5. Bundesgesetz: 2. Weingesetznovelle 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Weingesetz 1929, BGBl. Nr. 328, in der
Fassung des Gesetzes vom 29. August 1945, StGBl.
Nr. 157, über die Wiedereinführung des österreichischen
Weingesetzes 1929 und der Weingesetznovelle
1959, BGBl. Nr. 39, wird abgeändert
wie folgt
1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ferner wird ausdrücklich für zulässig erklärt
A. bei Traubenmost
das Eindicken durch teilweisen Entzug des
Wassers durch Einwirkung von Wärme
oder Kälte (Traubendickmost), sofern der
Traubenmost ungezuckert, noch nicht
angegoren und aus Trauben gewonnen ist,
die im Inlande erzeugt wurden und nicht
von Direktträgerreben stammen;
B. bei Wein und Traubenmost, ausgenommen
Traubendickmost
1. das Entsäuern mit reinem, gefälltem,
kohlensaurem Kalk,
2. das Zusetzen von Weinsäure zur Wiederherstellung
erkrankter Weine oder
Traubenmoste im Höchstausmaße von
1 Gramm auf 1 Liter,
3. das Auffärben von Rotwein durch Behandlung
mit frischen Rotweintrestern;
C. bei Wein
die Herbeiführung einer Restsüße bis
zu einem Zuckergehalt von höchstens
10 Gramm im Liter durch Verschneiden
mit Traubendickmost (lit. A);
D. bei Obstwein aller Art
1. das Zusetzen von Zitronensäure, Chlorammonium
und phosphorsaurem Ammonium,
2. das Strecken (Aufnehmenlassen) der
Maische und das Strecken des Saftes durch
einen Wasserzusatz in dem Maße, daß der
gesamte zuckerfreie Extrakt des fertigen
Getränkes mindestens 14 Gramm in
einem Liter und sein Alkoholgehalt einschließlich
des auf Alkohol umgerechneten,
etwa noch vorhandenen Zuckers
in 100 Raumteilen mindestens 3 Raumteile
beträgt;
E. bei Obstwein, der aus Äpfeln, Birnen oder
einem Gemenge dieser beiden Obstarten
erzeugt ist
das Zuckern (§ 8) in dem Maße, daß das
fertige Getränk in 100 Raumteilen einschließlich
des auf Alkohol umgerechneten,
etwa noch vorhandenen Zuckers nicht mehr
als 8 Raumteile Alkohol enthält;
F. bei Beeren- und Steinobstwein
1. das Zuckern (§ 8) in dem Maße, daß das
fertige Getränk in 100 Raumteilen einschließlich
des auf Alkohol umgerechneten,
etwa noch vorhandenen Zuckers
nicht mehr als 12 Raumteile Alkohol enthält;
2. das Auffärben eines von Natur aus roten
Beeren- oder Steinobstweines mit frischen
Trestern oder dem Saft der gleichen
Obstgattung."
2. Die §§ 5, 6 und 7 haben zu lauten
„§ 5. (1) Lesegut, das im Inlande gefechst
wurde, darf in Jahren einer zuckerarmen Ernte
durch Zusatz von Zucker, von Traubendickmost
(§ 4) oder von beiden dieser Stoffe aufgebessert
werden. Hiebei darf jedoch der Gesamtzuckergehalt
nach der Aufbesserung den natürlichen
Zuckergehalt des Traubenmostes aus Weintrauben
gleicher Art und Herkunft in guten
Jahren nicht übersteigen (Lesegutaufbesserung).
(2) Wird Lesegut mit bereits fertiggegorenem
Lesegut oder mit Wein eines früheren Jahrganges
verschnitten, so darf so weit aufgebessert werden,
daß der Gesamtgehalt des Verschnittes an Zucker
und Alkohol — dieser in Zucker umgerechnet —
das Ausmaß des Abs. 1 nicht überschreitet.
(3) Dem inländischen Lesegut ist solches Lesegut
gleichzuhalten, das von Weinbautreibenden, die
im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben, in ihren
außerhalb des Bundesgebietes gelegenen Weingärten
gefechst wird, wenn das Lesegut im
kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt werden
darf.
§ 6. Die Lesegutaufbesserung ist nur bis 31. Dezember
des Jahres, in dem das Lesegut gewonnen
wurde, zulässig (Aufbesserungszeitraum).
§ 7. (1) Wer
a) Wein über das im § 4 Abs. 2 lit. C vorgesehene
Ausmaß hinaus mit Traubendickmost
verschneidet,
b) Wein zuckert, es sei denn zum Zwecke der
Aufbesserung im Sinne des § 5 Abs. 2,
c) Lesegut über das im § 5 festgesetzte Ausmaß
hinaus oder nach dem 31. Dezember
(§ 6) aufbessert oder
d) so behandelten Traubenmost oder Wein in
Verkehr bringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird
mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu
sechs Wochen bestraft.
