sich die
Höhe des der Ermittlung des Ruhegenusses zugrunde
gelegten Schichtlohnes entsprechend.
(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten
Voraussetzungen ändert sich das in den §§ 22
Abs. 4 und 23 Abs. 4 vorgesehene Höchstmaß
der Versorgungsleistungen um denselben Hundertsatz,
um den sich bei einem Bundesbeamten
des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V ändert.
ABSCHNITT VI
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag,
Pflegekostenbeitrag
Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 38. (1) Stirbt ein Arbeiter, so haben nacheinander
Anspruch auf Todesfallbeitrag
1. die überlebende Ehefrau, die am Sterbetag
des Arbeiters mit diesem in häuslicher Gemeinschaft
gelebt hat,
2. das Kind, das am Sterbetag des Arbeiters dessen
Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes
Kind vorhanden, so ist das Enkelkind
anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des
Arbeiters dessen Haushalt angehört hat,
3. das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz
oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes
Kind vorhanden, so ist
das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die
Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten
hat.
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander
anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen
der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen
Arbeiter besteht unabhängig vom Zeitpunkt
des Todes des Arbeiters kein Anspruch auf Todesfallbeitrag.
Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages
ein Beitrag zur Deckung der Kosten,
die durch den Tod des Arbeiters entstanden
sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages
nicht übersteigen.
Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 39. (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter
des Dienststandes beträgt das Dreifache
des 26fachen Schichtlohnes, den der Arbeiter im
Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(2) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter
des Ruhestandes beträgt das Dreifache des Ruhebezuges,
der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit
des Arbeiters und der von ihm im
Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand
erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Der Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer
Betracht.
(3) Stirbt ein Arbeiter im Monat des Wirksamwerdens
der Versetzung in den Ruhestand, so
ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob
sich der Arbeiter am Sterbetag noch im Dienststand
befunden hätte.
Bestattungskostenbeitrag
§ 40. (1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch
auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der
Person, die die Kosten der Bestattung des Arbeiters
ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln
getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen,
soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen
oder in der Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung
nicht gedeckt sind.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere
Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die
Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages
nicht übersteigen.
Pflegekostenbeitrag
§ 41. (1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch
auf Todesfallbeitrag hat und erreicht ein
allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag
nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann
aus berücksichtigungswürdigen Gründen der
Person, die den Arbeiter vor seinem Tod unentgeltlich
gepflegt oder die Kosten der Pflege
ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen
hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt
werden.
(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge
zusammen dürfen die Höhe
des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages
nicht übersteigen.
ABSCHNITT VII
Versorgung bei Abgängigkeit
Versorgungsgeld für die Angehörigen
eines Arbeiters des
Dienststandes
§ 42. (1) Ist ein Arbeiter des Dienststandes
abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr
seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen,
gebührt dem Angehörigen des Arbeiters ein
monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des
Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde,
wenn der Arbeiter im Zeitpunkt des Abgängigwerdens
gestorben wäre. Das Erfordernis einer
ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens
fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung
des § 18 Abs. 2 lit. b gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden
daran trifft, daß der Arbeiter abgängig geworden
ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben
keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das der Ehefrau und den Kindern gebührende
Versorgungsgeld ist für die ersten sechs
Monate der Abgängigkeit des Arbeiters im
gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen
mit dem Versorgungsgeld der früheren
Ehefrau den Monatsbezug erreicht, der der
lohnrechtlichen Stellung des Arbeiters im Zeitpunkt
des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß
die Abgängigkeit des Arbeiters auf einen Dienstunfall
oder auf andere mit der ordnungsgemäßen
Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände
zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld
mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen für weitere sechs Monate
nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden.
Für die darüber hinausgehende Zeit kann das
Versorgungsgeld mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen auf den Betrag des
Ruhebezuges erhöht werden, der dem Arbeiter
gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens
in den Ruhestand versetzt worden
wäre.
(6) Der früheren Ehefrau gebührt Versorgungsgeld
nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag
binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden
des Arbeiters gestellt wird, mit dem auf den Tag
des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an.
