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5. Bundesgesetz: 2. Weingesetznovelle 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: 2. Weingesetznovelle 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Weingesetz 1929, BGBl. Nr. 328, in der

Fassung des Gesetzes vom 29. August 1945, StGBl.

Nr. 157, über die Wiedereinführung des österreichischen

Weingesetzes 1929 und der Weingesetznovelle

1959, BGBl. Nr. 39, wird abgeändert

wie folgt

1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ferner wird ausdrücklich für zulässig erklärt

A. bei Traubenmost

das Eindicken durch teilweisen Entzug des

Wassers durch Einwirkung von Wärme

oder Kälte (Traubendickmost), sofern der

Traubenmost ungezuckert, noch nicht

angegoren und aus Trauben gewonnen ist,

die im Inlande erzeugt wurden und nicht

von Direktträgerreben stammen;

B. bei Wein und Traubenmost, ausgenommen

Traubendickmost

1. das Entsäuern mit reinem, gefälltem,

kohlensaurem Kalk,

2. das Zusetzen von Weinsäure zur Wiederherstellung

erkrankter Weine oder

Traubenmoste im Höchstausmaße von

1 Gramm auf 1 Liter,

3. das Auffärben von Rotwein durch Behandlung

mit frischen Rotweintrestern;

C. bei Wein

die Herbeiführung einer Restsüße bis

zu einem Zuckergehalt von höchstens

10 Gramm im Liter durch Verschneiden

mit Traubendickmost (lit. A);

D. bei Obstwein aller Art

1. das Zusetzen von Zitronensäure, Chlorammonium

und phosphorsaurem Ammonium,

2. das Strecken (Aufnehmenlassen) der

Maische und das Strecken des Saftes durch

einen Wasserzusatz in dem Maße, daß der

gesamte zuckerfreie Extrakt des fertigen

Getränkes mindestens 14 Gramm in

einem Liter und sein Alkoholgehalt einschließlich

des auf Alkohol umgerechneten,

etwa noch vorhandenen Zuckers

in 100 Raumteilen mindestens 3 Raumteile

beträgt;

E. bei Obstwein, der aus Äpfeln, Birnen oder

einem Gemenge dieser beiden Obstarten

erzeugt ist

das Zuckern (§ 8) in dem Maße, daß das

fertige Getränk in 100 Raumteilen einschließlich

des auf Alkohol umgerechneten,

etwa noch vorhandenen Zuckers nicht mehr

als 8 Raumteile Alkohol enthält;

F. bei Beeren- und Steinobstwein

1. das Zuckern (§ 8) in dem Maße, daß das

fertige Getränk in 100 Raumteilen einschließlich

des auf Alkohol umgerechneten,

etwa noch vorhandenen Zuckers

nicht mehr als 12 Raumteile Alkohol enthält;

2. das Auffärben eines von Natur aus roten

Beeren- oder Steinobstweines mit frischen

Trestern oder dem Saft der gleichen

Obstgattung."

2. Die §§ 5, 6 und 7 haben zu lauten

„§ 5. (1) Lesegut, das im Inlande gefechst

wurde, darf in Jahren einer zuckerarmen Ernte

durch Zusatz von Zucker, von Traubendickmost

(§ 4) oder von beiden dieser Stoffe aufgebessert

werden. Hiebei darf jedoch der Gesamtzuckergehalt

nach der Aufbesserung den natürlichen

Zuckergehalt des Traubenmostes aus Weintrauben

gleicher Art und Herkunft in guten

Jahren nicht übersteigen (Lesegutaufbesserung).

(2) Wird Lesegut mit bereits fertiggegorenem

Lesegut oder mit Wein eines früheren Jahrganges

verschnitten, so darf so weit aufgebessert werden,

daß der Gesamtgehalt des Verschnittes an Zucker

und Alkohol — dieser in Zucker umgerechnet —

das Ausmaß des Abs. 1 nicht überschreitet.

(3) Dem inländischen Lesegut ist solches Lesegut

gleichzuhalten, das von Weinbautreibenden, die

im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben, in ihren

außerhalb des Bundesgebietes gelegenen Weingärten

gefechst wird, wenn das Lesegut im

kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt werden

darf.

§ 6. Die Lesegutaufbesserung ist nur bis 31. Dezember

des Jahres, in dem das Lesegut gewonnen

wurde, zulässig (Aufbesserungszeitraum).

§ 7. (1) Wer

a) Wein über das im § 4 Abs. 2 lit. C vorgesehene

Ausmaß hinaus mit Traubendickmost

verschneidet,

b) Wein zuckert, es sei denn zum Zwecke der

Aufbesserung im Sinne des § 5 Abs. 2,

c) Lesegut über das im § 5 festgesetzte Ausmaß

hinaus oder nach dem 31. Dezember

(§ 6) aufbessert oder

d) so behandelten Traubenmost oder Wein in

Verkehr bringt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird

mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu

sechs Wochen bestraft.

