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5_1962 AT

5. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der erste Satz des § 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 166/1960 hat zu lauten

„Die Abgabe beträgt 150 v. H., ab 1. Jänner

1962 175 v. H. und ab 1. Jänner 1963 200 v. H.

der Bemessungsgrundlage nach § 2."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn

des Kalenderjahres 1962 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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