5. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Dem Landesverteidigungsrat gehören
der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der in militärischen
Angelegenheiten zuständige Bundesminister,
der Leiter des Amtes für Landesverteidigung
im Bundeskanzleramt, der Generaltruppeninspektor
und zwei Vertreter der im
Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen
Parteien an.
(2) Ist der Gegenstand der Beratung eine Angelegenheit,
an der ein anderes Bundesministerium
sachlich beteiligt ist, so ist der hiefür zuständige
Bundesminister beizuziehen. Ist dem
Bundesminister ein Staatssekretär beigegeben, so
ist dieser berechtigt, an den Sitzungen mit beratender
Stimme teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates
werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundeskanzler
angelobt.
(4) Die Verhandlungen des Landesverteidigungsrates
sind vertraulich.
§ 2. Die Vertreter der politischen Parteien
haben für die Dauer der Gesetzgebungsperiode
des Nationalrates Sitz und Stimme im Landesverteidigungsrat.
Ihre Funktion erlischt mit der
Berufung anderer Vertreter.
§ 3. (1) Gegenstand der Beratungen des Landesverteidigungsrates
sind
1. militärische Angelegenheiten, die nach Ansicht
des Bundeskanzlers (des Vizekanzlers, des
in militärischen Angelegenheiten zuständigen
Bundesministers) von grundsätzlicher Bedeutung
sind,
2. Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit
des in militärischen Angelegenheiten zuständigen
Bundesministeriums hinausgehen,
3. Ausarbeitung von Empfehlungen für Maßnahmen
in militärischen Angelegenheiten.
(2) Dem Landesverteidigungsrat steht als
ganzem das Besuchsrecht bei allen Truppen,
Stäben, Schulen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen
des Bundesheeres zu.
§ 4. (1) Der Landesverteidigungsrat wird vom
Bundeskanzler einberufen.
(2) Begehren mindestens zwei Mitglieder des
Landesverteidigungsrates dessen Einberufung, so
hat der Bundeskanzler den Landesverteidigungsrat
binnen 14 Tagen einzuberufen.
§ 5. (1) In der Einladung der Mitglieder des
Landesverteidigungsrates ist die Tagesordnung
der Sitzung bekanntzugeben. Der Einladung sind
auch die allenfalls eingebrachten schriftlichen
Anträge anzuschließen.
(2) Die Einladungen haben so rechtzeitig zu
ergehen, daß den Mitgliedern des Landsverteidi-
gungsrates in der Regel eine Frist von zwei
Wochen bis zur Sitzung zur Verfügung steht.
§ 6. (1) Den Vorsitz führt der Bundeskanzler.
(2) Der Landesverteidigungsrat ist beschlußfähig,
wenn wenigstens vier Mitglieder aus dem
im § 1 Abs. 1 genannten Personenkreis anwesend
sind.
§ 7. (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und
schließt nach Erschöpfung der Tagesordnung die
Beratung.
(2) Der Vorsitzende kann auch die Sitzung für
kurze Zeit unterbrechen und auf einen anderen
Tag, der nach Tunlichkeit sogleich festzusetzen
ist, vertagen.
§ 8. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als
verneint.
§ 9. Vor Ausarbeitung von Empfehlungen für
Maßnahmen in militärischen Angelegenheiten und
bei Beratungen über Angelegenheiten, die über
die Zuständigkeit des in militärischen Angelegenheiten
zuständigen Bundesministeriums hinausgehen,
sind sowohl der Leiter des Amtes für
Landesverteidigung und der Generaltruppeninspektor
wie auch das sachlich zuständige Bundesministerium
zu hören, sofern der Beratungsgegenstand
nicht von diesen selbst beantragt
worden ist.
§ 10. (1) Der Landesverteidigungsrat kann ein
oder mehrere Mitglieder zu Berichterstattern bestellen.
(2) Er kann nach Bedarf auch Sachverständige
zur Beratung besonderer Fragen heranziehen.
§ 11. (1) Empfehlungen für Maßnahmen in
militärischen Angelegenheiten sind dem in militärischen
Angelegenheiten zuständigen Bundesministerium
schriftlich zuzuleiten.
(2) Die vom Landesverteidungsrat gefaßten
Beschlüsse und ausgearbeiteten Empfehlungen
sind von allen bei der Beratung anwesenden
Mitgliedern zu unterfertigen.
§ 12. Die Beistellung der Sacherfordernisse
obliegt dem Bundeskanzleramt, das auch das
erforderliche Personal dem Landesverteidigungsrat
zur Verfügung zu stellen hat.
§ 13. (1) Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates,
die diesem nicht in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder der Bundesregierung oder als Bundesbedienstete
angehören, haben Anspruch auf Ersatz
der Reiseauslagen. Hiebei sind die Bestimmungen
der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung,
die für Bundesbeamte der Dienstpostengruppe II
gelten, sinngemäß anzuwenden.