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5_1956 AT

5. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates.

Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Dem Landesverteidigungsrat gehören

der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der in militärischen

Angelegenheiten zuständige Bundesminister,

der Leiter des Amtes für Landesverteidigung

im Bundeskanzleramt, der Generaltruppeninspektor

und zwei Vertreter der im

Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen

Parteien an.

(2) Ist der Gegenstand der Beratung eine Angelegenheit,

an der ein anderes Bundesministerium

sachlich beteiligt ist, so ist der hiefür zuständige

Bundesminister beizuziehen. Ist dem

Bundesminister ein Staatssekretär beigegeben, so

ist dieser berechtigt, an den Sitzungen mit beratender

Stimme teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates

werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundeskanzler

angelobt.

(4) Die Verhandlungen des Landesverteidigungsrates

sind vertraulich.

§ 2. Die Vertreter der politischen Parteien

haben für die Dauer der Gesetzgebungsperiode

des Nationalrates Sitz und Stimme im Landesverteidigungsrat.

Ihre Funktion erlischt mit der

Berufung anderer Vertreter.

§ 3. (1) Gegenstand der Beratungen des Landesverteidigungsrates

sind

1. militärische Angelegenheiten, die nach Ansicht

des Bundeskanzlers (des Vizekanzlers, des

in militärischen Angelegenheiten zuständigen

Bundesministers) von grundsätzlicher Bedeutung

sind,

2. Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit

des in militärischen Angelegenheiten zuständigen

Bundesministeriums hinausgehen,

3. Ausarbeitung von Empfehlungen für Maßnahmen

in militärischen Angelegenheiten.

(2) Dem Landesverteidigungsrat steht als

ganzem das Besuchsrecht bei allen Truppen,

Stäben, Schulen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen

des Bundesheeres zu.

§ 4. (1) Der Landesverteidigungsrat wird vom

Bundeskanzler einberufen.

(2) Begehren mindestens zwei Mitglieder des

Landesverteidigungsrates dessen Einberufung, so

hat der Bundeskanzler den Landesverteidigungsrat

binnen 14 Tagen einzuberufen.

§ 5. (1) In der Einladung der Mitglieder des

Landesverteidigungsrates ist die Tagesordnung

der Sitzung bekanntzugeben. Der Einladung sind

auch die allenfalls eingebrachten schriftlichen

Anträge anzuschließen.

(2) Die Einladungen haben so rechtzeitig zu

ergehen, daß den Mitgliedern des Landsverteidi-

gungsrates in der Regel eine Frist von zwei

Wochen bis zur Sitzung zur Verfügung steht.

§ 6. (1) Den Vorsitz führt der Bundeskanzler.

(2) Der Landesverteidigungsrat ist beschlußfähig,

wenn wenigstens vier Mitglieder aus dem

im § 1 Abs. 1 genannten Personenkreis anwesend

sind.

§ 7. (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und

schließt nach Erschöpfung der Tagesordnung die

Beratung.

(2) Der Vorsitzende kann auch die Sitzung für

kurze Zeit unterbrechen und auf einen anderen

Tag, der nach Tunlichkeit sogleich festzusetzen

ist, vertagen.

§ 8. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als

verneint.

§ 9. Vor Ausarbeitung von Empfehlungen für

Maßnahmen in militärischen Angelegenheiten und

bei Beratungen über Angelegenheiten, die über

die Zuständigkeit des in militärischen Angelegenheiten

zuständigen Bundesministeriums hinausgehen,

sind sowohl der Leiter des Amtes für

Landesverteidigung und der Generaltruppeninspektor

wie auch das sachlich zuständige Bundesministerium

zu hören, sofern der Beratungsgegenstand

nicht von diesen selbst beantragt

worden ist.

§ 10. (1) Der Landesverteidigungsrat kann ein

oder mehrere Mitglieder zu Berichterstattern bestellen.

(2) Er kann nach Bedarf auch Sachverständige

zur Beratung besonderer Fragen heranziehen.

§ 11. (1) Empfehlungen für Maßnahmen in

militärischen Angelegenheiten sind dem in militärischen

Angelegenheiten zuständigen Bundesministerium

schriftlich zuzuleiten.

(2) Die vom Landesverteidungsrat gefaßten

Beschlüsse und ausgearbeiteten Empfehlungen

sind von allen bei der Beratung anwesenden

Mitgliedern zu unterfertigen.

§ 12. Die Beistellung der Sacherfordernisse

obliegt dem Bundeskanzleramt, das auch das

erforderliche Personal dem Landesverteidigungsrat

zur Verfügung zu stellen hat.

§ 13. (1) Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates,

die diesem nicht in ihrer Eigenschaft als

Mitglieder der Bundesregierung oder als Bundesbedienstete

angehören, haben Anspruch auf Ersatz

der Reiseauslagen. Hiebei sind die Bestimmungen

der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung,

die für Bundesbeamte der Dienstpostengruppe II

gelten, sinngemäß anzuwenden.

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