5. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und
Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, wird verordnet
§ 1. Amtssitz und Umfang der fachlichen Befugnisse
der im Gebiet der Republik Österreich
befindlichen Eichämter werden nach Maßgabe
der angeschlossenen Tabelle bestimmt.
§ 2. (1) Die in der ersten Spalte dieser Tabelle
durch Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen
bezeichnen den Sitz von Stammeichämtern (§ 34
Z. 1 des Maß- und Eichgesetzes). Die übrigen in
gewöhnlichem Druck angegebenen Ortsnamen
bezeichnen den Sitz von Nebeneichämtern (§ 34
Z. 1 des Maß- und Eichgesetzes).
(2) In der dritten Spalte ist für jedes Nebeneichamt
das zuständige Stammeichamt angegeben,
von dem aus das jeweilige Nebeneichamt für die
Dauer der Amtstage besetzt wird.
§ 3. Der Umfang der fachlichen Befugnisse ist
aus der zweiten Spalte der Tabelle zu entnehmen.
Der gewöhnliche Umfang umfaßt die Eichung der
gebräuchlichsten im eichpflichtigen Verkehr verwendeten
Meßgeräte, wie zum Beispiel Handelslängenmaße,
Flüssigkeitsmaße, Milchkannen, Flüssigkeitsmeßapparate
für Milch und für Petroleum,
Fässer, Handelsgewichtsstücke, Waagen. Der erweiterte
Umfang schließt außerdem die Befugnis
zur Eichung solcher Meßgeräte ein, zu deren Prüfung
besondere Hilfsmittel erforderlich sind, wie
zum Beispiel Ledermeßmaschinen, zusammengesetzte
Flüssigkeitsmeßapparate, Durchflußzähler,
Lagerbehälter bestimmter Größe und Form, Manometer,
Gaszähler und Taxameter.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 25. Oktober
1951, BGBl. Nr. 249, über den Sitz der Eichämter
und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse
außer Wirksamkeit.