5. Bundesgesetz: Einhebung einer Sonderabgabe vom Bier.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Bis 31. Dezember 1954 wird zur teilweisen
Bedeckung von Investitionen des Bundes
und der Länder eine Sonderabgabe vom Bier eingehoben.
Die Sonderabgabe ist eine gemeinschaftliche
Bundesabgabe gemäß § 6 Z. 2 lit. a
des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.
Nr. 45. Die Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
über die Biersteuer gelten auch für die
Sonderabgabe vom Bier.
§ 2. Die Sonderabgabe beträgt 10 S für 1 hl
Bier.
§ 3. Auf die Sonderabgabe finden die für die
Biersteuer geltenden Vorschriften, insbesondere
die Vorschriften über die Entstehung der Biersteuerschuld,
die Entrichtung der Biersteuer,
die Aufzeichnungspflicht sowie über die Befreiung
von der Biersteuer und Erstattung derselben,
sinngemäß Anwendung.
§ 4. Die getrennt zu berechnende Sonderabgabe
gilt nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1954 in Wirksamkeit.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.