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5_1953 AT

5. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Art. VIII Abs. 1

Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 191/1951, wird verordnet

Die der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 7. September 1951, BGBl.

Nr. 201, womit die Gegenstände bestimmt werden,

für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben

wird, in der Fassung der Verordnung vom

3. Oktober 1951, BGBl. Nr. 225, als Anlage A

angeschlossene Freiliste 1 wird wie folgt geändert

1. Aus der Position „aus TNr. 44 Zuckerrüben-

und Futterrübensamen, Forstsamen" ist

das Wort „Forstsamen" zu streichen;

2. die Position „aus TNr. 52 b Zuchtvieh" entfällt;

3. nach der Position „aus TNr. 55 Schweine

im Gewicht über 80 kg" wird eingefügt

„aus TNr. 60 b Heringe, frisch, gefroren";

4. für die Position „TNr. 64 a Geflügeleier"

wird die Ausgleichsteuerfreiheit wieder gewährt.

Das Sternchen nach dem Wort „Geflügeleier" ist

zu streichen;

5. nach der Position „TNr. 77 Tierischer und

pflanzlicher Talg, roh oder geschmolzen, Preßtalg,

Palmöl, Palmkernöl und Kokosnußöl,

festes; gehärtete Öle, Knochenfett und Fettgemenge,

alle diese mit Ausnahme der zum unmittelbaren

Genuß geeigneten; Japantalg" wird

eingefügt

„aus TNr. 78 b 1 Bienenwachs im natürlichen

Zustande";

6. nach der Position „TNr. 84 Abfallfette und

-öle, fette oder ölhaltige Rückstände von der

Reinigung oder Verarbeitung der Fette, Ölgeläger,

Seifenfluß" wird eingefügt

„aus TNr. 99 a 1 Heringe und Schneideheringe,

gesalzen";

7. die bisherige Position „aus TNr. 108 Kohle

zur Verarbeitung auf Hüttenkoks" erhält folgende

Fassung

„aus TNr. 108 Kohle zur Erzeugung von Koks

und zur Erzeugung von Gas für Stadtgaswerke";

8. für die Position „TNr. 194 a 1 Kunstseide,

rohweiß, nicht gefärbt, einfach" wird die Ausgleichsteuerfreiheit

wieder gewährt. Das Sternchen

nach den Worten „Kunstseide, rohweiß,

nicht gefärbt, einfach" ist zu streichen;

9. nach der Position „TNr. 194 a 1 Kunstseide,

rohweiß, nicht gefärbt, einfach" wird eingefügt

„TNr. 230 Stuhlrohr";

10. nach der Position „aus TNr. 275 Rinds-,

Roß- und Kalbshäute, roh, nicht weiter bearbeitet,

mit einem Stückgewicht bis einschließlich

40 kg; Hasen- und Kaninchenfelle, roh"

wird eingefügt

„TNr. 294 b Flechtweiden";

11. bei der Position „aus TNr. 306 a 2 Meerschaum

(Meerschaummasse), roh oder bloß gespalten,

gestreckt oder geschnitten" wird das

Wort „Perlmutterschalen" angefügt;

12. die bisherige Position „aus TNr. 365 c 2

Ferrochrom mit einem C-Gehalt von 0'04 bis

6%" erhält folgende Fassung

„aus TNr. 365 c 2 Ferrochrom mit einem

C-Gehalt unter 6%";

13. nach der Position „aus TNr. 498 Schwefel,

roh oder gereinigt, auch gemahlen" wird eingefügt

„TNr. 499 o Molybdänsäure"

„TNr. 499 p Wolframsäure";

14. nach der Position „TNr. 500 a 1 Kalirohsalze

(Dungsalze, Abraumsalze, Abfallsalze)"

wird eingefügt

„aus TNr. 500 a 5 Rasorit und Pandermit";

15. bei der Position „aus TNr. 511 Äthylglykol,

Dinitrotoluol, C. O. Salz, Phthalsäureanhydrid"

wird das Wort „Ammoniumparawolframat"

angefügt;

16. nach der Position „aus TNr. 524 b Farbkoks,

roh" wird eingefügt

„aus TNr. 534 Fischsilber".

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