(2) Im Straferkenntnis kann der Verfall des

Weines oder des Traubenmostes, der Gegenstand

des Strafverfahrens ist, ausgesprochen werden."

3. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Unbeschadet der Bestimmungen des § 13

ist das Verschneiden gestattet

1. von Traubendickmost mit Wein nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 lit. C,

2. von Traubendickmost mit Lesegut nach

Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6,

3. von sonstigem Traubenmost oder von Wein

mit ebensolchem Traubenmost oder Wein,

4. von Obstwein, der aus Äpfeln, Birnen oder

einem Gemenge dieser beiden Obstarten erzeugt

ist, mit Obstwein dieser Art,

5. von Steinobstwein mit Steinobstwein,

6. von Beerenwein mit Beerenwein."

4. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Herstellung von Süßweinen sind außer

den sonst zulässigen Verfahrensarten, Verschnitten

und Zusätzen das Zusetzen von Zucker,

Traubendickmost oder Alkohol und die Verwendung

von Rosinen und Korinthen und anderen

getrockneten Trauben sowie von Traubenmost,

dessen Gärung durch Alkoholzusatz gehemmt

wurde (Mistella), gestattet."

5. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei der Erzeugung von Schaumwein oder

Obstschaumwein sind die zur Erzielung eines

entsprechenden Säuregehaltes und Buketts erforderlichen,

in der rationellen Schaumweinerzeugung

üblichen, bei Wein oder Obstwein sonst

unstatthaften Verfahrensarten und gesundheitsunschädlichen

Zusätze gestattet. Bei der Erzeugung

von Schaumwein darf auch Zucker, Traubendickmost

oder Alkohol verwendet werden."

6. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Wer Süßweine, Obstsüßweine, aromatisierte

oder gewürzte Weine oder solche

Obstweine, Schaumweine, Obstschaumweine oder

Traubendickmost herstellen will, um sie in Verkehr

zu setzen, hat hievon der Bezirksverwaltungsbehörde

die Anzeige zu erstatten und ihr

zugleich die für die Herstellung, Aufbewahrung

und Feilhaltung solcher Erzeugnisse bestimmten

Räume bekanntzugeben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den

Bundeskellereiinspektor hievon in Kenntnis zu

setzen.

(3) Wer Traubendickmost erzeugt, hat Bücher

zu führen, denen entnommen werden kann

a) Menge, Herkunft, Sorte und Zucker- und

Säuregehalt des Traubenmostes, der zu

Traubendickmost verarbeitet wurde,

b) die Menge an Traubendickmost, die erzeugt,

im eigenen Betrieb verwendet oder an andere

Betriebe abgegeben worden ist,

c) die Namen der Bezieher und ihre Anschrift,

d) der Zeitpunkt des Ankaufes des Traubenmostes

und der Erzeugung, Verwendung

oder Abgabe des Traubendickmostes.

§ 31 Abs. 3, 4 erster Satz und 5 sind sinngemäß

anzuwenden.

(4) Wer der Vorschrift der Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt,

wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest

bis zu zwei Wochen bestraft."

7. § 15 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wein oder Traubenmost, bei dessen Herstellung

die Vorschriften des § 4 Abs. 2 lit. C

oder der §§ 5 und 6 nicht beachtet wurden, ist

deshalb allein nicht als verfälscht anzusehen."

8. § 16 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. Weine, die einem Konzentrierungsverfahren

unterzogen worden sind, und die aus Weinkonzentraten

hergestellten Getränke."

9. § 23 hat zu lauten

„§ 23. (1) Wein oder Traubenmost, der aufgebessert

worden ist oder dem sonst Traubendickmost

zugesetzt wurde, darf nicht unter einer

Bezeichnung in Verkehr gesetzt werden, die geeignet

ist, den Anschein zu erwecken, daß dies

nicht geschehen sei, wie naturrein, naturbelassen,

rein, ungezuckert, nicht aufgebessert.

(2) Wer Wein oder Traubenmost in Verkehr

setzt, ist verpflichtet, dem Wiederverkäufer, an

den er ein solches Getränk veräußert, vor der

Veräußerung auf Verlangen mitzuteilen, ob das

Getränk aufgebessert wurde oder einen Traubendickmostzusatz

erhalten hat, und sich beim Erwerb

dieser Getränke die zur Erteilung dieser

Auskunft erforderliche Kenntnis zu sichern.

