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5_1967 AT

5. Bundesgesetz: Erhöhung von Richtsätzen für die Gewährung von Ausgleichszulagen im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Erhöhung von Richtsätzen für die Gewährung von Ausgleichszulagen im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die sich nach § 292 Abs. 3 lit. a, lit. b und

lit. c bb) in Verbindung mit § 108 i des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, sowie die sich nach § 89 Abs. 3

lit. a, lit. b und lit c bb) in Verbindung mit § 32 f

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, ergebenden

Richtsätze für die Gewährung von Ausgleichszulagen

werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1967 um 10 S erhöht und haben zu betragen

Artikel II

Die sich nach § 292 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 108 i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, sowie die sich nach § 89

Abs. 3 in Verbindung mit § 32 f des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, ergebende Richtsatzerhöhung

für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen

Ehegatten) wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1967 um 10 S erhöht und hat 415 S zu betragen.

Artikel III

Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1968 vorzunehmenden

Anpassung nach § 292 Abs. 4 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955 und nach § 89 Abs. 4 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

sind die in Artikel I und Artikel II angeführten

Beträge zugrunde zu legen.

Artikel IV

Die auf Grund der Bestimmungen der Artikel I

und Artikel II gebührende Ausgleichszulage ist

von Amts wegen festzustellen.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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