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5_1966 AT

5. Verordnung: Statistische Erfassung von Personenunfällen durch elektrischen Strom sowie durch Blitzschlag

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Statistische Erfassung von Personenunfällen durch elektrischen Strom sowie durch Blitzschlag

Auf Grund von § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Inneres, für soziale Verwaltung, für Land- und

Forstwirtschaft und für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

verordnet

§ 1. Werden durch elektrischen Strom einer

elektrischen Anlage, eines elektrischen Betriebsmittels

(Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/

1965, § 1) oder durch Blitzschlag Personen getötet

oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies

der nächsten Bundespolizeibehörde oder Gendarmeriedienststelle,

bei den der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen

Berghauptmannschaft, unverzüglich mitzuteilen.

Diese Mitteilungspflicht obliegt demjenigen,

der die elektrische Anlage beziehungsweise

das elektrische Betriebsmittel betreibt, bei Blitzschlag

dem das Ereignis oder seine Folgen Wahrnehmenden.

§ 2. Die Bundespolizeibehörden und Gendarmeriedienststellen

haben vom Ergebnis der Erhebungen

über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle

unmittelbar das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau zu verständigen.

§ 3. Zur Verständigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau über ihnen zur

Kenntnis gelangte Personenunfälle durch elektrischen

Strom oder durch Blitzschlag (§ 1) sind

außerdem verpflichtet

a) die Arbeitsaufsichtsbehörden,

b) die Sozialversicherungsträger,

c) die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.

§ 4. Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen

in der jeweils geltenden Fassung

a) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955,

b) des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 147,

c) des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954,

d) der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,

BGBl. Nr. 114/1959,

e) des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr.

146/1854, im Zusammenhalt mit dem Bitumengesetz,

GBl. für das Land Österreich

Nr. 375/1938,

nicht berührt.

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