In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld
von dem der Einbringung des Antrages folgenden
Monatsersten an; wird der Antrag an
einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld
von diesem Tag an.
(7) Hat ein Arbeiter, dessen Bezüge nach Abs. 1
ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen,
so kann ihm mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen zu Handen eines zu bestellenden
Abwesenheitskurators längstens auf die
Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher
oder vertraglicher Verpflichtungen ein
monatliches Versorgungsgeld geleistet werden.
Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges
nicht übersteigen, der dem Arbeiter gebühren
würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens
in den Ruhestand versetzt worden
wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter
Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld
gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Arbeiter gebührt
für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag
zwischen dem nach dieser Pensionsordnung
geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise
dem nach früheren Bestimmungen
geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger
Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm
gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens
in den Ruhestand versetzt worden
wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung
des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit
nicht, als der Arbeiter eigenmächtig und ungerechtfertigt
dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes des Arbeiters ist das
nach dieser Pensionsordnung geleistete Versor-
gungsgeld beziehungsweise der nach früheren
Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich
allfälliger Zulagen auf den für die
gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung
zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten
sinngemäß für den Fall, daß ein Arbeiter des
Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen
Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 30 bis 37 sind
sinngemäß anzuwenden.
Versorgungsgeld für die Angehörigen
eines Arbeiters des Ruhestandes
§ 43. (1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2
erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im
Fall der Abgängigkeit des Arbeiters des Ruhestandes
sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung
des § 18 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
für den Fall, daß der Arbeiter des Ruhestandes
sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht
befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Arbeiter gebührt für
die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag
zwischen dem nach dieser Pensionsordnung
geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise
dem nach früheren Vorschriften geleisteten
Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen
und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind
bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu
berücksichtigen.
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit
der Witwe
§ 44. Auf die Dauer der Abgängigkeit der
Witwe eines Arbeiters ist die von ihm hinterlassene
Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
ABSCHNITT VIII
Unterhaltsbezug
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen
eines entlassenen
Arbeiters
§ 45. (1) Dem Angehörigen eines aus dem
Dienststand entlassenen Arbeiters kann mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Finanzen
auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag
gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige
über ein zur Bestreitung des notwendigen
Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen
nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß
hätte, wenn der Arbeiter im Zeitpunkt der
Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag
kann auch befristet gewährt werden. Er ist
zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine
Gewährung weggefallen ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß
nicht übersteigen, auf den der Angehörige
Anspruch hätte, wenn der Arbeiter im
Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im
Falle einer Verurteilung des Angehörigen, die das
Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß
bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag
des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf
des Monates, in dem die Verurteilung getilgt
wird, um 25 v. H.
Unterhaltsbeitrag für ehemalige
Arbeiter des Ruhestandes
§ 46. (1) Dem ehemaligen Arbeiter des Ruhestandes,
dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge
gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt
ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe
von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige
Arbeiter Anspruch hätte, wenn er nicht
verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen von dem der Tilgung
der Verurteilung folgenden Monatsersten
an mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Finanzen bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht
werden, auf den der ehemalige Arbeiter
Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden
wäre.
(3) Die Bestimmungen der §§ 38 bis 41 sind
sinngemäß anzuwenden.
Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen
eines ehemaligen Arbeiters
des Ruhestandes
§ 47. (1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen
Arbeiters des Ruhestandes, der am Sterbetag
Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat,
gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der
Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der
Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige
Arbeiter nicht verurteilt worden wäre.
Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung des
Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches
auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert
sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v. H.
(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf
Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung
erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag
in der Höhe von 75 v. H. des Versorgungsgenusses,
auf den er Anspruch hätte,
wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen von dem der Tilgung
der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen
bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht
werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch
hätte, wenn er nicht verurteilt worden
wäre.
(4) Der früheren Ehefrau gebührt der Unterhaltsbeitrag
nur auf Antrag. Er fällt, wenn der
Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des
Arbeiters gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag
folgenden Monatsersten an. In allen übrigen
Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem
der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten
an; wird der Antrag an einem Monatsersten
gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag
von diesem Tag an.
