5. Bundesgesetz: Erhöhung von Richtsätzen für die Gewährung von Ausgleichszulagen im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die sich nach § 292 Abs. 3 lit. a, lit. b und
lit. c bb) in Verbindung mit § 108 i des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, sowie die sich nach § 89 Abs. 3
lit. a, lit. b und lit c bb) in Verbindung mit § 32 f
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, ergebenden
Richtsätze für die Gewährung von Ausgleichszulagen
werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1967 um 10 S erhöht und haben zu betragen
Artikel II
Die sich nach § 292 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 108 i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, sowie die sich nach § 89
Abs. 3 in Verbindung mit § 32 f des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, ergebende Richtsatzerhöhung
für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen
Ehegatten) wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1967 um 10 S erhöht und hat 415 S zu betragen.
Artikel III
Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1968 vorzunehmenden
Anpassung nach § 292 Abs. 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955 und nach § 89 Abs. 4 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
sind die in Artikel I und Artikel II angeführten
Beträge zugrunde zu legen.
Artikel IV
Die auf Grund der Bestimmungen der Artikel I
und Artikel II gebührende Ausgleichszulage ist
von Amts wegen festzustellen.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.