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5_1957 AT

5. Kundmachung: Änderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für die allgemeinen Gütertarifklassen und für Expreßgut für Sendungen in der Durchfuhr durch Österreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Kundmachung: Änderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für die allgemeinen Gütertarifklassen und für Expreßgut für Sendungen in der Durchfuhr durch Österreich.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180) werden mit Wirksamkeit vom

1. Feber 1957 für Sendungen in der Durchfuhr

durch Österreich die Tarifgrundlagen der Österreichischen

Bundesbahnen und der vom Bunde

für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen

für die allgemeinen Gütertarifklassen und für

Expreßgut wie folgt geändert

a) Die gemäß der Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe BGBl. Nr. 71/1952 gebildeten

Frachtsätze werden für Sendungen in

der Durchfuhr durch Österreich um

20 Prozent erhöht; hiebei sich ergebende

Bruchteile von Groschen werden auf ganze

Groschen aufgerundet.

b) Die gemäß Abschnitt IV der Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe BGBl. Nr. 176/1953

gebildeten Frachten und Frachtsätze für

Expreßgut werden für Sendungen in der

Durchfuhr durch Österreich um 20 Prozent

erhöht; die sich hiebei ergebenden Frachten

und Frachtsätze werden auf volle zehn

Groschen aufgerundet.

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