Gemeinsame Bestimmungen für
Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
§ 48. (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 37
sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer
der Verbüßung einer wegen Begehung eines Verbrechens
verhängten Freiheitsstrafe. In der Zeit,
in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen
Arbeiters des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige
dieses ehemaligen Arbeiters wie ein
Hinterbliebener zu behandeln.
(3) Der Unterhaltsbeitrag, die Haushaltszulage,
die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß
bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den
Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. g des Strafgesetzes
gebührenden Leistungen anzurechnen.
ABSCHNITT IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 49. Diese Pensionsordnung tritt mit 1. Jänner
1968 in Kraft; Hinsichtlich der Bestimmungen
des § 29 sind die nach dieser Pensionsordnung
anspruchsberechtigten Personen so zu behandeln,
als ob diese Bestimmungen am 1. Juli
1967 in Kraft getreten wären.
Übergangsbestimmungen für Arbeiter
des Dienststandes
§ 50. (1) Auf Arbeiter, die sich im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im
Dienststande befinden, sind die Bestimmungen
dieser Pensionsordnung uneingeschränkt anzuwenden,
sobald sie darauf verzichten, nach den
Bestimmungen des Abs. 2 behandelt zu werden.
Die schriftliche Verzichtserklärung ist bis längstens
31. Dezember 1968 der zuständigen Salinenverwaltung
vorzulegen.
(2) Für Arbeiter, die innerhalb der im Abs. 1
festgesetzten Frist eine Verzichtserklärung nicht
abgeben, gelten folgende besondere Bestimmungen
a) Der Arbeiter, der das 55. Lebensjahr vollendet
und eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
von mindestens 35 Jahren aufzuweisen
hat, ist auf sein Verlangen auch
dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn
er noch dienstfähig ist.
b) Als Ruhegenußvordienstzeiten sind folgende
vor der Aufnahme in das ständige
Dienstverhältnis als Salinenarbeiter zurückgelegte
Zeiten anzurechnen
1. die im Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft zurückgelegten
Zeiten,
2. die für die Dienstverwendung des Arbeiters
einschlägige abgeschlossene gewerbliche
Lehrzeit nach Vollendung des
18. Lebensjahres,
3. die Zeit der Erfüllung einer inländischen
Arbeits- oder Wehrdienstpflicht einschließlich
der Zeit der Kriegsgefangenschaft
und der für die Heimkehr aus der
Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,
die Zeit, eines dem Wehrdienst ähnlichen
inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
die Zeit einer unverschuldeten
Zivilinternierung aus dem Anlaß eines
Krieges, alle diese Zeiten jedoch nur,
wenn ihnen ein Dienstverhältnis im
Sinne der Z. 1 unmittelbar vorausgegangen
ist und das Dienstverhältnis als Arbeiter
unmittelbar danach begründet
wurde.
c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt
70 v. H. des 28fachen Schichtlohnes.
d) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit von zehn
Jahren 40 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Er erhöht sich für jedes weitere
ruhegenußfähige Dienstjahr um 2'4 v. H.
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Der
Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage
nicht übersteigen.
e) Die Bestimmungen des § 11 sind mit der
Maßgabe anzuwenden, daß im Abs. 1 an
die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres
der Zeitpunkt tritt, in dem der Arbeiter
eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von
35 Jahren vollendet hat oder hätte.
Übergangsbestimmungen für Leistungsempfänger
nach den bisherigen
Bestimmungen
§ 51. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Pensionsordnung Anspruch auf
Pensionsversorgung gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung
nach dieser Pensionsordnung.