(3) Bezeichnungen, die auf besondere Sorgfalt

bei der Gewinnung der Weintrauben hinweisen,

dürfen nur für Weine verwendet werden, die

nicht aufgebessert wurden oder auch sonst keinen

Traubendickmostzusatz erhalten haben und aus

Weintrauben, die in der angegebenen Weise gewonnen

wurden, erzeugt worden sind.

(4) Als Spätlese darf nur Wein bezeichnet werden,

der nicht aufgebessert wurde und auch sonst

keinen Traubendickmostzusatz erhalten hat und

von solchen Trauben stammt, die erst nach der

allgemeinen Lese in vollreifem Zustande geerntet

worden sind.

(5) Als Auslese darf nur Wein bezeichnet werden,

der nicht aufgebessert wurde und auch sonst

keinen Traubendickmostzusatz erhalten hat und

ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben

unter Aussonderung aller nicht Vollreifen, beschädigten

oder kranken Beeren gewonnen worden

ist.

(6) Als Ausbruch darf nur Wein bezeichnet

werden, der nicht aufgebessert wurde und auch

sonst keinen Traubendickmostzusatz erhalten hat

und in Jahren starker Trockenbeerenbildung ausschließlich

aus frisch gekeltertem Traubenmost,

dem überreife, auf natürliche Weise eingetrocknete

Beeren von Trauben derselben Art und Lage

sowie desselben Jahres zugesetzt wurden, erzeugt

worden ist."

10. § 37 hat zu entfallen.

Artikel II.

(1) Zur Gewinnung von Unterlagen

für gesetzliche Maßnahmen zur Regelung der

Lesegutaufbesserung (§§ 5 und 6 des Weingesetzes

1929),

für Maßnahmen zur Förderung des Qualitätsweinbaues,

zur Abgrenzung von Gebieten mit Weinbau,

wo auf Grund ähnlicher Erzeugungsverhältnisse

gleichartige und gleichwertige Weine

erzeugt werden und die auf Grund allfälliger

gesetzlicher Maßnahmen eine einheitliche

geographische Bezeichnung führen sollen

(Weinbaugebiete)

kann das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft in Gebieten mit Weinbau die

Durchführung von Erhebungen im Sinne des

Abs. 2 anordnen.

(2) Zu erheben sind die Weinbauverhältnisse

und Tatsachen des Erzeugungsvorganges bis einschließlich

der Lese, soweit sie auf die Güte des

Weines bestimmter Betriebe (Abs. 3) von Einfluß

sein können, wie

Boden, Lage, Traubensorte, Witterungsverlauf,

ferner Reifegrad, Gesundheitszustand und

sonstige Eigenschaften des Lesegutes,

Weingartenbearbeitung, Rebenzucht, Lesevorgang.

(3) Die Erhebungen sind stichprobenweise

durch eine Reihe von Jahren, womöglich in denselben

Betrieben, durchzuführen. Die Betriebe

müssen so gewählt werden, daß die gewonnenen

Ergebnisse für einen bestimmten örtlichen Bereich

als Durchschnittsergebnisse gelten können

(Richtbetriebe). Sie werden vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung

der Landwirtschaftskammer und des zuständigen

Bundeskellereiinspektors und Einholung

der Zustimmung des Betriebsinhabers bestimmt.

(4) Die fachliche Leitung der Erhebungen steht

dem zuständigen Bundeskellereiinspektor zu.

Der Landeshauptmann kann Personen, die die

fachliche Eignung besitzen und sich hiezu bereiterklären,

zur Unterstützung der Erhebungen

heranziehen, Bundes- und Landesbedienstete mit

Ausnahme der Bundeskellereiinspektoren sowie

Bedienstete der Landwirtschaftskammer jedoch

nur dann, wenn ihre Dienststelle zustimmt. Diese

Organe sind als Beamte im Sinne des § 101 des

Strafgesetzes anzusehen und genießen den Schutz

als obrigkeitliche Personen gemäß § 68 des Strafgesetzes.

(5) Die Ergebnisse der Erhebungen dürfen nur

für den im Abs. 1 angeführten Zweck verwendet

werden.

(6) Die bei der Erhebung mitwirkenden Organe

sind verpflichtet, die Angaben geheimzuhalten.

Die gleiche Pflicht trifft die Erhebungsorgane

hinsichtlich der bei der Erhebung gemachten

Beobachtungen.

(7) Wer die Geheimhaltungspflicht (Abs. 6) verletzt,

begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende

Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird mit Geld bis zu

30.000 S bestraft. Sofern die Zuwiderhandlung

auch eine Dienstpflichtverletzung darstellt, tritt

an Stelle der Verwaltungsstrafe die disziplinäre

Ahndung.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des Artikels I im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Handel und

Wiederaufbau und für soziale Verwaltung betraut.

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