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5_1959 AT

5. Verordnung: Teilweise Ausnehmung der Zollfreizonen von der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Teilweise Ausnehmung der Zollfreizonen von der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 letzter Satz und des

§ 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Folgende in einer Zollfreizone (§ 173 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) bewirkte Umsätze

sind steuerfrei

1. Die Lieferung von Gegenständen im Großhandel,

wenn diese Gegenstände im gebundenen

Verkehr aus dem Ausland in die Zollfreizone

eingeführt worden sind oder wenn auf diese Art

in die Zollfreizone eingeführte Gegenstände nach

ihrer Abfertigung zum freien Verkehr ohne Verbringung

aus der Zollfreizone gemäß § 173 Abs. 7

des Zollgesetzes 1955 im Vormerkverkehr gelagert

wurden. Die Steuerbefreiung wird auch

gewährt, wenn die eingeführten oder gelagerten

Gegenstände in der Zollfreizone bearbeitet oder

verarbeitet worden sind. Bei der Bearbeitung

oder Verarbeitung der eingeführten oder gelagerten

Gegenstände können auch Zutaten oder sonstige

Nebensachen, die aus dem übrigen Inland

in die Zollfreizone verbracht oder versendet

worden sind, verwendet werden.

2. Die Lieferung von Gegenständen, die aus

dem inländischen freien Verkehr in die Zollfreizone

gelangt sind, im Großhandel,

a) wenn der erste Abnehmer der Gegenstände

diese ohne Bearbeitung oder Verarbeitung

oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung

in der Zollfreizone aus der Zollfreizone unmittelbar

in das Ausland verbracht oder

versendet hat, oder,

b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände

im Vormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 oder zur Veredlung gemäß

§ 89 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 oder zur

Ausstattung oder Fertigstellung gemäß

§ 67 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in das

übrige Zollgebiet gebracht und von hier

nach Benutzung oder nach Bearbeitung oder

Verarbeitung unmittelbar in das Ausland

verbracht oder versendet hat.

3. Das Einladen, das Ausladen, die Lagerung

von Gegenständen sowie die mit diesen Leistungen

und der Versendung von Gegenständen verbundenen

Nebenleistungen und die Zollabfertigungen.

§ 2. Zollfreizonen gelten für die Gewährung

der Ausfuhrhändlervergütung gemäß § 16 des

Umsatzsteuergesetzes und der Ausfuhrvergütung

gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes nicht als

Inland

Bei dem Verbringen oder Versenden von

Gegenständen des inländischen freien Verkehrs

in die Zollfreizonen,

a) wenn der erste Abnehmer der Gegenstände

diese nach Bearbeitung oder Verarbeitung

in der Zollfreizone aus der Zollfreizone unmittelbar

in das Ausland verbracht oder

versendet hat, oder

b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände

im Vormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 oder zur Veredlung gemäß

§ 89 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 oder zur

Ausstattung oder Fertigstellung gemäß § 67

Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in das übrige

Zollgebiet gebracht und von hier nach Benutzung

oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung

unmittelbar in das Ausland verbracht

oder versendet hat.

§ 3. Der Austritt der Gegenstände in eine Zollfreizone

sowie der spätere Austritt derselben

oder der veredelten Gegenstände aus dem Bundesgebiet

sind nachzuweisen. Der Nachweis über

den späteren Austritt aus dem Bundesgebiet kann

vom Vergütungswerber dem zuständigen Finanzamt

auch nach Ablauf der für die Einbringung

des Antrages auf Gewährung einer Ausfuhrhändler-

oder Ausfuhrvergütung festgesetzten

Ausschlußfrist nachgereicht werden.

§ 4. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

treten mit 1. Jänner 1959 in Kraft und sind

vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 auf

steuerbare Umsätze und vergütungsfähige Vorgänge,

die nach dem 31. Dezember 1958 bewirkt

werden, anzuwenden.

(2) Wird ein Eigenveredlungsgeschäft im

Rahmen einer vor dem 15. September 1957 erteilten

Ausübungsbewilligung nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung abgewickelt, gilt das

Folgende

1. Jeder im Zuge der Abwicklung des Eigenveredlungsgeschäftes

in der Zollfreizone bewirkte

Umsatz ist steuerfrei;

2. vergütungsfähiger Vorgang im Zuge der Abwicklung

des Eigenveredlungsgeschäftes ist

a) das Verbringen oder Versenden eines zu

veredelnden Gegenstandes in die Zollfreizone

außerhalb des aktiven Veredlungsverkehrs

und

b) das Verbringen oder Versenden des veredelten

Gegenstandes aus dem Bundesgebiet.

Die unter Z. 1 und 2 vorgesehenen Begünstigungen

werden nur gewährt, wenn das Eigenveredlungsgeschäft

vom Eigenveredler mit seinem

Lieferer nachweislich vor dem 15. September

1957 abgeschlossen wurde und der veredelte

Gegenstand während der am 15. September 1957

feststehenden Geltungsdauer der Ausübungsbewilligung

aus dem Bundesgebiet verbracht oder

versendet worden ist.

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