5. Kundmachung: Änderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für die allgemeinen Gütertarifklassen und für Expreßgut für Sendungen in der Durchfuhr durch Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180) werden mit Wirksamkeit vom
1. Feber 1957 für Sendungen in der Durchfuhr
durch Österreich die Tarifgrundlagen der Österreichischen
Bundesbahnen und der vom Bunde
für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen
für die allgemeinen Gütertarifklassen und für
Expreßgut wie folgt geändert
a) Die gemäß der Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe BGBl. Nr. 71/1952 gebildeten
Frachtsätze werden für Sendungen in
der Durchfuhr durch Österreich um
20 Prozent erhöht; hiebei sich ergebende
Bruchteile von Groschen werden auf ganze
Groschen aufgerundet.
b) Die gemäß Abschnitt IV der Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe BGBl. Nr. 176/1953
gebildeten Frachten und Frachtsätze für
Expreßgut werden für Sendungen in der
Durchfuhr durch Österreich um 20 Prozent
erhöht; die sich hiebei ergebenden Frachten
und Frachtsätze werden auf volle zehn
Groschen aufgerundet.