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5_1955 AT

5. Verordnung: Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung.

Auf Grund des § 24 des Hochschülerschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1950, wird verordnet

Die Hochschülerschafts-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 222/1950, wird abgeändert wie folgt

1.

Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. Zahl der Ausschußmitglieder

(1) Die Zahl der Mitglieder der Fachschaftsausschüsse

beträgt

(2) Die Zahl der Mitglieder der Hauptausschüsse

an der Katholisch-theologischen Fakultät

Salzburg, an den Hochschulen ohne Gliederung

in Fakultäten (Abteilungen) und an den Kunstakademien

beträgt

(3) Die Zahl der Mandatare für Hauptausschüsse

an Hochschulen mit Gliederung in Fakultäten

(Abteilungen) einschließlich der Vorsitzenden

der Fachschaftsausschüsse beträgt

(4) Die Zahl der Zusatzmandate für den Zentralausschuß

der Österreichischen Hochschülerschaft

beträgt 15. Sollte sich jedoch gemäß der

Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Hochschülerschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1950, eine gerade

Gesamtmitgliedzahl des Zentralausschusses ergeben,

so erhöht sich die Zahl der Zusatzmandate

im Zentralausschuß auf 16."

2.

Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Falls der erste Wahlgang zu keinem Ergebnis

führt, findet eine Stichwahl zwischen jenen

beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang

die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.

Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Stichwahlkandidat

als gewählt, welcher jener wahlwerbenden

Gruppe angehört, die bei den letzten Hochschülerschaftswahlen

die größere Stimmenanzahl

auf sich vereinigen konnte."

3.

Der § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen

werden aus ihrer Mitte durch Übereinkunft bestimmt.

Mangels einer solchen ist Vorsitzender

der Vertreter jener wahlwerbenden Gruppe, die

bei den letzten Hochschülerschaftswahlen die

größte Stimmenanzahl auf sich vereinigen

konnte."

4.

Im § 15 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte

„innerhalb einer angemessenen, möglichst kurzen

Frist" die Worte „binnen drei Tagen".

5.

Im § 16 treten an die Stelle der Worte „einer

angemessenen Frist" die Worte „einer Frist von

drei Tagen".

6.

Der § 28 hat zu lauten

„§ 28. Obsorge für die Vorbereitung und Durchführung

der Wahl.

Die Obsorge für die ordnungsgemäße technische

Vorbereitung und Durchführung der

Hochschülerschaftswahlen nach den Bestimmungen

dieser Wahlordnung obliegt dem Zentralausschuß

der Österreichischen Hochschülerschaft."

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