5. Verordnung: Statistische Erfassung von Personenunfällen durch elektrischen Strom sowie durch Blitzschlag
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund von § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Inneres, für soziale Verwaltung, für Land- und
Forstwirtschaft und für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
verordnet
§ 1. Werden durch elektrischen Strom einer
elektrischen Anlage, eines elektrischen Betriebsmittels
(Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/
1965, § 1) oder durch Blitzschlag Personen getötet
oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies
der nächsten Bundespolizeibehörde oder Gendarmeriedienststelle,
bei den der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen
Berghauptmannschaft, unverzüglich mitzuteilen.
Diese Mitteilungspflicht obliegt demjenigen,
der die elektrische Anlage beziehungsweise
das elektrische Betriebsmittel betreibt, bei Blitzschlag
dem das Ereignis oder seine Folgen Wahrnehmenden.
§ 2. Die Bundespolizeibehörden und Gendarmeriedienststellen
haben vom Ergebnis der Erhebungen
über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle
unmittelbar das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau zu verständigen.
§ 3. Zur Verständigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau über ihnen zur
Kenntnis gelangte Personenunfälle durch elektrischen
Strom oder durch Blitzschlag (§ 1) sind
außerdem verpflichtet
a) die Arbeitsaufsichtsbehörden,
b) die Sozialversicherungsträger,
c) die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.
§ 4. Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen
in der jeweils geltenden Fassung
a) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955,
b) des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 147,
c) des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954,
d) der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,
BGBl. Nr. 114/1959,
e) des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr.
146/1854, im Zusammenhalt mit dem Bitumengesetz,
GBl. für das Land Österreich
Nr. 375/1938,
nicht berührt.