5. Verordnung: Gewährung von Naturalbezügen aus Anlaß der Abhaltung der IX. Olympischen Winterspiele.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 1. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 94/1959, und des
§ 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für Bundesbeamte, Vertragsbedienstete des
Bundes im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 und für Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-
Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962,
BGBl. Nr. 245, die anläßlich der IX. Olympischen
Winterspiele außerhalb ihres Dienstortes
zu Dienstverrichtungen in Innsbruck und Umgebung
herangezogen werden und aus diesem
Anlaß Anspruch auf Reisegebühren nach den
Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, haben.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Personen haben
für die von Amts wegen beigestellte volle Tagesverpflegung
und Unterkunft
a) für die ersten 14 Tage täglich 40 S, die in
die Gebührenstufe 1 eingereihten Bediensteten
31 S,
b) ab dem 15. Tag täglich 25 S, die in die
Gebührenstufe 1 eingereihten. Bediensteten
19 S
zu entrichten.
(2) Die Vergütung ist im Wege der Aufrechnung
von den gebührenden Tages- und Nächtigungsgebühren
hereinzubringen.
§ 3. Die §§ 1 und 2 gelten nicht für
a) Personen, die beigestellte Verpflegung oder
Unterkunft nicht in Anspruch nehmen, und
b) Berufsoffiziere, zeitverpflichtete Soldaten,
Beamte und Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung,
sofern sie Übüngsgebühr
oder Einsatzgebühr erhalten.