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5_1954 AT

5. Bundesgesetz: Einhebung einer Sonderabgabe vom Bier.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Bundesgesetz: Einhebung einer Sonderabgabe vom Bier.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Bis 31. Dezember 1954 wird zur teilweisen

Bedeckung von Investitionen des Bundes

und der Länder eine Sonderabgabe vom Bier eingehoben.

Die Sonderabgabe ist eine gemeinschaftliche

Bundesabgabe gemäß § 6 Z. 2 lit. a

des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.

Nr. 45. Die Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes

über die Biersteuer gelten auch für die

Sonderabgabe vom Bier.

§ 2. Die Sonderabgabe beträgt 10 S für 1 hl

Bier.

§ 3. Auf die Sonderabgabe finden die für die

Biersteuer geltenden Vorschriften, insbesondere

die Vorschriften über die Entstehung der Biersteuerschuld,

die Entrichtung der Biersteuer,

die Aufzeichnungspflicht sowie über die Befreiung

von der Biersteuer und Erstattung derselben,

sinngemäß Anwendung.

§ 4. Die getrennt zu berechnende Sonderabgabe

gilt nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1954 in Wirksamkeit.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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