5. Verordnung: Nebenfahrbahn-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 43 Abs. 1 lit. a und b der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159,
wird verordnet
§ 1. Nebenfahrbahnen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 der
Straßenverkehrsordnung 1960) sind Einbahnstraßen;
es darf nur die rechts in der Fahrtrichtung
gelegene Nebenfahrbahn befahren werden.
§ 2. (1) Die Lenker aller Fahrzeuge dürfen,
sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, eine
Nebenfahrbahn nur benützen, um zu Häusern
oder Grundstückseingängen (-einfahrten) oder
zum Halten oder Parken zuzufahren oder von
Häusern oder Grundstückseingängen (-einfahrten)
oder vom Halten oder Parken abzufahren.
(2) Die Lenker von Motorfahrrädern und Fahrrädern
sowie Personen, die Handwagen, Handkarren
oder Handschlitten ziehen oder schieben,
haben eine Nebenfahrbahn auch zum Durchfahren
zu benützen; Lenker einspuriger Fahrräder
jedoch nur dann, wenn ein Radweg oder
ein Radfährstreifen nicht vorhanden ist.
§ 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
unbeschadet der Bestimmungen des § 45 der
Straßenverkehrsordnung 1960 nur insoweit, als
die nach § 94 der Straßenverkehrsordnung 1960
zuständige Behörde nicht eine andere Regelung
getroffen und durch Straßenverkehrszeichen
kundgemacht hat.
§ 4. Übertretungen der in den §§ 1 und 2
enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 99
Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960
geahndet.