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5_1963 AT

5. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 Abs. 2

und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 17. Oktober 1962, G 11/62,

V 7/62, — dem Bundeskanzleramt am 28. Dezember

1962 zugestellt — die im ersten Satz des § 17

Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, enthaltenen Worte „Rohstoffe"

— vor „(Vergütungsgruppe 1)" —, „Halberzeugnisse"

— vor „(Vergütungsgruppe 2)" und „Fertigwaren"

— vor „(Vergütungsgruppe 3)" und

den ganzen zweiten Satz im § 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes

1959 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1963 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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