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5_1961 AT

5. Verordnung: Nebenfahrbahn-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Nebenfahrbahn-Verordnung.

Auf Grund des § 43 Abs. 1 lit. a und b der

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159,

wird verordnet

§ 1. Nebenfahrbahnen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 der

Straßenverkehrsordnung 1960) sind Einbahnstraßen;

es darf nur die rechts in der Fahrtrichtung

gelegene Nebenfahrbahn befahren werden.

§ 2. (1) Die Lenker aller Fahrzeuge dürfen,

sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, eine

Nebenfahrbahn nur benützen, um zu Häusern

oder Grundstückseingängen (-einfahrten) oder

zum Halten oder Parken zuzufahren oder von

Häusern oder Grundstückseingängen (-einfahrten)

oder vom Halten oder Parken abzufahren.

(2) Die Lenker von Motorfahrrädern und Fahrrädern

sowie Personen, die Handwagen, Handkarren

oder Handschlitten ziehen oder schieben,

haben eine Nebenfahrbahn auch zum Durchfahren

zu benützen; Lenker einspuriger Fahrräder

jedoch nur dann, wenn ein Radweg oder

ein Radfährstreifen nicht vorhanden ist.

§ 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

unbeschadet der Bestimmungen des § 45 der

Straßenverkehrsordnung 1960 nur insoweit, als

die nach § 94 der Straßenverkehrsordnung 1960

zuständige Behörde nicht eine andere Regelung

getroffen und durch Straßenverkehrszeichen

kundgemacht hat.

§ 4. Übertretungen der in den §§ 1 und 2

enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 99

Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960

geahndet.

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