5. Verordnung: Abänderung der Freiliste 1.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Art. VIII Abs. 1
Z. 1 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 191/1951, wird verordnet
Die der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 7. September 1951, BGBl.
Nr. 201, womit die Gegenstände bestimmt werden,
für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben
wird, in der Fassung der Verordnung vom
3. Oktober 1951, BGBl. Nr. 225, als Anlage A
angeschlossene Freiliste 1 wird wie folgt geändert
1. Aus der Position „aus TNr. 44 Zuckerrüben-
und Futterrübensamen, Forstsamen" ist
das Wort „Forstsamen" zu streichen;
2. die Position „aus TNr. 52 b Zuchtvieh" entfällt;
3. nach der Position „aus TNr. 55 Schweine
im Gewicht über 80 kg" wird eingefügt
„aus TNr. 60 b Heringe, frisch, gefroren";
4. für die Position „TNr. 64 a Geflügeleier"
wird die Ausgleichsteuerfreiheit wieder gewährt.
Das Sternchen nach dem Wort „Geflügeleier" ist
zu streichen;
5. nach der Position „TNr. 77 Tierischer und
pflanzlicher Talg, roh oder geschmolzen, Preßtalg,
Palmöl, Palmkernöl und Kokosnußöl,
festes; gehärtete Öle, Knochenfett und Fettgemenge,
alle diese mit Ausnahme der zum unmittelbaren
Genuß geeigneten; Japantalg" wird
eingefügt
„aus TNr. 78 b 1 Bienenwachs im natürlichen
Zustande";
6. nach der Position „TNr. 84 Abfallfette und
-öle, fette oder ölhaltige Rückstände von der
Reinigung oder Verarbeitung der Fette, Ölgeläger,
Seifenfluß" wird eingefügt
„aus TNr. 99 a 1 Heringe und Schneideheringe,
gesalzen";
7. die bisherige Position „aus TNr. 108 Kohle
zur Verarbeitung auf Hüttenkoks" erhält folgende
Fassung
„aus TNr. 108 Kohle zur Erzeugung von Koks
und zur Erzeugung von Gas für Stadtgaswerke";
8. für die Position „TNr. 194 a 1 Kunstseide,
rohweiß, nicht gefärbt, einfach" wird die Ausgleichsteuerfreiheit
wieder gewährt. Das Sternchen
nach den Worten „Kunstseide, rohweiß,
nicht gefärbt, einfach" ist zu streichen;
9. nach der Position „TNr. 194 a 1 Kunstseide,
rohweiß, nicht gefärbt, einfach" wird eingefügt
„TNr. 230 Stuhlrohr";
10. nach der Position „aus TNr. 275 Rinds-,
Roß- und Kalbshäute, roh, nicht weiter bearbeitet,
mit einem Stückgewicht bis einschließlich
40 kg; Hasen- und Kaninchenfelle, roh"
wird eingefügt
„TNr. 294 b Flechtweiden";
11. bei der Position „aus TNr. 306 a 2 Meerschaum
(Meerschaummasse), roh oder bloß gespalten,
gestreckt oder geschnitten" wird das
Wort „Perlmutterschalen" angefügt;
12. die bisherige Position „aus TNr. 365 c 2
Ferrochrom mit einem C-Gehalt von 0'04 bis
6%" erhält folgende Fassung
„aus TNr. 365 c 2 Ferrochrom mit einem
C-Gehalt unter 6%";
13. nach der Position „aus TNr. 498 Schwefel,
roh oder gereinigt, auch gemahlen" wird eingefügt
„TNr. 499 o Molybdänsäure"
„TNr. 499 p Wolframsäure";
14. nach der Position „TNr. 500 a 1 Kalirohsalze
(Dungsalze, Abraumsalze, Abfallsalze)"
wird eingefügt
„aus TNr. 500 a 5 Rasorit und Pandermit";
15. bei der Position „aus TNr. 511 Äthylglykol,
Dinitrotoluol, C. O. Salz, Phthalsäureanhydrid"
wird das Wort „Ammoniumparawolframat"
angefügt;
16. nach der Position „aus TNr. 524 b Farbkoks,
roh" wird eingefügt
„aus TNr. 534 Fischsilber".