Für diese Personen gelten aber folgende besondere
Bestimmungen
a) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit (für
die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstzeit), der für die Bemessung des
Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz und
die Ruhegenußbemessungsgrundlage werden
— soweit nicht unter lit. b anderes bestimmt
wird — durch diese Pensionsordnung
nicht geändert.
b) Die bisherige Ruhegenußbemessungsgrundlage
der Arbeiter, die vor dem 1. Jänner
1963 in den Ruhestand versetzt wurden,
wird wie folgt erhöht
für Arbeiter im Lohnschema H/II um
180 S,
für Arbeiter im Lohnschema H/I um
114 S,
für Arbeiter im Lohnschema NH/II um
114 S und
für Arbeiter im Lohnschema NH/I um
70 S.
Die sich durch diese Erhöhung der Ruhegenußbemessungsgrundlage
entsprechend
dem bisherigen für die Bemessung des
Ruhegenusses maßgebenden Hundertsatz
ergebenden erhöhten Ruhegenüsse gebühren
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Pensionsordnung. Das Entsprechende
gilt für Hinterbliebene nach Arbeitern, die
vor dem 1. Jänner 1963 in den Ruhestand
versetzt wurden oder im Dienststand verstorben
sind.
c) Wurde der Bemessung des Witwenversorgungsgenusses
bisher ein höherer Hundertsatz
des Ruhegenusses als 50 zugrundegelegt,
so ist dieser höhere Hundertsatz
weiterhin für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung
maßgebend.
d) Die Bestimmungen des § 11 sind mit der
Maßgabe anzuwenden, daß im Abs. 1 an
die Stelle des 60. Lebensjahres das 55. Lebensjahr
tritt.
e) Ändert sich bei einem Bundesbeamten der
Verwendungsgruppe P 4 das Gehalt der
Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse III, so
ändern sich die Leistungen nach dieser
Pensionsordnung um denselben Hundertsatz.
Neue Anspruchsberechtigte
§ 52. (1) Personen, die nach den bisherigen
Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung
gehabt haben, gebühren bei Erfüllung
der Voraussetzungen Leistungen nach dieser Pensionsordnung.
Für diese Personen gelten aber
folgende besondere Bestimmungen
1. Die Pensionsversorgung gebührt nur auf
Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Pensionsordnung, wenn der
Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten
gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt
die Pensionsversorgung von dem der Einbringung
des Antrages folgenden Monatsersten
an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt,
so gebührt sie von diesem Tag an.
2. Die Bestimmungen des § 51 lit. a, lit. b und
lit. e sind sinngemäß anzuwenden.
3. Witwen und früheren Ehefrauen gebührt
die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig
sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr
vollendet haben.
4. Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung
gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung
Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat,
gebühren Leistungen nach dieser Pensionsordnung
vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag
im Sinne der Ziffer 1 ist nicht erforderlich.
5. Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden
Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
Versicherungszeiten berücksichtigt
worden, die nach den Bestimmungen dieser Pensionsordnung
ruhegenußfähig sind, so ist die
wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende
Leistung nach dieser Pensionsordnung
anzurechnen, die für denselben Zeitraum
gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt
sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende
Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung
anrechenbaren Versicherungsmonate
zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig
sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung
sind ausgenommen
a) die Ausgleichszulage und der Hilflosenzuschuß,
b) Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung
in der gesetzlichen Pensionsversicherung
und Leistungen auf Grund von
Versicherungszeiten, die der Arbeiter nach
dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerden
seiner Aufnahme in das ständige
Dienstverhältnis erworben hat.
(2) Mit Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung
nach dieser Pensionsordnung erlischt
ein außerordentlicher Versorgungsgenuß,
sofern er bis zum Zeitpunkt der Erlangung anderweitiger
ausreichender Unterhaltsmittel gewährt
worden ist.
Ausnahmen von der Voraussetzung
des Besitzes der österreichischen
Staatsbürgerschaft
§ 53. Anwartschaften und Pensionsansprüche
der Lehensträger im Sinne der Salinenkonvention
vom 18. März 1829 in Verbindung mit
BGBl. Nr. 197/1958 sind vom Besitz der österreichischen
Staatsbürgerschaft nicht abhängig.
Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen und Angehörigen
solcher Lehensträger.
Subsidiäre Anwendung der Vorschriften
über die Pensionsversorgung
der Bundesbeamten
§ 54. Wenn keine einschlägigen Bestimmungen
über die Pensionsversorgung in dieser Pensionsordnung
enthalten sind, sind die für Bundesbeamte
jeweils geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden.