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5_1958 AT

5. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und

Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, wird verordnet

§ 1. Amtssitz und Umfang der fachlichen Befugnisse

der im Gebiet der Republik Österreich

befindlichen Eichämter werden nach Maßgabe

der angeschlossenen Tabelle bestimmt.

§ 2. (1) Die in der ersten Spalte dieser Tabelle

durch Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen

bezeichnen den Sitz von Stammeichämtern (§ 34

Z. 1 des Maß- und Eichgesetzes). Die übrigen in

gewöhnlichem Druck angegebenen Ortsnamen

bezeichnen den Sitz von Nebeneichämtern (§ 34

Z. 1 des Maß- und Eichgesetzes).

(2) In der dritten Spalte ist für jedes Nebeneichamt

das zuständige Stammeichamt angegeben,

von dem aus das jeweilige Nebeneichamt für die

Dauer der Amtstage besetzt wird.

§ 3. Der Umfang der fachlichen Befugnisse ist

aus der zweiten Spalte der Tabelle zu entnehmen.

Der gewöhnliche Umfang umfaßt die Eichung der

gebräuchlichsten im eichpflichtigen Verkehr verwendeten

Meßgeräte, wie zum Beispiel Handelslängenmaße,

Flüssigkeitsmaße, Milchkannen, Flüssigkeitsmeßapparate

für Milch und für Petroleum,

Fässer, Handelsgewichtsstücke, Waagen. Der erweiterte

Umfang schließt außerdem die Befugnis

zur Eichung solcher Meßgeräte ein, zu deren Prüfung

besondere Hilfsmittel erforderlich sind, wie

zum Beispiel Ledermeßmaschinen, zusammengesetzte

Flüssigkeitsmeßapparate, Durchflußzähler,

Lagerbehälter bestimmter Größe und Form, Manometer,

Gaszähler und Taxameter.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 25. Oktober

1951, BGBl. Nr. 249, über den Sitz der Eichämter

und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

außer Wirksamkeit.

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