(2) Im Straferkenntnis kann der Verfall des
Weines oder des Traubenmostes, der Gegenstand
des Strafverfahrens ist, ausgesprochen werden."
3. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Unbeschadet der Bestimmungen des § 13
ist das Verschneiden gestattet
1. von Traubendickmost mit Wein nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 lit. C,
2. von Traubendickmost mit Lesegut nach
Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6,
3. von sonstigem Traubenmost oder von Wein
mit ebensolchem Traubenmost oder Wein,
4. von Obstwein, der aus Äpfeln, Birnen oder
einem Gemenge dieser beiden Obstarten erzeugt
ist, mit Obstwein dieser Art,
5. von Steinobstwein mit Steinobstwein,
6. von Beerenwein mit Beerenwein."
4. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Herstellung von Süßweinen sind außer
den sonst zulässigen Verfahrensarten, Verschnitten
und Zusätzen das Zusetzen von Zucker,
Traubendickmost oder Alkohol und die Verwendung
von Rosinen und Korinthen und anderen
getrockneten Trauben sowie von Traubenmost,
dessen Gärung durch Alkoholzusatz gehemmt
wurde (Mistella), gestattet."
5. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei der Erzeugung von Schaumwein oder
Obstschaumwein sind die zur Erzielung eines
entsprechenden Säuregehaltes und Buketts erforderlichen,
in der rationellen Schaumweinerzeugung
üblichen, bei Wein oder Obstwein sonst
unstatthaften Verfahrensarten und gesundheitsunschädlichen
Zusätze gestattet. Bei der Erzeugung
von Schaumwein darf auch Zucker, Traubendickmost
oder Alkohol verwendet werden."
6. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Wer Süßweine, Obstsüßweine, aromatisierte
oder gewürzte Weine oder solche
Obstweine, Schaumweine, Obstschaumweine oder
Traubendickmost herstellen will, um sie in Verkehr
zu setzen, hat hievon der Bezirksverwaltungsbehörde
die Anzeige zu erstatten und ihr
zugleich die für die Herstellung, Aufbewahrung
und Feilhaltung solcher Erzeugnisse bestimmten
Räume bekanntzugeben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den
Bundeskellereiinspektor hievon in Kenntnis zu
setzen.
(3) Wer Traubendickmost erzeugt, hat Bücher
zu führen, denen entnommen werden kann
a) Menge, Herkunft, Sorte und Zucker- und
Säuregehalt des Traubenmostes, der zu
Traubendickmost verarbeitet wurde,
b) die Menge an Traubendickmost, die erzeugt,
im eigenen Betrieb verwendet oder an andere
Betriebe abgegeben worden ist,
c) die Namen der Bezieher und ihre Anschrift,
d) der Zeitpunkt des Ankaufes des Traubenmostes
und der Erzeugung, Verwendung
oder Abgabe des Traubendickmostes.
§ 31 Abs. 3, 4 erster Satz und 5 sind sinngemäß
anzuwenden.
(4) Wer der Vorschrift der Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt,
wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest
bis zu zwei Wochen bestraft."
7. § 15 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wein oder Traubenmost, bei dessen Herstellung
die Vorschriften des § 4 Abs. 2 lit. C
oder der §§ 5 und 6 nicht beachtet wurden, ist
deshalb allein nicht als verfälscht anzusehen."
8. § 16 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. Weine, die einem Konzentrierungsverfahren
unterzogen worden sind, und die aus Weinkonzentraten
hergestellten Getränke."
9. § 23 hat zu lauten
„§ 23. (1) Wein oder Traubenmost, der aufgebessert
worden ist oder dem sonst Traubendickmost
zugesetzt wurde, darf nicht unter einer
Bezeichnung in Verkehr gesetzt werden, die geeignet
ist, den Anschein zu erwecken, daß dies
nicht geschehen sei, wie naturrein, naturbelassen,
rein, ungezuckert, nicht aufgebessert.
(2) Wer Wein oder Traubenmost in Verkehr
setzt, ist verpflichtet, dem Wiederverkäufer, an
den er ein solches Getränk veräußert, vor der
Veräußerung auf Verlangen mitzuteilen, ob das
Getränk aufgebessert wurde oder einen Traubendickmostzusatz
erhalten hat, und sich beim Erwerb
dieser Getränke die zur Erteilung dieser
Auskunft erforderliche Kenntnis zu sichern.
