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5_1964 AT

5. Verordnung: Gewährung von Naturalbezügen aus Anlaß der Abhaltung der IX. Olympischen Winterspiele.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Gewährung von Naturalbezügen aus Anlaß der Abhaltung der IX. Olympischen Winterspiele.

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 1. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 94/1959, und des

§ 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für Bundesbeamte, Vertragsbedienstete des

Bundes im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 und für Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-

Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962,

BGBl. Nr. 245, die anläßlich der IX. Olympischen

Winterspiele außerhalb ihres Dienstortes

zu Dienstverrichtungen in Innsbruck und Umgebung

herangezogen werden und aus diesem

Anlaß Anspruch auf Reisegebühren nach den

Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 133, haben.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Personen haben

für die von Amts wegen beigestellte volle Tagesverpflegung

und Unterkunft

a) für die ersten 14 Tage täglich 40 S, die in

die Gebührenstufe 1 eingereihten Bediensteten

31 S,

b) ab dem 15. Tag täglich 25 S, die in die

Gebührenstufe 1 eingereihten. Bediensteten

19 S

zu entrichten.

(2) Die Vergütung ist im Wege der Aufrechnung

von den gebührenden Tages- und Nächtigungsgebühren

hereinzubringen.

§ 3. Die §§ 1 und 2 gelten nicht für

a) Personen, die beigestellte Verpflegung oder

Unterkunft nicht in Anspruch nehmen, und

b) Berufsoffiziere, zeitverpflichtete Soldaten,

Beamte und Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung,

sofern sie Übüngsgebühr

oder Einsatzgebühr erhalten.

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