5. Verordnung: Teilweise Ausnehmung der Zollfreizonen von der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 letzter Satz und des
§ 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Folgende in einer Zollfreizone (§ 173 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) bewirkte Umsätze
sind steuerfrei
1. Die Lieferung von Gegenständen im Großhandel,
wenn diese Gegenstände im gebundenen
Verkehr aus dem Ausland in die Zollfreizone
eingeführt worden sind oder wenn auf diese Art
in die Zollfreizone eingeführte Gegenstände nach
ihrer Abfertigung zum freien Verkehr ohne Verbringung
aus der Zollfreizone gemäß § 173 Abs. 7
des Zollgesetzes 1955 im Vormerkverkehr gelagert
wurden. Die Steuerbefreiung wird auch
gewährt, wenn die eingeführten oder gelagerten
Gegenstände in der Zollfreizone bearbeitet oder
verarbeitet worden sind. Bei der Bearbeitung
oder Verarbeitung der eingeführten oder gelagerten
Gegenstände können auch Zutaten oder sonstige
Nebensachen, die aus dem übrigen Inland
in die Zollfreizone verbracht oder versendet
worden sind, verwendet werden.
2. Die Lieferung von Gegenständen, die aus
dem inländischen freien Verkehr in die Zollfreizone
gelangt sind, im Großhandel,
a) wenn der erste Abnehmer der Gegenstände
diese ohne Bearbeitung oder Verarbeitung
oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung
in der Zollfreizone aus der Zollfreizone unmittelbar
in das Ausland verbracht oder
versendet hat, oder,
b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände
im Vormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 oder zur Veredlung gemäß
§ 89 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 oder zur
Ausstattung oder Fertigstellung gemäß
§ 67 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in das
übrige Zollgebiet gebracht und von hier
nach Benutzung oder nach Bearbeitung oder
Verarbeitung unmittelbar in das Ausland
verbracht oder versendet hat.
3. Das Einladen, das Ausladen, die Lagerung
von Gegenständen sowie die mit diesen Leistungen
und der Versendung von Gegenständen verbundenen
Nebenleistungen und die Zollabfertigungen.
§ 2. Zollfreizonen gelten für die Gewährung
der Ausfuhrhändlervergütung gemäß § 16 des
Umsatzsteuergesetzes und der Ausfuhrvergütung
gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes nicht als
Inland
Bei dem Verbringen oder Versenden von
Gegenständen des inländischen freien Verkehrs
in die Zollfreizonen,
a) wenn der erste Abnehmer der Gegenstände
diese nach Bearbeitung oder Verarbeitung
in der Zollfreizone aus der Zollfreizone unmittelbar
in das Ausland verbracht oder
versendet hat, oder
b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände
im Vormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 oder zur Veredlung gemäß
§ 89 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 oder zur
Ausstattung oder Fertigstellung gemäß § 67
Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in das übrige
Zollgebiet gebracht und von hier nach Benutzung
oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung
unmittelbar in das Ausland verbracht
oder versendet hat.
§ 3. Der Austritt der Gegenstände in eine Zollfreizone
sowie der spätere Austritt derselben
oder der veredelten Gegenstände aus dem Bundesgebiet
sind nachzuweisen. Der Nachweis über
den späteren Austritt aus dem Bundesgebiet kann
vom Vergütungswerber dem zuständigen Finanzamt
auch nach Ablauf der für die Einbringung
des Antrages auf Gewährung einer Ausfuhrhändler-
oder Ausfuhrvergütung festgesetzten
Ausschlußfrist nachgereicht werden.
§ 4. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
treten mit 1. Jänner 1959 in Kraft und sind
vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 auf
steuerbare Umsätze und vergütungsfähige Vorgänge,
die nach dem 31. Dezember 1958 bewirkt
werden, anzuwenden.
(2) Wird ein Eigenveredlungsgeschäft im
Rahmen einer vor dem 15. September 1957 erteilten
Ausübungsbewilligung nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung abgewickelt, gilt das
Folgende
1. Jeder im Zuge der Abwicklung des Eigenveredlungsgeschäftes
in der Zollfreizone bewirkte
Umsatz ist steuerfrei;
2. vergütungsfähiger Vorgang im Zuge der Abwicklung
des Eigenveredlungsgeschäftes ist
a) das Verbringen oder Versenden eines zu
veredelnden Gegenstandes in die Zollfreizone
außerhalb des aktiven Veredlungsverkehrs
und
b) das Verbringen oder Versenden des veredelten
Gegenstandes aus dem Bundesgebiet.
Die unter Z. 1 und 2 vorgesehenen Begünstigungen
werden nur gewährt, wenn das Eigenveredlungsgeschäft
vom Eigenveredler mit seinem
Lieferer nachweislich vor dem 15. September
1957 abgeschlossen wurde und der veredelte
Gegenstand während der am 15. September 1957
feststehenden Geltungsdauer der Ausübungsbewilligung
aus dem Bundesgebiet verbracht oder
versendet worden ist.