(3) Bezeichnungen, die auf besondere Sorgfalt
bei der Gewinnung der Weintrauben hinweisen,
dürfen nur für Weine verwendet werden, die
nicht aufgebessert wurden oder auch sonst keinen
Traubendickmostzusatz erhalten haben und aus
Weintrauben, die in der angegebenen Weise gewonnen
wurden, erzeugt worden sind.
(4) Als Spätlese darf nur Wein bezeichnet werden,
der nicht aufgebessert wurde und auch sonst
keinen Traubendickmostzusatz erhalten hat und
von solchen Trauben stammt, die erst nach der
allgemeinen Lese in vollreifem Zustande geerntet
worden sind.
(5) Als Auslese darf nur Wein bezeichnet werden,
der nicht aufgebessert wurde und auch sonst
keinen Traubendickmostzusatz erhalten hat und
ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben
unter Aussonderung aller nicht Vollreifen, beschädigten
oder kranken Beeren gewonnen worden
ist.
(6) Als Ausbruch darf nur Wein bezeichnet
werden, der nicht aufgebessert wurde und auch
sonst keinen Traubendickmostzusatz erhalten hat
und in Jahren starker Trockenbeerenbildung ausschließlich
aus frisch gekeltertem Traubenmost,
dem überreife, auf natürliche Weise eingetrocknete
Beeren von Trauben derselben Art und Lage
sowie desselben Jahres zugesetzt wurden, erzeugt
worden ist."
10. § 37 hat zu entfallen.
Artikel II.
(1) Zur Gewinnung von Unterlagen
für gesetzliche Maßnahmen zur Regelung der
Lesegutaufbesserung (§§ 5 und 6 des Weingesetzes
1929),
für Maßnahmen zur Förderung des Qualitätsweinbaues,
zur Abgrenzung von Gebieten mit Weinbau,
wo auf Grund ähnlicher Erzeugungsverhältnisse
gleichartige und gleichwertige Weine
erzeugt werden und die auf Grund allfälliger
gesetzlicher Maßnahmen eine einheitliche
geographische Bezeichnung führen sollen
(Weinbaugebiete)
kann das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft in Gebieten mit Weinbau die
Durchführung von Erhebungen im Sinne des
Abs. 2 anordnen.
(2) Zu erheben sind die Weinbauverhältnisse
und Tatsachen des Erzeugungsvorganges bis einschließlich
der Lese, soweit sie auf die Güte des
Weines bestimmter Betriebe (Abs. 3) von Einfluß
sein können, wie
Boden, Lage, Traubensorte, Witterungsverlauf,
ferner Reifegrad, Gesundheitszustand und
sonstige Eigenschaften des Lesegutes,
Weingartenbearbeitung, Rebenzucht, Lesevorgang.
(3) Die Erhebungen sind stichprobenweise
durch eine Reihe von Jahren, womöglich in denselben
Betrieben, durchzuführen. Die Betriebe
müssen so gewählt werden, daß die gewonnenen
Ergebnisse für einen bestimmten örtlichen Bereich
als Durchschnittsergebnisse gelten können
(Richtbetriebe). Sie werden vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung
der Landwirtschaftskammer und des zuständigen
Bundeskellereiinspektors und Einholung
der Zustimmung des Betriebsinhabers bestimmt.
(4) Die fachliche Leitung der Erhebungen steht
dem zuständigen Bundeskellereiinspektor zu.
Der Landeshauptmann kann Personen, die die
fachliche Eignung besitzen und sich hiezu bereiterklären,
zur Unterstützung der Erhebungen
heranziehen, Bundes- und Landesbedienstete mit
Ausnahme der Bundeskellereiinspektoren sowie
Bedienstete der Landwirtschaftskammer jedoch
nur dann, wenn ihre Dienststelle zustimmt. Diese
Organe sind als Beamte im Sinne des § 101 des
Strafgesetzes anzusehen und genießen den Schutz
als obrigkeitliche Personen gemäß § 68 des Strafgesetzes.
(5) Die Ergebnisse der Erhebungen dürfen nur
für den im Abs. 1 angeführten Zweck verwendet
werden.
(6) Die bei der Erhebung mitwirkenden Organe
sind verpflichtet, die Angaben geheimzuhalten.
Die gleiche Pflicht trifft die Erhebungsorgane
hinsichtlich der bei der Erhebung gemachten
Beobachtungen.
(7) Wer die Geheimhaltungspflicht (Abs. 6) verletzt,
begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende
Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird mit Geld bis zu
30.000 S bestraft. Sofern die Zuwiderhandlung
auch eine Dienstpflichtverletzung darstellt, tritt
an Stelle der Verwaltungsstrafe die disziplinäre
Ahndung.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des Artikels I im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Handel und
Wiederaufbau und für soziale Verwaltung betraut.