5. Verordnung: Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Hochschülerschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1950, wird verordnet
Die Hochschülerschafts-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 222/1950, wird abgeändert wie folgt
1.
Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. Zahl der Ausschußmitglieder
(1) Die Zahl der Mitglieder der Fachschaftsausschüsse
beträgt
(2) Die Zahl der Mitglieder der Hauptausschüsse
an der Katholisch-theologischen Fakultät
Salzburg, an den Hochschulen ohne Gliederung
in Fakultäten (Abteilungen) und an den Kunstakademien
beträgt
(3) Die Zahl der Mandatare für Hauptausschüsse
an Hochschulen mit Gliederung in Fakultäten
(Abteilungen) einschließlich der Vorsitzenden
der Fachschaftsausschüsse beträgt
(4) Die Zahl der Zusatzmandate für den Zentralausschuß
der Österreichischen Hochschülerschaft
beträgt 15. Sollte sich jedoch gemäß der
Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Hochschülerschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1950, eine gerade
Gesamtmitgliedzahl des Zentralausschusses ergeben,
so erhöht sich die Zahl der Zusatzmandate
im Zentralausschuß auf 16."
2.
Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Falls der erste Wahlgang zu keinem Ergebnis
führt, findet eine Stichwahl zwischen jenen
beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang
die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Stichwahlkandidat
als gewählt, welcher jener wahlwerbenden
Gruppe angehört, die bei den letzten Hochschülerschaftswahlen
die größere Stimmenanzahl
auf sich vereinigen konnte."
3.
Der § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen
werden aus ihrer Mitte durch Übereinkunft bestimmt.
Mangels einer solchen ist Vorsitzender
der Vertreter jener wahlwerbenden Gruppe, die
bei den letzten Hochschülerschaftswahlen die
größte Stimmenanzahl auf sich vereinigen
konnte."
4.
Im § 15 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte
„innerhalb einer angemessenen, möglichst kurzen
Frist" die Worte „binnen drei Tagen".
5.
Im § 16 treten an die Stelle der Worte „einer
angemessenen Frist" die Worte „einer Frist von
drei Tagen".
6.
Der § 28 hat zu lauten
„§ 28. Obsorge für die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl.
Die Obsorge für die ordnungsgemäße technische
Vorbereitung und Durchführung der
Hochschülerschaftswahlen nach den Bestimmungen
dieser Wahlordnung obliegt dem Zentralausschuß
der Österreichischen Hochschülerschaft."