5. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
gemäß den Bestimmungen der §§ 64 Abs. 2
und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 17. Oktober 1962, G 11/62,
V 7/62, — dem Bundeskanzleramt am 28. Dezember
1962 zugestellt — die im ersten Satz des § 17
Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, enthaltenen Worte „Rohstoffe"
— vor „(Vergütungsgruppe 1)" —, „Halberzeugnisse"
— vor „(Vergütungsgruppe 2)" und „Fertigwaren"
— vor „(Vergütungsgruppe 3)" und
den ganzen zweiten Satz im § 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes
1959 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September
1963 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.